§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle nach Schulgesetz und -dekret geführten öffentlichen Kindergärten.
Schaffhausen · 411.001 · other
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle nach Schulgesetz und -dekret geführten öffentlichen Kindergärten.
Aufgabe und Auftrag 1 Im Sinne von Art. 28 des Schulgesetzes2) unterstützt der Kindergarten die Eltern in der Erfüllung der Erziehungsaufgaben: er fördert die seelische, körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft vor, ohne das Arbeitsprogramm des Primarschulunterrichts vorwegzunehmen. 2 Die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten richtet sich nach dem entsprechenden Rahmenplan des Erziehungsrates. 2 Kindergartenbesuch § 3 * … 1) SHR 410.100. 2) SHR 410.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 411.001 Kanton Schaffhausen
Eintritt * 1 … * 2 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann, auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten, den Eintritt in den Kindergarten und damit den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr aufschieben. Nach Eintritt in den Kindergarten ist, auf begründeten Antrag der Lehrperson oder der Erziehungsberechtigten, bis zum Ende des ersten Schulquartals ein Aufschub möglich. * 3 Ein Kind, das infolge mangelnder Schulreife von der Primarschule zurückgestellt worden ist, hat Anspruch auf eine Wiederaufnahme im Kindergarten, sofern nicht andere Massnahmen angezeigt sind.
Besuchspflicht, Absenzen, Urlaube 1 Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Kindergartenbesuch des Kindes verantwortlich. 2 Erkrankungen oder andere Gründe, welche das Kind am Kindergartenbesuch hindern, sind der Kindergärtnerin sofort mitzuteilen. Auf das Absenzen- und Urlaubswesen im obligatorischen Kindergartenjahr3) findet gemäss Art. 25 Abs. 3 des Schulgesetzes die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen sinngemäss Anwendung. *
Besondere Förderung 1 Die Kinder sind grundsätzlich innerhalb der Kindergartenklasse zu fördern. 2 Erscheinen für körperlich, geistig oder seelisch behinderte sowie verhaltensgestörte, sprachbehinderte oder fremdsprachige Kinder fördernde Massnahmen angezeigt, so setzt die Kindergärtnerin die Eltern oder die Erziehungsberechtigten und die Kindergartenkommission oder die Schulbehörde bzw. Schulleitung davon in Kenntnis. Gleichzeitig müssen die betreffenden Kinder einer anerkannten Fachstelle (Kinderarzt, Schularzt, Erziehungsberatung, Pro Infirmis und andere) gemeldet werden. Die beigezogene Fachstelle beantragt bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Einvernehmen mit den Eltern und der Kindergärtnerin eine bessere Förderungsmöglichkeit. * 3 Die Schulbehörde bzw. Schulleitung ordnet im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die entsprechenden Massnahmen im Rahmen der Sonderschulung gemäss Art. 52 Schulgesetz an. * 3) heute: während der gesamten Kindergartenzeit (vgl. Art. 17 und 17a des Schulgesetzes [SHR 410.100]). Kanton Schaffhausen 411.001 3 Organisation § 7 * … § 8 * Unterrichtszeit 1 Die Unterrichtszeit für die Kindergärtnerin ergibt sich aus dem jeweils gültigen Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Lektionenzuteilung am Kindergarten und an der Volksschule. § 9–10 * … 4 Kindergärtnerinnen
Arbeitsverhältnis, Rechte und Pflichten 1 Das Arbeitsverhältnis, die Rechte und die Pflichten der Kindergärtnerinnen sind durch die Schulgesetzgebung geregelt. Soweit diese keine besonderen Vorschriften aufstellt, gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes4) sinngemäss auch für die Kindergärtnerinnen.
Zusammenarbeit 1 Neben der in § 7 des Schuldekretes5) näher geregelten Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Eltern obliegt der Kindergärtnerin namentlich die Orientierung der Erziehungsberechtigten und des Schularztes über die Anzeichen mangelnder Schulreife des Kindes sowie die Einleitung von Schulreifeabklärungen bei der kantonalen Erziehungsberatungsstelle. § 13 * … 4) SHR 180.100. 5) SHR 410.110. 411.001 Kanton Schaffhausen 5 Rekurswesen
Instanzen, Fristen, Verfahren 1 Gegen Entscheide der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Rahmen dieser Verordnung kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden. * 2 Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders dringlichen Fällen die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Frist abkürzt. * 3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen6). 6 Schlussbestimmung
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat7) am 14. April 1986 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen8) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 6) SHR 172.200. 7) Vom Regierungsrat genehmigt am 19. November 1985. 8) Amtsblatt 1985, S. 993. Kanton Schaffhausen 411.001 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.1985 14.04.1986 Erlass Erstfassung Abl. 1985, S. 993 25.06.2003 01.08.2003 § 9 aufgehoben Abl. 2003, S. 1077 25.06.2003 01.08.2003 § 13 aufgehoben Abl. 2003, S. 1077 23.06.2004 01.08.2004 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 935 31.05.2006 01.08.2006 § 10 aufgehoben Abl. 2006, S. 750 25.06.2014 01.08.2014 § 3 aufgehoben Abl. 2014, S. 964 25.06.2014 01.08.2014 § 4 Titel geändert Abl. 2014, S. 964 25.06.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2014, S. 964 25.06.2014 01.08.2014 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2014, S. 964 25.06.2014 01.08.2014 § 7 aufgehoben Abl. 2014, S. 964 24.06.2015 01.08.2015 § 8 totalrevidiert Abl. 2015, S. 906 24.05.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1007 24.05.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1007 24.05.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1007 24.05.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1007 24.05.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1007 411.001 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.1985 14.04.1986 Erstfassung Abl. 1985, S. 993 § 3 25.06.2014 01.08.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 964 § 4 25.06.2014 01.08.2014 Titel geändert Abl. 2014, S. 964 § 4 Abs. 1 25.06.2014 01.08.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 964 § 4 Abs. 2 25.06.2014 01.08.2014 geändert Abl. 2014, S. 964 § 4 Abs. 2 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1007 § 5 Abs. 2 23.06.2004 01.08.2004 geändert Abl. 2004, S. 935 § 6 Abs. 2 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1007 § 6 Abs. 3 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1007 § 7 25.06.2014 01.08.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 964 § 8 24.06.2015 01.08.2015 totalrevidiert Abl. 2015, S. 906 § 9 25.06.2003 01.08.2003 aufgehoben Abl. 2003, S. 1077 § 10 31.05.2006 01.08.2006 aufgehoben Abl. 2006, S. 750 § 13 25.06.2003 01.08.2003 aufgehoben Abl. 2003, S. 1077 § 14 Abs. 1 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1007 § 14 Abs. 2 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1007