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9 provisions
§ 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Härtefallmassnahmen in
Form von rückzahlbaren Darlehen und nicht rückzahlbaren Beiträgen (à
fonds perdu) an Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 in Anlehnung an Art. 12 des Covid-19-Gesetzes2) besonders betroffen sind (Härtefälle). *
2 Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen
Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.
§ 2
Rahmenkredite *
1 Für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung
von nicht rückzahlbaren Beiträgen stehen die vom Kantonsrat genehmigten
Rahmenkredite betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefälle) zur
§ 3 Verfügung. *
Operative Umsetzung
1 Für die operative Umsetzung ist die Finanzdirektion zuständig. Sie kann
hierzu Dritte beiziehen.
1) BGS 111.1
2) SR 818.102
GS 2020/086 1
612.18
2 Die Finanzdirektion:
a) erlässt, in Abstimmung mit der Volkswirtschaftsdirektion, die erforderlichen Regelungen;
b) reicht dem Bund die kantonale Regelung zur Prüfung ein;
c) richtet eine Auskunftsstelle ein;
d) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online
zur Verfügung;
e) setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche eine Prüfinstanz
und eine Entscheidungskommission ein;
f) ist für die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund
zuständig;
g) ist für den Abschluss der Verträge mit den Unternehmen zuständig;
h) ist für die Auszahlung und die Bewirtschaftung der rückzahlbaren
Darlehen zuständig;
i) ist für die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Beiträge zuständig;
j) ist für die Festlegung des Zinsfusses gemäss § 5 Abs. 2 zuständig;
k) ist für die Festlegung der Höhe der Amortisationen gemäss § 5 Abs. 3
zuständig;
l) ist für die Missbrauchsbekämpfung zuständig; und
m) erstattet dem Regierungsrat in geeigneter Form Bericht.
3 Die Prüfinstanz gemäss Abs. 2 Bst. e) setzt sich aus ausserkantonalem
Fachpersonal zusammen.
4 Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. e) gehören die Direktionsvorstehenden der Finanzdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion, die
Leitung des Amts für Wirtschaft und Arbeit sowie des Direktionssekretariats der Finanzdirektion an.
§ 4
Anspruchsvoraussetzungen
1 Härtefallmassnahmen können auf Gesuch hin gewährt werden für Unternehmen in Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, sofern sie die Anforderungen nach
dem 2. Abschnitt der Verordnung über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November
2020 (Covid-19-Härtefallverordnung)3) erfüllen und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton Zug hatten. *
3) SR 951.262
612.18
1a In Abweichung von Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung4) haben Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken zu belegen,
dass der zu berücksichtigende Umsatz unter 80 Prozent des mehrjährigen
Durchschnitts liegt. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken sowie Unternehmen mit mindestens einer Zweigniederlassung in einem anderen Kanton und ohne operative Geschäftstätigkeit im
Kanton Zug gelten die Regelungen gemäss Covid-19-Härtefallverordnung5). *
2 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 haben die Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken kumulativ zu belegen
oder zu bestätigen, dass: *
a) * …
b) sie eine Kontobeziehung bei einer Schweizer Bank gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 19346) unterhalten;
c) * sie am 15. März 2020 keine Rückstände über die ordentlichen Zahlungsfristen hinaus bei der Bezahlung von Steuerschulden gegenüber
Bund, Kantonen oder Gemeinden oder bei der Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen hatten; und
d) * …
e) Bund, Kantone oder Gemeinden insgesamt nicht zu mehr als zehn
Prozent an ihrem Kapital beteiligt sind.
Wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss obiger Bst. b) bis e) nicht
vollständig in geeigneter Form belegt beziehungsweise bestätigt, gelten die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen
als nicht erfüllt.
3 Personen- und Kapitalgesellschaften mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und operativer Geschäftstätigkeit im Kanton Zug haben zusammen mit dem Gesuch die Namen und Adressen von allfälligen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Aktionärinnen und Aktionären anzugeben, welche jeweils einzeln über Anteile im Umfang von mindestens
30 Prozent des Gesellschaftskapitals verfügen. Die finanzielle Situation dieser Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise Anteilseignerinnen und Anteilseigner wird bei der Prüfung der Vermögens- und Kapitalsituation, insbesondere bei der Feststellung, ob die nötigen Massnahmen
zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens ergriffen
worden sind, angemessen berücksichtigt. *
4) SR 951.262
5) SR 951.262
6) SR 952.0
612.18
4 Die Unternehmen haben zudem im Gesuchsformular allfällig gewährte
Mieterlasse, Mietreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang
mit COVID-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen
oder Erleichterungen aufzuführen. Diese können bei der Berechnung des
Umsatzrückgangs angemessen berücksichtigt werden. Erhaltene Entschädigungen für Kurzarbeit, Covid-Erwerbsersatz sowie Leistungen aus dem
kantonalen Stützungsfonds werden an den zu berücksichtigenden Umsatz
§ 5 angerechnet. *
Rückzahlbare Darlehen
1 Rückzahlbare Darlehen sind bis spätestens am 31. Dezember 2030 vollständig zu amortisieren. Kürzere Laufzeiten können im Einzelfall vertraglich individuell festgelegt werden.
2 Die rückzahlbaren Darlehen werden bis am 31. Dezember 2023 zinsfrei
gewährt. Ab dem 1. Januar 2024 sind sie zu einem individuell festgelegten
Zinssatz zu verzinsen.
3 Amortisationszahlungen sind ab dem 1. Januar 2024 zu leisten, wobei freiwillige Rückzahlungen jederzeit möglich sind. Die Höhe der Amortisation
wird im Einzelfall vertraglich individuell festgelegt.
§ 6
Nicht rückzahlbare Beiträge
1 Falls die Amortisation von rückzahlbaren Darlehen für das Unternehmen
mit den gestützt auf die eingereichten Unterlagen zu erwartenden Erträgen
voraussichtlich nicht vollumfänglich fristgerecht erfolgen kann, können als
sekundäre Massnahme nicht rückzahlbare Beiträge gewährt werden. Sie
können auch ergänzend zu rückzahlbaren Darlehen gewährt werden.
§ 7
Höchstgrenzen und Auszahlung
1 Die Höchstgrenzen für die Unterstützung von Unternehmen richten sich
nach den Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverordnung7). *
2 … *
3 … *
4 Die Auszahlung der rückzahlbaren Darlehen und der nicht rückzahlbaren
Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken
kann in Tranchen erfolgen. Die weiteren Tranchen werden nur vollumfänglich ausbezahlt, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: *
a) * …
7) SR 951.262
612.18
b) allfällige durch die Entscheidungskommision festgelegte Auflagen
wurden vollumfänglich erfüllt;
c) * die Rahmenkredite gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-
Epidemie (COVID-19-Härtefälle) reichen auch für die vollständige
Auszahlung der in Aussicht gestellten weiteren Tranchen;
d) * das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen zur Ausrichtung von
Härtefallmassnahmen auch im Zeitpunkt der Auszahlung der weiteren
Tranchen; und
e) * die epidemiologische sowie wirtschaftliche Lage sind mit derjenigen
zum Zeitpunkt der Beurteilung des Erstgesuchs vergleichbar beziehungsweise haben sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verbessert.
§ 7a * Abweichende Regelungen
1 Die Finanzdirektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion,
bei Vorliegen substanziell veränderter Rahmenbedingungen von dieser Verordnung abweichende Regelungen festlegen und insbesondere erleichterte
Anspruchsvoraussetzungen vorsehen, höhere Höchstgrenzen für Härtefallmassnahmen festlegen und die Auszahlungsmodalitäten anpassen.
2 Diese Regelungen werden unter www.zg.ch/haertefallprogramm veröffentlicht.
3 Die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion orientieren den Regierungsrat unverzüglich über abweichende Regelungen.
§ 8
Einreichung des Gesuchs
1 Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Die Gesuche sind
mit dem entsprechenden Formular und den verlangten Beilagen ausschliesslich auf elektronischem Weg einzureichen. Auf anderweitig eingereichte
Gesuche wird nicht eingetreten.
1a Gesuche können bis am 31. Mai 2021 eingereicht werden. Die Finanzdirektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion, die Einreichefrist generell verlängern. *
2 Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Angaben
im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Im Sinne einer Missbrauchsbekämpfung können die mit den Gesuchsunterlagen gemachten Angaben überprüft werden. Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von
5000 Franken erhoben werden. Unrichtige oder unvollständige Angaben
können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
612.18
3 Damit die gemachten Angaben überprüft werden können, entbindet das
Unternehmen die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte
sowie die im Gesuchsformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken
von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-,
Steuer- und Amtsgeheimnis.
§ 9
Prüfung des Gesuchs
1 Die Prüfinstanz prüft die formal korrekten Gesuche materiell und bereitet
die Anträge zuhanden der Entscheidungskommission mit einer Empfehlung
zum Beschluss vor.
2 Die Entscheidungskommission entscheidet aufgrund der geltenden Regelungen über die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Ablehnende Entscheide werden summarisch begründet. Sie ist für die fallweise Festlegung
von tieferen Fixkostenanteilen gemäss Art. 8b Abs. 4 der Covid-19-Härtefallverordnung8) zuständig. *
3 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen.
Der Entscheid ist endgültig. *
4 … *
8) SR 951.262
612.18
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.12.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/086
13.01.2021 01.12.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2021/005
13.01.2021 01.12.2020 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021/005
13.01.2021 01.12.2020 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/005
13.01.2021 01.12.2020 § 4 Abs. 2, c) geändert GS 2021/005
13.01.2021 01.12.2020 § 4 Abs. 2, d) aufgehoben GS 2021/005
13.01.2021 01.12.2020 § 4 Abs. 4 geändert GS 2021/005
13.01.2021 01.12.2020 § 7 Abs. 4, c) geändert GS 2021/005
13.01.2021 01.12.2020 § 7 Abs. 4, d) geändert GS 2021/005
13.01.2021 01.12.2020 § 7a eingefügt GS 2021/005
13.04.2021 01.04.2021 § 2 Titel geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 1a eingefügt GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 2 geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 3 geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 3 aufgehoben GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 4 geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 4, a) aufgehoben GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 4, c) geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 4, d) geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 4, e) geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 8 Abs. 1a eingefügt GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 9 Abs. 3 geändert GS 2021/018
13.04.2021 01.04.2021 § 9 Abs. 4 aufgehoben GS 2021/018
612.18
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.12.2020 01.12.2020 Erstfassung GS 2020/086
§ 1 Abs. 1 13.01.2021 01.12.2020 geändert GS 2021/005
§ 2 13.04.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021/018
§ 2 Abs. 1 13.01.2021 01.12.2020 geändert GS 2021/005
§ 2 Abs. 1 13.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021/018
§ 4 Abs. 1 13.01.2021 01.12.2020 geändert GS 2021/005
§ 4 Abs. 1 13.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021/018
§ 4 Abs. 1a 13.04.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021/018
§ 4 Abs. 2 13.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021/018
§ 4 Abs. 2, a) 13.04.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021/018
§ 4 Abs. 2, c) 13.01.2021 01.12.2020 geändert GS 2021/005
§ 4 Abs. 2, d) 13.01.2021 01.12.2020 aufgehoben GS 2021/005
§ 4 Abs. 3 13.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021/018
§ 4 Abs. 4 13.01.2021 01.12.2020 geändert GS 2021/005
§ 7 Abs. 1 13.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021/018
§ 7 Abs. 2 13.04.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021/018
§ 7 Abs. 3 13.04.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021/018
§ 7 Abs. 4 13.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021/018
§ 7 Abs. 4, a) 13.04.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021/018
§ 7 Abs. 4, c) 13.01.2021 01.12.2020 geändert GS 2021/005
§ 7 Abs. 4, c) 13.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021/018
§ 7 Abs. 4, d) 13.01.2021 01.12.2020 geändert GS 2021/005
§ 7 Abs. 4, d) 13.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021/018
§ 7 Abs. 4, e) 13.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021/018
§ 7a 13.01.2021 01.12.2020 eingefügt GS 2021/005
§ 8 Abs. 1a 13.04.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021/018
§ 9 Abs. 2 13.04.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021/018
§ 9 Abs. 3 13.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021/018
§ 9 Abs. 4 13.04.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021/018