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12 provisions
§ 1
1 Die Mittel des "Winkelried-Fonds" sind wie folgt zu verwenden:
a)* 50% des jeweiligen Fondsertrages des Vorjahres für Projekte nach
dem herkömmlichen Zweck (Unterstützung von Menschen, die wegen den Folgen des Militärdienstes, kriegerischen Ereignissen oder
in ausserordentlichen Lagen in Not gekommen sind, gelegentliche
Unterstützung kleinerer kultureller oder präventiver Projekte im Zusammenhang mit dem Militär/der Armee, der öffentlichen Sicherheit
und dem Bevölkerungsschutz)
b)* 50% des Fondsertrages des Vorjahres und das 2 Mio. Franken überschiessende Vermögen hauptsächlich für Projekte mit
1. erwerbslosen ausgesteuerten Personen, die in Not geraten
sind;
2. gewaltbetroffenen Menschen und ihren Angehörigen;
3. Familien, die wegen den Folgen der Erwerbslosigkeit oder wegen Gewalt in Not geraten sind.
1.1. Grundsätze
§ 2
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2 Leistungen unter Fr. 500.-- und über Fr. 50‘000.-- für regionale und über
Fr. 100‘000.-- für kantonale Projekte pro Jahr werden nicht erbracht.*
3 Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet.
Insbesondere ist nachzuweisen, dass kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.
GS 95, 120
521.931
4 Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen und insbesondere mit einem Leistungsauftrag oder einer -vereinbarung verbunden werden. Die Leistungen können
auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
5 Beiträge werden in der Regel einmalig erbracht. Werden sie ausnahmsweise jährlich wiederkehrend zugesprochen, sind sie zu befristen.
6 Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder
Darlehen gewährt werden.
7 Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können
die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge untereinander reduziert werden.
1.2. Kriterien für finanzielle Leistungen
§ 3
1 Wer ein Gesuch stellt muss
a) das Projekt in der eingegebenen Form (Finanzierung, stabile und
projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft) gewährleisten;
b) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
c) die Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2 Das Projekt
a) muss notwendig und wichtig sein;
b) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirksam und wirtschaftlich sein;
c) muss innovativ sein und „neue Wege“ beschreiten
d) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt
konkurrenzieren.
1.3. Projekte
§ 4
1 Unterstützt werden können insbesondere Projekte im Rahmen des
Zwecks, welche
a) mit präventiven Massnahmen Ursachen bekämpfen;
b) Hilfe zur Selbsthilfe anbieten;
c) Rechtsschutz und Sozialberatung gewähren;
d) Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten;
e) vorübergehende Nothilfe anbieten;
f) Unterkunft für gewaltbetroffene Menschen bieten;
g) Einzelpersonen oder Familien, die wegen der Folgen der Erwerbslosigkeit oder wegen Gewalt in soziale Notlagen geraten sind, beraten, betreuen, sowie in schwierigen Lebenslagen begleiten;
h) kulturell oder militärgeschichtlich von Bedeutung sind.
521.931
2 In ausgesprochenen Härtefällen können auch Massnahmen im Einzelfall
unterstützt werden.
1.4. Finanzielle Kompetenzen
§ 5
1 Es bewilligen nichtstreitige jährlich einmalige Beiträge bis 50'000 Franken
und nichtstreitige jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken
a) nach § 1 lit. a das Volkswirtschafts-Departement;
b) nach § 1 lit. b das Departement des Innern.
2 Die Departemente können ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Einzelfall
oder generell an ein Amt delegieren.
3 Streitige Beiträge und jährlich einmalige Beiträge, die 50'000 Franken
übersteigen, höchstens jedoch 100'000 Franken sowie jährlich wiederkehrende Beiträge, die 5'000 Franken übersteigen, jedoch höchstens 10'000
Franken, bewilligt der Regierungsrat.
1.5. Anlage und Verzinsung
§ 6
1 Anlage und Verzinsung des Kapitals richten sich nach der Weisung des
Regierungsrates vom 10. August 1999 über die Anlage der Mittel und die
Verzinsung des Kapitalbestandes von Spezialfinanzierungen, Stiftungen
und Legaten.
1.6. Finanzkontrolle
§ 7
1 Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Revision der Staatsrechnung.*
1.7. Organisation
§ 8
1 Die Verwaltung und Aufsicht über den Winkelried-Fonds führt das Departement des Innern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle.*
1.8. Gesuch
§ 9
1 Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departement des Innern einzureichen.*
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2 Das Gesuch hat Angaben zu erhalten über:
a) Trägerschaft (bisherige Organisation, allfällige Statuten);
b) Angebotene Dienstleistungen (bisher, neu, Innovationsgehalt);
c) Genaue Zielgruppenfestlegung;
d) Bedürfnis und Bedarf;
e) Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen;
f) Eingesetzte Mittel (Infrastruktur, Personal, Material, Finanzen, Voranschlag);
g) Fachkompetenz;
h) Zweck- und Verhältnismässigkeit;
i) Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit;
j) Finanzierung (Eigenleistungen, Reserven, Fremdleistungen);
k) Gemeinnützigkeit.
3 Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen werden.*
1.9. Zusicherung und Auszahlung
§ 10
1 Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und
des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.
2 Die Leistung wird vom Departement des Innern definitiv festgelegt und
ausbezahlt, wenn*
a) die Finanzierung weitgehend sichergestellt ist;
b) die Schlussabrechnung vorliegt.
3 Höhere Leistungen als die provisorisch zugesicherten werden nicht
gewährt.
4 In besonderen Fällen können Vorschüsse geleistet werden.
1.10. Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch
§ 11
1 Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder
zurückgefordert, wenn dass subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder
die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern
Zwecken missbraucht, wurden.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre nachdem die Beiträge ausgerichtet wurden.
3 Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.
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2.
§ 12
1 Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 22. April 2000.
521.931
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 89
18.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2012, 89
18.12.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 89
18.12.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 89
18.12.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert GS 2012, 89
18.12.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 3 geändert GS 2012, 89
18.12.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 2 geändert GS 2012, 89
25.08.2015 01.10.2015 § 7 Abs. 1 geändert GS 2015, 32
01.03.2016 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 9 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 9 Abs. 3 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert GS 2016, 4
521.931
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1, a) 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89
§ 1 Abs. 1, b) 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89
§ 2 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89
§ 7 Abs. 1 25.08.2015 01.10.2015 geändert GS 2015, 32
§ 8 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89
§ 8 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 9 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89
§ 9 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 9 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89
§ 9 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 10 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 89
§ 10 Abs. 2 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4