Art. 1
Gegenstand 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln Einzelheiten zu Organisation und Ausbildungsanforderungen der Basisstufe.
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Gegenstand 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln Einzelheiten zu Organisation und Ausbildungsanforderungen der Basisstufe.
Allgemeines 1 In der Basisstufe werden Schülerinnen und Schüler des freiwilligen und des obligatorischen Kindergartens sowie der ersten zwei Jahre der Primarstufe in altersdurchmischten Klassen unterrichtet. 2 Die Basisstufe dauert in der Regel vier Jahre. 3 Soweit in diesen Ausführungsbestimmungen keine Ausnahmen vorgesehen werden, richtet sich die Basisstufe nach der kantonalen Bildungsgesetzgebung.
Klassengrösse 1 Die Anzahl Schülerinnen und Schüler einer Klasse der Basisstufe beträgt höchstens 24. 2 An Aussenschulen können aus schulorganisatorischen Gründen ausnahmsweise zwei Klassen gemeinsam unterrichtet werden. Die Pensen pro Klasse richten sich nach Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen. 1) GDB 410.1 2006, 008 412.114
Pensen 1 Eine Klasse der Basisstufe wird in der Regel von zwei Lehrpersonen mit einem Pensum von insgesamt 150 Prozent unterrichtet. 2 Für einen Teil der Unterrichtszeit unterrichten die beiden Lehrpersonen gemeinsam (Teamteaching). 3 Bei Klassen von weniger als 15 Schülerinnen und Schülern kann das Pensum den Verhältnissen entsprechend angepasst werden.
Ausbildung Lehrpersonen 1 Die Lehrpersonen verfügen über eine Ausbildung für den Kindergarten und die Unterstufe. Kann eine Lehrperson nur einen Teil dieser Ausbildung vorweisen, verfügt eine andere Lehrperson über den fehlenden Teil der Ausbildung.
Infrastruktur 1 Die Infrastrukturen entsprechen der breiten Entwicklungsspanne in der Basisstufe.
Vollzug 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht den einheitlichen Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen. Es kann Vollzugsrichtlinien erlassen. 412.114 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.03.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2006, 008 412.114 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.03.2026 01.08.2026 Erstfassung 2006, 008