Art. 1
1) Das AVW ist verantwortlich für die Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein und kann bei der Kontrollstelle nach Absprache entsprechende Tätigkeiten im Rahmen der VEMV in Auftrag geben. 2) Die Parteien führen einmal jährlich im 4. Quartal eine Koordinationssitzung durch, an welcher die Kontrollen (Stichproben) für das kommende Jahr festgelegt werden sowie über die durchgeführten Kontrollen des Jahres informiert wird. Soweit ein unmittelbar dringender Handlungsbedarf im Laufe des Jahres besteht, wird eine ausserordentliche Sitzung einberufen. 3) Die Kontrollstelle informiert das AVW rechtzeitig und im Vorfeld über die Durchführung der geplanten Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein. 4) Verfügungen der Kontrollstelle im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass sich die Zuständigkeit der Kontrollstelle aus dem Zollvertrag ergibt. 5) Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen dem AVW bzw. den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Der Einbezug der Kontrollstelle erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und auf Antrag des AVW. Er besteht in einer Beratung und Unterstützung des AVW im Einzelfall, gegebenenfalls vor Ort. Die Kontrollstelle informiert das AVW über mögliche Widerhandlungen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.