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Filmverordnung

Confederation · 443.11 · ordinance

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Evaluationen
  4. Art. 4 Anhörung zu Evaluationen
  5. Art. 5 Aufforderung zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt
  6. Art. 6 Antrag zur Einführung der Abgabe
  7. Art. 7 Berechnung der Abgabe
  8. Art. 8 Erhebung der Abgabe
  9. Art. 9 Entstehung der Abgabeforderung
  10. Art. 10 Verjährung
  11. Art. 11 Auszahlung des Abgabeertrags
  12. Art. 12 Aufhebung der Abgabe
  13. Art. 13 Befreiung von der Abgabepflicht
  14. Art. 14 Register
  15. Art. 14a Registrierung
  16. Art. 14b Mitteilung der Pflichten der registrierten Unternehmen
  17. Art. 15 Meldepflicht für Verleihunternehmen
  18. Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen
  19. Art. 16a
  20. Art. 17 Datenerfassung und Statistik
  21. Art. 18 Zusammensetzung der eidgenössischen Filmkommission
  22. Art. 18a Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private
  23. Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
  24. Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
  25. Art. 21 Übergangsbestimmungen
  26. Art. 21a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
  27. Art. 21b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. September 2023
  28. Art. 22 Inkrafttreten

28 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. die Evaluation der Vielfalt des Angebots öffentlich vorgeführter Filme in den einzelnen Kinoregionen der Schweiz; b. die Einführung einer Förderungsabgabe; c. die Registrierungspflicht der Verleih- und Vorführunternehmen; d. die Meldepflichten der Verleih- und Vorführunternehmen; e. die Vollzugsorgane der Filmförderung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Kinoregion: eine Gruppe von Kinos, die im Wettbewerb um ein Kinopublikum aus dem gleichen geografischen Raum stehen; b. Verwertung: die Verwendung von Filmen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere:1. das Vorführen in einem registrierten Kino, 2. das Verkaufen auf Tonbildträgern wie DVDs oder Videos, 3. das Vertreiben über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

Art. 3 Evaluationen

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor. 2 Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK eine Zwischenevaluation vor. 3 Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG gefordert wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 4 Anhörung zu Evaluationen

1 Das BAK gibt folgenden Vertretern der Filmbranche Gelegenheit, zu den Evaluationen Stellung zu nehmen: a. den Trägerorganisationen einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG; b. den Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keine Vereinbarung unterzeichnet haben; c. den schweizerischen Verbänden der Verleih- und Vorführunternehmen; d. wichtigen beruflichen und kulturellen Organisationen der Filmbranche. 2 Die Frist für die Stellungnahme beträgt bei der periodischen Evaluation 90 Tage, bei einer Zwischenevaluation nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 60 Tage. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Art. 5 Aufforderung zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt

1 Das BAK fordert die Trägerorganisationen von Vereinbarungen und die Verleih- und Vorführunternehmen der betroffenen Kinoregion, die keiner Vereinbarung angehören, schriftlich auf, die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. 2 Es weist gleichzeitig auf den Zeitpunkt hin, an welchem die Wiederherstellung der Angebotsvielfalt mit einer Nachevaluation geprüft wird.

Art. 6 Antrag zur Einführung der Abgabe

1 Ergibt die Nachevaluation, dass die Angebotsvielfalt in der betroffenen Kinoregion nicht massgeblich verbessert wurde, so kann das BAK dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Einführung einer Abgabe beantragen. Das BAK nennt im Antrag die vorgesehene Höhe der Abgabe und den beabsichtigten Verwendungszweck des Ertrags nach Artikel 21 Absatz 3 FiG. 2 Bevor das EDI einen Entscheid fällt, hört es die betroffenen Kreise sowie die Eidgenössische Filmkommission an. Die Anhörungsfrist beträgt 60 Tage. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 7 Berechnung der Abgabe

Das EDI setzt die Höhe der Abgabe ausgehend von den zu erwartenden abgabenpflichtigen Eintritten und den Kosten der Förderungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt in der betreffenden Kinoregion unter Einschluss des entstehenden Verwaltungsaufwandes fest.

Art. 8 Erhebung der Abgabe

1 Die Verleih- und Vorführunternehmen in der von der Abgabe betroffenen Kinoregion haben die entgeltlichen Eintritte eines Monats jeweils bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu melden. 2 Das BAK stellt monatlich Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

Art. 9 Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Art. 10 Verjährung

Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.

Art. 11 Auszahlung des Abgabeertrags

Die Auszahlung des Abgabeertrags erfolgt durch formelle Verfügung des BAK oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag desselben mit der begünstigten Person.

Art. 12 Aufhebung der Abgabe

Ist die gesetzliche Angebotsvielfalt wiederhergestellt, so hebt das EDI die Abgabepflicht auf. Die Abgabe wird nicht länger als drei Jahre ununterbrochen erhoben.

Art. 13 Befreiung von der Abgabepflicht

1 Die Befreiung von der Abgabepflicht nach Artikel 22 Fig erfolgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den betroffenen Verleih- und Vorführunternehmen und dem BAK. 2 Die Verleih- und Vorführunternehmen verpflichten sich zur Leistung eines über das nach Artikel 17 FiG geforderte Mass hinausgehenden Beitrags zur Angebotsvielfalt in einer Kinoregion, insbesondere durch: a. die Förderung einer überdurchschnittlichen Angebotsvielfalt; b. die Förderung von Nischenangeboten; oder c. die Gewährung besonderer Konditionen für Verleih- und Vorführunternehmen, welche Angebot und Qualität im Sinne der Buchstaben a und b fördern. 3 Das BAK setzt die Trägerorganisationen von Vereinbarungen über den Inhalt der abgeschlossenen Verträge in Kenntnis.

Art. 14 Register

Das BAK führt das öffentliche Register nach Artikel 23 FiG. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Art. 14a Registrierung

1 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben sich unaufgefordert beim BAK anzumelden. 2 In der Anmeldung anzugeben sind Name, Adresse, Geschäftszweck, Sitz und Unternehmens-Identifikationsnummer des Unternehmens sowie, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung. 3 Die Vorführunternehmen melden zusätzlich Namen und Anzahl der betriebenen Leinwände. 4 Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind dem BAK innert 30 Tagen unaufgefordert zu melden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Art. 14b Mitteilung der Pflichten der registrierten Unternehmen

1 Das BAK prüft nach der Registrierung, welche gesetzlichen Pflichten dem Unternehmen obliegen, und teilt ihm dies mit. 2 Ist ein Unternehmen nicht einverstanden, so erlässt das BAK eine anfechtbare Verfügung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Art. 15 Meldepflicht für Verleihunternehmen

1 Die Verleihunternehmen geben für jeden Film, der in einem registrierten Kino vorgeführt wird, an: a. den Originaltitel und die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel; b. die SUISA- und ISAN-Nummern; c. die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere:1. den Regisseur oder die Regisseurin, 2. den Produzenten oder die Produzentin sowie den Koproduzenten oder die Koproduzentin, 3. die Hauptdarsteller und Hauptdarstellerinnen; d. das Filmgenre; e. das Produktionsland, die Koproduktionsländer und das Land mit dem grössten Finanzierungsanteil; f. die Originalsprache; g. das Herstellungsjahr; h. das Datum der Erstaufführung in der Schweiz; i. Dauer in Minuten, Farbe, Format, Projektionsverhältnisse, Tonsysteme und Sprachversionen der eingeführten Kopien; j. den Inhaber der Vorführungsrechte; k. die Anzahl der Eintritte in der Schweiz für jedes Jahr. 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 gilt nur für Schweizer Filme und schweizerisch-ausländische Koproduktionen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Art. 16 Meldepflicht für Vorführunternehmen

Die Vorführunternehmen melden für jede Kinowoche: a. die bezahlten Eintritte pro Film und Leinwand, einschliesslich der abgerechneten Pauschalen; b. die vorgeführten Sprachversionen; c. die betriebene Leinwand; d. die Anzahl Vorführungen.

Art. 16a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5639). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Art. 17 Datenerfassung und Statistik

1 Das Bundesamt für Statistik ist zuständig für die Erfassung der Daten nach Artikel 24 FiG sowie nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung. 2 Das Bundesamt für Statistik kann eine private Organisation mit der Erfassung der Daten betrauen. Die private Organisation wird dadurch gegenüber dem Bundesamt für Statistik meldepflichtig. Ihre Rechte und Pflichten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt. 3 Das Bundesamt für Statistik stellt die für die Evaluation der Angebotsvielfalt massgebenden Daten zusammen und übermittelt sie dem BAK in nicht anonymisierter Form. 4 Abweichende Angaben zwischen den Verleih- und den Vorführunternehmen sind bei der Erfassungsstelle regelmässig abzugleichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Art. 18 Zusammensetzung der eidgenössischen Filmkommission

Die eidgenössische Filmkommission vereint Fachleute aus dem audiovisuellen Sektor, namentlich aus den Bereichen Filmschaffen, Verbreitung von Filmen, Filmrecht, neue Technologien, Filmkultur und Filmmärkte. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Art. 18a Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private

Das EDI kann einzelne Vollzugsaufgaben der Filmförderung privaten Organisationen übertragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Filmverordnung vom 24. Juni 1992 und die Verordnung vom 25. November 1992 über die Gebühren für Filmverleihbewilligungen werden aufgehoben. [AS 1992 1554, 1993 2001, 1996 2243 Ziff. I 25 3262] [AS 1992 2487]

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

... Die Änderung kann unter AS 2002 1915 konsultiert werden.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Die der Registrierung unterstehenden Verleih- und Vorführunternehmen haben sich innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzumelden. 2 Die Meldepflicht nach den Artikeln 15 und 16 bezieht sich auf alle seit dem 1. Januar 2002 produzierten, verliehenen oder vorgeführten Filme.

Art. 21a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015

Die Meldepflicht nach Artikel 16a bezieht sich auf alle seit dem 1. Januar 2017 verkauften oder abgerufenen Filme. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5639).

Art. 21b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. September 2023

1 Bereits registrierte Unternehmen haben die aufgrund der Änderung vom 6. September 2023 zusätzlich erforderlichen Angaben nach Artikel 14a Absatz 2 innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden. 2 Die Meldepflicht der Unternehmen, die Filme ausserhalb der Kinos verwerten, betreffend Filme, die bis 31. Dezember 2023 ausgewertet werden, richtet sich nach dem bisherigen Recht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 532).

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

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