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Vereinbarung vom 20. Januar 2020 zwischen dem Amt für Volkswirtschaft und dem Bundesamt für Kommunikation über den Vollzug der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein

Liechtenstein · 0.734.910.12 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1) Das AVW ist verantwortlich für die Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein und kann bei der Kontrollstelle nach Absprache entsprechende Tätigkeiten im Rahmen der VEMV in Auftrag geben. 2) Die Parteien führen einmal jährlich im 4. Quartal eine Koordinationssitzung durch, an welcher die Kontrollen (Stichproben) für das kommende Jahr festgelegt werden sowie über die durchgeführten Kontrollen des Jahres informiert wird. Soweit ein unmittelbar dringender Handlungsbedarf im Laufe des Jahres besteht, wird eine ausserordentliche Sitzung einberufen. 3) Die Kontrollstelle informiert das AVW rechtzeitig und im Vorfeld über die Durchführung der geplanten Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein. 4) Verfügungen der Kontrollstelle im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass sich die Zuständigkeit der Kontrollstelle aus dem Zollvertrag ergibt. 5) Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen dem AVW bzw. den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Der Einbezug der Kontrollstelle erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und auf Antrag des AVW. Er besteht in einer Beratung und Unterstützung des AVW im Einzelfall, gegebenenfalls vor Ort. Die Kontrollstelle informiert das AVW über mögliche Widerhandlungen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 2

Alle aufgrund dieser Vereinbarung durch die Kontrollstelle durchgeführten Tätigkeiten werden nach Aufwand gemäss der jeweils geltenden Gebühren nach Art. 29 VEMV jährlich durch die Kontrollstelle dem AVW in Rechnung gestellt.

Art. 3

1) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen in schriftlicher Form geändert werden. 2) Sollten Bestimmungen des schweizerischen Rechts, deren Vollzug im Fürstentum Liechtenstein Gegenstand dieser Vereinbarung ist, im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr anwendbar sein, endet die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung im selben Umfang.

Art. 4

1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2) Sie kann von jeder Partei mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden. Geschehen zu Biel, am 20. Januar 2020, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. Für das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM): Für das Amt für Volkswirtschaft (AVW): gez. Philipp Metzger Direktor gez. Katja Gey Amtsleiterin

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