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5 provisions
§ 1
Vollzug
1 Zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen
und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten sowie die gestützt darauf erlassene
Risikoaktivitätenverordnung ist für den Kanton Schaffhausen die Fachstelle
Sport. Es obliegen dieser insbesondere: *
a) Erteilung, Verlängerung und Entzug von Bewilligungen
b) Eintrag der notwendigen Daten im zentralen Bewilligungsverzeichnis
des Bundesamtes für Sport BASPO
c) Ergreifen von Massnahmen bei Missachtung der Vorschriften für Risikoaktivitäten
2 Vorbehalten bleiben Aufgaben, für die das Bundesrecht oder das kantonale
Recht ein anderes Organ zuständig erklären.
§ 2
Kontrollen und Meldepflichten
1 Die Fachstelle Sport hat die für das Anbieten von Risikoaktivitäten geltenden Vorschriften zu überwachen und Verstösse von Personen, für die ein
anderer Kanton zuständig ist, an dessen Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. *
1) SR 935.91.
2) SR 935.911.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.901 Kanton Schaffhausen
2 Es ist befugt, bei gewerbsmässigen Anbietern von Risikoaktivitäten
Kontrollen durchzuführen.
3 Es kann die Schaffhauser Polizei und andere kantonale Behörden zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.
4 Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben
der Fachstelle Sport festgestellte Verstösse mitzuteilen.
§ 3
Gebühren
1 Die Gebühren für die Bewilligungserteilung richten sich nach Art. 23
RiskV. *
2 Gebühren und Auslagen für im Zusammenhang mit dem Vollzug der eidgenössischen Risikoaktivitätengesetzgebung stehende Amtshandlungen, die
durch die bundesrechtliche Regelung nicht abgedeckt werden, sind nach
den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu erheben.
§ 4
Verfahren, Rechtsschutz
1 Auf das Bewilligungsverfahren finden die Bestimmungen der eidgenössischen Risikoaktivitätengesetzgebung Anwendung.
2 Übertretungen gegen Art. 15 RiskG werden von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gemäss der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073)
verfolgt und beurteilt.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 19714).
§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3) SR 312.0.
4) SHR 172.200.
5) Amtsblatt 2013, S. 1751.
Kanton Schaffhausen 935.901
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2013, S. 1751
20.02.2024 01.04.2024 Ingress geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
20.02.2024 01.04.2024 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
20.02.2024 01.04.2024 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
20.02.2024 01.04.2024 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
935.901 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.11.2013 01.01.2014 Erstfassung Abl. 2013, S. 1751
Ingress 20.02.2024 01.04.2024 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
§ 1 Abs. 1 20.02.2024 01.04.2024 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
§ 2 Abs. 1 20.02.2024 01.04.2024 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13
§ 3 Abs. 1 20.02.2024 01.04.2024 geändert Abl. 23.02.2024 S. 13