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11 provisions
Art. 1
1 Die Vertragspartner verpflichten sich, die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen zum Bau und Betrieb der gemeinsamen Anlagen
nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erteilen und etwa notwendige Enteignungen und Zwangsverpflichtungen vorzunehmen beziehungsweise die entsprechenden Rechte zu gewähren.
Art. 2
1 Der Kanton Schaffhausen sichert dem Land Baden-Württemberg die Abnahme des in die gemeinsamen Anlagen von den Verbandsmitgliedern des
Abwasserzweckverbandes «Hegau-Süd» abzuleitenden Abwassers zu.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
814.210 Kanton Schaffhausen
Art. 3
1 Die Beschaffenheit des in den Rhein einzuleitenden, in der Abwasserreinigungsanlage geklärten Abwassers wird von den zuständigen Behörden der
Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gemeinsam
festgelegt; zuvor wird eine Äusserung der von den Verbänden nach dem
Vertrag vom 18. Dezember 1970 gebildeten Aufsichtskommission eingeholt.
Änderungen bedürfen des gleichen Verfahrens.
Art. 4
1 Änderungen der Statuten des Abwasserverbandes «Bibertal» vom 4. August und 10. Dezember 1970 und der Satzung des Abwasserzweckverbandes «Hegau-Süd» vom August 1970 mit Änderung vom 2. Dezember 1971
bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die
Genehmigung kann auch versagt werden, wenn durch die Änderung die für
die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben erforderliche Gleichartigkeit von
Statuten und Satzung nicht mehr gewährleistet wäre.
2 Die Aufsichtsbehörden setzen sich vor ihrer Entscheidung miteinander in
Verbindung.
3 Die zur Auflösung eines Verbands erforderliche Genehmigung darf nur im
Einvernehmen mit der für den anderen Verband zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt werden.
Art. 5
1 Bei der Erfüllung dieser Vereinbarung müssen die beiderseitigen Interessen gleich berücksichtigt werden.
2 Auf der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage in Ramsen sollen Bedienstete mit deutscher und mit schweizerischer Staatsangehörigkeit beschäftigt werden. Der Kanton Schaffhausen wird die im Rahmen seiner
Kompetenz liegenden öffentlichrechtlichen Genehmigungen für die Beschäftigung deutscher Staatsangehöriger erteilen. Im Übrigen wirkt er darauf hin,
dass diese Genehmigungen erteilt werden.
Art. 6 Kanton Schaffhausen 814.210
1 Die Vertragspartner werden in einem Schadensfall darauf hinwirken, dass
die Verbände alles unternehmen, um den Sachverhalt einschliesslich der Ursachen aufzuklären und den Verursacher festzustellen. Die Verbände sind
verpflichtet, die Ermittlungen mit der gebotenen Beschleunigung so durchzuführen, dass jede Verdunkelung der Sache verhütet werden kann.
2 Beauftragte jedes Verbandes sind berechtigt, anlässlich eines Schadensfalles alle notwendigen technischen Untersuchungen im Bereich der gemeinsamen Anlagen sowie der Anlagen des anderen Verbands und seiner Mitglieder durchzuführen. Die Behörden der Vertragspartner werden ihnen auf
Anforderung Amtshilfe leisten.
Art. 7
1 Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragspartner und die Beauftragten der Verbände haben das Recht, im Interesse einer geordneten Geschäftsführung, eines einwandfreien Betriebs der gemeinsamen Anlagen
und einer ordnungsgemässen Verwendung der den Verbänden gewährten
staatlichen Beihilfen jederzeit die Akten und die sonstigen Unterlagen einzusehen, die Anlagen zu besichtigen und Abwasserproben zu entnehmen und
untersuchen zu lassen. Die Überwachungs- und Prüfungspflichten der Verbände bleiben unberührt.
Art. 8
1 Für den Fall aussergewöhnlicher Ereignisse sichert der Kanton Schaffhausen dem Land Baden-Württemberg zu, mit allen in seiner Zuständigkeit stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, dass die gemeinsamen Anlagen weiter
betrieben werden können. Muss der Betrieb jedoch eingestellt werden, so
wird der Kanton dafür sorgen, dass die Anlagen stets ordnungsgemäss unterhalten und in betriebsfähigem Zustand gehalten werden.
2 Ist im Fall aussergewöhnlicher Ereignisse die Ableitung des Abwassers aus
dem Einzugsgebiet der Aach in den gemeinsamen Kanälen nicht möglich,
werden die Vertragspartner sich darüber verständigen, welche Massnahmen
zu treffen sind. Erforderlichenfalls wird das Land Baden-Württemberg dafür
sorgen, dass in dieser Zeit das Abwasser dem schweizerischen Gebiet ferngehalten wird.
814.210 Kanton Schaffhausen
Art. 9
1 Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragspartnern auf
andere Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragspartner einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2 Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragspartner ein Mitglied bestellt und die beiden Mitglieder den Angehörigen eines
dritten Staats als Obmann bestimmen. Die Mitglieder sind innerhalb von
zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem ein Vertragspartner dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3 Werden die in Abs. 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jeder
Vertragspartner den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt
der Präsident die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit
oder ist er aus einem anderen Grunde verhindert, so soll der Vizepräsident
die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so
soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die
schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
4 Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragspartner trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem
Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragspartnern zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 10
1 Eine Änderung oder Aufhebung dieses Staatsvertrages ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beiden Vertragspartnern zulässig.
Art. 11 Kanton Schaffhausen 814.210
1 Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vertragspartner1). Er tritt dreissig Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Vertragspartner einander schriftlich mitgeteilt haben,
dass die verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
sind2).
1) Vom Grossen Rat genehmigt am 25. Oktober 1976.
2) In Kraft getreten am 3. Oktober 1977.
814.210 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.08.1976 03.10.1977 Erlass Erstfassung Abl. 1977, S. 1085
Kanton Schaffhausen 814.210
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.08.1976 03.10.1977 Erstfassung Abl. 1977, S. 1085