Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 16eb (Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission) folgende Nummern eingefügt: "16ec. 32019 R 0410: Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission vom 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 20). 16ed. 32019 R 0411: Delegierte Verordnung (EU) 2019/411 der Kommission vom 29. November 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der technischen Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers im Bereich der Zahlungsdienste und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 84)."