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Abwasserreglement (AR)

Oberägeri · 7.4-3 · communal act

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Contents: 37 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Aufgabe des Gemeinderats
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser
  5. Art. 5 Massnahmenplanung
  6. Art. 6 Abwasseranlagen
  7. Art. 7 Erschliessung mit öffentlichen Abwasseranlagen durch Private
  8. Art. 8 Beanspruchung fremden Grundeigentums für private Abwasseranlagen
  9. Art. 9 Kataster
  10. Art. 10 Bau- und Betriebsvorschriften
  11. Art. 11 Bewilligungspflicht
  12. Art. 12 Baukontrolle und Abnahme
  13. Art. 13 Grundwasserschutz und besonders gefährdete Gebiete
  14. Art. 14 Unterhaltspflicht Abwasseranlagen
  15. Art. 15 Übernahme des Unterhalts von privaten Abwasseranlagen
  16. Art. 16 Betriebskontrolle
  17. Art. 17 Sanierung
  18. Art. 18 Finanzierung
  19. Art. 19 Grundsätze
  20. Art. 20 Tarifzonen
  21. Art. 21 Einteilung in die Tarifzonen
  22. Art. 22 Grundsätze der Anschlussgebühr
  23. Art. 23 Berechnung der Anschlussgebühr
  24. Art. 24 Grundsätze der Betriebsgebühr
  25. Art. 25 Berechnung der Betriebsgebühr
  26. Art. 26 Gebührenpflichtige Fläche für Ausnahmefälle
  27. Art. 27 Verwaltungsgebühren
  28. Art. 28 Zahlungspflichtige
  29. Art. 29 Gesetzliches Grundpfandrecht
  30. Art. 30 Fälligkeit und Rechnungsstellung
  31. Art. 31 Mehrwertsteuer
  32. Art. 32 Rechtsmittel
  33. Art. 33 Ausnahmen
  34. Art. 34 Übergangsbestimmungen
  35. Art. 35 Hängige Verfahren
  36. Art. 36 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
  37. Art. 37 Vollzug

37 provisions

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Das Abwasserreglement regelt die Art und Einleitung der Abwässer, die Planung und Erstellung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, die Bewilligungsverfahren und behördlichen Kontrollen, den Betrieb und Unterhalt sowie die Finanzierung. 2 Das Abwasserreglement findet Anwendung auf alle im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer und auf die für ihre Sammlung, Einleitung und Behandlung notwendigen öffentlichen und privaten Abwasseranlagen.

Art. 2 Aufgabe des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat ist für die Durchführung von Massnahmen zum Schutz der Gewässer und für den Vollzug des Abwasserreglements verantwortlich. 2 Der Gemeinderat erlässt in der Verordnung zum Abwasserreglement (VAR) weitere Vorschriften über: a) den Vollzug des Abwasserrechts auf dem Gemeindegebiet; b) den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen gemäss Art. 10 Abs. 2; c) die Voraussetzungen und Ausschlusskriterien sowie den Umfang für die Übernahme des Unterhalts an privaten Abwasseranlagen nach Art. 15 Abs. 1 und die Bedingungen sowie den Umfang der Unterhaltsbeiträge an Grundstücke ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 15 Abs. 2; d) die Bedingungen und der Umfang der Beiträge an die private Erschliessung bebauter Grundstücke ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 18 Abs. 3; e) die Tarifzoneneinteilung sowie die Festlegung von Zuschlägen und Abzügen von der Tarifzonengrundeinteilung gemäss Art. 20; f) die Anschlussgebührenerhebung für mitprofitierende Flächen gemäss Art. 22 Abs. 3; g) die Anschlussgebührenerhebung für vorübergehende Anschlüsse gemäss Art. 23 Abs. 3; h) die Höhe des Ansatzes für die Anschlussgebühr gemäss Art. 23 Abs. 4; i) die Bedingungen und Sondergebühren für die Separatmessung nicht abgeleiteter Menge gemäss Art. 24 Abs. 4; j) die Festlegung der Menge pro Person und Jahr bei fehlenden oder ungenauen Angaben gemäss Art. 24 Abs. 5; k) die Erhebung von Betriebsgebühren bei Starkverschmutzern / Grosseinleitern gemäss Art. 24. Abs. 6; l) die Erhebung von Sondergebühren und die Festlegung von Bedingungen und Vorschriften für die Einleitung von Reinwasser und die Entwässerung von Baustellen gemäss Art. 24 Abs. 7; m) die Höhe der Ansätze für die Grund- und Mengengebühren gemäss Art. 25 Abs. 3; n) die Ermittlung der gebührenpflichtigen Fläche für Ausnahmefällen gemäss Art. 26.

Art. 3 Begriffe

1 Öffentliche Abwasseranlagen sind Abwasseranlagen der Einwohnergemeinde oder dem Gewässerschutzverband der Region Zugersee-Küssnachtersee-Ägerisee (GVRZ). Der Gemeinderat legt im Leitungskataster gemäss Art. 9 die öffentlichen Abwasseranlagen fest. 2 Private Abwasseranlagen sind Abwasseranlagen, welche nicht gemäss Abs. 1 öffentliche Abwasseranlagen sind.

Art. 4 Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser

1 Abwasser aus Gebäuden und von überdeckten Flächen ist generell dem verschmutzten Abwasser zuzuordnen. 2 Der Gemeinderat beurteilt aufgrund der Gesetzgebung und der massgebenden Normen und Richtlinien, ob Regenwasser als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt. Wo notwendig ordnet er zum Schutz der Gewässer die Behandlung des Regenwassers an. 3 Nicht verschmutztes Regenwasser ist gemäss dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) zu bewirtschaften und grundsätzlich in erster Priorität auf der Liegenschaft zu versickern. Weisen die örtlichen Verhältnisse eingeschränkte Versickerungskapazitäten auf, ist das nicht verschmutzte Regenwasser zurückzuhalten und nachgeschaltet zu versickern. Ist die Versickerung nachweislich nicht möglich, ist es in zweiter Priorität mit Bewilligung der Behörde in eine Regenwasserkanalisation oder in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen. Falls das unverschmutzte Regenwasser in ein Oberflächengewässer in unmittelbarer Nähe eingeleitet werden kann, ist eine Anordnung einer Retentionsanlage im Einzelfall zu Prüfen. 4 Grund-, Sicker- und Hangwasser darf grundsätzlich nicht gefasst werden. Lassen dies die örtlichen Verhältnisse nicht zu, ist das Wasser gemäss Absatz 5 zu bewirtschaften. 5 Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, zu versickern. Ist die Versickerung nachweislich nicht möglich, ist es in zweiter Priorität mit Bewilligung der Behörde in eine Regenwasserkanalisation oder in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Es ist von der Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten. 6 Wird die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von der Bauherrschaft als nicht machbar beurteilt, kann der Gemeinderat einen entsprechenden Nachweis einfordern.

Art. 5 Massnahmenplanung

1 Der Gemeinderat erstellt im Rahmen des GEP einen Massnahmenplan und bestimmt im Rahmen seiner Finanzkompetenz die zukünftig zu erstellenden öffentlichen Abwasseranlagen und entscheidet über deren Bau und Finanzierung. 2 Für die Projektierung und Ausführung der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen ist der GEP und die Nutzungsplanung der Einwohnergemeinde massgebend.

Art. 6 Abwasseranlagen

1 Die Abwasseranlagen im Sinne dieses Abwasserreglements umfassen: a) Kanalisationsnetz und die dazugehörigen Schächte; b) Versickerungsanlagen zur Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser; c) Retentionsanlagen; d) Abwasservorbehandlungsanlagen; e) Abwasserreinigungsanlagen; f) Sonderbauwerke und Spezialanlagen wie Schächte, Pumpstationen, Abscheideanlagen, Regenbecken, Hochwasserentlastungen, Messstationen.

Art. 7 Erschliessung mit öffentlichen Abwasseranlagen durch Private

1 Private können nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes und der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz die Erschliessung mit öffentlichen Abwasseranlagen selbst vornehmen und bevorschussen.

Art. 8 Beanspruchung fremden Grundeigentums für private Abwasseranlagen

1 Ist für die Erstellung privater Abwasseranlagen fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, haben die Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vorgängig zu regeln und sich darüber beim Gemeinderat auszuweisen. Die Durchleitungsrechte sind im Grundbuch einzutragen. 2 Mit der Einreichung des Gesuchs für die Erstellung der Anschlussleitung und spätestens vor der Erteilung der Baubewilligung müssen die erforderlichen Durchleitungsrechte im Grundbuch eingetragen sein und die entsprechenden Nachweise vorliegen. 3 Können sich die Privaten beim Anschluss an bestehende private Abwasseranlagen nicht einigen, kommt das Verfahren gemäss GewG zum Tragen.

Art. 9 Kataster

1 Der Gemeinderat lässt über die öffentlichen und mindestens soweit sie mehreren Grundstücken dienen über die privaten Abwasseranlagen sowie über alle öffentlichen und privaten Versickerungs- und Retentionsanlagen einen Kataster ausarbeiten, aus dem die Lage, Tiefe, Dimension, das Leitungsmaterial, das Erstellungsdatum und das Sanierungsdatum ersichtlich sind. Der Kataster ist laufend nachzuführen. 2 Grundeigentümer sind verpflichtet, Angaben über die von Privaten erstellten Abwasseranlagen zu machen und die entsprechenden Unterlagen dem Gemeinderat zur Verfügung zu stellen. 3 Der Gemeinderat legt im Kataster diejenigen privaten Abwasseranlagen fest, für welche die Gemeinde, gemäss Art. 15 den Unterhalt übernimmt. 4 Der Kataster kann bei der Einwohnergemeinde Oberägeri eingesehen werden.

Art. 10 Bau- und Betriebsvorschriften

1 Die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern; es gelten die Normen, Richtlinien und Merkblätter der anerkannten Fachverbände. 2 Der Gemeinderat orientiert sich an der Schweizer Norm (SN) 592'000 «Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung Planung und Ausführung» sowie an den geltenden Normen und Vorschriften der Fachverbände. Er kann weitere Vorschriften erlassen. 3 Bei der Planung und Ausführung privater Anlagen ist ein möglicher Rückstau aus den Sammelleitungen zu berücksichtigen. Die Terrainhöhe ist dafür ausschlaggebend.

Art. 11 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung ist erforderlich für: a) den direkten oder indirekten Anschluss an bzw. die Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen; b) den Anschluss an Abwasseranlagen Dritter; c) den Umbau, die Änderung oder die Sanierung eines bestehenden Anschlusses; d) die Wärmeentnahme aus oder die Wärmerückgabe in das Abwasser; e) die Nutzung von Regenwasser für den Betrieb sanitärer Einrichtungen oder für andere abwassererzeugende Tätigkeiten; f) die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein privates oder öffentliches Gewässer; g) das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser, wobei unterirdische Versickerungen durch den Kanton zu bewilligen sind; h) das Einleiten von gemäss dem Stand der Technik vorbehandeltem Baustellenabwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder Gewässer. 2 Sieht das übergeordnete Recht eine kantonale Bewilligung vor, leitet der Gemeinderat das Gesuch an die zuständige kantonale Stelle weiter. 3 Das Bewilligungsverfahren richtet sich analog den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11). Der Gemeinderat kann weitere Angaben und Unterlagen (z. B. Längenprofile, Formulare usw.) einverlangen, sofern dies für die Beurteilung bzw. die Anwendung dieses Abwasserreglements erforderlich ist.

Art. 12 Baukontrolle und Abnahme

1 Der Gemeinderat sorgt für die notwendigen Umweltschutzkontrollen (z. B. Bodenschutz, gefährliche Güter, Baustellenentwässerung usw.) auf den Baustellen. Zu diesem Zweck kann sie von der Bauherrschaft einen Baustelleninstallationsplan und ein Baustellenentwässerungskonzept verlangen. Die Merkblätter der Zentralschweizerischen Umweltdirektionen (ZENTRUM) sind zu beachten. 2 Die Fertigstellung von privaten Abwasseranlagen ist dem Gemeinderat rechtzeitig vor dem Eindecken zur Abnahme zu melden. Bei Unterlassung der Meldung kann der Gemeinderat die Freilegung auf Kosten des Bauherrn verlangen. 3 Die privaten Abwasseranlagen sind vor der Abnahme zu reinigen. Der Gemeinderat prüft diese auf deren Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und ordnet Dichtigkeitsprüfungen gemäss SN 592'000 an. Für die Kontrolle bzw. Schlussabnahme werden Kanalfernsehaufnahmen und Hochdruckreinigungen verlangt. Die privaten Abwasseranlagen dürfen erst nach deren Abnahme in Betrieb genommen werden. 4 Vor der Schlussabnahme hat die Bauherrschaft dem Gemeinderat die notwendigen Unterlagen gemäss SN 592'000 einzureichen. 5 Kontrollen und Abnahmen befreien weder die Werkeigentümer, die Bauleitung noch die Unternehmungen von der Verantwortung für die Ausführung der Arbeiten.

Art. 13 Grundwasserschutz und besonders gefährdete Gebiete

1 Das Amt für Umwelt prüft in Grundwasserschutzzonen, Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Gebieten im Einzelfall die Zulässigkeit von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen und die damit verbundenen Grabungen, Erdbewegungen und ähnlichen Arbeiten, die sich direkt oder indirekt auf das Grundwasser auswirken können. Sie erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) falls dem Gesuch entsprochen werden kann, und legt die erforderlichen Auflagen und Bedingungen fest.

Art. 14 Unterhaltspflicht Abwasseranlagen

1 Der Unterhalt besteht aus dem betrieblichen und dem baulichen Unterhalt der Abwasseranlagen. Er umfasst alle Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit wie Reinigungs- und Kontrollarbeiten, Reparatur, Erneuerung und Ersatz. 2 Die Abwasseranlagen sind von den Inhabern stets sachgerecht zu betreiben, zu kontrollieren und in vorschriftsgemässem Zustand zu erhalten. Die Einwohnergemeinde gilt als Inhaberin für die gemäss Art. 15 von ihr in den Unterhalt übernommenen privaten Abwasseranlagen. 3 Unterlassen die Inhaber Unterhaltsarbeiten an privaten Abwasseranlagen, kann der Gemeinderat diese Arbeiten auf Kosten der Inhaber ausführen lassen. 4 Der Gemeinderat erlässt einen Unterhaltsplan, welcher Aufschluss über die zeitliche und örtliche Staffelung von Unterhaltsmassnahmen an den öffentlichen und den gemäss Art. 15 von der Einwohnergemeinde übernommenen privaten Abwasseranlagen gibt.

Art. 15 Übernahme des Unterhalts von privaten Abwasseranlagen

1 Die Einwohnergemeinde übernimmt innerhalb der Bauzonen unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 lit. c) private Abwasseranlagen, die mehreren Grundstücken dienen in den betrieblichen und baulichen Unterhalt. Davon ausgeschlossen sind Anlagen oder Leitungen mit den dazugehörigen Kontrollschächten, die nur einem Grundstück dienen. 2 Die Einwohnergemeinde kann ausserhalb der Bauzone Beiträge an die Unterhaltskosten von privaten Abwasseranlagen bei ausserordentlichen Fällen und nicht tragbaren Kosten entrichten.

Art. 16 Betriebskontrolle

1 Dem Gemeinderat steht das Recht zu, an öffentlichen und privaten Abwasseranlagen Reinigungs- und Kontrollarbeiten (z. B. Kanalfernsehen usw.) durchführen zu lassen. Es ist ihr der Zutritt zu allen Abwasseranlagen zu gestatten. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind vorher zu benachrichtigen. 2 Wo der Gemeinderat Reinigungs- und Kontrollarbeiten an privaten Anlagen durchführen lässt, und keine Schäden der Zustandsklassen 0 – 2 gemäss Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) festgestellt werden, übernimmt die Einwohnergemeinde die dafür anfallenden Kosten. 3 Alle Abwasseranlagen, insbesondere die Schächte, müssen jederzeit für Kontrolle und Reinigung gut zugänglich sein. Schächte dürfen nicht überdeckt werden. 4 Der Gemeinderat kann von den Inhabern privater Abwasseranlagen den Nachweis mittels Kanalfernsehaufnahmen verlangen, dass sich diese in vorschriftsgemässem Zustand befinden. 5 Bei Baugesuchen für wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen kann der Gemeinderat den Nachweis für einen funktionstüchtigen Zustand der Grundstücksentwässerung sowie gegebenenfalls die Einreichung eines Sanierungsprojekts verlangen.

Art. 17 Sanierung

1 Die Inhaberinnen oder Inhaber einer Abwasseranlage haben festgestellte Mängel auf eigene Kosten zu beheben. 2 Werden Mängel trotz Mahnung nicht behoben, ordnet der Gemeinderat in einer Sanierungsverfügung die zeitgerechte Behebung an und leitet bei unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist die Ersatzvornahme ein. 3 Bestehende private Abwasseranlagen sind auf Kosten der Inhaber an die geltenden Vorschriften anzupassen bei: a) erheblicher Erweiterung der Gebäudenutzung; b) wesentlichen Umbauten der angeschlossenen Gebäude; c) gebietsweiser Sanierung von privaten Abwasseranlagen; d) baulicher Sanierung am öffentlichen Kanalabschnitt im Bereich der Anschlussstelle; e) Systemänderungen am öffentlichen oder privaten Leitungsnetz. 4 Sanierungen müssen nach den VSA-Richtlinien «Erhaltung von Kanalisationen» erfolgen. Insbesondere sind Systeme einzusetzen, welche über ein VSA-Zertifikat verfügen.

Art. 18 Finanzierung

1 Sämtliche Kosten der öffentlichen Abwasseranlagen inklusive dem von der Einwohnergemeinde zu tragendem Anteil am GVRZ, sowie am Anteil an privaten Bachleitungen innerhalb der Bauzone, die der Siedlungsentwässerung dienen, werden gedeckt durch Anschluss- und Betriebsgebühren, sowie allfällige Bundes- und Kantonsbeiträge. 2 Private Abwasseranlagen sind unter Vorbehalt von Art. 15 vollumfänglich durch die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer zu finanzieren. 3 An die private Erschliessung mit Abwasseranlagen von bereits bebauten Grundstücken ausserhalb der Bauzonen kann die Einwohnergemeinde einen Beitrag leisten.

Art. 19 Grundsätze

1 Der Gemeinderat erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. von den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern, welche öffentliche Anlagen der Siedlungsentwässerung beanspruchen, Anschlussgebühren und jährliche Betriebsgebühren (Grund- und Mengengebühren). 2 Die Anschluss- und Grundgebühren basieren auf der tarifzonengewichteten Fläche, die Mengengebühr basiert auf der bezogenen Frisch- bzw. Brauchwassermenge. 3 Die Rechnung der Siedlungsentwässerung wird als Spezialfinanzierung geführt. Sie ist verursachergerecht und kostendeckend ausgestaltet. Bei der Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Empfehlungen des GVRZ «Leitfaden zur Finanzierung der Abwasserentsorgung» mit zu berücksichtigen. 4 Die Verzinsung von Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfinanzierung ist gestützt auf § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden vom 31. August 2006 (FHG; BGS 611.1) ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 20 Tarifzonen

1 Für die Berechnung der Anschluss- und Betriebsgebühren werden alle an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen oder von den öffentlichen Abwasseranlagen mitprofitierenden Grundstücke oder Teilgrundstücke in eine Tarifzone eingeteilt. Die Tarifzoneneinteilung ergibt sich aus der Tarifzonengrundeinteilung, welche über Abzüge und Zuschläge verursachergerecht korrigiert wird. 2 Die Tarifzonengrundeinteilung, der mittlere Versiegelungsgrad sowie die Gewichtungsfaktoren der einzelnen Tarifzonen werden gemäss nachfolgender Tabelle und gemäss Abs. 3 definiert. Bei der Festlegung der Tarifzonengrundeinteilung werden alle Geschosse mit Gewerbe- oder Wohnnutzung mitberücksichtigt. 3 Ab mehr als siebengeschossigen Bauten wird die Tabelle in Abs. 2 für jedes weitere Geschoss linear weitergeführt: Dabei steigt die Tarifzonengrundeinteilung pro weiteres Geschoss um eine Tarifzone an. Der mittlere Versiegelungsgrad bleibt bei 60 %. Bis und mit zehngeschossigen Bauten steigt der Gewichtungsfaktor pro weiteres Geschoss um 0.5 an. Ab elf- bis und mit neunzehngeschossigen Bauten steigt der Gewichtungsfaktor pro weiteres Geschoss um 0.4 an. Ab zwanziggeschossigen Bauten steigt der Gewichtungsfaktor pro weiteres Geschoss um 0.3 an. 4 Die Tarifzonengrundeinteilung gemäss Abs. 2 und 3 wird über Zuschläge und Abzüge verursachergerecht korrigiert. Für die Tarifzoneneinteilung aufgrund von Zuschlägen werden die Tarifzonen und Gewichtungen gemäss Abs. 3 weitergeführt. a) Insbesondere folgende Umstände können zu Zuschlägen führen: 1. hoher Versiegelungsgrad; 2. im Verhältnis zu deren Nutzung kleine Fläche; 3. überdurchschnittliche Bewohnbarkeit; 4. hohe Nutzungsintensität; 5. überdurchschnittliche Anforderungen an die Abnahmebereitschaft; 6. hoher Abwasseranfall; 7. hohe Schmutzstofffracht; 8. Einleitung von Reinwasser; 9. Belastungsspitzen. b) Insbesondere folgende Umstände können zu Abzügen führen: 1. tiefer Versiegelungsgrad (bzw. Retentions- oder Versickerungsmassnahmen); 2. im Verhältnis zu deren Nutzung grosse Fläche; 3. unterdurchschnittliche Bewohnbarkeit; 4. geringe Nutzungsintensität. 5 Die Tarifzoneneinteilung kann maximal +/- 8 Tarifzonen von der Tarifzonengrundeinteilung abweichen. Die tiefst mögliche Einteilung von an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen oder von den öffentlichen Anlagen mitprofitierenden Grundstücken oder Teilgrundstücken ist die Tarifzone 1.

Art. 21 Einteilung in die Tarifzonen

1 Der Gemeinderat oder eine vom Gemeinderat bezeichnete Stelle, nimmt die Tarifzoneneinteilung vor. 2 Werden bauliche oder grundbuchliche Veränderungen am Grundstück vorgenommen oder wird ein Grundstück umgenutzt, verfügt der Gemeinderat bzw. die von ihm beauftragte Stelle die neue Tarifzonenzuteilung bzw. die neue tarifzonengewichtete Fläche des betreffenden Grundstücks. 3 In Ergänzung zu Abs. 3 kann der Gemeinderat bzw. die von ihm beauftragte Stelle eine periodische Überprüfung und eine allfällige Neuzuteilung vornehmen.

Art. 22 Grundsätze der Anschlussgebühr

1 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der tarifzonengewichteten Fläche festgelegt. Für bisher nicht angeschlossene Grundstücke ist mit Erteilung der Anschluss- bzw. Baubewilligung eine Anschlussgebühr geschuldet. Dies betrifft auch Grundstücke oder Teilgrundstücke, für welche bereits Anschlussgebühren geleistet wurde, die aber neu gemäss Art. 21 Abs. 2 einer anderen Tarifzone zugeteilt werden oder bei denen eine andere Fläche gebührenpflichtig wird. 2 Die Anschlussgebühr wird mit Erteilung der Anschluss- bzw. Baubewilligung provisorisch und nach Abnahme oder nach Inkrafttreten der neuen Situation gemäss Art. 21 Abs. 2 definitiv verfügt. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wird die Anschlussgebühr aufgrund einer Selbstdeklaration der Bauherrschaft berechnet. Ergibt sich bei der Schlussabnahme der Bauten und Anlagen eine Veränderung der Anschlussgebühr, wird die Differenz nachgefordert bzw. zurückbezahlt. 3 Wird ein mitprofitierendes Grundstück oder Teilgrundstück baulich verändert, ist für die Berechnung der Anschlussgebühr die bisherige Zuteilung mitprofitierender Flächen in eine Tarifzone gemäss Art. 24 Abs. 3 nicht anrechenbar. Als mitprofitierend gelten Flächen, welche für die Erhebung von Betriebsgebühren zwar einer Tarifzone zugeteilt worden sind, für die nach früherem Berechnungssystem aber keine Anschlussgebühren erhoben wurden (z. B. Parkplätze). 4 Werden Bauten oder Anlagen entfernt, für die eine Anschlussgebühr entrichtet wurde, oder wird die Belastung der Abwasseranlage reduziert, erfolgt keine Rückerstattung von Anschlussgebühren. Gleiches gilt für einen allfälligen Minderbetrag, der durch Änderung der Berechnungsweise gegenüber dem alten Abwasserreglement entsteht. 5 Eine bauliche Veränderung auf einem Grundstück, welche keiner Baubewilligung bedarf, den Anfall von Abwasser jedoch beeinflusst, ist dem Gemeinderat vor dem Baustart schriftlich zu melden. 6 Wird dem öffentlichen Kanalisationsnetz nur Regenwasser zugeleitet, wird die nach Art. 23 berechnete Anschlussgebühr um 55 % reduziert. Entfallen die Voraussetzungen für eine Reduktion der Anschlussgebühren, muss der Betrag der Minderung zur aktuellen Gebührenhöhe nachbezahlt werden.

Art. 23 Berechnung der Anschlussgebühr

1 Die Anschlussgebühr wird wie folgt berechnet: Gebühr Berechnung Tarifzonengewichtete Fläche = GF x TGF Anschlussgebühr = GF x TGF x AK 2 Die Erstellungs- und Erweiterungskosten pro Quadratmeter tarifzonengewichteter Fläche (AK) ergeben sich aus den Gesamtkosten für die Erstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlagen abzüglich der Subventionen geteilt durch die gewichtete Gesamtfläche aller Grundstücke und liegen zwischen CHF 5.00 bis CHF 25.00. 3 Die Anschlussgebühr für länger als ein Jahr andauernde vorübergehend angeschlossene Abwassererzeuger (z. B. Containerbauten, Pavillons usw.) kann aufgrund der voraussichtlichen Anschlussdauer reduziert werden und beläuft sich ab einer Anschlussdauer von mindestens 10 Jahren auf 100 %. Davon ausgenommen ist die Entwässerung von Baustellen. 4 Die AK gemäss Abs. 2 werden vom Gemeinderat mindestens alle fünf Jahre überprüft. Stichtag für die Anwendung des neuen Ansatzes ist der Tag der Baubewilligungserteilung.

Art. 24 Grundsätze der Betriebsgebühr

1 Die Betriebsgebühr setzt sich wie folgt zusammen: a) Grundgebühr pro Grundstück oder Teilgrundstück (tarifzonengewichtete Fläche); b) Mengengebühr pro Kubikmeter Frisch- und / oder Brauchwasser. 2 Die Gesamteinnahmen über die Grundgebühren sollen ungefähr 40 %, über die Mengengebühren ungefähr 60 % der Betriebskosten der Siedlungsentwässerung decken. 3 Grundlage für die Bemessung der Grundgebühr ist die tarifzonengewichtete Fläche. Auch mitprofitierende Grundstücke bzw. Teilgrundstücke, für welche noch keine Anschlussgebühr entrichtet wurde oder die nicht direkt an der Abwasseranlage angeschlossen sind, trotzdem aber Leistungen der Siedlungsentwässerung beziehen, werden für die Berechnung der Grundgebühr einer Tarifzone zugeteilt. 4 Grundlage für die Bemessung der Mengengebühr ist der Frisch- und / oder Brauchwasserverbrauch der abgelaufenen Ableseperiode. In Ausnahmefällen, bei denen eine wesentliche Menge des bezogenen Frischwassers nachweislich nicht abgeleitet wird (beispielsweise Gärtnereien usw.), ist dieser Teil separat zu messen und eine entsprechende Mengenreduktion zu gewähren. Der dabei der Einwohnergemeinde entstehende Mehraufwand hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zu tragen. 5 Sind für die Berechnung der Gebühr keine oder ungenügende Angaben erhältlich oder bei eigenen Wasserversorgungen (beispielsweise bei der Nutzung von Regenwasser usw.) ermittelt der Gemeinderat den Wasserverbrauch nach Erfahrungszahlen entsprechender Vergleichsobjekte. Er kann die Installation von Messanlagen verlangen. 6 Für Industrie- oder Gewerbebetriebe mit stark verschmutztem Abwasser oder überdurchschnittlich hohem Abwasseranfall kann für die jährliche Betriebsgebührenerhebung zur Deckung der beim GVRZ verursachten Kosten eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Neben den verursachten Kosten beim GVRZ sind die auf den öffentlichen Abwasseranlagen der Einwohnergemeinde verursachten Kosten mit um den Betriebskostenbeitrag an den GVRZ reduzierte Grund- und Mengengebührenansätze zu decken. 7 Für das Einleiten von stetig anfallendem Reinwasser bzw. für das Ableiten von Grund-, Quell- oder Hangwasser sowie die Entwässerung von Baustellen in die öffentliche Kanalisation wird neben der Betriebsgebühr zusätzlich eine jährliche Sondergebühr erhoben. 8 Die verursachergerechte Weiterverrechnung der Betriebsgebühren auf die verschiedenen Verursacher innerhalb des Grundstücks ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 9 Bei geringem Frischwasserverbrauch, saisonalen Schwankungen (Ferienhäuser usw.) und in übrigen Fällen, wo es die Verursachergerechtigkeit verlangt, kann der Gemeinderat für die Erhebung der Betriebsgebühr eine Tarifzonenerhöhung von bis zu 2 Tarifzonen zusätzlich zu den Korrekturen gemäss Art. 20 Abs. 4 vornehmen.

Art. 25 Berechnung der Betriebsgebühr

1 Die Grund- und Mengengebühren werden wie folgt berechnet: Gebühr Berechnung Grundgebühr = GF x TGF x KG KG = Q x 40 ÷ F x 100 Mengengebühr = W2 x KW KW = Q x 60 ÷ W1 x 100 2 Die Grundgebühr liegt zwischen CHF 0.05 bis CHF 0.50 pro Quadratmeter tarifzonengewichteter Fläche (KG). Die Mengengebühr liegt zwischen CHF 0.50 bis CHF 5.00 pro Kubikmeter Frischwasser / Brauchwasser (KW). 3 Die Ansätze der Grund- und Mengengebühren werden vom Gemeinderat mindestens alle fünf Jahre überprüft.

Art. 26 Gebührenpflichtige Fläche für Ausnahmefälle

1 Für grosse Grundstücke, welche eine verhältnismässig kleine Nutzung aufweisen, wird für die Gebührenberechnung nicht die gesamte Grundstücksfläche herangezogen. Es wird für die Gebührenberechnung eine fiktive Parzelle mit der gebührenpflichtigen Fläche entsprechend vergleichbaren Objekten, aber mindestens 600 m², berücksichtigt. 2 Bei Mini-Häusern (Tiny Houses), Gartenhäusern, Garagen usw. auf separaten Grundstücken oder Teilgrundstücken wird eine fiktive Parzellierung vorgenommen, wobei die minimale gebührenpflichtige Fläche 200 m² beträgt. 3 Grosse Grundstücke, welche unterschiedliche Nutzungsarten aufweisen, können aufgrund ihrer tarifzonenrelevanten Nutzung in Teilgrundstücke aufgeteilt werden. 4 Wo sich ein zusammengehörendes Objekt über mehrere Grundstücke erstreckt, können die beteiligten Grundstücke gemeinsam betrachtet werden. 5 Bei Grundstücken mit Wohnbauten, die eine unverhältnismässig kleine Grundstücksfläche aufweisen und in deren Umgebung sich separate, nicht angeschlossene Grundstücke mit Sachzusammenhang befinden (z. B. Umgebungsfläche einer Wohnüberbauung wie Spielplatz, Parkplätze, Grünflächen usw.), wird für die Gebührenberechnung eine fiktive, grössere gebührenpflichtige Fläche mit der Fläche entsprechend vergleichbaren Objekten, maximal die gesamte Fläche der separaten Grundstücke, als zusätzliche gebührenpflichtige Fläche festgelegt.

Art. 27 Verwaltungsgebühren

1 Für die behördlichen Aufwendungen in Anwendung des vorliegenden Abwasserreglements wie Prüfung der Gesuche, Beizug von Fachleuten, Erteilung von Anschlussbewilligungen, Kontrolle und Abnahme der privaten Anlagen, administrative Arbeiten usw. erhebt der Gemeinderat Bewilligungs- und Kontrollgebühren. Es gilt die Gebührenverordnung der Einwohnergemeinde. Die Einwohnergemeinde hat zudem Anspruch auf Ersatz der Auslagen. 2 Entstehender Zusatzaufwand für nicht fristgerecht eingereichter Formulare und Informationen können den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer nach Aufwand weiterverrechnet werden. 3 Werden notwendige Unterlagen (z. B. gemäss Art. 11 Abs. 3 oder Art. 12 Abs. 4) nicht eingereicht, kann der Gemeinderat eine Frist zur Eingabe ansetzen, nach deren unbenutztem Ablauf sie die verlangten Unterlagen auf Kosten der Bauherrschaft erstellen lassen kann. Lassen es besondere Umstände angezeigt erscheinen, kann der Gemeinderat mit der Erteilung der Anschlussbewilligung einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 28 Zahlungspflichtige

1 Zahlungspflichtig für Anschlussgebühren, Betriebsgebühren und Verwaltungsgebühren sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. 2 Bei einer Handänderung haften die Rechtsnachfolger solidarisch im Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für die von den Zahlungspflichtigen noch nicht bezahlten Gebühren und Beiträge.

Art. 29 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Für sämtliche Forderungen und Gebühren aus den Bestimmungen des vorliegenden Reglements bestehen gemäss GewG an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch.

Art. 30 Fälligkeit und Rechnungsstellung

1 Alle Gebühren und Beiträge sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung fällig. Nach unbenutztem Ablauf dieser 30 Tage tritt automatisch Verzug ein und es kann ein Verzugszins verrechnet werden, der sich nach dem vom Regierungsrat für das betreffende Rechnungsjahr für die Steuern festgelegten Satz richtet. 2 Der Gemeinderat erhebt in der Regel eine provisorische und eine definitive Anschlussgebühr gemäss Art. 22 Abs. 2. Die provisorische Rechnungstellung für die Anschlussgebühr erfolgt mit der Erteilung der Bewilligung. Die definitive Rechnungsstellung für die Anschlussgebühr erfolgt nach der Abnahme des Hausanschlusses bzw. mit dem Beginn der Mitbenutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Bei bereits bestehenden Hausanschlüssen erfolgt die definitive Rechnungsstellung nach der Abnahme oder nach Inkrafttreten der neuen Situation gemäss Art. 21 Abs. 2. 3 Ist ein bestehendes Gebäude anzuschliessen, erfolgt die Rechnungsstellung für die Anschlussgebühr nach Eintritt der Rechtskraft der Anschlussverfügung. 4 Die Rechnungsstellung für die Betriebsgebühr erfolgt jährlich. 5 Bei allen Rechnungen und Zahlungen bleibt die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen vorbehalten.

Art. 31 Mehrwertsteuer

1 Sämtliche Gebühren und Kosten verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Art. 32 Rechtsmittel

1 Gegen Planungsentscheide des Gemeinderats ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. 2 Gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren sowie gegen die Einteilung in eine Tarifzone, ist die Einsprache an den Gemeinderat im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) zulässig. Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 3 Gegen die übrigen Entscheide des Gemeinderats ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. 4 Es gelten die Einsprache- bzw. Beschwerdefristen gemäss dem VRG.

Art. 33 Ausnahmen

1 Der Gemeinderat kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abwasserreglements gestatten. 2 Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, befristet sein oder widerrufen werden. 3 Für die Gebührenerhebung bei Grundstücken, welche hauptsächlich über öffentliche Abwasseranlagen von Nachbargemeinden entwässert werden, kann der Gemeinderat die Abwasserreglemente und Forderungen dieser Nachbargemeinden mitberücksichtigen respektive mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. mit den Nachbargemeinden Vereinbarungen bezüglich Gebührenerhebung durch die Nachbargemeinden treffen.

Art. 34 Übergangsbestimmungen

1 Die Betriebsgebühr wird erstmals im Januar 2025 basierend auf dem vorliegenden Abwasserreglement in Rechnung gestellt. 2 Die Anschlussgebühr wird ab dem 1. Januar 2024 gemäss dem vorliegenden Abwasserreglement erhoben. Stichtag ist der Tag der Baubewilligungserteilung. Vor diesem Datum erteilte Baubewilligungen werden nach dem alten Abwasserreglement beurteilt.

Art. 35 Hängige Verfahren

1 Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung, es sei denn, für die Gesuchsteller ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger.

Art. 36 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Abwasserreglement tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Abwasserreglements wird das Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 15. März 2004 unter Vorbehalt von Art. 35 aufgehoben. Sämtliche widersprechenden Erlasse sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.

Art. 37 Vollzug

1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement.

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