Law

V vom 24. April 2001 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Liechtenstein · 831.135.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 05fd733aa54ad88b8832e8ea2f6010c8f342efeec710bbc6e0437ecff3a2e2f1

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Anwendungsbereich
  2. Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel im Allgemeinen
  3. Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs
  4. Art. 4 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
  5. Art. 5 Höhe der Kostenbeiträge
  6. Art. 6 Zuständigkeit
  7. Art. 7 Ergänzendes Recht
  8. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
  9. Art. 9 Inkrafttreten

9 provisions

Art. 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 77ter des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel im Allgemeinen

In Liechtenstein wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten einer staatlichen Altersversicherung, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen.

Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs

1) Der Anspruch entsteht frühestens ab dem Bezug einer Altersrente, und zwar: a) ab dem Bezug einer ganzen vorbezogenen Altersrente; der Anspruch entsteht hingegen nicht beim Vorbezug eines Teils der Altersrente; b) ab dem 1. des Monats nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, sofern wenigstens ein Teil der Altersrente (sei dies eine vorbezogene Altersrente oder eine Altersrente ab ordentlichem Rentenalter oder eine aufgeschobene Altersrente) bezogen wird. 2) Der Anspruch erlischt, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 4 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

Für in Liechtenstein wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Kostenbeiträge nach den Art. 37 und 47 des Gesetzes über die Invalidenversicherung erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung gelten sinngemäss.

Art. 5 Höhe der Kostenbeiträge

Soweit in der Liste im Anhang nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Anstalt einen Kostenbeitrag von 75 % des Nettopreises.

Art. 6 Zuständigkeit

Über den Anspruch auf Leistungen entscheidet die Verwaltung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Art. 7 Ergänzendes Recht

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gelten insbesondere für Anmeldung, Verfahren, Abklärung der Verhältnisse, Festsetzung und Gewährung von Leistungen sowie für Rechnungsstellung und Auszahlung die Vorschriften der Invalidenversicherung über die Hilfsmittel sinngemäss.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 8. April 1980 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1980 Nr. 36; b) Verordnung vom 3. März 1981 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1981 Nr. 29; c) Verordnung vom 10. November 1981 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1981 Nr. 55; d) Verordnung vom 28. September 1982 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1982 Nr. 62; e) Verordnung vom 11. März 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1986 Nr. 25; f) Verordnung vom 10. Januar 1989 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1989 Nr. 15; g) Verordnung vom 4. Dezember 1990 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1990 Nr. 88; h) Verordnung vom 6. Juli 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1993 Nr. 80; i) Verordnung vom 7. April 1998 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 1998 Nr. 68; k) Verordnung vom 14. März 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, LGBl. 2000 Nr. 77.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

← Find another law