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4 provisions
§ 1
1 Der Kanton Schaffhausen gewährt den Schweizerischen Bundesbahnen
zur anteilsmässigen Vorfinanzierung des Bundesbeitrags an die neue
Durchmesserlinie im Hauptbahnhof Zürich ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen beträgt maximal Fr. 11'300'000.00 und hat eine Laufzeit von sechs
Jahren.
§ 2
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Vertrag mit der SBB
und dem Kanton Zürich. Das Baudepartement wird beauftragt und ermächtigt, den entsprechenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen.
§ 3
1 Zu Lasten der Investitionsrechnung wird ein Kredit in der Höhe von
Fr. 11'300'000.00 bewilligt (Darlehen an die SBB).
§ 4
1 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1). Er tritt am Tag der
Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft2).
1) Amtsblatt 2012, S. 505.
2) In Kraft getreten am 10. April 2012.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
743.120 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.04.2012 10.04.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 505
Kanton Schaffhausen 743.120
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.04.2012 10.04.2012 Erstfassung Abl. 2012, S. 505