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21 provisions
Artikel 1
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement vollzieht das Gesetz über den Feuerschutz im Bereich
Organisation, Aufgaben und Dienstleistungen der Feuerwehr, soweit der
Kanton zuständig ist.
2 Es bezeichnet die Stützpunktfeuerwehren und regelt den Einsatz, die Organisation, die Aufgaben und die Ausrüstung sowie die Kostenverteilung.
3 Es bestimmt die Alarmordnung.
2 Organisation und Aufgaben
Artikel 2
Stützpunktfeuerwehren
1 Als Stützpunktfeuerwehren werden bestimmt:
a) Feuerwehr Altdorf
b) Feuerwehr Andermatt
c) Feuerwehr Erstfeld
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
30.3117 Kanton Uri
Artikel 3
Aufgaben
1 Die Stützpunktfeuerwehren leisten auf Verlangen unverzüglich personelle
und materielle Unterstützung zugunsten der Gemeinde- und der Betriebsfeuerwehren.
2 Sie arbeiten mit den Gemeinde- und den Betriebsfeuerwehren eng zusammen.
3 Für Strassenrettungsaufgaben, die weder von den Gemeindefeuerwehren
noch von den sanitätsdienstlichen Rettungskräften ausgeführt werden,
schliesst der Regierungsrat mit den Stützpunktfeuerwehren Altdorf und
Andermatt Leistungsvereinbarungen ab.
3 Einsatz
Artikel 4
Einsatzgebiet
1 Die Stützpunktfeuerwehren sind für folgende Gemeinden zuständig:
Stützpunktfeuerwehr Gemeinden
Stützpunktfeuerwehr Altdorf: Altdorf, Attinghausen, Bauen, Bürglen, Flüelen,
Sisikon, Isenthal, Schattdorf, Seedorf, Spiringen, Unterschächen
Stützpunktfeuerwehr Andermatt: Andermatt, Hospental, Realp
Stützpunktfeuerwehr Erstfeld: Erstfeld, Göschenen, Gurtnellen, Silenen,
Wassen
2 Das Einsatzgebiet der Stützpunktfeuerwehr Altdorf für die Strassenrettung
umfasst das nördliche Kantonsgebiet, das Reusstal und seine Seitentäler bis
zum Kreisel in Göschenen, ohne die Gebiete Seelisberg und Urnerboden.
3 Das Einsatzgebiet der Stützpunktfeuerwehr Andermatt für die Strassenrettung umfasst das südliche Kantonsgebiet ab dem Kreisel in Göschenen, das
Göschener Tal, die Schöllenen sowie das Urserntal.
4 Für die Gebiete Seelisberg und Urnerboden vereinbart die Sicherheitsdirektion mit den Feuerwehren Emmetten (NW) und Grosstal Süd (GL) vertraglich die Hilfeleistung im Ereignisfall.
Artikel 5 Kanton Uri 30.3117
Nachbarschaftshilfe
1 Bei kleinen Ereignissen werden zuerst die Mittel in der eigenen Region aufgeboten. Die Nachbarfeuerwehren leisten auf Verlangen unverzüglich personelle und materielle Hilfe im Ereignisfall zugunsten der Nachbarfeuerwehren1).
2 Sie arbeiten in der Ausbildung mit den Gemeinde- und den Betriebsfeuerwehren eng zusammen.
Artikel 6
Einsatz auf Strassen
1 Bei Schadenfällen auf Strassen entscheidet die Einsatzleiterin, der Einsatzleiter oder die Polizei über das Aufgebot von Spezialistinnen und Spezialisten für die Strassenrettung.
Artikel 7
Ausserkantonale Hilfeleistung
1 Stützpunktfeuerwehren können Einsätze ausserhalb des Kantons leisten,
wenn der vom Schadenereignis betroffene Kanton darum ersucht. Die Stützpunktfeuerwehren orientieren unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt für
Bevölkerungsschutz und Militär.
2 Leisten ausserkantonale Einsatzorganisationen Unterstützung zugunsten
der Stützpunktfeuerwehren, orientiert die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter unmittelbar nach deren Anforderung das Amt für Bevölkerungsschutz
und Militär.
Artikel 8
Einsatz- und Alarmierungsbereitschaft
1 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Stützpunktfeuerwehren
sind für die Einsatzbereitschaft der Mannschaften und der Einsatzmittel verantwortlich.
2 Sie stellen die Alarmierungsbereitschaft der Stützpunktfeuerwehren sicher.
3 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär überprüft periodisch die Einsatz- und die Alarmierungsbereitschaft der Stützpunktfeuerwehren.
1) Zurzeit bestehen folgende Regionen: a) Axen: Altdorf, Flüelen, Sisikon | b) Gitschen:
Attinghausen, Bauen, Isenthal, Seedorf | c) Schächental: Bürglen, Schattdorf, Spiringen, Unterschächen | d) Oberland: Erstfeld, Göschenen Gurtnellen, Silenen,
Wassen | e) Ursern: Andermatt, Hospental, Realp.
30.3117 Kanton Uri
Artikel 9
Alarmordnung und Aufgebot
1 Im Ereignisfall erlässt die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter das Aufgebot der zuständigen Gemeindefeuerwehr oder der zuständigen Betriebsfeuerwehr durch die kantonale Alarmstelle.
2 Reichen die vorhandenen Einsatzkräfte nicht aus, bietet die Einsatzleiterin
oder der Einsatzleiter durch die kantonale Alarmstelle unverzüglich zusätzliche Einsatzkräfte auf, in der Regel mit folgender Staffelung:
1. Nachbarfeuerwehr oder Betriebsfeuerwehr
2. die der Gemeinde zugewiesene Stützpunktfeuerwehr
3. weitere verfügbare Gemeinde-, Stützpunkt- oder Betriebsfeuerwehren
3 Sind Sonderausrüstungen für den Einsatz notwendig, fordert die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter diese Einsatzmittel durch die kantonale Alarmstelle bei den Stützpunktfeuerwehren, beim Chemie- oder beim Strahlenwehrstützpunkt an.
4 Bei Chemie- oder Strahlenwehreinsätzen alarmiert die Einsatzleiterin oder
der Einsatzleiter unmittelbar nach dem Aufgebot der zuständigen Gemeinde-
oder Betriebsfeuerwehr den Pikettoffizier des Chemie- oder Strahlenwehrstützpunkts durch die kantonale Alarmstelle.
5 Im Ereignisfall sind die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter, die Gemeindeführungsstäbe, der kantonale Führungsstab KAFUR, die Kantonspolizei, das
Amt für Bevölkerungsschutz und Militär und das Amt für Umweltschutz ermächtigt, die Stützpunktfeuerwehren sowie den Chemie- und den Strahlenwehrstützpunkt durch die kantonale Alarmstelle aufzubieten.
Artikel 10
Leitung des Einsatzes
1 Nach dem Eintreffen der Stützpunktfeuerwehr auf dem Schadenplatz bilden in der Regel die Einsatzverantwortlichen der beteiligten Organisationen
die Einsatzleitung. Sie ernennen gemeinsam eine Einsatzleiterin oder einen
Einsatzleiter.
2 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter übernimmt die Führung des Einsatzes und koordiniert die Einsatzkräfte.
3 Bei Grossereignissen oder bei mehreren Schadenplätzen koordiniert der
Gemeindeführungsstab oder ein Führungsorgan des Kantons den Fronteinsatz.
Artikel 11 Kanton Uri 30.3117
Einsatzverbindung
1 Die Stützpunktfeuerwehren sind Teilnehmerinnen im Sicherheitsfunknetz
POLYCOM. Der Kanton stellt die dafür notwendigen Funkmittel zur Verfügung.
2 Die Stützpunktfeuerwehren stellen im Einsatz ihre dauernde telefonische
Erreichbarkeit über ihr Feuerwehrlokal sicher.
Artikel 12
Einsatzdauer
1 Die Stützpunktfeuerwehren leisten ihre Unterstützungseinsätze auf dem
Schadenplatz nur solange als erforderlich.
2 Reichen die eigenen Mittel der Gemeinde- oder Betriebsfeuerwehr zur abschliessenden Bewältigung des Ereignisses aus, so sind die Stützpunktfeuerwehren durch die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter vom Auftrag zu
entbinden.
3 Bei Langzeiteinsätzen kann der Kanton auf Ersuchen der Einsatzleiterin
oder des Einsatzleiters Zivilschutzformationen zur Unterstützung oder Ablösung der Einsatzkräfte aufbieten.
Artikel 13
Einsatzrapport
1 Die Kommandantin oder der Kommandant der betroffenen Stützpunktfeuerwehr erstellt über den Einsatz innert Wochenfrist einen schriftlichen Rapport zuhanden des zuständigen Amts.
4 Ausbildung
Artikel 14
Zuständigkeit
1 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Stützpunktfeuerwehren
sind für die Ausbildung ihrer Mannschaften und Spezialisten verantwortlich.
2 Sie regeln und organisieren die Fachausbildung in Absprache mit dem
Feuerwehrverband Uri und dem Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.
30.3117 Kanton Uri
Artikel 15
Ausbildungskurse und Übungen
1 Die Stützpunktfeuerwehren planen, organisieren und führen gemeinsame
Übungen mit den Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren der zugewiesenen
Gemeinden durch.
2 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär plant, organisiert und führt im
Einvernehmen mit den Kommandantinnen und Kommandanten der Stützpunktfeuerwehren Einsatzübungen im Verbund mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes durch.
5 Ausrüstung
Artikel 16
Einsatzmittel
1 Die Stützpunktfeuerwehren verfügen über die notwendigen Einsatzmittel.
Diese umfassen die Grund- und die Sonderausrüstungen.
2 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär definiert im Einvernehmen mit
den Stützpunktfeuerwehren die Grund- und die Sonderausrüstungen.
Artikel 17
Beschaffung, Ersatz, Unterhalt und Lagerung der Einsatzmittel
1 Die Stützpunktfeuerwehren sorgen für die Beschaffung und den Ersatz der
Grundausrüstung.
2 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Stützpunktfeuerwehren für
die Beschaffung und den Ersatz der Sonderausrüstungen.
3 Die Stützpunktfeuerwehren sorgen für den Unterhalt und die Lagerung ihrer Einsatzmittel.
6 Kosten und Vergütungen
Artikel 18
Kosten für Beschaffungen
1 An die Kosten für Beschaffungen leistet der Kanton Beiträge nach den Bestimmungen des Reglements über den kantonalen Feuerlöschfonds
(RB 30.3313).
Kanton Uri 30.3117
2 Beschaffungen für die Strassenrettung werden in den Leistungsvereinbarungen mit den Stützpunktfeuerwehren Altdorf und Andermatt separat geregelt.
Artikel 19
Einsatzkosten
1 Die Stützpunktfeuerwehren tragen ihre Einsatzkosten selbst, sofern sie
nicht die Verursacherin oder der Verursacher nach den Bestimmungen des
Gesetzes über den Feuerschutz zu übernehmen hat.
7 Schlussbestimmungen
Artikel 20
Änderung bisherigen Rechts2)
Artikel 21
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
30.3117 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
15.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung AB 24.12.2009
Kanton Uri 30.3117
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 15.12.2009 01.01.2010 Erstfassung AB 24.12.2009