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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Areal Dreispitz»

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Wohnanteil
  7. Art. 7
  8. Art. 7des kann oder darf ist im Sinne von
  9. Art. 8 Art. 6

9 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Der Gestaltungsplan ermöglicht die nachhaltige Entwicklung des Areals Dreispitz im Quartier Saatlen. 2 Im Besonderen: a. wird die Voraussetzung für eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Überbauung geschaffen; b. wird die Grundlage für qualitativ hochwertige Freiräume geschaffen; c. werden die Voraussetzungen für ein vielfältiges Angebot an preisgünstigem Wohnraum und für eine sozialverträgliche Etappierung geschaffen.

Art. 2

1 Der Gestaltungsplan besteht aus diesen Vorschriften und dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab 1:1000. 2 Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan mit Geltungsbereich bezeichneten Perimeter. 3 Der Geltungsbereich gliedert sich in die folgenden zwei Teilgebiete: a. Teilgebiet «Wallisellenstrasse» mit den Baubereichen A1, A2, B1, B2 und B3 sowie dem Grünzug Dreispitz; b. Teilgebiet «Innerer Dreispitz» mit dem Baubereich C.

Art. 3

1 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO)3 keine Anwendung. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 544 vom 2. Juni 2021. 3 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. Zweck Bestandteile und Geltungsbereich Geltendes Recht 2 Die Wirkung der Verkehrsbaulinien bezüglich der Gebäudehöhe ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert. 3 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss dem Planungs- und Baugesetz (PBG)4 in der Fassung bis zum 28. Februar 2017.

Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

1 Innerhalb des Geltungsbereichs sind Wohnnutzungen sowie nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig. Im Baubereich B3 sind zudem auch mässig störende Betriebe zulässig. 2 Im Baubereich B3 sind Detailhandelsnutzungen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1 500 m2 zulässig. 3 Im Teilgebiet Wallisellenstrasse sind im Erdgeschoss in der ersten Raumtiefe entlang der Wallisellenstrasse keine Wohnnutzungen zulässig.

Art. 5

1 Von der anrechenbaren Geschossfläche sind in den jeweiligen Baubereichen mindestens die folgenden Anteile als Wohnflächen zu realisieren: Baubereiche A1 A2 B1 B2 B3 C Wohnanteilspflicht 75 % 75 % 75 % 75 % 50 % 90 % 2 Im Baubereich B3 beträgt der höchstens zulässige Wohnanteil 80 Prozent. 3 Zugunsten von Betrieben und Einrichtungen, die vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Produkten oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, darf der Wohnanteil im Baubereich C auf 75 Prozent herabgesetzt werden. 4 Zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und dergleichen) sowie für Kindergärten darf der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden. Dies gilt im Baufeld B3 auch für kirchliche Nutzungen. 5 Bei etappierter Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten oder Nutzungsänderungen so zu realisieren, dass die vorgeschriebenen und höchstens zulässigen Wohnanteile bei jedem Zwischenstand eingehalten werden. 4 vom 7. September 1975, LS 700.1. Nutzweise

Art. 6 Wohnanteil

1 Oberirdische Gebäude mit anrechenbaren Geschossflächen sind vorbehältlich Art. 20 Abs. 3 nur innerhalb der Mantellinien zulässig. 2 Die Mantellinien bestimmen sich durch die Baubereiche und die Gebäudehöhen gemäss Art. 8. 3 Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen an die Mantellinien gestellt werden. Vorbehalten bleibt Art. 28 Abs. 2. 4 Einzelne Vorsprünge dürfen die Mantellinien höchstens um 1,5 m überragen. Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.

Art. 7

Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind vorbehältlich Art. 20 Abs. 4 auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Ausgenommen sind die Bereiche innerhalb der Verkehrsbaulinien entlang der Wallisellen- und Saatlenstrasse sowie der Dreispitz-Strasse. Art. 8 1 Es gelten folgende Grundmasse: Baubereiche A1 A2 B1 B2 B3 C Anrechenbare Geschossfläche max. [m2] 9 500 9 000 13 000 9 000 13 183 (14 797 **) 41 113 Gebäudehöhe max. [m] 25 / 60 * 25 25 25 / 15,5 25 / 15,5 15,5 / 12,5 Vollgeschosse max. frei 8 8 8 / 5 8 / 5 5 / 4 * vgl. Art. 9 ** im Rahmen der gesamtheitlichen Planung nach Abs. 4 2 Die Anrechenbarkeit der Geschossflächen richtet sich nach § 255 PBG5. Zusätzlich zu den Räumen in Vollgeschossen sind auch jene Räume in den Dach- und Untergeschossen an die höchstens zulässige Geschossfläche anzurechnen. 3 Die zulässige Geschossfläche darf zwischen den einzelnen Baubereichen im Teilgebiet «Wallisellenstrasse» verlegt werden. 4 Im Baubereich B3 ist ein Anteil von 4 208 m2 der zulässigen Geschossfläche dem Bereich der heutigen Parzelle SW5226 (Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich) zugeordnet und höchstens zulässig. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Planung des Baubereichs darf diese Ausnützung auf 5 822 m2 erhöht werden. 5 vom 7. September 1975, LS 700.1. Baubereiche mit Mantellinien Unterirdische Bauten und Anlagen Grundmasse 5 Über der zulässigen Gebäudehöhe ist kein Dachgeschoss nach § 275 Abs. 2 PBG6 zulässig. 6 Folgende Gebäudeteile dürfen über die Gebäudehöhe hinausragen: a. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine, Lüftungsanlagen, Abluftrohre, Mobilfunkantennen und Fassadenreinigungsanlagen sowie gedeckte Dachaufgänge um das technisch notwendige Minimum; b. Feste Brüstungen oder andere Formen der Absturzsicherungen bis 1,2 m, sofern die Dachfläche des obersten Geschosses begehbar gemacht wird; c. Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie bis 1,5 m Höhe sowie Anlagen zur intensiven Dachbegrünung mit Retentionsfunktion; d. Glockenturm der Kirche im Baubereich B3. Art. 9 1 Im Baubereich A1 ist ein Hochhaus zulässig. 2 Das Vergleichsprojekt zur Beurteilung des Schattenwurfs eines Hochhauses gemäss § 30 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV)7 bestimmt sich nach einer Bebauung mit 25 m Gebäudehöhe entlang der Verkehrsbaulinie und ohne zusätzliches Dachgeschoss nach § 275 Abs. 2 PBG8. Art. 10 1 Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Sammelgaragen sind zulässig. 2 Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig. Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlaufs können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt werden. Die Gebäudehöhe muss auch vom gestalteten Terrain aus eingehalten werden. Art. 11 1 Die geschlossene Bauweise ist zulässig; innerhalb der einzelnen Baubereiche im Teilgebiet Wallisellenstrasse ist sie vorgeschrieben. 2 Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Gebäudeabstände unterschritten werden. 6 vom 7. September 1975, LS 700.1. 7 vom 22. Juni 1977, LS 700.2. 8 vom 7. September 1975, LS 700.1. Hochhaus Terrainveränderungen Bauweise 3 Soweit Grenzabstände gelten, kommen keine Mehrhöhenzuschläge zur Anwendung. Näherbaurechte können unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse durch nachbarrechtliche Vereinbarungen begründet werden. Art. 12 1 Gegenüber Quartier- und Arealverbindungen sowie Erschliessungsgassen gelten keine Weg- oder Strassenabstände. 2 Davon ausgenommen sind die Arealverbindungen innerhalb des Baubereichs C. Hier gilt ein oberirdischer Wegabstand von 3,5 m. Art. 13 1 Die etappierte Ausführung der Bauten ist zulässig. 2 Die Realisierung des Grünzugs ist auf die bauliche Entwicklung in den Baubereichen abzustimmen. Im Teilgebiet «Wallisellenstrasse» ist spätestens mit der Realisierung der angrenzenden Bauetappen auch der entsprechende Abschnitt des Grünzugs zu erstellen (einschliesslich Quartier- und Arealverbindungen). 3 Der dem Baubereich B3 zugehörige Abschnitt des Grünzugs ist erst zu erstellen, wenn die den Baubereichen B1 und B2 zugehörigen Abschnitte realisiert worden sind. Die Erschliessung von bestehenden Bauten im Baubereich C ist jederzeit sicherzustellen. C. Gestaltung Art. 14 1 Bauten, Anlagen und deren Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Beleuchtung und Dachlandschaft und ist bei einer Etappierung auch für die einzelne Bauetappe einzuhalten. 2 Die gemeinschaftlichen Freiräume wie der Quartierplatz, die Platzbereiche Wallisellenstrasse und der Grünzug Dreispitz haben eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität aufzuweisen. Art. 15 Die Gebäude sind so anzuordnen, dass sie gegenüber den angrenzenden Strassenräumen sowie gegenüber dem Grünzug Dreispitz raumprägend wirken. Art. 16 In den im Situationsplan bezeichneten Abschnitten mit Pflichtbaulinien sind die Fassaden der Erdgeschosse mit mindestens 50 Prozent der gesamten Fassadenlänge auf die Baubereichsgrenze zu stellen. Weg- und Strassenabstand Etappierung Bauten und Anlagen Raumprägende Bebauung Pflichtbaulinien Art. 17 Erdgeschosse entlang der Wallisellenstrasse haben in der ersten Raumtiefe im Rohbau eine lichte Höhe (OK Boden / UK Decke) von mindestens 4,0 m aufzuweisen. D. Freiraum Art. 18 1 In den Teilgebieten gilt je eine Freiflächenziffer von mindestens 35 Prozent. Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben darf die Freiflächenziffer bei einzelnen Zwischenzuständen unterschritten werden. 2 Der Grünzug Dreispitz ist für die Freiflächenziffer des Teilgebiets «Wallisellenstrasse» anrechenbar. Art. 19 1 Es ist pro 700 m2 der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücksfläche ein Grossbaum vorzusehen sowie bei Abgang zu ersetzen, sofern die Grundstücksnutzung dadurch nicht übermässig eingeschränkt wird. Die Anzahl Bäume wird am Schluss der Berechnung ab einem Bruchteil von 0,5 aufgerundet. 2 Als Grossbäume gelten Bäume mit einer Wuchshöhe ab 10 m Höhe. 3 Die Bereiche mit Grossbäumen sind von Unterbauungen freizuhalten. Ausnahmen sind in den Platzbereichen Wallisellenstrasse zulässig; es ist eine Überdeckung von mindestens 1,5 m vorzusehen. Art. 20 1 Der Grünzug Dreispitz dient dem Areal Dreispitz als gemeinschaftlicher Freiraum. Ein angemessener Teil ist als Spiel- und Aufenthaltsfläche sowie bei Bedarf als Freizeit- und Pflanzgärten vorzusehen. 2 Der Grünzug ist so zu gestalten, dass mindestens 6 000 m2 öffentlich zugänglich sind. 3 Innerhalb des Grünzugs sind eingeschossige Kleinbauten mit einer anrechenbaren Geschossfläche von insgesamt höchstens 150 m2 zulässig, die der unmittelbaren Bewerbung des Grünzugs dienen (Kiosk, Café und dergleichen). 4 Der Grünzug ist von Unterbauungen freizuhalten. Für Werkleitungen, Retentionsanlagen oder bauliche Einrichtungen gemäss Abs. 3 sind Unterbauungen zulässig. 5 Die Gestaltung des Grünzugs erfolgt nach einem Gesamtkonzept. Dieses ist zeitgleich mit dem Baugesuch der ersten Bauetappe einzureichen. Erdgeschosse Wallisellenstrasse Freiflächenziffer Bäume Grünzug Dreispitz Art. 21 1 Die im Situationsplan bezeichneten Platzbereiche Wallisellenstrasse dienen als Aufenthaltsfläche, als Aussenraum der angrenzenden Erdgeschosse sowie als Mischverkehrsflächen zur Anlieferung und Entsorgung. 2 Die Platzbereiche sind mit einer zusammenhängenden Fläche von je mindestens 380 m2 auszubilden und von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Es ist zulässig, die Fläche beidseitig der Erschliessungsgasse anzuordnen. 3 Für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind je Platzbereich höchstens zwei Abstellplätze für die Kundschaft zulässig. Art. 22 1 Die Vorzone Wallisellenstrasse dient als multifunktionale Mischverkehrsfläche zur Arealerschliessung, Anlieferung und Entsorgung. 2 Die Versiegelung ist auf das für die Erschliessungsfunktion notwendige Minimum zu beschränken. Art. 23 1 Die Vorzone Dreispitz-Strasse dient der Herrichtung privater Gebäudevorbereiche sowie der Erschliessung der angrenzenden Gebäude (Hauszugänge, Arealverbindung, Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher, Abstellplätze für leichte Zweiräder sowie Zu- und Wegfahrten zu den Tiefgaragen). 2 Im Bereich des Teilgebiets Innerer Dreispitz weisen die privaten Vorbereiche eine Mindestbreite von 4,0 m und einen hohen Grünanteil auf. 3 Entlang der Dreispitz-Strasse ist eine Baumreihe vorzusehen und dauerhaft zu erhalten. Sie ist auf die Anordnung der Besucherabstellplätze und die Erschliessung der Bauten abzustimmen. 4 Die Arealverbindung innerhalb der Vorzone weist eine Mindestbreite von 2,0 m auf. Art. 24 1 Die Vorzonen Grünzug Dreispitz dienen der Herrichtung privater Gebäudevorbereiche sowie der Erschliessung der angrenzenden Gebäude (Hauszugänge, Abstellplätze für leichte Zweiräder). 2 Die privaten Gebäudevorbereiche weisen die im Situationsplan bezeichnete Mindestbreite von 4,0 m oder 5,0 m sowie einen hohen Grünanteil auf. Art. 25 Im Teilgebiet «Innerer Dreispitz» weisen die Wohnungen im Erdgeschoss einen direkten Zugang zum Aussenraum auf. Platzbereiche Wallisellenstrasse Wallisellenstrasse Dreispitz- Strasse Vorzonen Grünzug Dreispitz Zugang Aussenraum Art. 26 1 Im Teilgebiet «Innerer Dreispitz» ist an zentraler Lage ein gemeinschaftlicher Quartierplatz mit einer Mindestfläche von 800 m2 zu realisieren. 2 Auf dem Quartierplatz ist eine angemessene Anzahl Grossbäume vorzusehen. 3 Der Quartierplatz ist von Unterbauungen freizuhalten. E. Erschliessung und Parkierung Art. 27 1 Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Verkehr erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. 2 Weitere Zu- und Wegfahrten ab der Wallisellen- und Saatlenstrasse sind mit baulichen oder gestalterischen Massnahmen zu verhindern. 3 Die genaue Lage der Zu- und Wegfahrten ist in Abstimmung zur Bebauung und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Anforderungen im Rahmen der Projektierung festzulegen. Art. 28 1 In den Erschliessungsgassen sind oberirdische Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher, die Kundschaft sowie Anlieferungs- und Entsorgungsflächen zulässig. 2 Die Erschliessungsgassen weisen eine minimale Breite (von Fassade zu Fassade) von 19 m auf und sind von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Davon ausgenommen ist die Erschliessungsgasse in den Baubereichen A1 und A2, die ab dem dritten Obergeschoss überbaut werden darf. 3 Die genaue Lage der Erschliessungsgassen ist in Abstimmung zur Bebauung und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Anforderungen im Rahmen der Projektierung festzulegen. Art. 29 1 Die Anzahl privater Abstellplätze für Personenwagen, leichte Zweiräder und Motorräder richtet sich nach der zum Zeitpunkt eines Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung (PPV)9. 2 Von den für leichte Zweiräder zu erstellenden Abstellplätzen ist ein angemessener Anteil zu überdecken. Die Abstellplätze sind bezüglich ihrer Lage auf die Gebäudezugänge und die Veloverbindungen auszurichten. 3 Velounterstände sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. 9 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. Quartierplatz Motorisierter Individualverkehr (MIV) Erschliessungsgassen Abstellplätze Art. 30 1 Die Quartierverbindung dient als öffentliche Fuss- und Veloverbindung sowie als Not- und Unterhaltszufahrt. 2 Sie ist in Abstimmung auf die bauliche Entwicklung zu erstellen, dauernd für die Allgemeinheit zugänglich zu halten und als Not- und Unterhaltszufahrt auszugestalten. 3 Im Rahmen der etappierten baulichen Entwicklung darf die Quartierverbindung in einer Übergangsphase zur Erschliessung der bestehenden Bauten im Baubereich C genutzt werden. Art. 31 1 Die Arealverbindungen dienen als arealinterne Fuss- und Veloverbindungen. Wo erforderlich, sind sie als Not- und Unterhaltszufahrten auszugestalten. 2 Sie sind in Abstimmung auf die bauliche Entwicklung zu erstellen. Im Baubereich C weisen die Arealverbindungen eine Mindestbreite von 3,5 m auf. 3 Die bestehenden Liegenschaften Dreispitz Nr. 13 und Nr. 15 dürfen ab der Saatlenstrasse, über die Arealverbindung im Grünzug Dreispitz, erschlossen werden. F. Umwelt Art. 32 1 Innerhalb des Geltungsbereichs gilt die Empfindlichkeitsstufe II und für den Baubereich B3 die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung (LSV)10. 2 Mit dem Baugesuch ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachzuweisen. Für die Erteilung von Ausnahmen gilt Art. 31 Abs. 2 LSV11. Art. 33 1 Neubauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich12, Ausgabe 2009, um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-P Standards13, Version 2017, entsprechen. 2 Umbauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich14, Ausgabe 2009, für Neubauten einhalten oder mindestens dem Grenzwert für 10 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 11 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 12 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 13 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 14 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981, LS 700.21. Quartierverbindung Arealverbindungen Lärmschutz Energie a. Energiestandard den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-Standards15 für Umbauten entsprechen. Diese Vorgaben gelten, soweit deren Einhaltung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 3 Neubauten haben den oberen Grenzwert für Graue Energie gemäss Minergie-Eco16, Version 2018, einzuhalten. Art. 34 Die Wärmeversorgung für Raumheizung und Warmwasser erfolgt über das öffentliche Fernwärmenetz, soweit der Wärmebedarf nicht durch gebäude- oder arealinterne Abwärmenutzung gedeckt werden kann. Art. 35 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)17 zu optimieren. Insbesondere ist eine naturnahe und standortgerechte Bepflanzung zu wählen. 2 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Anlagen zur Energiegewinnung installiert sind. Die Pflicht besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 3 Der Anteil unversiegelter Fläche beträgt in den Teilgebieten «Wallisellenstrasse» und «Innerer Dreispitz» je mindestens 30 Prozent der nicht mit Gebäude überstellten Fläche. Art. 36 1 Die Bauten und Anlagen sowie Freiräume sind so zu gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst vermieden werden kann. 2 Mit dem Baugesuch muss aufgezeigt werden, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima haben und mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen wird. Art. 37 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die notwendigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. 15 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 16 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. 17 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. Energie b. Energieversorgung Ökologischer Ausgleich Lokalklima Abfallentsorgung Art. 38 1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Richtlinie VSA, Regenwasserentsorgung, wie aufgeführt in Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen Bauverordnung I18, in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2 Regenwasser welches nicht zur Versickerung gebracht werden

Art. 7des kann oder darf ist im Sinne von

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer19 abzuleiten. 3 Mit dem Baugesuch ist für die jeweilige Bauetappe ein Entwässerungskonzept einzureichen. G. Schlussbestimmungen Art. 39 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.20 18 vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 19 vom 24. Januar 1991, SR 814.20. 20 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 29. April 2022; Inkrafttreten 1. Oktober 2022 (STRB Nr. 689/2022). Entwässerung Inkrafttreten 430 429 430 429 2 3 4 5 6 7 C B2 Kirche Saatlen Quartierplatz Vorzone Grünzug Dreispitz Vorzone Grünzug Dreispitz Vorzone Dreispitz-Strasse Vorzone Wallisellenstrasse Vorzone Wallisellenstrasse Vorzone Grünzug Dreispitz B125 m 15,5 m Grünzug Dreispitz Dreispitz-Strasse Vorzone Grünzug Dreispitz 8.00 12,5 m 15,5 m 30.00 8.00 8.00 30.00 4.00 4.00 5.00 4.00 7.50 5.00 4.00 4.00 4.00 B3 Vorzone Wallisellenstrasse SW5226 4.0 Inter B AA Ansicht 1 Ansicht 2 D A n n a-H ä u ptli- W e g S aatle n strass e S c h örlistrass e S a a tle n strass e H eid eg g er w e g W allis elle n stra ss e Tr a m str asse S a a tle n stra ss e H er b st w e g A 1 L O tto- N a u er- W e g 27401380 27402291 27402208 27402207 27402290 27402205 27402206 27401796 27403031 27403032 27403033 27403111 27401381 27400603 27402628 27402202 27402201 27402199 27402200 27402193 27402194 27402195 27402196 27402197 27402198 27402210 27402209 27401800 27401797 27400618 27402203 27402266 27402272 27401928 27403501 27400165 27403424 27403126 27403123 27403478 27402262 27403129 27403110 27401925 27401922 27402258 33m 395393 379377 367365 355353 121086 150 152 169 167 165175 173 171 151 149157 155 153163 161 159 123125 109107 69a 69b 53a 53b 53c 301a 72 74 41 43 45 45a 45b 45c 251 249 15a 94a 107a 151a 149a 165a167a171a175a 231a 143a 139a 135a 133a 184a 186a 190a 163a 159a 155a 4a 4b 91a 93a 86a 92a 147a 30a 2a 33j 33k 227a 225a 197a 199a 387a 33i 353a 355a 355b 365a 33l 33n 88a 125a 429425421 359b 47a Baubereich A1 Ansicht 1, Wallisellenstrasse 1:1000 Hochhaus 60m Grünzug DreispitzKirche Saatlen (SW5226) Baubereich C Dreispitzstrasse Ansicht 2, Saatlenstrasse 1:1000 Dreispitzstrasse Erschliessungsgasse Ersc Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Wallisellenstrasse Trottoir Trottoir Trottoir Hochhaus 4 Erschliessungsgasse 25.00 25.00 25.00 30.004.00 4.00 60.00 8.00 7.50 4.00 15.50 15.50 19.00 19.00 19.00 Baubereich A2 Baubereich B1 Baubereich B2 Baubereich B3 Grünzug Dreispitz Baubereich B1 Baubereich C Wallisellenstrasse Siedlung «Am Glattbogen» Schnitte 1:1000 Schnitt A-A Grünzug Dreispitz Baubereich C Quartierplatz Schnitt B-B Baub Trottoir Trottoir Geltungsbereich 12.50 30.00 4.004.00 25.00 30.00 4.005.00 15.50 12.50 Informationsinhalt (Darstellung schematisch) Punkt Nr. E - Koordinate N - Koordinate 1 2684900.12 1251714.41 2 2684956.39 1251716.60 3 2684988.96 1251717.51 4 2685072.14 1251716.58 5 2685085.53 1251716.00 6 2685187.56 1251707.54 7 2685199.51 1251706.13 8 2685197.48 1251674.98 9 2685083.69 1251681.66 10 2685030.74 1251684.78 11 2685000.29 1251666.67 12 2684931.20 1251625.57 13 2684928.24 1251630.54 14 2684912.90 1251660.03 15 2684903.51 1251683.73 16 2684901.07 1251691.10 17 2684989.72 1251684.44 18 2685218.91 1251703.85 19 2685230.21 1251702.52 20 2685264.97 1251696.82 21 2685299.06 1251687.97 22 2685302.04 1251687.05 23 2685324.02 1251680.26 24 2685331.66 1251676.82 25 2685338.53 1251665.32 26 2685333.75 1251659.95 27 2685333.88 1251657.45 28 2685314.16 1251634.81 29 2685291.98 1251651.93 30 2685283.56 1251658.43 31 2685216.93 1251673.63 32 2684950.64 1251592.92 33 2684967.83 1251603.14 34 2685038.61 1251645.25 35 2685192.44 1251636.21 36 2685191.85 1251627.18 37 2685080.72 1251479.96 38 2685070.80 1251470.71 39 2685054.41 1251460.05 40 2685037.64 1251449.14 41 2685001.65 1251507.29 42 2685018.83 1251517.52 Koordinatenverzeichnis (Amtliche Vermessung LV 95) 18 19 A2 Vorzone Grünzug Dreispitz 7.50 5.00 A1 4.007.500 Treppenaufgang Dreispitz Treppenaufgang Wallisellenstr. Fussgängerrampe Dreispitz ressenlinie Auf-/Abgänge gem. Art. 15/1 Interessenlinie Auf-/Abgänge gem. Art. 15/1 B Ansicht 1 S a atle n strass e L u e gisla n d strass e L u e gisla n d stra ss e H erz o g e n m ü hlestrass e L u e gisla n d strass e H erz o g e n m ü hlestrass e A u h ofstra ss e W allis elle n strass e A 1 L A prik o s e n str a sse U e b erlan d p ark A n n a-H ä u ptli- W e g 27403094 27400442 27400635 27401383 27400648 27400071 27403383 27403181 27403676 27400364 27400407 27400331 27400294 27400073 27400356 27400319 27401323 27400320 27400075 27403547 27402473 27401948 27402629 27403740 27403173 27403654 27403720 27403719 27403470 27403469 27403368 27400602 27403220 27403384 27403171 27400062 27403863 17 19 106102 175173 157155153 160158 180178 32a 18 20 22 14a 6a 8a 28a 34a 52a 156a 156b 156c 481a 106a 166a 164a 162a 158a 126a 122a 156d 17a 134a 132a 128a 152a 150a 146a 24a 198a 204a 28b 10a 208e Saatlenstr. GP Ueberlandpark hliessungsgasse Geltungsbereich Vorzone 0m 25.00 19.00 Baubereich B3 GP Ueberlandpark Einhausung ereich C Dreispitzstrasse Trottoir Geltungsbereich 7.00 25.00 8.00 7.50 4.00 ECKHAUS Städtebau Raumplanung Rousseaustrasse 10 8037 Zürich www.eckhaus.ch Festlegungen Zürich-Saatlen, Kreis 12, Kanton Zürich Situationsplan 1:1000 Privater Gestaltungsplan «Areal Dreispitz» Geltungsbereich Teilgebietsgrenze Teilgebiet «Wallisellenstrasse» / Teilgebiet «Innerer Dreispitz» Baubereich Höhenbegrenzung (maximale Gebäudehöhe) 25 m A Pflichtbaulinie (Lage Baubereichsgrenze massgebend) Erstellungs- und Druckdatum: 27. August 2020 Bauten Städtebauliches Zielbild (Masterplan Areal Dreispitz) Quartierverbindung Fuss-, Veloverkehr / Not-, Unterhaltszufahrt (ungefähre Lage) Arealverbindung Fuss- und Veloverkehr / Not-, Unterhaltszufahrt (ungefähre Lage) Informationsinhalt Bäume bestehend (ausserhalb Geltungsbereich) Bauten bestehend (ausserhalb Geltungsbereich) Baulinie rechtskräftig Bäume Freiraumkonzept Areal Dreispitz ECKHAUS Städtebau Raumplanung Rousseaustrasse 10 8037 Zürich www.eckhaus.ch N 100 25 50 m Die Gründeigentümerin / Der Grundeigentümer Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. Ort, Datum Ort, Datum vom vom Im Namen des Gemeinderats: Die Präsidentin / Der Präsident Die Sekretärin / Der Sekretär Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. Für die Baudirektion auf denIn Kraft gesetzt mit STRB NR. vom Dreispitz-Strasse geplant (Quartierplan Nr. 495 Areal Dreispitz) Abbruch bestehende Bauten ASIG Wohngenossenschaft, Zürich Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich Baulinie geplant (Quartierplan Nr. 495 Areal Dreispitz) Begegnungszone geplant Art. 2 Art. 2

Art. 8 Art. 6

Art. 16 Art. 30 Art. 31 Quartierplatz (Lage ungefähr) Erschliessungsgasse (Lage ungefähr) Art. 26 Art. 28 Zu-, Wegfahrt Erschliessungsgasse (ungefähre Lage) Zu-, Wegfahrt Tiefgarage (ungefähre Lage) Art. 27 Art. 27 Baum Dreispitz-Strasse (ungefähre Lage) Art. 23 Grünzug Dreispitz Vorzonen Wallisellenstrasse, Dreispitz-Strasse und Grünzug Dreispitz Art. 20 Art. 22 / 23 / 24 Platzbereich Wallisellenstrasse (ungefähre Lage) Art. 21 4476 6. Oktober 2021 1428/21 29. April 2022 689 13. Juli 2022 1. Oktober 2022

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