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17 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr mit dem Zweck,
1. eine vermehrte Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen,
2. alle Gemeinden mit einer angemessenen Grundversorgung zu erschliessen,
3. die raumplanerisch und volkswirtschaftlich erwünschte Entwicklung der Regionen und Gemeinden zu unterstützen.
2 Die Fördermassnahmen müssen bedarfs-, verkehrsmittel- und umweltgerecht sein.
§ 2
Zusammenarbeit
1 Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öffentlichen Verkehr, den motorisierten Individualverkehr und den Langsamverkehr.
2 Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbargebieten und den Anbieterinnen und Anbietern öffentlicher Verkehrsleistungen (Unternehmen) zusammen.
3 Bei Massnahmen, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden auslösen, findet
vorgängig eine Anhörung der Gemeinden statt.
2. Fördermassnahmen
§ 3
Beteiligung an Massnahmen des Bundes
1 Der Kanton beteiligt sich unter Wahrung der kantonalen Interessen an den Massnahmen des Bundes.
§ 4
Angebotsvereinbarungen
1 Der Kanton legt aufgrund der Bundesbestimmungen das Angebot im regionalen
Personenverkehr fest. Er kann weitere Leistungen vereinbaren.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
742.1 FöVG
2 Er schliesst mit den Unternehmen Angebotsvereinbarungen im regionalen Personenverkehr über die zu erbringenden Verkehrsleistungen ab.
3 Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch für den Personenfernverkehr, den Schienengüterverkehr und den touristischen Verkehr Angebotsvereinbarungen abschliessen sowie Beiträge an Verkehrsmittel leisten.
4 Die Gemeinden oder weitere Interessierte können mit Unternehmen Angebotsvereinbarungen über zusätzliche Verkehrsleistungen abschliessen.
5 Den Unternehmen ist für die vereinbarte Leistung die Differenz zwischen erzielbaren Erträgen und erwarteten Kosten abzugelten.
§ 5
Infrastrukturbeiträge
1 Der Kanton leistet nach Art. 57 des Eisenbahngesetzes des Bundes1) seinen Beitrag
in den Bahninfrastrukturfonds.
2 Er kann darüber hinaus weitere Beiträge an den Ausbau der Bahninfrastruktur leisten oder vom Bund beschlossene Infrastrukturmassnahmen vorfinanzieren.
3 Er kann Beiträge an Haltestellen regionaler Buslinien und an Buspriorisierungsmassnahmen, sofern sie nicht Bestandteil von Kantonsstrassen sind, sowie an Parkierungsanlagen für Autos bei Bahnhaltestellen ausrichten. Für bedarfsgerechte Abstellplätze für Velos, Mofas und Motorräder an den Haltestellen des öffentlichen
Verkehrs sorgen die Gemeinden.
4 Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch Beiträge für den
Schienengüterverkehr oder den touristischen Verkehr gewähren.
§ 6
Beteiligung, eigene Betriebe
1 Kanton oder Gemeinden können sich an Unternehmen beteiligen oder solche selber
führen.
§ 7
Tarif- oder Verkehrsverbunde
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen.
2 Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können Tarif- oder Verkehrsverbunde unterstützen oder sich an solchen beteiligen.
§ 8
Weitere Tarifmassnahmen
1 Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können zusätzliche Tarifmassnahmen treffen.
2 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben den Unternehmen die dadurch entstehenden Einnahmenausfälle zu entschädigen.
1) SR 742.101
§ 9 FöVG 742.1
Information
1 Der Kanton kann für die Information zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs
und des Schienengüterverkehrs Massnahmen ergreifen oder sich an solchen beteiligen.
§ 10
Ortsverkehr
1 Der Ortsverkehr fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden.
2 Der Kanton leistet einen Beitrag von 15 bis 25 Prozent der ungedeckten Betriebskosten.
3. Finanzierung
§ 11
Beiträge des Kantons
1 Die Beiträge des Kantons umfassen:
1. Abgeltungen;
2. Beiträge à fonds perdu;
3. verzinsliche oder zinslose Darlehen;
4. Beteiligungen am Eigenkapital;
5. Eigenleistungen.
§ 12
Beiträge der Gemeinden
1 Die durch eine öffentliche Personenverkehrsverbindung erschlossenen Gemeinden
haben zusammen einen Drittel an die Aufwendungen zu leisten, welche dem Kanton
erwachsen aus:
1. Angebotsvereinbarungen im regionalen Personenverkehr (§ 4 Abs. 2) und Personenfernverkehr (§ 4 Abs. 3);
2. seinem Beitrag in den Bahninfrastrukturfonds des Bundes (§ 5 Abs. 1);
3. Beteiligungen an Tarif- oder Verkehrsverbunden (§ 7);
4. weiteren Tarifmassnahmen (§ 8).
2 Sofern den Gemeinden aus den Angebotsvereinbarungen für den Schienengüterverkehr und den touristischen Verkehr, den Beiträgen an Verkehrsmittel sowie dem
Bau oder der Erneuerung von standortgebundenen Anlagen oder Einrichtungen Vorteile erwachsen, haben sie sich mit 30 bis 50 Prozent an den kantonalen Beiträgen zu
beteiligen.
742.1 FöVG
§ 13
Bemessung der Gemeindebeiträge
1 Die Beiträge gemäss § 12 Abs. 1 werden je zur Hälfte nach dem Verkehrsangebot
und der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im dadurch erschlossenen Gebiet
festgelegt. Die Berechnung wird alle zwei Jahre veränderten Verhältnissen angepasst.
2 Die Beiträge gemäss § 12 Abs. 2 werden nach dem Umfang der Vorteile festgelegt.
§ 14
Beiträge Dritter
1 Fördermassnahmen des Kantons, aus denen Nachbargebiete oder weitere Interessierte Nutzen ziehen, setzen in der Regel entsprechende Beiträge der Begünstigten
voraus.
4. Zuständigkeit
§ 15
Grosser Rat, Volk
1 Für Beschlüsse über Infrastrukturbeiträge, Beteiligungen an Unternehmen, Informationsmassnahmen und Beiträge an den Ortsverkehr ist unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen des Regierungsrates gemäss § 45 der Kantonsverfassung1) und des
Volkes gemäss § 23 der Kantonsverfassung der Grosse Rat zuständig.
2 Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über Beiträge an Verkehrsmittel und die
Beteiligung des Kantons an Tarif- oder Verkehrsverbunden sowie über weitere
kantonale Tarifmassnahmen, soweit nicht der Regierungsrat gemäss § 45 der
Kantonsverfassung zuständig ist.
§ 16
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist abschliessend zuständig für Angebotsvereinbarungen und für
die Vorfinanzierung von Infrastrukturmassnahmen, welche vom Bund beschlossen
worden sind.
2 Er beschliesst über alle weiteren Fördermassnahmen dieses Gesetzes im Rahmen
seiner Finanzkompetenzen gemäss § 45 der Kantonsverfassung.
§ 17
Departement
1 Das zuständige Departement des Regierungsrates legt die Gemeindebeiträge gemäss § 13 dieses Gesetzes fest.
1) RB 101
FöVG 742.1
Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in
Kraft1)
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.
742.1 FöVG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 01.07.2015 01.01.2016 Erstfassung 28/2015