Artikel 3
Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden 1 Soweit nach Belastung des Bundes gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201) ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er anteilmässig im Verhältnis der Steuerbelastung dem Kanton und der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde des Antragstellers belastet. 2 Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.2404 Kanton Uri Artikel 4 * Organisation und Verfahren 1 Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen des Reglements zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VSt- GR, RB 3.2403) Anwendung.