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3 provisions
§ 1
1 Alle kantonalen Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse mit
rechtsetzendem allgemeinverbindlichem Inhalt sind unter Vorbehalt von
§ 2 auf den 1. Februar 1990 hin aufgehoben, sofern sie nicht gänzlich
oder mindestens mit dem Titel und der Fundstelle in der Nidwaldner Gesetzessammlung enthalten sind.
§ 2
1 Von der Aufhebung gemäss § 1 sind gestützt auf § 10 der Gesetzbuchverordnung folgende Verfügungen und Erlasse nicht betroffen:
1. die Vereinbarungen mit andern Kantonen über die Festlegung der
Kantonsgrenzen;
2. die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse, wie Pflichtenhefte, verwaltungsinterne Reglemente und Dienstanweisungen sowie Lehrpläne;
3. die Beschlüsse über den Voranschlag und die Staatsrechnung;
4. die periodisch sich wiederholenden Beschlüsse, sofern sie keine
allgemeinverbindlichen Bestimmungen enthalten;
5. die Beschlüsse über die Anlage von Staatsgeldern sowie über die
Aufnahme von Krediten, Darlehen und Anleihen;
6. die Verwaltungsakte im Einzelfall sowie die Beschlüsse über einmalige Ausgaben;
1) NG 143.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
141.111
7. die Erlasse, die aufgrund besonderer Vorschriften auf anderem
Wege zu veröffentlichen sind;
8. die Erlasse, die im höheren Landesinteresse geheimzuhalten
sind.
§ 3
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 7. Januar 1983 über die redaktionelle Bereinigung der Nidwaldner Gesetzessammlung2).
2) A 1983, 24
141.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.09.1990 24.09.1990 Erlass Erstfassung A 1990, 1546
141.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.09.1990 24.09.1990 Erstfassung A 1990, 1546