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Verordnung zum Reglement der Musikschule Cham

Cham · 4.3-1.1 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. § 1 Unterricht
  2. § 2 Stundenplaneinteilung
  3. § 3 Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Tage
  4. § 4 An- und Abmeldung
  5. § 5 Warteliste
  6. § 6 Absenzen
  7. § 7 Kontakt der Erziehungsberechtigten zur Musiklehrperson
  8. § 8 Vortragsübungen, Konzerte
  9. § 9 Ensemble / Orchester
  10. § 10 Ausschluss
  11. § 11 Instrumente
  12. § 12 Unterrichtsmaterial

12 provisions

§ 1 Unterricht

1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Musikunterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen. 2 Zum Musikunterricht gehört eine gewissenhafte Vorbereitung durch regelmässiges Üben.

§ 2 Stundenplaneinteilung

1 Der Instrumental- und Vokalunterricht kann grundsätzlich während sechs Tagen von Montag bis Samstag angeboten werden. 2 Die Schülerzuteilung sowie Lokale und Unterrichtsstandorte werden von der Musikschulleitung für ein Semester festgelegt. 3 Die Stundenplaneinteilung erfolgt durch die Musiklehrperson im gegenseitigen Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern. 4 Die Unterrichtszeiten der Musikalischen Grundschule werden in Absprache mit der Musikschulleitung und der Leitung der Schulen Cham festgelegt.

§ 3 Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Tage

1 Ferien, Feiertage und unterrichtsfreie Tage richten sich nach den Schulen Cham. Davon ausgenommen sind: Freitag nach Fronleichnam und nicht allgemein schulfreie Tage. 2 Grundsätzlich ist sowohl an Vorabenden von Feiertagen als auch bei Ferienbeginn am Samstag der normale Stundenplan der Musikschule Cham einzuhalten. 3 Unterrichtsbeginn für den Instrumental- und Vokalunterricht sowie den Freiwilligen Grundstufenunterricht ist der erste Mittwoch nach den Sommerferien gemäss Stundenplan. 4 Der Ensembleunterricht beginnt in der zweiten Schulwoche nach den Sommerferien. 5 Der Unterricht der Musikalischen Grundschule beginnt nach Absprache mit den Schulen Cham.

§ 4 An- und Abmeldung

1 Der An- und Abmeldetermin ist auf den 10. Mai festgelegt. 2 Eine An- oder Abmeldung hat rechtzeitig an die Musikschule Cham zu erfolgen. Für die Anmeldung ist das entsprechende Formular zu benutzen. 3 Die Anmeldung gilt grundsätzlich für ein Schuljahr und ist verbindlich. 4 Mit erfolgter Anmeldung erklären sich die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten mit den Regelungen der Musikschule Cham einverstanden. 5 Eine Beendigung des Musikunterrichts muss vorgängig mit der Musiklehrperson besprochen werden. 6 In Ausnahmefällen ist im Instrumental- und Vokalunterricht eine Abmeldung auf Ende des 1. Semesters möglich. Die Abmeldung muss schriftlich und begründet spätestens am 1. Dezember bei der Musikschule Cham eintreffen. 7 Bei verspäteter Abmeldung vom Instrumental- und Vokalunterricht wird eine Administrationsgebühr erhoben. Diese ist in der Verordnung über das Schulgeld und die Instrumentenmiete der Musikschule Cham geregelt. 8 Bei einem Austritt im laufenden Semester besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des Schulgeldes. Ausgenommen davon ist der Wegzug während des Semesters. Das Schulgeld wird in diesem Fall anteilsmässig zurückerstattet.

§ 5 Warteliste

1 Können bei Schuljahresbeginn nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden, wird für das entsprechende Fach eine Warteliste erstellt.

§ 6 Absenzen

1 Ohne zwingenden Grund darf keine Lektion versäumt werden. 2 Entschuldigungen sind so früh wie möglich an die Musiklehrperson zu richten. 3 Als Entschuldigung gelten insbesondere Krankheit, Unfall, schulbedingte Abwesenheiten und Schulsporttage. 4 Bei Absenzen der Schülerinnen und Schüler besteht für die Musiklehrpersonen keine Verpflichtung, die ausgefallene Lektion nachzuholen. 5 Ausgenommen sind längere Absenzen in Folge von Krankheit oder Unfall. 6 Bei berufsbedingten Absenzen der Musiklehrperson wird die Lektion in gegenseitiger Absprache vor- oder nachgeholt. Ausgenommen sind kurzfristige Absenzen der Lehrpersonen durch Krankheit, Unfall oder familiäre Ereignisse. 7 Bei längeren Absenzen wird durch die Musikschulleitung eine Stellvertretung organisiert. 8 Krankheitsbedingte Absenzen der Musiklehrperson haben in der Regel keine Schulgeldreduktion zur Folge. 9 Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung.

§ 7 Kontakt der Erziehungsberechtigten zur Musiklehrperson

1 Es wird von den Erziehungsberechtigten erwartet, dass sie den Kontakt zur Musiklehrperson pflegen (Unterrichtsbesuche, Besuch von Vortragsübungen und Ensemblekonzerten, telefonisches Nachfragen bei der Musiklehrperson).

§ 8 Vortragsübungen, Konzerte

1 Es wird von den Schülerinnen und Schülern der Instrumental- und Vokalklassen erwartet, mindestens einmal im Schuljahr an einer Vortragsübung oder in anderem Rahmen öffentlich aufzutreten.

§ 9 Ensemble / Orchester

1 Der Ensembleunterricht ist Bestandteil des Instrumental- und Vokalunterrichts. 2 In den Fächern, in welchem ein Ensembleangebot besteht, wird die Teilnahme von den Schülerinnen und Schülern erwartet. 3 Der Besuch der Ensembles und Orchester ist kostenlos. 4 Die Zuteilung in die entsprechenden Ensembles erfolgt durch die Musiklehrperson in Absprache mit der Ensembleleitung und den Schülerinnen und Schülern.

§ 10 Ausschluss

1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch die Musikschulleitung in folgenden Fällen vom Musikschulunterricht ausgeschlossen werden: a) Ständig schlechtes Betragen b) Dritte unentschuldigte Absenz innerhalb eines Semesters c) Mangelnder Fleiss d) Nichtbezahlen des Schulgeldes 2 Das Ausschlussverfahren ist wie folgt geregelt: a) Schriftliche Verwarnung durch die Musikschulleitung b) Androhung zum Ausschluss durch die Musikschulleitung (schriftlich) c) Gewährung des rechtlichen Gehörs d) Ausschluss durch die Musikschulleitung (schriftlich) 3 Im Falle eines Ausschlusses wird das Schulgeld nicht zurückerstattet.

§ 11 Instrumente

1 Die Instrumente müssen grundsätzlich von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten beschafft werden. 2 Für Anfängerinnen und Anfänger werden nach Möglichkeit Instrumente gegen eine Mietgebühr zur Verfügung gestellt. 3 Es besteht kein grundsätzliches Anrecht, ein Instrument mieten zu können. 4 Für selbstverschuldete Schäden an den Mietinstrumenten haften die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte. 5 Die Höhe der Mietgebühr ist in der Verordnung über das Schulgeld und die Instrumentenmiete der Musikschule Cham geregelt. 6 Verbrauchsmaterial wie z. B. Saiten, Oboen- und Fagottrohre, Klarinetten- und Saxophonblätter, Öl und Fett, usw. ist von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten selber zu beschaffen. 7 Die Musikschulleitung bestimmt, welche erforderlichen Spezialinstrumente für das Ensemblespiel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 8 An Erwachsene werden keine Instrumente vermietet.

§ 12 Unterrichtsmaterial

1 Die Kosten des Unterrichtsmaterials für den Unterricht in der Musikalischen Grundschule und den Ensembleunterricht trägt die Musikschule Cham. 2 Die verlangten Unterrichtsmaterialien für den übrigen Unterricht sind von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu beschaffen.

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