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14 provisions
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1 Der Kanton Nidwalden gewährleistet die Strafverfolgung bei Wirtschaftsdelikten für die Vereinbarungskantone durch die Anstellung hierzu befähigter Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Diese Staatsanwaltschaft
für Wirtschaftsdelikte ist der Staatsanwaltschaft Nidwalden angeschlossen.
2 Die Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen im Sinne eines Leistungskaufs und im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen
die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Verfolgung von
Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte amtet in
den Kantonen Obwalden und Uri als ausserordentliche Staatsanwaltschaft, sie bedarf hiefür einer Ernennung durch die zuständige Behörde
im Einzelfall.
Art. 2
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
a. Pensum
1 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte besteht aus:
1. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte: 180-200 Stellenprozent
2. Sekretariat: 100 Stellenprozent
OGS 2010, 60
320.311
Art. 3b
Begriff der Wirtschaftsdelikte
1 Als Wirtschaftsdelikte im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Verbrechen und Vergehen, die auf dem Gebiete des kaufmännischen
und wirtschaftlichen Verkehrs begangen werden, denen umfangreiche
oder rechtliche bzw. tatbeständlich komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, die sich in der Regel durch eine Vielzahl von Tatbeständen und Geschädigten sowie hohe Deliktsbeträge auszeichnen und deren Untersuchung insbesondere wirtschaftliche Kenntnisse erfordert.
Art. 4c
Mitwirkung der Vereinbarungskantone bei der Wahl/Anstellung
1 Die Wahl- bzw. Anstellungsbehörde des Kantons Nidwalden hat die für
die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft
zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri vor einer Wahl
oder Anstellung der Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte anzuhören; sie kann eine interkantonale
Findungskommission einsetzen.
2. Tätigkeit und Aufsicht
Art. 5
Einsetzung/Wahl der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft
im Einzelfall
1 Die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der jeweiligen
Oberstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit
der Strafuntersuchung, sofern es sich um ein Wirtschaftsdelikt gemäss
Art. 3 dieser Vereinbarung handelt.
2 Die Oberstaatsanwaltschaften der Vereinbarungskantone sind jeweils
über die erfolgten Einsetzungen zu informieren.
Art. 6
Übrige Aufgaben der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
1 Über eine allfällige Zuweisung von Strafuntersuchungen, die nicht unter
Art. 3 dieser Vereinbarung fallen, entscheiden die zuständigen Behörden
im Sinne von Art. 4 dieser Vereinbarung nach Rücksprache mit der Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden als Aufsichtsinstanz
über die Staatsanwaltschaft.
320.311
2 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte steht den
Strafuntersuchungsorganen der Vereinbarungskantone auch beratend zur
Verfügung.
Art. 7
Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons, für den sie
amtet.
2 Die Aufsichtsbehörden koordinieren ihre Tätigkeit selbstständig.
3 Die Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden orientiert mindestens jährlich die administrativen Aufsichtsbehörden des Kantons Obwalden und des Kantons Uri über ihre Tätigkeit, das Ergebnis ihrer Aufsicht und die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte.
Bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei starkem Anwachsen
der Geschäftslast, erfolgt eine umgehende Information.
Art. 8
Polizeiliche Ermittlung
1 Es ist Sache der einzelnen Kantone, die notwendige polizeiliche Infrastruktur der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zur Verfügung zu
stellen und die mit der Ermittlung beauftragten Personen entsprechend
auszubilden.
3. Finanzierung
Art. 9
Kostentragung
a. Grundsatz
1 Der Kanton Nidwalden trägt die Kosten der Staatsanwaltschaft für
Wirtschaftsdelikte; die Kantone Obwalden und Uri entrichten dem Kanton
Nidwalden Beiträge, die sich im Grundsatz nach dem durch den Leistungskauf entstandenen Aufwand richten.
2 Die Kosten der Strafuntersuchungen gehen zulasten der einzelnen
Kantone.
Art. 10b
Kostenermittlung
1 Die jährlichen Kosten ergeben sich aus dem Personalaufwand sowie
den Kosten für Büroräumlichkeiten und -infrastruktur.
320.311
Art. 11c
Kostenteiler
1 Ein Anteil von 40 Prozent der jährlichen Kosten gemäss Art. 9 dieser
Vereinbarung wird als Grundbeitrag, der in jedem Fall zu entrichten ist,
wie folgt aufgeteilt:
1. * Kanton Nidwalden 66 %
2. * Kanton Obwalden 18 %
3. * Kanton Uri 16 %
2 Dieser Kostenteiler beruht auf der durchschnittlichen Beanspruchung
der Jahre 2005 bis 2009. Er wird jeweils nach drei Jahren, erstmals wieder auf 1. Januar 2014, aufgrund der durchschnittlichen Beanspruchung
der letzten fünf Jahre überprüft und durch die Vertragsparteien neu festgelegt.
3 Die restlichen 60 Prozent der Kosten gehen anteilmässig zulasten derjenigen Kantone, in deren Auftrag die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte tätig war. Einfache, kurze Beratungen werden den Vereinbarungskantonen nicht in Rechnung gestellt.
Art. 12
Fälligkeit, Einsichtsrecht der Finanzkontrollen
1 Die Beiträge der Vereinbarungskantone sind nach Vorliegen der Jahresrechnung innert 30 Tagen zahlbar. Die Kantone leisten jeweils auf Ende
Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der jährlichen Kosten.
2 Die Finanzkontrolle Nidwalden prüft die Rechnungsführung und erstattet
jährlich einen Bericht.
3 Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und Uri haben das Recht,
in die Abrechnung und den Revisionsbericht der Finanzkontrolle Nidwalden Einsicht zu nehmen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von
Wirtschaftsdelikten vom 21. August 19951) wird aufgehoben.
1) OGS 1997, 2
320.311
Art. 14
Inkrafttreten und Kündigung
1 Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien
und unter dem Vorbehalt, dass der Landrat Nidwalden dieser Vereinbarung zustimmt sowie die erforderliche Stellenaufstockung bewilligt, am 1.
Januar 2011 in Kraft.2)
2 Sie kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 60
Kostenteiler von Art. 11 Abs. 1 vom Regierungsrat gestützt auf Art. 11
Abs. 2 angepasst am:
- 7. April 2020, rückwirkend auf den 1. Januar 2020 (OGS 2020, 11)
- 2. Juli 2024, rückwirkend auf den 1. Januar 2024 (OGS 2024, 30)
2) Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten, nachdem die Regierungsräte der Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden der Vereinbarung rechtskräftig zugestimmt haben (OGS 2011, 16)
320.311
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 60
07.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1,
1.
geändert OGS 2020, 11
07.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1,
3.
geändert OGS 2020, 11
02.07.2024 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1,
1.
geändert OGS 2024, 30
02.07.2024 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1,
2.
geändert OGS 2024, 30
320.311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.10.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 60
Art. 11 Abs. 1,
1.
07.04.2020 01.01.2020 geändert OGS 2020, 11
Art. 11 Abs. 1,
1.
02.07.2024 01.01.2024 geändert OGS 2024, 30
Art. 11 Abs. 1,
2.
02.07.2024 01.01.2024 geändert OGS 2024, 30
Art. 11 Abs. 1,
3.
07.04.2020 01.01.2020 geändert OGS 2020, 11