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Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf

Basel-Landschaft · 547 · statute

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Contents: 18 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 fallen. Vorbehalten bleibt § 8 Abs. 1bis. *
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17 Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) wird wie folgt geändert: ...5)
  18. § 18

18 provisions

§ 1

Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz soll an öffentlichen Ruhetagen die Ruhe, die Besinnung und die Erholung der Menschen schützen und Rahmenbedingungen schaffen für gemeinsame kulturelle und soziale Betätigungen. 2 Im Weiteren regelt es die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften. 2 Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage

§ 2

Öffentliche Ruhetage 1 Als öffentliche Ruhetage gelten: a. die Sonntage; b. die allgemeinen Feiertage: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag sowie Stephanstag; c. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag. 1) SR 822.11 2) SGS 100 3) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. August 2010. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0198 2 547

§ 3

Kommunale Feiertage 1 Die Gemeinden können weitere Feiertage bezeichnen und für diese Bestimmungen zur Wahrung der öffentlichen Ruhe erlassen, soweit sie nicht zwingendem Recht des Bundes oder des Kantons widersprechen.

§ 4

Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen 1 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind untersagt: a. Tätigkeiten und Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise die öffentliche Ruhe stören; b. jede Störung des Gottesdienstes; c. das unaufgeforderte gewerbsmässige Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an private Haushalte. 2 Abs. 1 Bst. a gilt nicht für den 1. Mai und den 1. August. 3 Erlaubt sind alle unaufschiebbaren Verrichtungen zur Vermeidung von unzumutbaren Schäden, wobei sie unter Vermeidung unnötigen Lärms vorzunehmen sind. 4 Unter Vermeidung unnötiger Ruhestörung, insbesondere während des Gottesdienstes, sind weiter erlaubt: a. die tägliche Arbeit in Haus und Hof sowie in Einrichtungen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern; b. Arbeiten in Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben, soweit sie witterungsabhängig und unbedingt erforderlich sind; c. Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Arbeiten, die unmittelbar mit diesen zusammenhängen; d. das Schiessen.

§ 5

Ausnahmebewilligungen 1 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bewilligen. 2 Die Ausnahmebewilligung kann an besondere Bedingungen geknüpft werden. 3 Je nach Aufwand wird eine Gebühr zwischen CHF 50 und CHF 1000 erhoben. 4 In Ausnahmefällen kann von der Gebühr abgesehen werden.

§ 6

Ruhegebot an hohen Feiertagen 1 An den hohen Feiertagen sind zusätzlich zu den in § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten untersagt: a. öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art; b. Sportveranstaltungen; c. Kino-, Theater- und Musikveranstaltungen im Freien; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0198 3 547 d. Zirkusaufführungen und andere Schaustellungen; e. das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter; f. das Schiessen; g. das Abbrennen von Feuerwerk; h. der Betrieb von Autowaschanlagen. 2 Veranstaltungen gemäss Abs. 1, welche einen konkreten Bezug zum entsprechenden Feiertag haben, sind erlaubt. § 6bis * Ausnahmebewilligungen für Indoor-Sportveranstaltungen 1 Der Regierungsrat kann für Indoor-Sportveranstaltungen Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Bst. b bewilligen, wenn dies im kantonalen Interesse liegt. 2 Ein kantonales Interesse liegt vor, wenn der Indoor-Sportveranstaltung eine überregionale Bedeutung und eine nationale oder internationale Ausstrahlung zukommt. 3 § 5 Abs. 2–4 gelten sinngemäss. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 3 Bestimmungen über den Sonntagsverkauf

§ 7

Grundsatz 1 Pro Kalenderjahr werden 4 Sonntage bezeichnet, an welchen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen. 2 2 der bewilligungsfreien Sonntage dienen dem Saisonverkauf und 2 dem Adventsverkauf. 3 Die 4 bewilligungsfreien Sonntage dürfen nicht auf einen Feiertag gemäss § 2

§ 8 fallen. Vorbehalten bleibt § 8 Abs. 1bis. *

Saisonverkäufe 1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt jährlich 2 bewilligungsfreie Sonntage für die Saisonverkäufe; diese können nach Regionen unterschiedlich festgelegt werden. 1bis In der Gemeinde Laufen kann einer der Saisonverkäufe auf den 1. Mai festgelegt werden. * 2 Den massgebenden Dachorganisationen der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenverbände steht ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu. 3 Die festgelegten Daten werden zu Jahresbeginn im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publiziert. 4 Der Regierungsrat regelt das Nötige. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0198 4 547

§ 9

Adventsverkäufe 1 Am 2. und 4. Adventssonntag dürfen Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigt werden. 2 Die Gemeinden können durch Beschluss des Gemeinderates 1 oder 2 andere Adventssonntage bestimmen. 3 … * 4 Die abweichenden Beschlüsse sind der zuständigen Behörde mittels Einreichung der entsprechenden Protokollauszüge zur Kenntnis zu bringen. 4 Vollzugs- und Strafbestimmungen

§ 10

Verhältnis zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung 1 Öffentliche Ruhetage gemäss § 2, welche nicht auf einen Sonntag fallen, sind im Sinne der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung den Sonntagen gleichgestellt.

§ 11

Vorbehalt kommunaler Bestimmungen 1 Weitergehende Bestimmungen der Gemeinden über die Mittags- und Nachtruhe gehen diesem Gesetz vor.

§ 12

Vorbehalt anderer Bestimmungen 1 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes sowie die kantonalen und kommunalen Erlasse über das Gastgewerbe, das Filmwesen, die öffentlichen Dienste und das Schiessen am Banntag.

§ 13

Vorbehalt bundesrechtlicher Bewilligungen 1 Die Bewilligungen zur Sonntagsarbeit von Arbeitnehmenden in Anwendung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung sowie die Sonntagsfahrbewilligungen, die gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundes erteilt werden, bleiben vorbehalten.

§ 14

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes.

§ 15

Strafbestimmungen 1 Wer dieses Gesetz verletzt, wird durch die zuständige Behörde verwarnt oder mit Busse bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0198 5 547

§ 16

Änderung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 7. Juni 20074) über die Jagd und den Schutz wildlebender

§ 17 Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) wird wie folgt geändert: ...5)

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Durch dieses Gesetz werden das Gesetz vom 26. September 19686) über die öffentlichen Ruhetage, die Verordnung vom 26. September 19687) zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage sowie die Verordnung vom 26. August 20088) über die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften aufgehoben.

§ 18

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9) 4) GS 36.345, SGS 520 5) GS 37.201 6) GS 24.111, SGS 547 7) GS 24.115, SGS 547.1 8) GS 36.745, SGS 547.21 9) Vom Regierungsrat am 24. August 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0198 6 547 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 10.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0198 17.11.2011 17.11.2011 § 6bis eingefügt GS 37.715 12.09.2019 01.12.2019 § 7 Abs. 3 geändert GS 2019.066 12.09.2019 01.12.2019 § 8 Abs. 1bis eingefügt GS 2019.066 12.09.2019 01.12.2019 § 9 Abs. 3 aufgehoben GS 2019.066 12.09.2019 01.12.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.066 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0198 7 547 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.06.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0198 § 6bis 17.11.2011 17.11.2011 eingefügt GS 37.715 § 7 Abs. 3 12.09.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.066 § 8 Abs. 1bis 12.09.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.066 § 9 Abs. 3 12.09.2019 01.12.2019 aufgehoben GS 2019.066 Anhang 1 12.09.2019 01.12.2019 Inhalt geändert GS 2019.066 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0198 Erlasstitel: Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG) SGS-Nr. 547 GS-Nr. 37.0198 Erlassdatum 10. Juni 2010 (LRV 2010-061) In Kraft seit 1. Januar 2011 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 12.09.2019 2019.066 01.12.2019 LRV 2019-327, Motion 2017-308 17.11.2011 37.715 17.11.2011 LRV 2011/309 Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel Gesetz über die öffentlichen Ruhetage SGS-Nr. 547 GS-Nr. 24.111 Erlassdatum 26. September 1968 Dauer In Kraft ab 1. Juli 1969; aufgehoben mit Wirkung ab 1. Januar 2011 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend): Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 21.04.2005 35.1087 01.01.2007 LRV 2004-236 23.09.2004 35.440 31.01.2005 LRV 2004-096 23.06.1982 28.167 01.01.1983 05.12.1977 26.709 01.01.1979

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