Art. 7
Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind vorbehältlich Art. 20 Abs. 4 auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.
Ausgenommen sind die Bereiche innerhalb der Verkehrsbaulinien entlang der Wallisellen- und Saatlenstrasse sowie der
Dreispitz-Strasse.
Art. 8 1 Es gelten folgende Grundmasse:
Baubereiche
A1 A2 B1 B2 B3 C
Anrechenbare
Geschossfläche
max. [m2]
9 500 9 000 13 000 9 000 13 183
(14 797 **) 41 113
Gebäudehöhe
max. [m] 25 / 60 * 25 25 25 / 15,5 25 / 15,5 15,5 / 12,5
Vollgeschosse
max. frei 8 8 8 / 5 8 / 5 5 / 4
* vgl. Art. 9
** im Rahmen der gesamtheitlichen Planung nach Abs. 4
2 Die Anrechenbarkeit der Geschossflächen richtet sich nach
§ 255 PBG5. Zusätzlich zu den Räumen in Vollgeschossen sind
auch jene Räume in den Dach- und Untergeschossen an die
höchstens zulässige Geschossfläche anzurechnen.
3 Die zulässige Geschossfläche darf zwischen den einzelnen
Baubereichen im Teilgebiet «Wallisellenstrasse» verlegt werden.
4 Im Baubereich B3 ist ein Anteil von 4 208 m2 der zulässigen
Geschossfläche dem Bereich der heutigen Parzelle SW5226
(Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich) zugeordnet
und höchstens zulässig. Im Rahmen einer gesamtheitlichen
Planung des Baubereichs darf diese Ausnützung auf 5 822 m2
erhöht werden.
5 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Baubereiche mit
Mantellinien
Unterirdische
Bauten und
Anlagen
Grundmasse
5 Über der zulässigen Gebäudehöhe ist kein Dachgeschoss nach
§ 275 Abs. 2 PBG6 zulässig.
6 Folgende Gebäudeteile dürfen über die Gebäudehöhe hinausragen:
a. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Liftüberfahrten,
Kamine, Lüftungsanlagen, Abluftrohre, Mobilfunkantennen
und Fassadenreinigungsanlagen sowie gedeckte Dachaufgänge um das technisch notwendige Minimum;
b. Feste Brüstungen oder andere Formen der Absturzsicherungen bis 1,2 m, sofern die Dachfläche des obersten Geschosses begehbar gemacht wird;
c. Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie bis 1,5 m Höhe
sowie Anlagen zur intensiven Dachbegrünung mit Retentionsfunktion;
d. Glockenturm der Kirche im Baubereich B3.
Art. 9 1 Im Baubereich A1 ist ein Hochhaus zulässig.
2 Das Vergleichsprojekt zur Beurteilung des Schattenwurfs eines
Hochhauses gemäss § 30 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV)7 bestimmt sich nach einer Bebauung mit 25 m Gebäudehöhe entlang der Verkehrsbaulinie und ohne zusätzliches
Dachgeschoss nach § 275 Abs. 2 PBG8.
Art. 10 1 Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Sammelgaragen sind
zulässig.
2 Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig. Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung
eines harmonischen Geländeverlaufs können weitergehende
Terrainveränderungen bewilligt werden. Die Gebäudehöhe muss
auch vom gestalteten Terrain aus eingehalten werden.
Art. 11 1 Die geschlossene Bauweise ist zulässig; innerhalb der
einzelnen Baubereiche im Teilgebiet Wallisellenstrasse ist sie
vorgeschrieben.
2 Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Gebäudeabstände unterschritten werden.
6 vom 7. September 1975, LS 700.1.
7 vom 22. Juni 1977, LS 700.2.
8 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Hochhaus
Terrainveränderungen
Bauweise
3 Soweit Grenzabstände gelten, kommen keine Mehrhöhenzuschläge zur Anwendung. Näherbaurechte können unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse durch nachbarrechtliche Vereinbarungen begründet
werden.
Art. 12 1 Gegenüber Quartier- und Arealverbindungen sowie Erschliessungsgassen gelten keine Weg- oder Strassenabstände.
2 Davon ausgenommen sind die Arealverbindungen innerhalb
des Baubereichs C. Hier gilt ein oberirdischer Wegabstand von
3,5 m.
Art. 13 1 Die etappierte Ausführung der Bauten ist zulässig.
2 Die Realisierung des Grünzugs ist auf die bauliche Entwicklung
in den Baubereichen abzustimmen. Im Teilgebiet «Wallisellenstrasse» ist spätestens mit der Realisierung der angrenzenden
Bauetappen auch der entsprechende Abschnitt des Grünzugs
zu erstellen (einschliesslich Quartier- und Arealverbindungen).
3 Der dem Baubereich B3 zugehörige Abschnitt des Grünzugs
ist erst zu erstellen, wenn die den Baubereichen B1 und B2 zugehörigen Abschnitte realisiert worden sind. Die Erschliessung
von bestehenden Bauten im Baubereich C ist jederzeit sicherzustellen.
C. Gestaltung
Art. 14 1 Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so
zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht
wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Beleuchtung und Dachlandschaft und ist bei einer Etappierung
auch für die einzelne Bauetappe einzuhalten.
2 Die gemeinschaftlichen Freiräume wie der Quartierplatz, die
Platzbereiche Wallisellenstrasse und der Grünzug Dreispitz haben eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen.
Art. 15 Die Gebäude sind so anzuordnen, dass sie gegenüber
den angrenzenden Strassenräumen sowie gegenüber dem
Grünzug Dreispitz raumprägend wirken.
Art. 16 In den im Situationsplan bezeichneten Abschnitten mit
Pflichtbaulinien sind die Fassaden der Erdgeschosse mit mindestens 50 Prozent der gesamten Fassadenlänge auf die Baubereichsgrenze zu stellen.
Weg- und
Strassenabstand
Etappierung
Bauten und
Anlagen
Raumprägende
Bebauung
Pflichtbaulinien
Art. 17 Erdgeschosse entlang der Wallisellenstrasse haben in
der ersten Raumtiefe im Rohbau eine lichte Höhe (OK Boden /
UK Decke) von mindestens 4,0 m aufzuweisen.
D. Freiraum
Art. 18 1 In den Teilgebieten gilt je eine Freiflächenziffer von mindestens 35 Prozent. Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben darf die Freiflächenziffer bei einzelnen Zwischenzuständen unterschritten werden.
2 Der Grünzug Dreispitz ist für die Freiflächenziffer des Teilgebiets «Wallisellenstrasse» anrechenbar.
Art. 19 1 Es ist pro 700 m2 der vom Bauvorhaben betroffenen
Grundstücksfläche ein Grossbaum vorzusehen sowie bei Abgang zu ersetzen, sofern die Grundstücksnutzung dadurch nicht
übermässig eingeschränkt wird. Die Anzahl Bäume wird am
Schluss der Berechnung ab einem Bruchteil von 0,5 aufgerundet.
2 Als Grossbäume gelten Bäume mit einer Wuchshöhe ab 10 m
Höhe.
3 Die Bereiche mit Grossbäumen sind von Unterbauungen freizuhalten. Ausnahmen sind in den Platzbereichen Wallisellenstrasse zulässig; es ist eine Überdeckung von mindestens 1,5 m
vorzusehen.
Art. 20 1 Der Grünzug Dreispitz dient dem Areal Dreispitz als
gemeinschaftlicher Freiraum. Ein angemessener Teil ist als
Spiel- und Aufenthaltsfläche sowie bei Bedarf als Freizeit- und
Pflanzgärten vorzusehen.
2 Der Grünzug ist so zu gestalten, dass mindestens 6 000 m2 öffentlich zugänglich sind.
3 Innerhalb des Grünzugs sind eingeschossige Kleinbauten mit
einer anrechenbaren Geschossfläche von insgesamt höchstens
150 m2 zulässig, die der unmittelbaren Bewerbung des Grünzugs dienen (Kiosk, Café und dergleichen).
4 Der Grünzug ist von Unterbauungen freizuhalten. Für Werkleitungen, Retentionsanlagen oder bauliche Einrichtungen gemäss
Abs. 3 sind Unterbauungen zulässig.
5 Die Gestaltung des Grünzugs erfolgt nach einem Gesamtkonzept. Dieses ist zeitgleich mit dem Baugesuch der ersten Bauetappe einzureichen.
Erdgeschosse
Wallisellenstrasse
Freiflächenziffer
Bäume
Grünzug
Dreispitz
Art. 21 1 Die im Situationsplan bezeichneten Platzbereiche Wallisellenstrasse dienen als Aufenthaltsfläche, als Aussenraum der
angrenzenden Erdgeschosse sowie als Mischverkehrsflächen
zur Anlieferung und Entsorgung.
2 Die Platzbereiche sind mit einer zusammenhängenden Fläche
von je mindestens 380 m2 auszubilden und von oberirdischen
Gebäuden freizuhalten. Es ist zulässig, die Fläche beidseitig der
Erschliessungsgasse anzuordnen.
3 Für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind je Platzbereich
höchstens zwei Abstellplätze für die Kundschaft zulässig.
Art. 22 1 Die Vorzone Wallisellenstrasse dient als multifunktionale Mischverkehrsfläche zur Arealerschliessung, Anlieferung
und Entsorgung.
2 Die Versiegelung ist auf das für die Erschliessungsfunktion notwendige Minimum zu beschränken.
Art. 23 1 Die Vorzone Dreispitz-Strasse dient der Herrichtung
privater Gebäudevorbereiche sowie der Erschliessung der angrenzenden Gebäude (Hauszugänge, Arealverbindung, Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher, Abstellplätze für leichte
Zweiräder sowie Zu- und Wegfahrten zu den Tiefgaragen).
2 Im Bereich des Teilgebiets Innerer Dreispitz weisen die privaten Vorbereiche eine Mindestbreite von 4,0 m und einen hohen
Grünanteil auf.
3 Entlang der Dreispitz-Strasse ist eine Baumreihe vorzusehen
und dauerhaft zu erhalten. Sie ist auf die Anordnung der Besucherabstellplätze und die Erschliessung der Bauten abzustimmen.
4 Die Arealverbindung innerhalb der Vorzone weist eine Mindestbreite von 2,0 m auf.
Art. 24 1 Die Vorzonen Grünzug Dreispitz dienen der Herrichtung privater Gebäudevorbereiche sowie der Erschliessung der
angrenzenden Gebäude (Hauszugänge, Abstellplätze für leichte
Zweiräder).
2 Die privaten Gebäudevorbereiche weisen die im Situationsplan
bezeichnete Mindestbreite von 4,0 m oder 5,0 m sowie einen
hohen Grünanteil auf.
Art. 25 Im Teilgebiet «Innerer Dreispitz» weisen die Wohnungen
im Erdgeschoss einen direkten Zugang zum Aussenraum auf.
Platzbereiche
Wallisellenstrasse
Wallisellenstrasse
Dreispitz-
Strasse
Vorzonen Grünzug Dreispitz
Zugang
Aussenraum
Art. 26 1 Im Teilgebiet «Innerer Dreispitz» ist an zentraler Lage
ein gemeinschaftlicher Quartierplatz mit einer Mindestfläche
von 800 m2 zu realisieren.
2 Auf dem Quartierplatz ist eine angemessene Anzahl Grossbäume vorzusehen.
3 Der Quartierplatz ist von Unterbauungen freizuhalten.
E. Erschliessung und Parkierung
Art. 27 1 Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Stellen.
2 Weitere Zu- und Wegfahrten ab der Wallisellen- und Saatlenstrasse sind mit baulichen oder gestalterischen Massnahmen zu
verhindern.
3 Die genaue Lage der Zu- und Wegfahrten ist in Abstimmung zur
Bebauung und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen
Anforderungen im Rahmen der Projektierung festzulegen.
Art. 28 1 In den Erschliessungsgassen sind oberirdische Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher, die Kundschaft sowie
Anlieferungs- und Entsorgungsflächen zulässig.
2 Die Erschliessungsgassen weisen eine minimale Breite (von
Fassade zu Fassade) von 19 m auf und sind von oberirdischen
Gebäuden freizuhalten. Davon ausgenommen ist die Erschliessungsgasse in den Baubereichen A1 und A2, die ab dem dritten
Obergeschoss überbaut werden darf.
3 Die genaue Lage der Erschliessungsgassen ist in Abstimmung
zur Bebauung und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Anforderungen im Rahmen der Projektierung festzulegen.
Art. 29 1 Die Anzahl privater Abstellplätze für Personenwagen,
leichte Zweiräder und Motorräder richtet sich nach der zum
Zeitpunkt eines Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung
(PPV)9.
2 Von den für leichte Zweiräder zu erstellenden Abstellplätzen ist
ein angemessener Anteil zu überdecken. Die Abstellplätze sind
bezüglich ihrer Lage auf die Gebäudezugänge und die Veloverbindungen auszurichten.
3 Velounterstände sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.
9 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
Quartierplatz
Motorisierter Individualverkehr
(MIV)
Erschliessungsgassen
Abstellplätze
Art. 30 1 Die Quartierverbindung dient als öffentliche Fuss- und
Veloverbindung sowie als Not- und Unterhaltszufahrt.
2 Sie ist in Abstimmung auf die bauliche Entwicklung zu erstellen, dauernd für die Allgemeinheit zugänglich zu halten und als
Not- und Unterhaltszufahrt auszugestalten.
3 Im Rahmen der etappierten baulichen Entwicklung darf die
Quartierverbindung in einer Übergangsphase zur Erschliessung
der bestehenden Bauten im Baubereich C genutzt werden.
Art. 31 1 Die Arealverbindungen dienen als arealinterne Fuss-
und Veloverbindungen. Wo erforderlich, sind sie als Not- und
Unterhaltszufahrten auszugestalten.
2 Sie sind in Abstimmung auf die bauliche Entwicklung zu erstellen. Im Baubereich C weisen die Arealverbindungen eine Mindestbreite von 3,5 m auf.
3 Die bestehenden Liegenschaften Dreispitz Nr. 13 und Nr. 15
dürfen ab der Saatlenstrasse, über die Arealverbindung im
Grünzug Dreispitz, erschlossen werden.
F. Umwelt
Art. 32 1 Innerhalb des Geltungsbereichs gilt die Empfindlichkeitsstufe II und für den Baubereich B3 die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung (LSV)10.
2 Mit dem Baugesuch ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachzuweisen. Für die Erteilung von Ausnahmen gilt
Art. 31 Abs. 2 LSV11.
Art. 33 1 Neubauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich12, Ausgabe 2009, um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf
für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des
Minergie-P Standards13, Version 2017, entsprechen.
2 Umbauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich14, Ausgabe 2009,
für Neubauten einhalten oder mindestens dem Grenzwert für
10 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
11 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
12 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981,
LS 700.21.
13 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
14 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981,
LS 700.21.
Quartierverbindung
Arealverbindungen
Lärmschutz
Energie
a. Energiestandard
den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-Standards15 für
Umbauten entsprechen. Diese Vorgaben gelten, soweit deren
Einhaltung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3 Neubauten haben den oberen Grenzwert für Graue Energie
gemäss Minergie-Eco16, Version 2018, einzuhalten.
Art. 34 Die Wärmeversorgung für Raumheizung und Warmwasser erfolgt über das öffentliche Fernwärmenetz, soweit der Wärmebedarf nicht durch gebäude- oder arealinterne Abwärmenutzung gedeckt werden kann.
Art. 35 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)17 zu optimieren.
Insbesondere ist eine naturnahe und standortgerechte Bepflanzung zu wählen.
2 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines
Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo
Anlagen zur Energiegewinnung installiert sind. Die Pflicht besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
3 Der Anteil unversiegelter Fläche beträgt in den Teilgebieten
«Wallisellenstrasse» und «Innerer Dreispitz» je mindestens
30 Prozent der nicht mit Gebäude überstellten Fläche.
Art. 36 1 Die Bauten und Anlagen sowie Freiräume sind so zu
gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung
möglichst vermieden werden kann.
2 Mit dem Baugesuch muss aufgezeigt werden, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima haben und mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen wird.
Art. 37 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die notwendigen Flächen auszuscheiden
und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
15 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
16 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
17 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
Energie
b. Energieversorgung
Ökologischer
Ausgleich
Lokalklima
Abfallentsorgung
Art. 38 1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte
Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Richtlinie VSA, Regenwasserentsorgung, wie aufgeführt in Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen
Bauverordnung I18, in geeigneter Weise über Versickerungs- und
Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2 Regenwasser welches nicht zur Versickerung gebracht werden
Art. 7des kann oder darf ist im Sinne von
Bundesgesetzes über
den Schutz der Gewässer19 abzuleiten.
3 Mit dem Baugesuch ist für die jeweilige Bauetappe ein Entwässerungskonzept einzureichen.
G. Schlussbestimmungen
Art. 39 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.20
18 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
19 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
20 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 29. April 2022;
Inkrafttreten 1. Oktober 2022 (STRB Nr. 689/2022).
Entwässerung
Inkrafttreten
430 429
430 429
2 3 4 5
6 7
C
B2
Kirche
Saatlen
Quartierplatz
Vorzone Grünzug Dreispitz
Vorzone Grünzug Dreispitz
Vorzone Dreispitz-Strasse
Vorzone Wallisellenstrasse
Vorzone Wallisellenstrasse
Vorzone Grünzug Dreispitz
B125 m
15,5 m Grünzug Dreispitz
Dreispitz-Strasse
Vorzone Grünzug Dreispitz
8.00
12,5 m
15,5 m
30.00
8.00
8.00
30.00 4.00
4.00 5.00
4.00
7.50
5.00
4.00
4.00
4.00
B3
Vorzone Wallisellenstrasse
SW5226
4.0
Inter
B
AA
Ansicht 1
Ansicht 2
D
A n n a-H ä u ptli- W e g
S aatle n strass e
S c h örlistrass e
S a a tle n strass e
H eid eg g er w e g
W allis elle n stra ss e
Tr a m str asse
S a a tle n stra ss e
H er b st w e g
A 1 L
O tto- N a u er- W e g
27401380
27402291
27402208
27402207
27402290
27402205
27402206
27401796
27403031
27403032
27403033
27403111
27401381
27400603
27402628
27402202
27402201
27402199
27402200
27402193
27402194
27402195
27402196
27402197
27402198
27402210
27402209
27401800
27401797
27400618
27402203
27402266
27402272
27401928
27403501
27400165
27403424
27403126
27403123
27403478
27402262
27403129
27403110
27401925
27401922
27402258
33m
395393
379377
367365
355353
121086
150 152
169 167 165175 173 171
151 149157 155 153163 161 159
123125
109107
69a
69b
53a
53b 53c
301a
72 74
41 43 45
45a 45b 45c
251 249
15a
94a
107a
151a
149a
165a167a171a175a
231a
143a
139a
135a
133a
184a 186a 190a
163a
159a
155a
4a
4b
91a
93a
86a
92a
147a
30a
2a
33j
33k
227a
225a
197a
199a
387a
33i
353a 355a
355b
365a
33l
33n
88a
125a
429425421
359b
47a
Baubereich A1
Ansicht 1, Wallisellenstrasse 1:1000
Hochhaus 60m
Grünzug DreispitzKirche Saatlen (SW5226)
Baubereich C
Dreispitzstrasse
Ansicht 2, Saatlenstrasse 1:1000
Dreispitzstrasse Erschliessungsgasse Ersc
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Wallisellenstrasse
Trottoir
Trottoir
Trottoir
Hochhaus 4
Erschliessungsgasse
25.00
25.00
25.00
30.004.00 4.00
60.00
8.00 7.50 4.00
15.50
15.50
19.00 19.00 19.00
Baubereich A2 Baubereich B1 Baubereich B2
Baubereich B3
Grünzug Dreispitz
Baubereich B1
Baubereich C
Wallisellenstrasse
Siedlung
«Am Glattbogen»
Schnitte 1:1000
Schnitt A-A
Grünzug Dreispitz
Baubereich C
Quartierplatz
Schnitt B-B
Baub
Trottoir
Trottoir
Geltungsbereich
12.50
30.00 4.004.00
25.00
30.00 4.005.00
15.50
12.50
Informationsinhalt (Darstellung schematisch)
Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate
1 2684900.12 1251714.41
2 2684956.39 1251716.60
3 2684988.96 1251717.51
4 2685072.14 1251716.58
5 2685085.53 1251716.00
6 2685187.56 1251707.54
7 2685199.51 1251706.13
8 2685197.48 1251674.98
9 2685083.69 1251681.66
10 2685030.74 1251684.78
11 2685000.29 1251666.67
12 2684931.20 1251625.57
13 2684928.24 1251630.54
14 2684912.90 1251660.03
15 2684903.51 1251683.73
16 2684901.07 1251691.10
17 2684989.72 1251684.44
18 2685218.91 1251703.85
19 2685230.21 1251702.52
20 2685264.97 1251696.82
21 2685299.06 1251687.97
22 2685302.04 1251687.05
23 2685324.02 1251680.26
24 2685331.66 1251676.82
25 2685338.53 1251665.32
26 2685333.75 1251659.95
27 2685333.88 1251657.45
28 2685314.16 1251634.81
29 2685291.98 1251651.93
30 2685283.56 1251658.43
31 2685216.93 1251673.63
32 2684950.64 1251592.92
33 2684967.83 1251603.14
34 2685038.61 1251645.25
35 2685192.44 1251636.21
36 2685191.85 1251627.18
37 2685080.72 1251479.96
38 2685070.80 1251470.71
39 2685054.41 1251460.05
40 2685037.64 1251449.14
41 2685001.65 1251507.29
42 2685018.83 1251517.52
Koordinatenverzeichnis (Amtliche Vermessung LV 95)
18 19
A2
Vorzone Grünzug Dreispitz
7.50
5.00
A1
4.007.500
Treppenaufgang Dreispitz
Treppenaufgang Wallisellenstr.
Fussgängerrampe Dreispitz
ressenlinie Auf-/Abgänge gem. Art. 15/1
Interessenlinie Auf-/Abgänge gem. Art. 15/1
B
Ansicht 1
S a atle n strass e
L u e gisla n d strass e
L u e gisla n d stra ss e
H erz o g e n m ü hlestrass e
L u e gisla n d strass e
H erz o g e n m ü hlestrass e
A u h ofstra ss e
W allis elle n strass e
A 1 L
A prik o s e n str a sse
U e b erlan d p ark
A n n a-H ä u ptli- W e g
27403094
27400442
27400635
27401383
27400648
27400071
27403383
27403181
27403676
27400364
27400407
27400331
27400294
27400073
27400356
27400319
27401323
27400320
27400075
27403547
27402473
27401948
27402629
27403740
27403173
27403654
27403720
27403719
27403470
27403469
27403368
27400602
27403220
27403384
27403171
27400062
27403863
17 19
106102
175173
157155153
160158
180178
32a
18 20 22
14a
6a
8a
28a
34a
52a
156a
156b 156c
481a
106a
166a
164a
162a
158a
126a
122a
156d
17a
134a
132a
128a
152a
150a
146a
24a
198a
204a
28b
10a
208e
Saatlenstr.
GP Ueberlandpark
hliessungsgasse
Geltungsbereich
Vorzone
0m
25.00
19.00
Baubereich B3
GP Ueberlandpark Einhausung
ereich C
Dreispitzstrasse
Trottoir
Geltungsbereich
7.00
25.00
8.00 7.50 4.00
ECKHAUS Städtebau Raumplanung
Rousseaustrasse 10 8037 Zürich
www.eckhaus.ch
Festlegungen
Zürich-Saatlen, Kreis 12, Kanton Zürich
Situationsplan 1:1000
Privater Gestaltungsplan «Areal Dreispitz»
Geltungsbereich
Teilgebietsgrenze Teilgebiet «Wallisellenstrasse» / Teilgebiet «Innerer Dreispitz»
Baubereich
Höhenbegrenzung (maximale Gebäudehöhe)
25 m
A
Pflichtbaulinie (Lage Baubereichsgrenze massgebend)
Erstellungs- und Druckdatum: 27. August 2020
Bauten Städtebauliches Zielbild (Masterplan Areal Dreispitz)
Quartierverbindung Fuss-, Veloverkehr / Not-, Unterhaltszufahrt (ungefähre Lage)
Arealverbindung Fuss- und Veloverkehr / Not-, Unterhaltszufahrt (ungefähre Lage)
Informationsinhalt
Bäume bestehend (ausserhalb Geltungsbereich)
Bauten bestehend (ausserhalb Geltungsbereich)
Baulinie rechtskräftig
Bäume Freiraumkonzept Areal Dreispitz
ECKHAUS Städtebau Raumplanung
Rousseaustrasse 10 8037 Zürich
www.eckhaus.ch
N
100 25 50 m
Die Gründeigentümerin / Der Grundeigentümer
Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr.
Ort, Datum
Ort, Datum
vom
vom
Im Namen des Gemeinderats:
Die Präsidentin / Der Präsident
Die Sekretärin / Der Sekretär
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr.
Für die Baudirektion
auf denIn Kraft gesetzt mit STRB NR. vom
Dreispitz-Strasse geplant (Quartierplan Nr. 495 Areal Dreispitz)
Abbruch bestehende Bauten
ASIG Wohngenossenschaft, Zürich
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich
Baulinie geplant (Quartierplan Nr. 495 Areal Dreispitz)
Begegnungszone geplant
Art. 2
Art. 2