Law

Reglement über die Musikschule

Walchwil · 4.3-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of WalchwilFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1991-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 6280b0b37b7f199fc7147c15bbcf4cba9cd18bc3a364a0e82be7701e2f41a83e

Contents: 12 provisions
  1. § 1 Name und Zweck
  2. § 2 Der Gemeinderat
  3. § 3 Die Musikschulkommission
  4. § 4 Der Leiter der Musikschule
  5. § 5 Die Musiklehrer
  6. § 6 Die Musikschüler
  7. § 7 Finanzierung
  8. § 8 Unterrichtsaufbau
  9. § 9 Vorstufenunterricht
  10. § 10 Instrumentalunterricht
  11. § 11 Ergänzungsfächer
  12. § 12 Zusätzliche Bestimmungen

12 provisions

§ 1 Name und Zweck

1 Die Musikschule ist eine Institution der Gemeinde Walchwil. Sie hat den Zweck, nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen und in Zusammenarbeit mit den Gemeindeschulen musikalische Ausbildung zu vermitteln. Mit den ortsansässigen Musikvereinigungen wird eine pädagogisch sinnvolle Zusammenarbeit gepflegt.

§ 2 Der Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ist die oberste Instanz der Musikschule. Er: a) erlässt die einschlägigen Verordnungen b) wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Musikschulkommission, den Leiter der Musikschule sowie die Musiklehrer c) erteilt auf Vorschlag der Musikschulkommission die Lehraufträge und schliesst die entsprechenden Arbeitsverträge ab d) regelt die Besoldung und legt die Schulgelder fest e) genehmigt Voranschlag und Jahresbericht der Musikschule f) entscheidet über alle von der Musikschulkommission schriftlich vorgelegten Geschäfte g) stellt die für den Musikunterricht notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung

§ 3 Die Musikschulkommission

1 Die Musikschulkommission wird vom Gemeinderat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie zählt 5–7 Mitglieder und setzt sich zusammen aus je einem Vertreter des Gemeinderates, der Schulkommission, der Musiklehrerschaft, der Lehrerschaft der Gemeindeschulen, der Musikgesellschaft sowie 1–2 weiteren an der Musikbildung interessierten Mitgliedern aus der Bevölkerung. 2 Der Leiter der Musikschule ist von Amtes wegen Mitglied der Musikschulkommission mit beratender Stimme. Ihr obliegt: a) die Aufsicht über die Musikschule, die Schulleitung und den ganzen Schulbetrieb b) die regelmässige Visitation der Musikschule c) die Unterbreitung von Wahlvorschlägen für den Schulleiter und die Musikschullehrer zuhanden des Gemeinderates d) die Prüfung des Voranschlages und des Jahresberichtes des Schulleiters und die entsprechende Antragstellung an den Gemeinderat e) die Delegation von Mitgliedern an die öffentlichen Veranstaltungen der Musikschule sowie an Tests und Probelektionen f) die Verbindung zur Gemeindeschule und den Musikvereinigungen 3 Die Musikschulkommission wird vom Präsidenten einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn drei Mitglieder dies verlangen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 4 Der Leiter der Musikschule

1 Dem Leiter obliegt die musikalische, pädagogische und administrative Führung der Musikschule. Er ist im Speziellen verantwortlich für: a) einen geregelten Schulbetrieb b) einen zeitgemässen, organischen Ausbau der Musikschule c) die Entgegennahme von Neuanmeldungen d) die Zuteilung der Schüler an die Musiklehrer e) die Zuteilung der Unterrichtslokale f) die Zusammenstellung der Stundenpläne, wobei keine Überschneidungen mit dem Unterricht an der Volksschule vorkommen dürfen. Bei der Ansetzung des Gruppenunterrichtes ist darauf zu achten, dass die Kinder vom Berg den letzten Schulbus benützen können g) die Organisation von Vortragsübungen, Konzerten und anderen Musikschulaktivitäten h) die Gestaltung und Durchführung von Begabungs- und Leistungstests i) die Durchführung und Leitung der Musiklehrerkonferenzen j) die Organisation von Stellvertretungen bei längerfristigen Abwesenheiten von Musiklehrern k) die Führung einer Lehrer- und Schülerkartei l) die Kontrolle des Inventars der Musikschule m) die Zusammenstellung der vom Gemeindekassieramt einzuziehenden Schulgelder zu Beginn jedes Semesters n) die Erstellung des Voranschlages und des Jahresberichtes zuhanden der Musikschulkommission

§ 5 Die Musiklehrer

1 Die Musiklehrer sind Angestellte der Gemeinde Walchwil. Die Wahl erfolgt durch den Gemeinderat, wobei die Anstellung durch einen Arbeitsvertrag bestätigt wird, welcher gegenseitig zu unterzeichnen ist. Das wöchentliche Unterrichtspensum wird semesterweise nach Bedarf festgelegt. Die Besoldung richtet sich nach der kantonalen Verordnung über die Besoldung der Musikschullehrer. Die Besoldungseinstufung erfolgt durch die kantonale Erziehungsdirektion. 2 Alle Musiklehrer bilden zusammen die Musiklehrerkonferenz. Diese tritt jährlich 1–2 mal zusammen, um gemeinsame Fragen der Musikschule zu besprechen. Die Teilnahme ist obligatorisch. Den Vorsitz führt der Musikschulleiter. 3 Die Musiklehrerkonferenz hat ein Vorschlagsrecht für Ihre Vertretung in der Musikschulkommission. 4 Für die Musiklehrer gelten folgende Bestimmungen: a) Sie sind verpflichtet, ihren Unterricht vorzubereiten, gründlich und gewissenhaft zu erteilen und im Interesse der Schüler und der Musikschule zu wirken b) Der Unterricht wird nach einem festen Stundenplan erteilt. Änderungen während des Semesters bedürfen der Bewilligung des Schulleiters c) Beurlaubungen können nur auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werden. Der Lehrer hat die ausfallenden Lektionen voroder nachzuholen oder die Stellvertretungskosten zu übernehmen d) Bei Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivilschutzdienst gelten die Bestimmungen des gemeindlichen Besoldungsreglementes e) Bei Unterrichtsausfall durch Krankheit oder Unfall hat der Lehrer den Schulleiter und die Schüler sofort zu benachrichtigen f) Die Ferien sowie die schulfreien Tage der Gemeindeschulen gelten auch für die Musikschule g) Der Unterricht wird regelmässig durch die Mitglieder der Musikschulkommission und den Schulleiter visitiert. Die Besuche sind in der Absenzenliste einzutragen h) Die Musikschullehrer führen eine Absenzenliste, welche im Unterrichtszimmer aufliegen muss i) Je nach Bedarf haben die Musikschullehrer bei Abklärungstests, Vortragsübungen und anderen Veranstaltungen der Musikschule ohne besondere Entschädigung mitzuwirken j) Für darüber hinausgehende Sonderleistungen, mit denen die Musiklehrer beauftragt werden können, kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden k) Die Musiklehrer sind verpflichtet, alle Schüler mindestens einmal jährlich an einer Vortragsübung oder entsprechenden Veranstaltung der Musikschule mitwirken zu lassen. Diese dienen der Förderung der musikalischen Praxis und persönlichen Reifung der Schüler und sollen darüber hinaus Eltern und der Öffentlichkeit einen Einblick in die Arbeit der Musikschule gewähren l) Anderweitige Auftritte von Schülern oder Schülergruppen der Musikschule sind vorgängig mit dem Schulleiter abzusprechen m) Anschaffungen von Unterrichtsmaterial sind mit dem Schulleiter zu besprechen, welcher das Bedürfnis abklärt und die entsprechenden Anträge mit dem Budget der Musikschulkommission unterbreitet

§ 6 Die Musikschüler

1 Zum Unterricht an der Musikschule Walchwil können gegen ein angemessenes Schulgeld alle in Walchwil wohnhaften Schüler und Jugendlichen zwischen dem 6. und 20. Altersjahr, die sich für Musikunterricht interessieren und eignen, aufgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulkommission. 2 Auf schriftliches Gesuch hin und gegen Entrichtung eines erhöhten Schulgeldes können auch ausserhalb der Gemeinde wohnhafte Musikschüler aufgenommen werden. 3 Möchte ein Schüler ein Instrument erlernen, welches an der Musikschule Walchwil nicht unterrichtet wird, so kann die Musikschulkommission den Unterrichtsbesuch bei einer anderen Musikschule des Kantons Zug auf Gesuch hin bewilligen. In diesem Fall entrichtet der Schüler das für die Musikschule Walchwil geltende Schulgeld. Allfällige Mehrkosten übernimmt die Gemeinde. 4 Ein- und Austritte erfolgen an der Musikschule Walchwil ausschliesslich auf Beginn resp. Ende eines Schuljahres oder auf den Semesterwechsel in den Sportferien. 5 Für den Unterrichtsbesuch gelten für die Schüler folgende Bestimmungen: a) Der Unterricht wird grundsätzlich an den Tagen erteilt, an welchen auch an den Gemeindeschulen unterrichtet wird b) Der Musikunterricht ist gut vorbereitet und pünktlich gemäss Stundenplan zu besuchen c) Ohne zwingenden Grund darf keine Lektion versäumt werden. Entschuldigungen müssen vor dem ausfallenden Unterricht dem Musiklehrer bekanntgegeben werden. Als Entschuldigungsgründe gelten Krankheit, Unfall oder schulbedingte Abwesenheit. In anderen dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter d) Für Lektionen, die wegen Fernbleibens des Schülers vom Unterricht ausfallen, besteht kein Ersatzanspruch e) Bei der ersten unentschuldigten Absenz werden die Eltern durch den Musiklehrer informiert, bei der zweiten erfolgt eine schriftliche Ermahnung durch die Schulleitung, bei der dritten unentschuldigten Absenz innerhalb eines Schuljahres kann der Schüler durch die Musikschulkommission ohne Rückerstattungsrecht auf bezahltes Schulgeld aus der Musikschule entlassen werden f) Für Lektionen, welche wegen Verhinderung des Musiklehrers ausfallen, besteht Anspruch auf Vor- oder Nacherteilung. Jedoch müssen bis zu zwei Lektionsausfälle innerhalb eines Semesters infolge kurzfristiger Erkrankung des Lehrers nicht nachgeholt werden g) Die Bereitstellung eines für den Unterricht geeigneten Instrumentes, die Anschaffung von Musikalien und persönlichem Unterrichtszubehör geht grundsätzlich zu Lasten des Schülers 6 Ein Schüler kann in folgenden Fällen auf Antrag der Schulleitung von der Musikschulkommission aus der Musikschule entlassen werden: a) fortdauernd schlechtes Betragen b) nach drei unentschuldigten Absenzen c) bei fortdauernd mangelhaftem Fleiss d) bei Untauglichkeit

§ 7 Finanzierung

1 Die Musikschule Walchwil wird finanziert durch: a) die Leistungen der Gemeinde, welche alljährlich mittels Voranschlag durch die Gemeindeversammlung beschlossen werden. Die Subventionsleistungen des Kantons sind im Voranschlag inbegriffen und fallen an die Gemeindekasse b) die Elternbeiträge (Schulgelder), welche in einer besonderen Verordnung des Gemeinderates festgelegt werden 2 Die Gehälter der Musikschullehrer richten sich nach der kantonalen Verordnung über die Besoldung der Musikschullehrer. 3 Das Rechnungswesen der Musikschule wird durch das Gemeindekassieramt besorgt.

§ 8 Unterrichtsaufbau

1 Unterrichtsaufbau: Alter / Schuljahr Vorstufenkurse Instrumentalunterricht Ergänzungsfächer 1. Schuljahr MG bei aussergewöhnlicher Begabung nach Abklärung ausnahmsweise möglich MG–Besuch ist Voraussetzung für die Belegung von weiterem Unterricht an der MSW 2. Schuljahr BK I und/oder RS I wahlweise bei besonderer Begabung und erfüllten Rahmenbedingungen möglich (Test) gleichzeitiger Besuch von RS I 3. Schuljahr BK II / RS II do. nur nach Besuch von BK I oder RS I 4. Schuljahr BK III regulärer Beginn Instr. U. ab 5. Schul- jahr bis 20 Jahre --- Unter-Mittel-Oberstufe Zusammenspiel, Ensembles, Blockkurse

§ 9 Vorstufenunterricht

1 Vorstufenunterricht: Die Vorstufenkurse dienen der Einführung der Kinder in das musikalische Geschehen und Erleben: a) Sie fördern das musikalisch-rhythmische Empfinden sowie die Ausbildung des Gehörs b) Sie vermitteln elementare praktische und theoretische musikalische Kenntnisse, die für einen späteren Instrumentalunterricht vorausgesetzt werden 2 Der Vorstufenunterricht gliedert sich in: Kurs Vorstufenkurse Alter / Schuljahr Musikalische Grundschule MG 1. Schuljahr Rhythmik / Solfège RS I, II 2.+3. Schuljahr Blockflötenkurs BK I, II 2.+3. Schuljahr Blockflötenkurs BK III 4. Schuljahr 3 Alle Vorstufenkurse werden als Gruppenunterricht mit wöchentlich je 1 Lektion à 50 Minuten durchgeführt. 4 Die Grösse der Unterrichtsgruppen beträgt in der Regel für: a) MG: 8–10 Schüler b) RS I, II: 4–8 Schüler c) BK I, II: 4–6 Schüler d) BK III: 2–3 Schüler 5 Die musikalische Grundschule (MG) steht grundsätzlich allen Schülern im ersten Schuljahr offen. Die Teilnahme an diesem Grundkurs ist Voraussetzung für die Belegung von weiterem Unterricht an der Musikschule Walchwil. 6 Ab dem zweiten Schuljahr kann wahlweise ein Kurs in Rhythmik / Solfège (RS) oder ein Blockflötenkurs (BK) besucht werden. Eine Doppelbelegung dieser Vorstufenkurse ist möglich. 7 Am Ende eines Schuljahres wird die Arbeit jedes Schülers in einer schriftlichen Beurteilung durch die Vorstufenlehrer festgehalten. Auf Grund dieser Beurteilung können die Unterrichtsgruppen für das folgende Schuljahr neu zusammengestellt werden.

§ 10 Instrumentalunterricht

1 In der Regel ab dem vierten Schuljahr, in begründeten Fällen und bei bestandenem Eignungstest auch schon früher, können die Schüler Instrumentalunterricht belegen. 2 Voraussetzung für die Aufnahme in den Instrumentalunterricht ist in jedem Fall genügende Reife und Eignung für das gewählte Instrument, die Bereitschaft zu regelmässigem Üben sowie eine günstige Beurteilung aus den Vorstufenkursen. 3 Das Unterrichtsangebot umfasst die gebräuchlichen Streich- und Blasinstrumente sowie Klavier, Gitarre und Akkordeon. Die Schulleitung orientiert über das Fächerangebot. 4 Der Instrumentalunterricht wird in wöchentlichen Lektionen von 30, 45 oder 60 Minuten erteilt. Die Lektionsdauer ist nach musikpädagogischen Gesichtspunkten in Absprache zwischen dem Musiklehrer und den Eltern für jeweils mindestens ein Semester festzulegen. 5 Jeder Instrumentalschüler hat wenigstens 1 x jährlich an einer Vortragsübung, Klassen-Musizierstunde oder anderen musikalischen Veranstaltungen der Musikschule aufzutreten. 6 Instrumentalschüler können zu einem Test aufgeboten werden mit dem Zweck: a) einen weiteren Verbleib in der Musikschule b) eine mögliche Eingliederung in ein Ensemble c) eine Entlassung aus der Musikschule abzuklären 7 Bei Nichtbestehen des Testes kann dieser nach einem weiteren Jahr Instrumentalunterricht wiederholt werden. 8 Getestet werden ein Vorspiel auf dem persönlichen Instrument sowie der allgemeine Stand der musikalischen Ausbildung. 9 Die Prüfung wird vom Musikschullehrer des betreffenden Schülers abgenommen. Der Musikschulleiter, ein Mitglied der Musikschulkommission und ev. eine weitere kompetente Fachkraft wirken als Experten. 10 Instrumentalschüler, die eine mittlere Ausbildungsstufe erreicht haben, können zur Mitwirkung in einem Musikschulensemble verpflichtet werden.

§ 11 Ergänzungsfächer

1 Zur Ergänzung des Instrumentalunterrichtes und zur Förderung der praktischen Anwendung des Erlernten bietet die Musikschule nach Bedarf und Möglichkeit Ergänzungsfächer an. Es sind dies insbesondere: a) Rhythmik / Solfège (RS I, II) als Ergänzung zum vorgezogenen Instrumentalunterricht b) Ensembleunterricht c) Zusammenspiel in verschiedenen Formationen d) Blockkurse zur Ergänzung des musikalischen Allgemeinwissens

§ 12 Zusätzliche Bestimmungen

1 Mit diesem Reglement erlässt der Gemeinderat: a) eine Verordnung über das Schulgeld der Musikschule Walchwil b) ein Formular «Arbeitsvertrag» für die Musikschullehrer als Dokument für die Anstellungsbedingungen

← Find another law