Artikel 1
Ziel und Zweck 1 Dieses Reglement ordnet die Besteuerung nach dem Aufwand für natürliche Personen gemäss Artikel 14 StG.
Uri · 3.2213 · regulation
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Ziel und Zweck 1 Dieses Reglement ordnet die Besteuerung nach dem Aufwand für natürliche Personen gemäss Artikel 14 StG.
Abzüge bei der Steuerberechnung 1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 14 Absatz 6 StG (Kontrollrechnung) können abgezogen werden:
StG b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden 2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht abzugsfähig. Artikel 3 Ausschluss der Sozialabzüge 1 Sozialabzüge nach den Artikel 41 und 56 StG sind nicht zulässig.
Modifizierte Besteuerung 1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 Absatz 7 StG sind nur die Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 abziehbar. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.2213 Kanton Uri
Veranlagungsergebnis 1 Das Amt für Steuern eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 198 StG stets das höchste nach Artikel 14 Absätze 3 bis 7 StG berechnete Veranlagungsergebnis.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen 1 Für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Reglements bereits nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 2 des Reglements vom 17. Mai 2005 über die Besteuerung nach dem Aufwand.
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Kanton Uri 3.2213 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 16.02.2016 01.01.2016 Erlass Erstfassung AB 26.02.2016 3.2213 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 16.02.2016 01.01.2016 Erstfassung AB 26.02.2016