Art. 57 Liquidationserlös und Abschluss der Liquidation
(Art. 37m Abs. 2–4 BankG)
1 Die Kosten der Liquidation werden vorab aus dem Liquidationserlös gedeckt.
2 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG überweist die Nettoerlöse mindestens einmal jährlich der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
3 Mit dieser Überweisung gilt die Liquidation als abgeschlossen.
4 Mit Abschluss der Liquidation erlöschen die Ansprüche der berechtigten Personen. Die Ansprüche an nicht verwertbaren nachrichtenlosen Vermögenswerten erlöschen mit der Übergabe an den Bund oder deren Vernichtung.
5 Macht eine berechtigte Person nach der Liquidation, aber noch vor der Überweisung Ansprüche an den liquidierten Vermögenswerten geltend, so richten sich die Ansprüche ausschliesslich auf den Liquidationserlös.
6 Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer Datenbank eingetragen, so vermerkt die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Abschluss der Liquidation.
Art. 58 Aktenaufbewahrung
(Art. 37l und 37m Abs. 4 BankG)
Die liquidierende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG bewahrt die Unterlagen über die Übernahme, Liquidation und Überweisung an den Bund gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen auf.
Art. 59 Liquidation ohne vorgängige Publikation
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1 Für die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte, die gestützt auf Artikel 37m Absatz 1 zweiter Satz des BankG ohne vorgängige Publikation liquidiert werden, gelten die Artikel 54–57 sinngemäss.
2 Der Wert solcher Vermögenswerte berechnet sich nach dem Gesamtwert der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG von derselben berechtigten Person gebucht hat, verwahrt oder verwaltet.
Art. 60 Notfallplan
(Art. 8, 9 Abs. 2 Bst. d und 10 Abs. 2 BankG)
1 Die systemrelevante Bank stellt sicher, dass ihre systemrelevanten Funktionen nach Artikel 8 BankG im Fall drohender Insolvenz unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weitergeführt werden können. Sie trifft die dafür notwendigen Massnahmen.
2 Sie beschreibt die notwendigen Massnahmen in einem Notfallplan und weist darin gegenüber der FINMA nach, dass sie nach der allgemeinen Erfahrung und dem aktuellen Wissensstand in der Lage ist, ihrer Pflicht nach Absatz 1 erster Satz nachzukommen.
3 Der Schweizer Notfallplan ist durch nicht nach Artikel 124a ERV international tätige systemrelevante Banken innert drei Jahren nach der Feststellung ihrer Systemrelevanz durch die SNB umsetzbar zu erstellen. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken. Massnahmen des Notfallplans sind vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemrelevanten Funktionen notwendig ist.
4 Die systemrelevante Bank hat den Notfallplan jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals zu aktualisieren und der FINMA einzureichen. Aktualisierungen sind auch einzureichen, wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
SR 952.03
Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 61 Prüfung des Notfallplans
(Art. 10 Abs. 2 BankG)
1 Die FINMA prüft die Massnahmen des Notfallplans im Hinblick auf deren Wirksamkeit im Fall einer drohenden Insolvenz der Bank. Sie berücksichtigt dabei, wie weit die Massnahmen nach Artikel 60 Absatz 3 umgesetzt worden sind. Sie prüft namentlich, ob:
a. unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit, des Aufwands, der rechtlichen Hindernisse und der erforderlichen Mittel die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen technisch und organisatorisch sichergestellt ist;
b. die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der Finanzgruppe, insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, und solche Beziehungen mit Kundinnen und Kunden und anderen Drittparteien so ausgestaltet sind, dass sie der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen nicht entgegenstehen;
c. die Kapital- und Liquiditätsplanung für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen ausreichend Eigenmittel und Liquidität zur Umsetzung des Notfallplans vorsieht;
d. für die Operabilität der systemrelevanten Funktionen geeignete Prozesse und die dafür notwendige Infrastruktur vorgesehen sind und der Zugriff auf die erforderlichen Ressourcen jederzeit unabhängig von den nicht systemrelevanten Teilen der Bank gewährleistet ist;
e. für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen inklusive der Führungs- und Kontrollfunktionen die notwendigen personellen Ressourcen bereitgestellt sind;
f. die mit der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen zusammenhängenden Verträge innerhalb der Finanzgruppe, insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, und solche Verträge mit Kundinnen und Kunden und anderen Drittparteien, mit den dazugehörenden Geschäftsunterlagen vollständig erfasst sind und die Liste regelmässig aktualisiert wird;
g. der Notfallplan mit den wesentlichen ausländischen Gesetzen und Aufsichtsanforderungen zu vereinbaren ist.
2 Die globale Abwicklungsfähigkeit bildet Teil der Prüfung des Schweizer Notfallplans, soweit sie für dessen Umsetzung massgebend ist.
Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 62 Mängelbehebung und Anordnung von Massnahmen
(Art. 10 Abs. 2 BankG)
1 Genügt der Notfallplan den Anforderungen an den Nachweis zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Fall drohender Insolvenz nicht, so setzt die FINMA der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die FINMA kann dabei konkrete Vorgaben machen.
2 Behebt die Bank die Mängel nicht innert der angesetzten Frist, so setzt ihr die FINMA eine Nachfrist. Werden die Mängel auch innerhalb dieser Nachfrist nicht behoben, so kann die FINMA insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
a. Bildung eines unabhängigen Rechtsträgers in der Schweiz, an den die systemrelevanten Funktionen übertragen werden können;
b. Anpassungen der rechtlichen und operativen Struktur der Bank, sodass die systemrelevanten Funktionen innert kurzer Zeit ausgegliedert werden können;
c. Auslagerung der für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen erforderlichen Infrastruktur und Dienstleistungen in eine zentral geführte Gesellschaft innerhalb der Finanzgruppe oder in eine Einheit ausserhalb der Finanzgruppe.
Art. 63 Auslösung des Notfallplans
(Art. 25 und 26 BankG)
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 BankG erfüllt, so kann die FINMA aufbauend auf dem Notfallplan die Schutz- und Insolvenzmassnahmen nach dem elften Abschnitt des BankG anordnen, die für die Sicherstellung der systemrelevanten Funktionen notwendig sind.
2 Eine systemrelevante Bank erfüllt die Eigenmittelvorschriften nach Artikel 25 Absatz 1 BankG nicht:
a. wenn das anrechenbare harte Kernkapital 5 Prozent der risikogewichteten Positionen unterschreitet; oder
b. im Falle von Artikel 42 Absatz 3 ERV.
Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).
Art. 63a Absicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Bail-in-Bonds
(Art. 30b Abs. 8 BankG)
Verbindlichkeiten aus Absicherungsgeschäften im Zusammenhang mit der Ausgabe von Bail-in-Bonds sind bei der Berechnung der 5 %-Obergrenze nach Artikel 30b Absatz 8 BankG nicht zu berücksichtigen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 64 Stabilisierungsplan und Abwicklungsplan
(Art. 9, 25 ff. BankG)
1 Die systemrelevante Bank hat einen Stabilisierungsplan (Recovery-Plan) zu erstellen. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen kann. Der Stabilisierungsplan bedarf der Genehmigung durch die FINMA.
2 Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan (Resolution-Plan) und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemrelevanten Bank durchgeführt werden kann. Die Bank hat ihr die dafür erforderlichen Informationen einzureichen.
3 Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.
4 Die systemrelevante Bank reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
5 Eine nach Artikel 124a ERV international tätige systemrelevante Bank muss bei der Einreichung dokumentieren, welche Massnahmen sie vorbereitet oder umgesetzt hat, um die in Artikel 65a Absatz 2 aufgeführten Kriterien für die Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland zu erfüllen.
SR 952.03
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 65 Aufrechterhaltung der Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrelevanten Banken im In- und Ausland
(Art. 9 und 25–37k BankG)
Eine nach Artikel 124a ERV international tätige systemrelevante Bank muss ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland aufrechterhalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
SR 952.03
Art. 65a Beurteilung der Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrelevanten Banken im In- und Ausland
(Art. 9 und 25–37k BankG)
1 Die FINMA beurteilt jährlich die Sanier- und Liquidierbarkeit der international tätigen systemrelevanten Bank im In- und Ausland auf der Grundlage der eingereichten Dokumentation.
2 Die FINMA nimmt ihre Beurteilung insbesondere anhand folgender Kriterien vor:
a. Die Bank hat eine Organisationsstruktur, die die Sanierung und Liquidation erleichtert.
b. Die Bank hat Verfahren festgelegt, mit denen sie Verluste, die in den einzelnen Einheiten der Finanzgruppe entstehen, durch Rekapitalisierungsmassnahmen ausgleichen kann.
c. Die Bank ist ständig in der Lage, den Liquiditätsbedarf für den Fall einer Sanierung oder Liquidation abzuschätzen und die Möglichkeiten zur Deckung des entsprechenden Bedarfs zu analysieren, und sie gewährleistet die Bewirtschaftung der in der Finanzgruppe verfügbaren Sicherheiten.
d. Die Bank gewährleistet die operationelle Kontinuität im Fall einer Sanierung.
e. Die Bank gewährleistet den Zugang zu den Finanzmarktinfrastrukturen im Fall einer Sanierung.
f. Die Bank gestaltet vertikale gruppeninterne Finanzierungen zu Drittbedingungen aus und unterhält keine wesentlichen horizontalen gruppeninternen Finanzierungen.
g. Die Bank verfügt ständig über die Fähigkeit zur sofortigen Durchführung der notwendigen Bewertungen und Berichterstattungen für den Fall einer Sanierung.
h. Die Bank gewährleistet die operativen Voraussetzungen für die Sanierung durch eine Forderungsreduktion oder Wandlung von Fremd- in Eigenkapital unter Gläubigerbeteiligung.
i. Die Bank verfügt über eine Strategie mit verschiedenen Optionen zur Restrukturierung des Geschäftsmodells.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 65b Massnahmen der FINMA bei Hindernissen für die Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrelevanten Banken
(Art. 9 und 25–37k BankG)
1 Stellt die FINMA bei einer international tätigen systemrelevanten Bank Hindernisse für die Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland fest, so setzt sie eine Frist, innert der die Hindernisse zu beseitigen sind. Beseitigt die Bank diese nicht innert der Frist, so kann die FINMA für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben b–d ERV Folgendes festlegen:
a. ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel nach Artikel 133 ERV;
b. einen Zuschlag nach Artikel 25 Absatz 1 LiqV, wenn das Hindernis das Kriterium nach Artikel 65a Absatz 2 Buchstabe c betrifft.
2 Die FINMA kann ausländische Aufsichts- und Insolvenzbehörden konsultieren und die Beurteilung dieser Behörden bei der Beurteilung der Sanier- und Liquidierbarkeit und bei der Festlegung von Massnahmen berücksichtigen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
SR 952.03
SR 952.06
Art. 66
Die FINMA veröffentlicht jährlich ihre Beurteilung der Notfallplanung und der Stabilisierungsplanung der systemrelevanten Banken sowie der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland der international tätigen systemrelevanten Banken und informiert über den Stand der Abwicklungsplanung. Sie orientiert dabei über die wesentlichen Feststellungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 66a Kapital und Liquidität
(Art. 3g Abs. 3 und 4 BankG)
1 Die wesentlichen Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, sind angemessen mit Kapital und Liquidität auszustatten.
2 Die FINMA setzt die Höhe fest unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer einer Sanierung und mit Blick auf Umfang und Art der wesentlichen Dienstleistungen, die während der Sanierung zu erbringen sind.
Art. 66b Organisation
(Art. 3g Abs. 3 und 4 BankG)
Die Leitungsorgane wesentlicher Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, so zu besetzen, dass Interessenkonflikte möglichst vermieden und die Interessen der wesentlichen Gruppengesellschaft im Fall eines Interessenkonflikts innerhalb der Finanzgruppe gewahrt werden.
(Art. 3g Abs. 3 und 4 BankG)
Wesentliche Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, sind so zu organisieren, dass sie ihre wesentlichen Dienstleistungen zugunsten der Finanzgruppe im Fall einer Sanierung oder einer Liquidation weiterhin erbringen können. Insbesondere müssen sie:
a. diese Dienstleistungen in einem Leistungskatalog inventarisieren;
b. Verträge mit externen Dienstleistungserbringern, die mit der Erbringung dieser Dienstleistungen im Zusammenhang stehen, sanierungs- und konkursfest ausgestalten und die Übertragbarkeit der Verträge sicherstellen;
c. Abhängigkeiten von internen und externen Dienstleistungserbringern im Ausland durch geeignete Massnahmen begrenzen.
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 2 geregelt.
Art. 69 Übergangsbestimmungen
1 Die Banken können in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Wertberichtigungen gemäss Artikel 27 Absatz 1 als Gesamt- oder Teilbetrag global als Minusposition in den Aktiven ausweisen. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
2 Die Einzelbewertung gemäss Artikel 27 Absatz 2 für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte muss bis spätestens am 1. Januar 2020 umgesetzt werden. Die nicht erfassten unrealisierten Verluste sind im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen.
3 Die nach Artikel 124a ERV international tätigen systemrelevanten Banken müssen die Massnahmen des Schweizer Notfallplans nach Artikel 60 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2019 vorbereitend umsetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung systemrelevanter Funktionen notwendig ist. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken.
4 Die Erstellung und Publikation des Zwischenabschlusses 2015 ist nach bisherigem Recht erlaubt. Ausgenommen ist die Regelung gemäss Artikel 23b Absatz 1 des bisherigen Rechts.
5 Für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2bis kann die FINMA unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Banken angemessene Fristen einräumen.
SR 952.03
Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
Art. 69a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2022
1 Die Banken müssen die Pflicht nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe c BankG zur Hinterlegung in Form von Wertschriften oder in bar oder die Gewährung des Bardarlehens innert 11 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 erfüllt haben.
2 Die international tätigen systemrelevanten Banken müssen die Dokumentation nach Artikel 64 Absatz 5 erstmals Ende Juni 2024 einreichen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 70 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Die FINMA kann die Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften gemäss 4. Kapitel für das Geschäftsjahr erlauben, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.