Open at the publisher →
In force since 1972-09-11, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c9a3b4b358b609b4c5092cc990df686b2e6b7b4035ec8a3be782f43c0ae55862
9 provisions
Art. 1
1. Dieses Abkommen erstreckt sich auf die zwischen dem 1. November 1971 und 31. Dezember 1972 fälligen oder fällig werdenden chilenischen Zahlungen (Kapital und Zinsen) aus von der Schweiz garantierten kommerziellen Schuldverpflichtungen, die vor dem 1. Januar 1971 vertraglich begründet wurden und Zahlungsfristen von über einem Jahr vorsehen.
2. Die Zahlung der in Absatz 1 umschriebenen Fälligkeiten erfolgt gemäss den zwischen den schweizerischen Gläubigern und den chilenischen Schuldnern getroffenen vertraglichen Abmachungen. Die vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages fällig gewordenen und noch nicht geleisteten Zahlungen sind sofort nach der Unterzeichnung auszuführen.
Art. 2
Die Schweizerische Regierung gewährt der Caja auf den Fälligkeiten der in Artikel 1 dieses Abkommens umschriebenen chilenischen Schuldverpflichtungen einen Kredit von 70 % der an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen.
Dieser Kredit kann den Betrag von 20 Millionen Franken nicht überschreiten.
Art. 3
Die Chilenische Regierung verpflichtet sich, den freien Transfer der auf die in Artikel 1 des Abkommens erwähnten Schuldverpflichtungen entfallenden Zahlungen zu gewährleisten.
Art. 4
Die Schweizerische Regierung verpflichtet sich, nach Massgabe der an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen, der Caja den Kredit gemäss Artikel 2 dieses Abkommens frei zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wird zugunsten der Caja bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich ein Konto «C» eröffnet.
Art. 5
Die Caja verpflichtet sich, auf dem auf diesem Kreditkonto «C» stehenden Kapitalbetrag vom Tag der Überweisung an gerechnet einen Zins von 5 % zu entrichten. Die Zinsen sind am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zu bezahlen, erstmals am 30. September 1973.
Art. 6
Die Caja verpflichtet sich, den gemäss Artikel 2 dieses Abkommens von der Schweizerischen Regierung gewährten Kredit in 13 gleichen Semesterraten zurückzuzahlen. Die erste Überweisung hat am 1. Januar 1975 zu erfolgen.
Art. 7
Die Bezahlung der Zinsen und Amortisationen erfolgt in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank, Zürich, die für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
Art. 8
Die Caja verpflichtet sich:
a) der Schweiz keine weniger günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, als sie allenfalls irgendeinem andern Gläubigerstaat für die Konsolidierung von gleichartigen Schulden zugesteht;
b) die Schweizerische Regierung über die Bestimmungen aller Konsolidierungsabkommen zu informieren, die sie mit bezug auf die in Alinea a) erwähnten Schuldverpflichtungen abschliesst.
Art. 9
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Vertragsparteien seine Genehmigung nach ihrer innern Gesetzgebung bekanntgegeben haben.