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Regierungsratsbeschluss über die Feststellung der negativen Rechtskraft der Nidwaldner Gesetzessammlung

Nidwalden · 141.111 · other

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

1 Alle kantonalen Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse mit rechtsetzendem allgemeinverbindlichem Inhalt sind unter Vorbehalt von § 2 auf den 1. Februar 1990 hin aufgehoben, sofern sie nicht gänzlich oder mindestens mit dem Titel und der Fundstelle in der Nidwaldner Gesetzessammlung enthalten sind.

§ 2

1 Von der Aufhebung gemäss § 1 sind gestützt auf § 10 der Gesetzbuchverordnung folgende Verfügungen und Erlasse nicht betroffen: 1. die Vereinbarungen mit andern Kantonen über die Festlegung der Kantonsgrenzen; 2. die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse, wie Pflichtenhefte, verwaltungsinterne Reglemente und Dienstanweisungen sowie Lehrpläne; 3. die Beschlüsse über den Voranschlag und die Staatsrechnung; 4. die periodisch sich wiederholenden Beschlüsse, sofern sie keine allgemeinverbindlichen Bestimmungen enthalten; 5. die Beschlüsse über die Anlage von Staatsgeldern sowie über die Aufnahme von Krediten, Darlehen und Anleihen; 6. die Verwaltungsakte im Einzelfall sowie die Beschlüsse über einmalige Ausgaben; 1) NG 143.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 141.111 7. die Erlasse, die aufgrund besonderer Vorschriften auf anderem Wege zu veröffentlichen sind; 8. die Erlasse, die im höheren Landesinteresse geheimzuhalten sind.

§ 3

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 7. Januar 1983 über die redaktionelle Bereinigung der Nidwaldner Gesetzessammlung2). 2) A 1983, 24 141.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.09.1990 24.09.1990 Erlass Erstfassung A 1990, 1546 141.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.09.1990 24.09.1990 Erstfassung A 1990, 1546

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