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17 provisions
§ 1
Geltungsbereich, Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die Haftbedingungen in den kantonalen Gefängnissen, den Halbgefangenschaftsräumen und den Polizeizellen. *
2 Die Haftbedingungen richten sich nach den europäischen Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen.
3 Den besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist Rechnung zu tragen. *
§ 2
Räumlichkeiten und ihre Zweckbestimmung
1 Die Gefängnisse dienen dem Vollzug von: *
a. * Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b. * kurzen Freiheitsstrafen;
c. * vorübergehender Unterbringung im Straf- und Massnahmenvollzug;
d. * gemäss besonderer Vereinbarung Polizeihaft;
e. * ausnahmsweise für kurze Zeit Administrativhaft;
f. * ausnahmsweise für kurze Zeit, und wenn die nötige spezifische Betreuung gewährleistet ist, Haft für Jugendliche.
2 Die Polizeizellen dienen der Polizeihaft sowie der kurzfristigen Aufnahme von
Verhafteten bis zu deren Einlieferung in ein Gefängnis oder in eine Straf- oder
Massnahmeanstalt oder in Adminstrativhaft. *
1) SGS 261
2 261.61
3 Aus dringenden Gründen der Strafuntersuchung oder der Aufrechterhaltung
des Anstaltsbetriebs können Gefangene für maximal 3 Tage in die Sicherheitszelle eines Gefängnisses oder vom Gefängnis in eine Polizeizelle verbracht
werden. In begründeten Fällen kann die Leiterin oder der Leiter des Amts für
Justizvollzug diese Frist verlängern. *
4 Halbgefangenschaft wird in besonderen, getrennten Räumlichkeiten vollzogen. *
2 Zuständige Behörden
§ 3
Verfahren und Betrieb
1 Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene unterstehen in Verfahrensbelangen der Verfahrensleitung. *
2 Straf- und Massnahmengefangene unterstehen der zuständigen Vollzugsbehörde. *
3 Für gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration2) Inhaftierte gelten die Zuständigkeiten des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht3). *
4 Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Betrieb der Gefängnisse und
der Halbgefangenschaftslokale sowie für die Betreuung der Gefangenen. Es
erlässt die Hausordnungen, weitere Bestimmungen und Verfügungen im Einzelfall. *
5 Die Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für den Betrieb der Polizeizellen. Die Sicherheitsdirektion erlässt die Zellenordnungen und übt die Oberaufsicht aus. *
6 Die nach Abs. 4 und 5 für den Betrieb zuständige Behörde informiert die gemäss Abs. 1–3 verfahrensleitende Behörde über verfahrensrelevante betriebliche Angelegenheiten und Vorkommnisse und nimmt, soweit nötig und möglich,
vorgängig Rücksprache. Dasselbe gilt umgekehrt für Informationen aus den
Verfahren, welche für den Betrieb der Gefängnisse oder Polizeizellen von Bedeutung sind. *
2) SR 142.20
3) SGS 112
3 261.61
3 Aufnahme der Gefangenen
§ 4
Aufnahme, Entlassung, Verlegung *
1 Die Aufnahme der Gefangenen erfolgt aufgrund eines von einer zuständigen
Behörde erlassenen Haftbefehls bzw. Einweisungsscheins, einer steckbrieflichen Ausschreibung oder eines sonstigen schriftlichen Haft- oder Anhaltungsentscheids. *
2 Die einliefernde Behörde bezeichnet schriftlich allfällige besondere Haftbedingungen, namentlich wegen besonderer Gefährlichkeit, Fluchtgefahr oder Kollusionen. In dringenden Fällen kann dies mündlich erfolgen und nachträglich
schriftlich bestätigt werden.
3 Der Zeitpunkt der Entlassung wird durch den Ablauf des Hafttitels oder der
Strafdauer bestimmt. Entlassungen erfolgen nur aufgrund einer schriftlichen
Verfügung der zuständigen Behörde. *
4 Eine Verlegung in eine andere Institution ist nur durch Verfügung oder im
schriftlichen Einverständnis der einliefernden Behörde zulässig. Satz 2 von
Abs. 2 gilt sinngemäss. *
4 Aufsicht, Personal und Wartung
§ 5
Sicherheit und Betreuung *
1 Die Gefängnisse Basel-Landschaft und die Polizei Basel-Landschaft arbeiten
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und eines geordneten Betriebs eng zusammen. Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Polizei Basel-Landschaft
und den Gefängnissen Basel-Landschaft entscheidet die Generalsekretärin
oder der Generalsekretär der Sicherheitsdirektion. *
2 Die Gefängnisse Basel-Landschaft sind zuständig für den Betrieb der Gefängnisse, die Betreuung der Gefangenen sowie die Belange der inneren und
äusseren Sicherheit. Sie werden dabei in Sicherheitsbelangen durch die Polizei Basel-Landschaft und in sozialarbeiterischen Belangen von der Bewährungshilfe unterstützt. *
3 … *
4 Die Seelsorge erfolgt durch die Landeskirchen.
§ 6
Gefangenenbetreuung *
1 Die Gefangenenbetreuung sorgt unter Beachtung der Anordnungen der einweisenden Behörden sowie der Sicherheitsbelange für das Wohlergehen der
Gefangenen. *
4 261.61
2 Bei medizinischen oder persönlichen Problemen zieht sie nach eigenem Ermessen und in pflichtgemässer Verantwortung entsprechende Fachleute bei.
Sie benachrichtigt erforderlichenfalls die nach § 4 Abs. 1 oder 2 zuständige
Stelle. Die medizinische Behandlung umfasst die im Rahmen des Freiheitsentzugs notwendigen und möglichen unaufschiebbaren Massnahmen. Die Kosten
gehen, sofern keine anderen Kostenträger bestehen, grundsätzlich zulasten
der Gefangenen. *
3 Die Gefangenen haben Anspruch auf Orientierung über ihre Rechte und
Pflichten sowie bezüglich der Haftbedingungen in einer für sie verständlichen
Sprache. *
4 Anordnungen der Gefangenenbetreuung, der Polizeiorgane und der Sicherheitsassistenz ist Folge zu leisten. Im Streitfall erlässt das Amt für Justizvollzug
eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft4) anfechtbar ist. *
§ 7
Keine Annahme von Geschenken, keine Einmischung in Verfahren *
1 Es ist den Mitarbeitenden des Freiheitsentzugs sowie deren Angehörigen untersagt, Geschenke irgendwelcher Art von den Gefangenen oder Dritten entgegenzunehmen. *
2 Bei Gesprächen mit den Gefangenen achten die Mitarbeitenden des
Freiheitsentzugs darauf, dass keine Belange der einweisenden Behörden, namentlich eine hängige Strafuntersuchung oder ein Vollzugs- oder Ausweisungsverfahren, beeinträchtigt werden. *
§ 8
Aufnahme; Effekten
1 Die Gefangenen werden vor jeder Einlieferung in eine Gefängnis- oder Polizeizelle von den Polizeiorganen durchsucht. Alle Gegenstände, einschliesslich
der Ausweise, die sie auf sich tragen, werden ihnen abgenommen und in einem Effektenverzeichnis vermerkt. Dieses Verzeichnis ist von dem oder der
Gefangenen zu unterzeichnen. Es wird zusammen mit den Effekten aufbewahrt; ein Doppel davon wird mit dem Anhaltungsrapport der in § 4 genannten
zuständigen Behörde zugestellt. Das Effektenverzeichnis wird laufend aktuell
gehalten; Änderungen werden der zuständigen Behörde mitgeteilt. *
2 Die Effekten werden gesondert gelagert. Gegenstände, welche durch ihre
Grösse oder Art die betrieblichen Lagermöglichkeiten übersteigen, können zurückgewiesen oder auf Kosten des oder der Gefangenen geeignet eingelagert
werden.
4) SGS 175
5 261.61
3 Gefangene können Teile ihrer Effekten in ihre Zellen nehmen, soweit weder
der Haftzweck noch Belange der Sicherheit oder des Betriebs dadurch beeinträchtigt werden. Dies wird im Effektenverzeichnis vermerkt; für diese Effekten
haftet ausschliesslich der oder die Gefangene. In Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen Akten von laufenden Strafverfahren nicht in den Zellen aufbewahrt werden. *
4 Bei der Entlassung werden die Effekten gegen Empfangsbescheinigung den
Gefangenen zurückgegeben.
§ 9
Zuwendungen
1 Persönliche Geschenke an die Gefangenen werden in der Regel nur an deren Geburtstag sowie 3 weiteren wichtigen Anlässen (Weihnachten o. ä.) entgegengenommen.
2 Zulässig sind nur Sachen, die mit vertretbarem Aufwand auf Schmuggelgut
untersucht werden können, oder bei denen dies aufgrund ihrer Beschaffenheit
oder Herkunft nicht notwendig ist. Im übrigen können Zuwendungen in der
Form von Kontogutschriften (§ 10 Abs. 2) jederzeit erfolgen.
§ 10
Bargeld
1 Der Besitz von Bargeld während des Aufenthalts im Gefängnis oder der Polizeizelle ist nicht zulässig. *
2 Jederzeit zulässig ist die Zuwendung durch Dritte von Geldbeträgen, welche
dem internen Konto der Gefangenen gutgeschrieben werden.
3 Bei der Einlieferung vorhandene Geldmittel werden nach Wunsch des oder
der Gefangenen entweder bei den Effekten gelagert oder im Falle von Fremdwährungen zum Tageskurs umgewechselt und dem persönlichen Konto gutgeschrieben. Die Gefangenen erhalten bei Austritt von Amtes wegen und auf Verlangen jederzeit eine Abrechnung über Kontostand und -bewegungen
4 Die Hausordnung regelt die Verfügbarkeit der Geldmittel für die Gefangenen.
Für Gefangene im Straf- und Massnahmenvollzug gelten die Richtlinien des
§ 11 Konkordats5). *
Räumliche Trennung *
1 Untersuchungsgefangene werden, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten, in Einzelzellen untergebracht.
2 Es besteht kein Anspruch auf Einzel- oder Doppelzelle oder auf Unterbringung in einem bestimmten Gefängnis. Gefangene können nach den betrieblichen Erfordernissen oder aus Sicherheitsgründen jederzeit verlegt werden. *
3 Jugendliche sollen nach Möglichkeit nicht mit anderen Inhaftierten zusammenkommen; ihrer Betreuung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
5) SGS 261.2
6 261.61
4 Personen in Administrativhaft werden von den übrigen Gefangenen räumlich
getrennt untergebracht. *
5 Verpflegung
§ 12
Verpflegung
1 Die Gefangenen haben Anspruch auf eine ausreichende und ausgewogene
Verpflegung. Besonderen medizinischen oder religiösen Anforderungen wird
nach Möglichkeit Rechnung getragen, ebenso dem Wunsch nach fleischloser
oder veganer Ernährung. *
6 Beschäftigung
§ 13
Arbeit, Entgelt
1 Die Gefangenen können sich selbst beschäftigen oder, mit Bewilligung der
Verfahrensleitung und der Gefangenenbetreuung, geeignete Heimarbeit organisieren. Arbeiten, welche das Untersuchungsverfahren, die Sicherheit oder
den Betrieb des Gefängnisses beeinträchtigen können, werden nicht zugelassen. *
2 Die Gefangenenbetreuung ist bestrebt, in den Gefängnissen ein Arbeitsangebot bereitzustellen für die Gefangenen im Straf- oder Massnahmenvollzug sowie für weitere Gefangene, welche dies wünschen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zuteilung von Arbeit. *
3 Das Arbeitsentgelt wird im Einzelfall und nach Massgabe der vom Auftraggeber bezahlten Entschädigung festgelegt. Als Ersatz für die damit verbundenen
betrieblichen Aufwendungen sowie zur Abdeckung des Risikos aus Schlechterfüllung oder Schadenersatz wird in der Regel 1/3 dieser Entschädigung einem
besonderen Fonds überwiesen. Aus diesem Fonds können auch besondere
Anschaffungen finanziert werden, welche den Gefangenen zugutekommen. *
4 Werden Gefangene zu freiwilligen internen Arbeitsleistungen herangezogen,
so kann ihnen von der Gefangenenbetreuung eine den Umständen angemessene Entschädigung entrichtet werden. Vorbehalten bleibt § 19. *
§ 14
Informationsfreiheit
1 Das Mitbringen von Büchern und Schreibmaterial ist gestattet, soweit dadurch
nicht betriebliche Belange zu stark beeinträchtigt werden oder die einweisende
Behörde Einschränkungen anordnet. Dasselbe gilt für Zeitungsabonnements.
7 261.61
2 Das Mitbringen von eigenen Textverarbeitungsgeräten und Datenträgern sowie Tonwiedergabe- oder Spielgeräten in die Zellen ist nicht zulässig. Solche
können aber nach Massgabe von Abs. 1 über die Gefangenenbetreuung beschafft werden.
§ 15
Spaziergang, Umschluss
1 Die Gefangenen haben spätestens ab dem 2. Tag ihrer Aufnahme Anspruch
auf tägliche Bewegung in freier Luft. Diese ist freiwillig, erfolgt unter Aufsicht
und dauert mindestens 1 Stunde. *
2 In den Gefängnissen werden mindestens 3-mal wöchentlich während mindestens 1½ Stunden die Zellentüren offengehalten zum freien Kontakt in Gang
und Zellen. Allen Gefangenen steht frei, daran teilzunehmen oder ihre Zelle
nicht öffnen zu lassen. *
3 … *
4 Einschränkungen im Sinne von § 4 Abs. 2 oder wegen ausserordentlicher
betrieblicher Gegebenheiten bleiben vorbehalten. *
7 Besuche und Korrespondenz
§ 16
Besuche
1 Die Gefangenen können nach Massgabe der Anordnungen der Verfahrensleitung sowie den Bestimmungen der Hausordnung Besuche empfangen. In der
Regel ist ein halbstündiger Besuch pro Woche und Gefangenem oder Gefangener möglich.
2 Im übrigen richten sich Zeit und Dauer solcher Besuche nach den betrieblichen Gegebenheiten. Nach Möglichkeit wird auf die Familien- und Umfeldverhältnisse der Gefangenen sowie die Haftdauer Rücksicht genommen. Besuche
an Wochenenden und Feiertagen sind nur bei ausserordentlichen Umständen
möglich.
§ 17 * Korrespondenz (Art. 235 Abs. 3 und 4 StPO6)) *
1 Ausgehende Post ist unverschlossen abzugeben, eingehende Post wird
grundsätzlich geöffnet. Vorbehältlich der Grenzen gemäss Art. 235 Abs. 3 und
4 StPO7) kann die Gefangenenbetreuung aus Gründen der Sicherheit oder des
geordneten Betriebs Kontrollen vornehmen und, wenn nötig, die Weiterleitung
der Post ganz oder teilweise verweigern. *
2 Falls Post nicht oder nur teilweise weitergeleitet wird, wird dies der Absenderin oder dem Absender oder der oder dem betroffenen Gefangenen mitgeteilt. *
6) SR 312.0
7) SR 312.0
8 261.61
§ 18 Telefonverkehr
1 Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen ist der Telefonverkehr grundsätzlich nicht zugänglich. Ausnahmen sind möglich, wenn die Verfahrensleitung
und die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen. *
2 Personen im Straf- und Massnahmenvollzug oder in Administrativhaft können
auf eigene Kosten telefonieren. *
3 Wo telefonieren zulässig ist, darf dies nur über die von den Gefängnissen zur
Verfügung gestellten Geräte erfolgen. Besitz oder Nutzung privater Telefongeräte sind unzulässig und führen nebst disziplinarischen Massnahmen zur Einziehung der privaten Geräte. *
4 Der Telefonverkehr kann eingeschränkt oder gesperrt werden, wenn damit
Missbrauch erfolgt oder droht. *
8 Hygiene und Körperpflege
§ 19 Zellenreinigung
1 Die Reinigung der Gemeinschaftsräumlichkeiten und der Zellen in den Gefängnissen obliegt den Gefangenen. Wo dies nicht oder nicht in ausreichender
Weise erfolgt, veranlasst dies die Gefangenenbetreuung auf Kosten der oder
des Gefangenen. *
§ 20 Duschen, Wäsche
1 Die Gefangenen sind angehalten, sich regelmässig zu waschen.
2 Die Gefangenen können ihre Kleider waschen oder waschen lassen. Die Gefangenenbetreuung lässt Kleider nötigenfalls desinfizieren.
3 Das Bettzeug wird so oft als nötig, aber mindestens alle 2 Wochen gewechselt.
9 Versicherung
§ 21 Versicherung
1 Die Gefangenen sind während des Aufenthalts im Gefängnis oder in einer
Polizeizelle unfallversichert. Alle übrigen Versicherungen sind Sache der Gefangenen selbst. *
2 Gefangene, welche nicht bereits krankenversichert sind, voraussichtlich eine
längere Aufenthaltsdauer haben werden sowie gesundheitliche Probleme aufweisen, kann das Amt für Justizvollzug für die Dauer des Aufenthalts krankenversichern. Die Kosten dafür tragen die Gefangenen oder, falls vorhanden,
andere Kostenträger oder subsidiär das Amt für Justizvollzug. *
9 261.61
10 Gefängnisdisziplin
§ 22 Verhalten
1 Die Gefangenen haben sich den Vorschriften und den Anordnungen der Behörden zu fügen. Es ist ihnen insbesondere verboten:
a. Alkohol oder andere Betäubungsmittel zu konsumieren;
b. durch Lärm, Klopfen usw. die Ruhe zu stören;
c. * ohne ausdrückliche Bewilligung der Gefangenenbetreuung Gegenstände
oder Mitteilungen in das oder aus dem Gefängnis zu bringen oder bringen
zu lassen.
2 Die Gefangenen sind zu grösster Reinlichkeit verpflichtet. Räumlichkeiten und
Gegenstände des Gefängnisses oder der anderen Insassen dürfen weder verunreinigt noch beschädigt werden. *
3 Die Gefangenen können für mutwillig verursachte Schäden haftbar gemacht
werden; entsprechende Forderungen können mit allfälligen Guthaben verrechnet werden.
§ 23 Disziplinarwesen
1 Verstösse gegen die Vorschriften dieser Verordnung können durch die Gefängnisleitung oder deren Stellvertretung geahndet werden. Die Verfahrensleitung wird über Verstoss und Sanktion informiert. *
2 Als Sanktionen können angeordnet werden: *
a. * Entzug von Arbeit (§ 13),
b. * Entzug von Fernsehen,
c. * Entzug von Besuch (§ 16),
d. * Entzug von Telefonverkehr (§ 18),
e. * Ausschluss vom Zellenumschluss (§ 15).
Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss § 2 Abs. 4.
3 … *
§ 23a * Rechtsmittel
1 Anordnungen der Gefangenenbetreuung und der Gefängnisleitung sowie
Sanktionen sind sofort vollstreckbar.
2 Gegen Anordnungen oder Sanktionen kann innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Amt für Justizvollzug erhoben werden. Dieses erlässt
eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft anfechtbar ist.
3 Im Fall einer Einsprache entscheidet das Amt für Justizvollzug auf Antrag
über die aufschiebende Wirkung.
10 261.61
11 Schlussbestimmungen
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Verordnung wird das Reglement über die Gefangenenwartung in
den Bezirksgefängnissen und Arrestlokalen der kantonalen Polizeiposten sowie über die Rückserstattung der Verpflegungekosten vom 14. September
1951 / 14. Dezember 19598) aufgehoben.
§ 25 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
8) GS 20.344
11 261.61
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.12.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 32.1080
02.11.1999 15.11.1999 § 3 Abs. 1 geändert GS 33.910
02.11.1999 15.11.1999 § 3 Abs. 2 geändert GS 33.910
02.11.1999 15.11.1999 § 5 Abs. 2 geändert GS 33.910
02.11.1999 15.11.1999 § 5 Abs. 3 geändert GS 33.910
02.11.1999 15.11.1999 § 8 Abs. 3 geändert GS 33.910
08.11.2011 01.01.2011 Ingress geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 4 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 5 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 4 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 17 totalrevidiert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
15.01.2013 01.03.2013 § 3 Abs. 3 geändert wg. GS 38.12
09.03.2021 01.04.2021 Erlasstitel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 Titel 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 2 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 5 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 4 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 4 eingefügt GS 2021.024
12 261.61
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.03.2021 01.04.2021 § 5 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 5 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 5 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 7 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 7 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 8 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 8 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 11 Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 11 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 12 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 3 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 13 Abs. 4 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 15 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 15 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 15 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 15 Abs. 4 eingefügt GS 2021.024
§ 17
Titel geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 17 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 17 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 2 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 18 Abs. 4 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 19 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 21 Abs. 1 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 22 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 22 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 1 geändert GS 2021.024
13 261.61
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2 geändert GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2, Bst. a. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2, Bst. b. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2, Bst. d. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 2, Bst. e. eingefügt GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.024
09.03.2021 01.04.2021 § 23a eingefügt GS 2021.024
14 261.61
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.12.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 32.1080
Erlasstitel 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
Ingress 08.11.2011 01.01.2011 geändert mit GS 37.681
Titel 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 1 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 1 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 2 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 2 Abs. 1, Bst. a. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 2 Abs. 1, Bst. b. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 2 Abs. 1, Bst. c. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 2 Abs. 1, Bst. d. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 2 Abs. 1, Bst. e. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 2 Abs. 1, Bst. f. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 2 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 2 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 2 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 2 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 3 Abs. 1 02.11.1999 15.11.1999 geändert GS 33.910
§ 3 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 3 Abs. 2 02.11.1999 15.11.1999 geändert GS 33.910
§ 3 Abs. 3 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12
§ 3 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 3 Abs. 4 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 3 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 3 Abs. 5 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 3 Abs. 5 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 3 Abs. 6 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 4 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024
§ 4 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 4 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 4 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 5 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024
§ 5 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 5 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 5 Abs. 2 02.11.1999 15.11.1999 geändert GS 33.910
§ 5 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 5 Abs. 3 02.11.1999 15.11.1999 geändert GS 33.910
§ 5 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.024
15 261.61
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 6 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024
§ 6 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 6 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 6 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 6 Abs. 4 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 6 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 7 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024
§ 7 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 7 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 8 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 8 Abs. 3 02.11.1999 15.11.1999 geändert GS 33.910
§ 8 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 10 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 10 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 11 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024
§ 11 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 11 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 12 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 13 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 13 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 13 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 13 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 15 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 15 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 15 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.024
§ 15 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 17 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681
§ 17 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.024
§ 17 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 17 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 18 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 18 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 18 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 18 Abs. 4 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 19 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 21 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 21 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 22 Abs. 1, Bst. c. 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 22 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 23 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
§ 23 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.024
16 261.61
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 23 Abs. 2, Bst. a. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 23 Abs. 2, Bst. b. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 23 Abs. 2, Bst. c. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 23 Abs. 2, Bst. d. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 23 Abs. 2, Bst. e. 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024
§ 23 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 23 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.024
§ 23a 09.03.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.024