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27 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
1
Diese Verordnung dient als Grundlage für die Benützung des Spritzenhüslis. Die Gültigkeit erstreckt sich über folgende Räumlichkeiten:
a)
Depot des alten Feuerwehrfahrzeuges «Grösi» im oberen Bereich
b)
Nutzung des Erdgeschosses für Ausstellung und Klassenzusammenkünften
c)
Nutzung des Untergeschosses für Feste und Ausstellung
Art. 1.1 Verwendungszweck
1
Das alte Spritzenhüsli dient dem Grösi Verein als Depot ihres alten Fahrzeuges sowie für gemeindliche Ausstellungen im Erdgeschoss und im Untergeschoss als Fest- und Ausstellungsraum für Menzinger Vereine.
2
Es soll der Bevölkerung ermöglichen, ein Vereinsleben in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht zu entfalten mit:
a)
Ausstellungen
b)
sonstigen Anlässen
Art. 2 Eigentumsverhältnisse
1
Eigentümerin des Spritzenhüslis ist die Einwohnergemeinde Menzingen.
Art. 3 Aufsichtsorgan
1
Aufsichtsorgan ist der Gemeinderat Menzingen. Er kann im Interesse eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Einrichtungen jederzeit zusätzliche Weisungen erlassen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gemeinderat.
Art. 4 Betriebsorgane
1
Der Gemeinderat bestimmt die Liegenschaftsverwaltung und den Hauswart als Betriebsorgan.
2
Die Liegenschaftsverwaltung nimmt Reservationen 8 Wochen vor dem Anlass entgegen, erteilt dem Veranstalter die erforderlichen Weisungen und Auskünfte, bewilligt die Benützung und informiert den Grösi Verein.
3
Der Hauswart überwacht die Einhaltung der Benützungsvorschriften und nimmt die Übergabe sowie die Abnahme der Räume und des Inventars vor.
Art. 5 Bewilligungen
1
Allfällige Bewilligungen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen (z.B. für die Abgabe alkoholhaltiger Getränke, Verlängerungen etc.) sind vom Veranstalter bei den zuständigen Stellen selber einzuholen.
Art. 6 Sorgfaltspflicht
1
Die Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten.
Art. 7 Gerichtsstand
1
Bei Streitigkeiten gilt Zug als Gerichtsstand.
Art. 8 Reservation des Spritzenhüslis
1
Jeder Verein oder jede Körperschaft, welche die erwähnte Lokalität benützen möchte, stellt ein Gesuch an die Liegenschaftsverwaltung. Hierzu ist ein Gesuchsformular auszufüllen.
Art. 9 Benützung für Klassenzusammenkünfte
1
Gesuche um Benützung der ganzen Anlage für Klassenzusammenkünfte oder ähnliche Anlässe sind an die Liegenschaftsverwaltung zu richten und sind kostenlos. Diese entscheidet darüber und erteilt allenfalls die Bewilligung zur Benützung. Es sind max. 2 Anlässe pro Jahr zugelassen.
Art. 10 Lärm
1
Auf die Anwohner ist gebührend Rücksicht zu nehmen und die Lärmimmissionen sind vor, während und nach der Veranstaltung auf ein Minimum zu beschränken.
Art. 11 Räumlichkeiten, Anlagen und Material
1
In allen Räumen des Gebäudes herrscht striktes Rauchverbot.
2
Es stehen nur wenige Tische und Bänke sowie eine minimale Infrastruktur zur Verfügung. Weiteres Material muss via Hauswartung (Geschirr, Kühlschrank) oder den Werkhof (Tische und Bänke) selbständig und auf eigene Rechnung organisiert werden.
3
Die Räume sind nach dem Verlassen besenrein dem Hauswart zu übergeben und das Mobiliar wie Tische und Bänke sind vor dem Abräumen zu reinigen. Bei ungenügender Reinigung kann der Veranstalter nachträglich beigezogen werden oder der Mehraufwand des Hauswartes wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
4
Sämtliches Mobiliar ist nach Schluss des Anlasses an den Bestimmungsort zu versorgen. Benütztes Inventar, das nicht zur Standardausrüstung gehört, ist unmittelbar nach dem Anlass an den Bestimmungsort zurückzuführen.
5
Materialverluste und Beschädigungen sind dem Hauswart sofort zu melden. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
6
Jeder Verein oder Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass abends die Lichter gelöscht und die Türen und Fenster geschlossen werden.
Art. 12 WC Anlage
1
Da das Spritzenhüsli über keine eigenen WC's verfügt ist das WC in der Villa Neudorf zu benutzen. Der Schlüssel ist ebenfalls bei der Liegenschaftsverwaltung zu beziehen.
Art. 13 Abfallentsorgung
1
Abfälle (Kehricht, Grüngut, Gebinde etc.) sind durch den Veranstalter zu dessen Lasten sofort zu entsorgen. Sollte die Einwohnergemeinde die Entsorgung vornehmen müssen, werden die entsprechenden Gebühren sowie der Arbeitsaufwand verrechnet.
Art. 14 Zugelassene Anzahl Personen
1
Im Untergeschoss (Innenraum) sind max. 50 Personen zugelassen. Der Veranstalter hat die Personenzahl jederzeit zu kontrollieren.
Art. 15 Dekoration
1
Besondere Dekorationen, Einbauten oder Installationen sind vorgängig mit dem Hauswart zu besprechen. Es dürfen keine Schrauben und Nägel in die Deckenbalken eingeschlagen werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
Art. 16 Parkplätze
1
Es stehen in unmittelbarer Umgebung des Spritzenhüsli nur wenige bzw. nur Kurzeitparkplätze zur Verfügung. Es wird gebeten, die Parkplätze beim Zentrum Schützenmatt zu benutzen.
Art. 17 Haftung
1
Gegen Unterschrift wird jedem Verein oder Veranstalter, der die Bewilligung zur Benützung des Spritzenhüsli vorweisen kann, je ein Schlüssel (Spritzenhüsli, Villa Neudorf, Kühlschrank) ausgehändigt. Bei Verlust haftet der Benützer für den Ersatz der ganzen Schliessanlage des Spritzenhüsli und der Villa Neudorf).
2
Für Schäden jeder Art an Inventar, Räumlichkeiten und Aussenanlagen haften die Veranstalter und die Benützer des Spritzenhüsli.
3
Für Diebstähle wird von der Einwohnergemeinde keine Haftung übernommen.
Art. 18 Versicherungen
1
Versicherungen für Personen- und Sachschäden, die aus der Organisation und Durchführung von Anlässen erwachsen, sind Sache des Veranstalters. Die Einwohnergemeinde lehnt für solche Schäden jegliche Haftung ab.
Art. 19 Gebührentarif
1
Die Gebühren für die Benützung des Spritzenhüsli werden vom Gemeinderat in einem separaten Gebührentarif festgelegt. Dieser Gebührentarif bildet integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
Art. 20 Zahlungsfrist
1
Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Art. 21 Widerhandlungen
1
Bei Widerhandlungen oder Verstössen gegen diese Verordnung oder gegen Anordnungen der Betriebsorgane kann eine erteilte Bewilligung zeitlich beschränkt oder ganz entzogen werden. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Veranstalter zu bezahlen.
Art. 22 Rechtsschutz
1
Gegen Verfügungen der Betriebsorgane kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Verfügungen des Gemeinderates sind endgültig und können an keine andere Instanz weitergezogen werden.
Art. A1-1 Gebühren für Ortsansässige
1
Grundgebühren: Der Raum UG steht ohne Grundgebühr zur Verfügung für:
a)
Menzinger Vereine und Organisationen
b)
Vereine, deren Statuten die Mitgliedschaft von Menzinger Einwohnern vorsehen
2
Zusätzliche Gebühren:
a)
Bei Wirtschaftsführung inkl. Stromverbrauch:
CHF 50.00
b)
Hauswart pro Stunde:
CHF 70.00
c)
Inventar und Geschirr: gemäss Fehlbestand
d)
Vermietung von Tisch und Bankgarnituren: gemäss Aufwand Werkhof resp. gemäss Tarif Mietmobiliar der Gemeinde Menzingen
e)
Abfälle und Entsorgung: gemäss aktueller Preisliste der zeba
Art. A1-2 Gebühren für Auswärtige
1
Grundgebühren:
a)
Grundgebühr inkl. Stromverbrauch:
CHF 150.00
2
Zusätzliche Gebühren:
a)
Hauswart pro Stunde:
CHF 70.00
b)
Inventar und Geschirr: gemäss Fehlbestand
c)
Vermietung von Tisch und Bankgarnituren: gemäss Aufwand Werkhof resp. gemäss Tarif Mietmobiliar der Gemeinde Menzingen
d)
Abfälle und Entsorgung: gemäss aktueller Preisliste der zeba
Art. A1-3 Gebühren für Firmen und Private
1
Für Veranstaltungen von Firmen und Privaten findet Tarif 2 (Auswärtige) Anwendung.
Art. A1-4 Gebührenerlass
1
Bei caritativen oder sozialen Veranstaltungen kann der Gemeinderat auf begründetes Gesuch hin die Gebühren reduzieren oder gänzlich erlassen.