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Verordnung über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht

Fribourg · 831.0.61 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht – V 831.0.61
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Errichtung 1 Es wird ein kantonaler Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht errichtet (der Fonds).

Art. 2

Zweck 1 Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht und der Verschuldung.

Art. 3

Mittel 1 Der Fonds wird gespeist durch: a) den Ertrag der Abgaben auf die Lotterien und Wetten, die nach Artikel 18 der interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten geschuldet werden; b) Legate und Schenkungen; c) den Ertrag aus dem Vermögen des Fonds; d) alle weiteren Mittel, die ihm zugeteilt werden können.

Art. 4 Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht – V 831.0.61

Kommission 1 Es wird eine Kommission für die Verwendung des Fonds eingesetzt (die Kommission); diese prüft die Beitragsgesuche und nimmt Stellung zu ihnen. Sie kann auch Projekte erarbeiten und vorschlagen. Sie sorgt für eine zweckmässige Verwendung der Mittel. 2 Die Kommission besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden. 3 Sie ist administrativ der Direktion für Gesundheit und Soziales zugewiesen (die Direktion). 4 Das Sekretariat wird vom Kantonalen Sozialamt geführt.

Art. 5

Verwendung des Fonds 1 Die Direktion entscheidet auf Stellungnahme der Kommission über die Verwendung des Fonds, namentlich über die Gewährung und die Höhe von Beiträgen an Projekte zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht und der Verschuldung, sowie über die Beteiligung an interkantonaler Zusammenarbeit. 2 Entscheide über die Gewährung von Beiträgen in Höhe von mehr als 50'000 Franken unterbreitet sie dem Staatsrat zur Genehmigung.

Art. 6

Verwaltung des Fonds und Aufsicht 1 Der Fonds wird vom Kantonalen Sozialamt verwaltet. Er wird in die Bilanz des Staates aufgenommen. 2 Die Verwendung des Fonds wird von der Direktion beaufsichtigt. 3 Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.

Art. 7

Begünstigte 1 Grundsätzlich können nur Einrichtungen, die im Kanton Freiburg in der Prävention und Bekämpfung der Spielsucht oder der Verschuldung tätig sind und ihren Sitz seit mindestens drei Jahren im Kanton Freiburg haben, eine finanzielle Hilfe erhalten. 2 Die zwischen der Conférence romande de la loterie et des jeux (CRLJ) und der Conférence latine des affaires sanitaires et sociales (CLASS) vereinbarten Zuwendungen bleiben vorbehalten.

Art. 8

Beitragsgesuch 1 Das Beitragsgesuch mit den nötigen Unterlagen wird schriftlich an die Kommission gerichtet. Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht – V 831.0.61 2 Die Kommission prüft das Dossier und fordert alle nötigen Zusatzinformationen oder Belege bei der Einrichtung an, die das Gesuch gestellt hat.

Art. 9

Inhalt des Beitragsgesuchs 1 Das Gesuch muss namentlich Auskunft geben über: a) den Zweck der Einrichtung und deren spezifische Fachkenntnisse; b) die Entstehungsgeschichte des Projekts, dem das Beitragsgesuch gilt; c) den Zweck und die Ziele des Projekts; d) die Zielgruppe des Projekts; e) die erzielten Ergebnisse, wenn das Projekt schon läuft, oder Erfahrungen aus vergleichbaren Projekten; f) das Budget des laufenden Jahres, die Rechnung und die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs der Einrichtung; g) die von der Einrichtung bezogenen staatlichen oder privaten Beiträge; h) die Höhe des beantragten Beitrags; i) die geplante Dauer und gegebenenfalls die Massnahmen für den Fortbestand des Projekts.

Art. 10

Entscheid der Direktion 1 Der Entscheid der Direktion wird der Einrichtung schriftlich mitgeteilt.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht – V 831.0.61 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 17.03.2009 Erlass Grunderlass 01.04.2009 2009_029 27.04.2010 Art. 5 geändert 01.05.2010 2010_055 09.12.2013 Art. 2 geändert 01.01.2014 2013_125 09.12.2013 Art. 4 geändert 01.01.2014 2013_125 09.12.2013 Art. 5 geändert 01.01.2014 2013_125 09.12.2013 Art. 7 geändert 01.01.2014 2013_125 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.03.2009 01.04.2009 2009_029 Art. 2 geändert 09.12.2013 01.01.2014 2013_125 Art. 4 geändert 09.12.2013 01.01.2014 2013_125 Art. 5 geändert 27.04.2010 01.05.2010 2010_055 Art. 5 geändert 09.12.2013 01.01.2014 2013_125 Art. 7 geändert 09.12.2013 01.01.2014 2013_125

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