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G vom 9. Januar 1964 betreffend die Olympischen Zeichen

Liechtenstein · 232.22 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Die Olympischen Zeichen sind: a) die Olympische Flagge, b) die Olympischen Ringe.

Art. 2

1) Die Verwendung der Olympischen Zeichen ist nur der Regierung und dem Olympischen Komitee für das Fürstentum Liechtenstein erlaubt; ebenso die Bezeichnung von sportlichen Veranstaltungen und Festen als Olympisch. 2) Die Hinterlegung der Olympischen Zeichen als Marke ist unzulässig.

Art. 3

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

Art. 4

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef

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