Art. 1
Zweck 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die Zuständigkeiten für die Zulassung von Leistungserbringenden zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Aufsicht über diese Leistungserbringenden.
Appenzell Innerrhoden · 832.012 · other
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Zweck 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die Zuständigkeiten für die Zulassung von Leistungserbringenden zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Aufsicht über diese Leistungserbringenden.
Erteilung der Zulassung und Aufsicht 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Zulassung von Leistungserbringenden zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG). 2 Es ist für die Aufsicht gemäss Art. 38 KVG zuständig und kann bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen anordnen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 832.012 Kanton Appenzell Innerrhoden
Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte a) Grundsatz * 1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen, ist auf die im Anhang genannte Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) pro Fachgebiet beschränkt. Ärztinnen und Ärzte können nur eine Zulassung oder Berechtigung erhalten, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist. * 2 Die Höchstzahlen gelten kantonsweit für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, ungeachtet dessen, ob sie ihre Tätigkeit als Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG ausüben. * 3 Ärztinnen und Ärzte, die in einem beschränkten Fachgebiet in eigener fachlichen Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen: * a) * zur Tätigkeit als Leistungserbringerin oder Leistungserbringer zu Lasten der OKP: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung); b) * zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung). Art. 3a * b) Verfahren 1 Gesuche um eine Zulassung oder eine Berechtigung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl können jeweils per Ende Quartal gestellt werden (Stichdaten). 2 Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die Berechtigung, wer gemäss den folgenden Kriterien die höchste Punktzahl erreicht: a) Aufnahme der Haupttätigkeit im Kanton Appenzell I.Rh.: 2 Punkte b) Facharzttitel mit Schwerpunkt: 1 Punkt c) Deutschkenntnisse gemäss Niveau C2 des «Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)»: 1 Punkt Kanton Appenzell Innerrhoden 832.012 d) Übernahme einer am Stichdatum seit mindestens zwei Jahren bestehenden Praxis als Inhaberin oder Inhaber, sofern die Vorgängerin oder der Vorgänger über denselben Weiterbildungstitel verfügt und den Verzicht auf die eigene Zulassung im Kanton Appenzell I.Rh. auf spätestens neun Monate nach Erteilung der neuen Zulassung oder Berechtigung erklärt hat: 2 Punkte. 3 Bei gleicher Punktzahl erhält die Zulassung oder die Berechtigung jene Person, bei welcher die Zeitspanne seit Erhalt des Weiterbildungstitels dem Zeitraum von 12 Jahren am nächsten kommt. 4 Das Gesundheits- und Sozialdepartement erhebt die notwendigen Daten und regelt das weitere Verfahren.
Inkrafttreten 1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 832.012 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-48 20.06.2023 01.07.2023 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2023-7 20.06.2023 01.07.2023 Anhang 832.012- A1 eingefügt 2023-7 06.05.2025 01.07.2025 Ingress geändert 2025-18 06.05.2025 01.07.2025 Art. 3 Titel geändert 2025-18 06.05.2025 01.07.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 2025-18 06.05.2025 01.07.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert 2025-18 06.05.2025 01.07.2025 Art. 3 Abs. 3 geändert 2025-18 06.05.2025 01.07.2025 Art. 3 Abs. 3, a) eingefügt 2025-18 06.05.2025 01.07.2025 Art. 3 Abs. 3, b) eingefügt 2025-18 06.05.2025 01.07.2025 Art. 3a eingefügt 2025-18 06.05.2025 01.07.2025 Anhang 832.012- A1 Name und Inhalt geändert 2025-18 Kanton Appenzell Innerrhoden 832.012 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 21.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021-48 Ingress 06.05.2025 01.07.2025 geändert 2025-18 Art. 3 06.05.2025 01.07.2025 Titel geändert 2025-18 Art. 3 Abs. 1 06.05.2025 01.07.2025 geändert 2025-18 Art. 3 Abs. 2 06.05.2025 01.07.2025 geändert 2025-18 Art. 3 Abs. 3 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 2023-7 Art. 3 Abs. 3 06.05.2025 01.07.2025 geändert 2025-18 Art. 3 Abs. 3, a) 06.05.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-18 Art. 3 Abs. 3, b) 06.05.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-18 Art. 3a 06.05.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-18 Anhang 832.012- A1 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt 2023-7 Anhang 832.012- A1 06.05.2025 01.07.2025 Name und Inhalt geändert 2025-18 Kanton Appenzell Innerrhoden 832.012-A1 Anhang 1: Standeskommissionsbeschluss über die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (StKB Zulassung OKP) (Stand 1. Juli 2025) Medizinische Fachgebiete mit Höchstzahlen nach Art. 3 Abs. 1 Die Standeskommission hat folgende Höchstzahlen beschlossen: Fachgebiet Vollzeitäquivalente (VZÄ) Handchirurgie 0,2