Art. 1
Die Olympischen Zeichen sind: a) die Olympische Flagge, b) die Olympischen Ringe.
Liechtenstein · 232.22 · statute
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Die Olympischen Zeichen sind: a) die Olympische Flagge, b) die Olympischen Ringe.
1) Die Verwendung der Olympischen Zeichen ist nur der Regierung und dem Olympischen Komitee für das Fürstentum Liechtenstein erlaubt; ebenso die Bezeichnung von sportlichen Veranstaltungen und Festen als Olympisch. 2) Die Hinterlegung der Olympischen Zeichen als Marke ist unzulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef