Art. 1
Inhalt des Bürgerrechts 1 Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts.
Appenzell Ausserrhoden · 121.1 · statute
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Inhalt des Bürgerrechts 1 Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts.
Landrecht und Gemeindebürgerrecht 1 Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts. 2 Das Landrecht kann nur erwerben, wem ein Gemeindebürgerrecht zugesichert ist. 1) BüG (SR 141.0) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 393 1 121.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung (2.)
Allgemeine Voraussetzungen 1 Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die insbesondere a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, b) die Rechtsordnung beachten, c) genügende Sprachkenntnisse besitzen. 2 Ausländische Staatsangehörige haben nachzuweisen, dass sie im Besitzder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind1).
Wohnsitz 1 Wer seit mindestens drei Jahren in der gleichen Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Aufnahme in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht stellen. * 2 … *
Kinder 1 Die Einbürgerung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen. * 1bis Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Einbürgerung des Kindes schriftlich zuzustimmen. * 2 In begründeten Fällen kann die Einbürgerung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden. * 1) vgl. Art. 13 BüG
Minderjährige 1) * 1 Minderjährige Personen können selbständig eingebürgert werden. * 2 Sie haben das Gesuch um Einbürgerung durch ihren gesetzlichen Vertreter einzureichen.2) * 3 Über 16 Jahre alte Personen haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Zuständigkeit 1 Das Landrecht wird vom Regierungsrat verliehen.
Gebühr 1 Wer das Landrecht erwirbt, hat eine Gebühr nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen zu bezahlen. *
Zuständigkeit 1 Das Gemeindebürgerrecht wird vom Gemeinderat verliehen. * 2 Die Gemeindeordnung kann diese Befugnis einer Kommission übertragen. *
Gebühr 1 Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts kann eine Gebühr nach dem Gebührentarif für die Gemeinden3) erhoben werden. 1) Art. 34 BüG 2) vgl. Art. 422 Ziff. 2 ZGB (SR 210) 3) bGS 153.2 121.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Wirksamkeit 1 Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechts wirksam. 2 Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger oder eine Kantonsbürgerin wird mit dem Beschluss des Gemeinderates rechtswirksam. * 3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung (3.)
Landrecht 1 Wer ein anderes Bürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Regierungsrat aus dem Landrecht entlassen. 2 Mit der Entlassung aus dem Landrecht fallen auch die ausserrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.
Gemeindebürgerrecht 1 Wer ein anderes ausserrhodisches Gemeindebürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Gemeinderat ohne Verlust des Landrechts aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen.
Kinder 1 Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Entlassung schriftlich zustimmen. * 1bis Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Entlassung des Kindes aus dem Bürgerrecht schriftlich zuzustimmen. * 2 In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden. *
Unentgeltlichkeit 1 Die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht ist kostenlos. 4. Abschnitt: Feststellungsverfahren (4.)
Zuständigkeit 1 Wenn fraglich ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, entscheidet der Regierungsrat. 5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten (5.)
Verfahren 1 Das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Behörden richtet sich
Zuständige Behörde 1 Zuständige Behörde im Sinne des Bundesgesetzes2) ist der Regierungsrat. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an ein Departement oder an eine Verwaltungsabteilung delegieren.
Findelkind3) 1 Das Findelkind erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde. Art. 22a * Rechtsschutz 1 Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden entscheiden über die Verleihung des Land- bzw. Gemeindebürgerrechts abschliessend. 1) bGS 143.1 2) SR 141.0 3) vgl. auch Art. 48 EG zum ZGB (bGS 211.1) 121.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung 6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.)
Hängige Gesuche 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1) hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die betreffenden Personen günstigeren Recht beurteilt.
Inkrafttreten; aufgehobenes Recht 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde2) in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes sowie über den Verzicht dieser Rechte (Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz)3) aufgehoben. 1) 26. April 1992 2) 26. April 1992 3) bGS 121.1 (aGS I/4) Ausserrhodische Gesetzessammlung 121.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 20.06.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 1 geändert 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 5 aufgehoben 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 6 Abs. 1 geändert 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 6 Abs. 1bis eingefügt 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 6 Abs. 2 geändert 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 9 Abs. 1 geändert 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 10 Abs. 1 geändert 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 11 aufgehoben 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 16 aufgehoben 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 17 Abs. 1 geändert 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 17 Abs. 1bis eingefügt 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 17 Abs. 2 geändert 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 20 Abs. 1 geändert 916 20.06.2005 01.09.2005 Art. 22a eingefügt 916 20.02.2012 01.01.2013 Art. 7 Titel geändert 1206 / 2012, S. 246 20.02.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert 1206 / 2012, S. 246 20.02.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert 1206 / 2012, S. 246 121.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 4 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916 Art. 4 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916 Art. 5 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916 Art. 6 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916 Art. 6 Abs. 1bis 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916 Art. 6 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916 Art. 7 20.02.2012 01.01.2013 Titel geändert 1206 / 2012, S. 246 Art. 7 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246 Art. 7 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246 Art. 9 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916 Art. 10 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916 Art. 10 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916 Art. 11 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916 Art. 13 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916 Art. 16 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 916 Art. 17 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916 Art. 17 Abs. 1bis 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916 Art. 17 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916 Art. 20 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 916 Art. 22a 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 916