(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1 Aktiven werden in der Regel zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder Wertberichtigungen bilanziert und Verbindlichkeiten zum Nennwert. Die FINMA bestimmt, welche Bilanzpositionen davon abweichend bilanziert werden. Schwankungsreserven nach Artikel 960b Absatz 2 OR sind nicht zulässig.
2 Aktiven, Verbindlichkeiten und Ausserbilanzgeschäfte werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte werden in jedem Fall einzeln bewertet.
SR 220
Art. 28 Mindestgliederung
(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 3 BankG)
Die Gliederung der Jahresrechnung richtet sich nach Anhang 1.
Art. 29 Lagebericht
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b, 6b Abs. 1 BankG)
Der Lagebericht der Bank richtet sich nach Artikel 961c OR.
SR 220
Art. 30 Inhalt des Geschäftsberichts
(Art. 6b Abs. 1 BankG)
Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle.
Art. 31 Zwischenabschluss
(Art. 6 Abs. 2, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1 Die Bank erstellt halbjährlich einen Zwischenabschluss. Er besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Er ist nach den gleichen Grundlagen und Grundsätzen zu erstellen wie die Jahresrechnung.
2 Der Zwischenabschluss für Banken, deren Beteiligungstitel oder Schuldtitel kotiert sind, enthält zusätzlich einen Eigenkapitalnachweis und einen verkürzten Anhang. Die FINMA legt den Inhalt des verkürzten Anhangs in Ausführungsbestimmungen fest.
Art. 32 Veröffentlichung
(Art. 6a, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1 Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten und der Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie sind in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
2 Geschäftsbericht und Zwischenabschlüsse sind der FINMA einzureichen. Die FINMA regelt in Ausführungsbestimmungen, in wie vielen Ausfertigungen, auf welche Art und innert welcher Frist der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss einzureichen sind.
3 Die FINMA kann die Fristen auf Gesuch der Bank hin erstrecken.
4 Privatbankiers sind von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit, wenn sich ihre Werbung einzig auf ihre Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Effektenhändler bezieht und das Einlagengeschäft nicht umfasst.
Art. 33 Konzernrechnung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6b Abs. 1 BankG)
1 Die Konzernrechnung wird nach dem True-and-Fair-View-Prinzip (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) erstellt und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang.
2 Für die Konzernrechnung gelten die Grundlagen und Grundsätze von Artikel 26. Zudem muss sie nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt werden.
3 Die Aktiven und Passiven werden in der Konzernrechnung nach Artikel 27 erfasst und bewertet.
Art. 34 Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6b Abs. 1 und 2 BankG)
1 Die Bank erstellt zusätzlich zu ihrer Jahresrechnung eine Konzernrechnung, wenn sie:
a. ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert;
b. die Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens derart beeinflussen kann, dass dessen Nutzen hauptsächlich ihr zukommt; oder
c. hauptsächlich die Risiken für die Geschäftstätigkeiten eines anderen Unternehmens trägt.
2 Ist eine Holdinggesellschaft die Obergesellschaft einer Finanzgruppe nach Artikel 3c BankG, so erstellt die Holdinggesellschaft die Konzernrechnung.
3 Die Bank oder die Holdinggesellschaft kontrolliert ein Unternehmen, wenn sie:
a. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
b. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
c. auf andere Weise als nach den Buchstaben a und b einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
4 Die Bank oder die Holdinggesellschaft konsolidiert ein kontrolliertes Unternehmen nicht, wenn:
a. sie weder gegenwärtig noch in Zukunft Anteil am Erfolg des kontrollierten Unternehmens oder einen anderen Nutzen hat und keine Risiken aus den Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens trägt;
b. der Nutzen aus den Geschäftsaktivitäten des kontrollierten Unternehmens unabhängigen Dritten zufliesst und die Risiken ausschliesslich von diesen getragen werden; und
c. das ihr aus der Beziehung zu einem solchen kontrollierten Unternehmen zufliessende monetäre oder nicht monetäre Entgelt marktkonform ist und ihren Leistungen entspricht.
5 Die Erstellung der Konzernrechnung darf nicht an ein kontrolliertes Unternehmen delegiert werden.
Art. 35 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung
(Art. 6b Abs. 1–3 BankG)
1 Es müssen nicht konsolidiert werden:
a. Beteiligungen an Unternehmen, die für die finanzielle Berichterstattung oder die Risikolage unwesentlich sind;
b. wesentliche, aber ohne strategische Absicht übernommene Beteiligungen, für die die Bank darlegen kann, dass sie diese innert 12 Monaten wieder veräussert oder liquidiert.
2 Beteiligungen nach Absatz 1 Buchstabe b sind im Anhang der Konzernrechnung offenzulegen. Deren Nichtkonsolidierung ist zu begründen.
3 Ein Teilkonzern, der in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen ist, muss keine eigene Konzernrechnung erstellen, wenn die Konzernrechnung der Obergesellschaft:
a. nach dieser Verordnung oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und geprüft wird; und
b. öffentlich zugänglich ist.
4 Die FINMA kann in begründeten Fällen die Erstellung einer Teilkonzernrechnung und deren Offenlegung verlangen.
Art. 36 Erleichterungen bei Erstellung einer Konzernrechnung
(Art. 6b Abs. 2 und 3 BankG)
1 Eine Bank ist von der Erstellung einer Geldflussrechnung in der Jahresrechnung sowie des Lageberichts auf Einzelstufe befreit, sofern sie:
a. eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33–41 oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und zusammen mit dem Konzernlagebericht publiziert; oder
b. als gemäss Artikel 34 konsolidierte Gesellschaft einer von der FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe angehört, die Buchstabe a erfüllt.
2 Die Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Beteiligungstitel der Bank kotiert sind.
3 Die FINMA legt in Ausführungsbestimmungen fest:
a. auf welche Angaben in der Jahresrechnung verzichtet werden kann, wenn eine Konzernrechnung erstellt wird;
b. inwieweit die Offenlegung eines Zwischenabschlusses auf Konzernstufe von der Offenlegung des Zwischenabschlusses auf Einzelstufe befreit.
4 Die Personen nach Artikel 961d Absatz 2 OR können verlangen:
a. eine vollständige Jahresrechnung und einen Lagebericht;
b. die Offenlegung eines Zwischenabschlusses auf Einzelstufe.
SR 220
Art. 37 Mindestgliederung
Die FINMA legt die besonderen Gliederungsvorschriften für die Konzernrechnung in Ausführungsbestimmungen fest. Dabei trägt sie den Eigenheiten des Bankgeschäfts Rechnung.
Art. 38 Konzernlagebericht
Der Lagebericht des Konzerns richtet sich nach Artikel 961c OR.
SR 220
Art. 39 Inhalt des Geschäftsberichts
(Art. 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1 Der Geschäftsbericht enthält neben der Jahresrechnung, dem Lagebericht und der Konzernrechnung die zusammenfassenden Berichte der Revisionsstelle.
2 Ist die Obergesellschaft eine Holdinggesellschaft, so ist die Publikation der Jahresrechnung nicht zwingend.
Art. 40 Zwischenabschluss
(Art. 6 Abs. 2, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1 Banken und Holdinggesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen, erstellen halbjährlich einen konsolidierten Zwischenabschluss.
2 Er umfasst die gleichen Bestandteile wie der Zwischenabschluss auf Einzelstufe gemäss Artikel 31 und basiert auf den gleichen Grundlagen und Grundsätzen wie die Konzernrechnung.
Art. 41 Veröffentlichung
(Art. 6a Abs. 1–3, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
Die Veröffentlichung des Geschäftsberichts und des Zwischenabschlusses richtet sich nach Artikel 32.
Art. 42
(Art. 6b Abs. 3 und 4 BankG)
Die FINMA führt die Bestimmungen dieser Verordnung zur Rechnungslegung näher aus, insbesondere zu:
a. der Zusammensetzung und Bewertung der Positionen der Jahresrechnung und der Konzernrechnung;
b. den Besonderheiten der Konzernrechnung;
c. der Offenlegung von Angaben, die im von der Bank angewendeten und von der FINMA anerkannten internationalen Standard nicht vorgesehen, aber für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nötig sind.
Art. 42a Privilegierte Einlagen
(Art. 37a Abs. 1 und 7 BankG)
1 Folgende Ansprüche von Einlegerinnen und Einlegern nach Artikel 42c gelten als privilegiert Einlagen:
a. Forderungen gegenüber einer Bank, die:1. als Saldo auf Konten bei der Bank gebucht sind und auf eine staatliche oder von einer Zentralbank herausgegebene Währung lauten, oder
2. auf Gold, Silber, Platin oder Palladium lauten und bei denen die Einlegerin oder der Einleger einen ausschliesslichen oder alternativen Anspruch auf Leistung in einer staatlichen oder von einer Zentralbank herausgegebenen Währung hat;
b. Kassenobligationen der Bank, die in der Bilanz der Bank als solche verbucht sind und auf den Namen der Einlegerin oder des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind;
c. durch die Einlegerin oder den Einleger in Auftrag gegebene Zahlungen im Zahlungsverkehr, welche die Bank oder deren Konto bei einer Verrechnungs- oder Korrespondenzstelle im Zeitpunkt der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses noch nicht verlassen haben, auch wenn sie dem Konto der Einlegerin oder des Einlegers schon belastet wurden;
d. Zahlungen im Zahlungsverkehr zugunsten einer Einlegerin oder eines Einlegers, die bei einer Bank oder auf deren Konto bei einer Verrechnungs- oder Korrespondenzstelle vor der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses eingetroffen sind, auch wenn sie noch nicht dem Konto der Einlegerin oder des Einlegers gutgeschrieben wurden.
2 Als auf Konten gebucht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 gelten auch Termin- und Tagesgelder.
3 Keine privilegierten Einlagen sind insbesondere:
a. auf die Inhaberin oder den Inhaber lautende Forderungen;
b. Kassenobligationen, die nicht bei der Bank hinterlegt sind;
c. vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 16 BankG;
d. Ansprüche oder Ersatzforderungen aus Derivaten;
e. nachrichtenlose Vermögenswerte;
f. Forderungen gegenüber der Bank, die nicht aus dem Bankgeschäft stammen.
Art. 42b Privilegierter Betrag
(Art. 37a Abs. 1 und 7 sowie 37b Abs. 1 BankG)
1 Zur Feststellung der Höhe des nach Artikel 37a Absatz 1 BankG privilegierten Betrags der privilegierten Einlagen werden die einzelnen Saldi einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen zugunsten der Einlegerin oder des Einlegers addiert.
2 Hypotheken, Darlehen oder in anderen Konti vorliegende Überzüge sowie nicht gebuchte Zinsen und Gebühren zugunsten der Bank dürfen nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie aufgelaufen, fällig oder verfallen sind.
Art. 42c Privilegierte Einlegerinnen und Einleger
(Art. 37a Abs. 7 BankG)
1 Als privilegierte Einlegerin oder privilegierter Einleger gelten die aus dem Forderungsverhältnis mit der Bank berechtigte Vertragspartei oder die Einlegerin oder der Einleger der Kassenobligation, wie sie im Zeitpunkt der Anordnung von einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses aus den Büchern der Bank ersichtlich sind.
2 Nicht als privilegierte Einlegerinnen oder Einleger gelten:
a. Finanzintermediäre nach dem BankG, dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (FINIG) und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006;
b. Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004;
c. ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Finanzintermediäre oder Versicherungsunternehmen nach den Buchstaben a und b;
d. Zentralbanken;
e. Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Säule-3a-Stiftungen) und Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtung nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsstiftungen);
f. Kundinnen und Kunden von Wertpapierhäusern, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen.
3 Steht eine Forderung einer Personenmehrheit zu, so gilt diese als eine eigene, von den einzelnen Personen der Personenmehrheit unabhängige Einlegerin. Die Personenmehrheit kann den Höchstbetrag von Artikel 37a Absatz 1 BankG nur einmal für die gesamte Personenmehrheit geltend machen.
4 Hält eine Einlegerin oder ein Einleger privilegierte Einlagen bei einer ausländischen Geschäftsstelle der Bank, so gilt sie oder er für diese Einlagen als eigene, unabhängige Einlegerin beziehungsweise als eigener, unabhängiger Einleger.
SR 954.1
SR 951.31
SR 961.01
SR 831.40
SR 831.42
Art. 42d Privilegierte Forderungen von Säule-3a- und Freizügigkeitsstiftungen
(Art. 37a Abs. 5 BankG)
1 Banken, die Geldanlagen einer Säule-3a- oder Freizügigkeitsstiftung halten, müssen sich von der Stiftung schriftlich bestätigen lassen, dass diese die Verteilung der privilegierten Einlagen der Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmer und der Versicherten dokumentiert, wenn sie Geldanlagen bei mehreren Banken hat.
2 Vorsorgerechtliche Ansprüche der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers gegenüber verschiedenen Säule-3a- und Freizügigkeitsstiftungen, die Einlagen bei der gleichen Bank haben, werden nicht zusammengezählt.
Art. 42e Anschluss an die Selbstregulierung
(Art. 37h Abs. 1 BankG)
Die Bank muss dem Träger der Einlagensicherung das Gesuch um Anschluss mindestens drei Monate vor Entgegennahme von privilegierten Einlagen einreichen.
Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 42f Bardarlehen an den Träger der Einlagensicherung
(Art. 37h Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 BankG)
Die Möglichkeit, dem Träger der Einlagensicherung zur Sicherstellung der Beitragsverpflichtung Bardarlehen zu gewähren, steht den Banken der Kategorien 4 und 5 zur Verfügung.
Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
(Art. 37h Abs. 3 Bst. d und 4 BankG)
Banken müssen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit folgende Vorbereitungen treffen, um die Erstellung des Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einlegerinnen und Einleger und die Auszahlung nach den Vorgaben des BankG zu gewährleisten:
a. Infrastruktur: Sie stellen sicher, dass ein der Anzahl der Einlegerinnen und Einleger angemessenes Informatik-System und das nötige Personal zur Verfügung stehen. Es muss gewährleistet sein, dass allfällige Dienstleistungsverträge in diesem Rahmen aufrechterhalten bleiben.
b. Prozesse: Sie legen standardisierte Abläufe fest, die insbesondere gewährleisten, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen die Einlegerinnen und Einleger kontaktiert, deren Zahlungsinstruktionen eingeholt und diese verarbeitet werden können.
c. Einlegerliste: Sie führen eine Einlegerliste (Art. 42i Abs. 1), die es der oder dem Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder der Konkursliquidatorin oder dem Konkursliquidator (Beauftragte oder Beauftragter) ermöglicht, innert 72 Stunden nach Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses die gesicherten Einlagen pro Einlegerin oder Einleger festzustellen.
d. Summarische Aufstellung: Sie führen eine summarische Aufstellung der privilegierten Einlagen, die nicht zu den gesicherten Einlagen gehören (Art. 42i Abs. 2). Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen sind als Gesamtsaldo der privilegierten Einlagen für die jeweilige Jurisdiktion auszuweisen.
Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 42h Vorbereitungshandlungen: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken und für Kleinbanken
1 Systemrelevante Banken müssen die Vorbereitungshandlungen nach Artikel 42g Buchstaben a und b nicht vornehmen. Stattdessen müssen sie ein Konzept erstellen, das darlegt, wie sie beim Scheitern einer Sanierung die Anforderungen nach Artikel 42g Buchstaben a und b erfüllen können. Im Rahmen der Sanierung legt die FINMA bankenspezifisch entsprechend der konkreten Entwicklung der Sanierung fest, ab welchem Zeitpunkt die Bank die Anforderungen gemäss Konzept erfüllen muss. Sie berücksichtigt dabei das Geschäftsmodell und die Liquiditätssituation der Bank sowie die Anzahl der betroffenen Einlegerinnen und Einleger.
2 Banken mit weniger als 2500 Einlegerinnen und Einlegern müssen nur eine Einlegerliste und eine summarische Aufstellung führen.
Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 42i Einlegerliste und summarische Aufstellung
(Art. 37h Abs. 4 Bst. c und d BankG)
1 Die Einlegerliste umfasst den Bestand aller gesicherten Einlagen der einzelnen Einlegerinnen und Einleger bei schweizerischen Geschäftsstellen der Bank.
2 In der summarischen Aufstellung werden die privilegierten Einlagen aufgeführt, die nicht zu den gesicherten Einlagen gehören; sie umfassen:
a. Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 BankG, bei einer ausländischen Geschäftsstelle der Bank;
b. Einlagen nach Artikel 37a Absatz 5 BankG;
c. Einlagen nach Artikel 42a Absatz 1 Buchstaben c und d.
3 Der Träger der Einlagensicherung gibt das Format der Einlegerliste vor.
Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 43 Auszahlungsplan
(Art. 37j BankG)
1 Die oder der von der FINMA eingesetzte Beauftragte oder Beauftragter ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Einlegerliste in den Auszahlungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen.
2 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Bücher nicht ordnungsgemäss geführt wurden, so kann die oder der Beauftragte die Einlegerinnen und Einleger auffordern, die Berechtigung ihrer Forderung nachzuweisen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 44 Auszahlung der privilegierten Einlagen
(Art. 37b Abs. 1 und Art. 37j BankG)
1 Die oder der Beauftragte zahlt den Einlegerinnen und Einlegern gestützt auf den Auszahlungsplan die privilegierten Einlagen aus.
2 Genügen die verfügbaren Mittel nicht zur Befriedigung sämtlicher in den Auszahlungsplan aufgenommener Forderungen, so werden die privilegierten Einlagen anteilsmässig ausgezahlt.
3 An Dritte verpfändete oder sicherungszedierte Einlagen oder Einlagen auf Mietkautionskonten werden ausbezahlt, wenn die Person, deren Anspruch gesichert wird, zustimmt oder wenn die Auszahlung gesetzlich oder vertraglich zulässig ist.
4 Die Forderungen der Säule-3a- und der Freizügigkeitsstiftungen werden an die betreffenden Stiftungen ausbezahlt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 44a Information des Trägers der Einlagensicherung
(Art. 37i BankG)
1 Die Information nach Artikel 37i BankG durch die FINMA an den Träger der Einlagensicherung erfolgt soweit möglich vorab.
2 Der Träger der Einlagensicherung stellt den Schutz der Vertraulichkeit sicher und regelt den Umgang mit Interessenkonflikten.
Eingefügt Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).
Art. 45
(Art. 37l Abs. 4 BankG)
1 Vermögenswerte gelten als nachrichtenlos, wenn die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG während 10 Jahren ab dem letzten Kontakt zur Bankkundin oder zum Bankkunden oder zu deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern (berechtigte Personen) oder zu einer von diesen bevollmächtigten Person keinen Kontakt mehr herstellen konnte.
2 Als letzter Kontakt gilt der aus den Akten der Bank oder Person nach Artikel 1b BankG ersichtliche letzte Kontakt.
3 Vermögenswerte, die im Hinblick auf die Liquidation einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG auf eine andere Bank oder Person nach Artikel 1b BankG übertragen werden, gelten schon vor Ablauf der 10 Jahre als nachrichtenlos, wenn die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG nachweist, dass sie alle notwendigen Schritte zur Wiederherstellung des Kontakts zu der berechtigten Person unternommen hat.
Art. 46 Übertragungsvertrag
(Art. 37l Abs. 2 BankG)
1 Bestandteile des schriftlichen Vertrags, mit dem nachrichtenlose Vermögenswerte von einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG auf eine andere Bank oder Person nach Artikel 1b BankG übertragen werden (Übertragungsvertrag), sind:
a. der Name der berechtigten Person oder andere Angaben, die diese Person zu identifizieren erlauben; und
b. die Auflistung der Vermögenswerte, die der berechtigten Person zugeordnet sind und übertragen werden.
2 Die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG stellt der übernehmenden Bank oder Person nach Artikel 1b BankG folgende Unterlagen zur Verfügung:
a. Belege zum letzten festgehaltenen Kontakt mit der berechtigten Person;
b. die Unterlagen zum Vertragsverhältnis mit der berechtigten Person.
3 Kosten, die bei der Übertragung nachrichtenloser Vermögenswerte entstehen, können diesen Vermögenswerten nicht belastet werden.
Art. 47 Pflichten der übernehmenden Bank oder Person nach Artikel 1b BankG
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 37l Abs. 1 BankG)
1 Die übernehmende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss:
a. über eine für die Verwahrung und Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte geeignete Organisation verfügen; und
b. jederzeit in der Lage sein, die ihr übertragenen nachrichtenlosen Vermögenswerte der berechtigten Person zuzuordnen, soweit die verfügbaren Informationen dies ermöglichen.
2 Werden einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG von verschiedenen Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG nachrichtenlose Vermögenswerte für dieselbe berechtigte Person übertragen, so fasst die übernehmende Bank diese zusammen.
3 Eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG, die zum ersten Mal nachrichtenlose Vermögenswerte von einer anderen Bank übernimmt, meldet dies der FINMA.
4 Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer zentralen Datenbank für nachrichtenlose Vermögenswerte (Datenbank) eingetragen, so vermerkt die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG darin deren Übertragung und gibt ihren Namen an.
Art. 48 Pflicht der übertragenden Bank oder Person nach Artikel 1b BankG
(Art. 37l Abs. 1 BankG)
Die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG verweist Personen, die Ansprüche an übertragenen Vermögenswerten erheben, an die übernehmende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG oder an die Datenbank.
Art. 49 Pflicht und Inhalt
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1 Die Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG rufen die berechtigten Personen öffentlich auf, innert einer Frist von einem Jahr (Meldefrist) Ansprüche an Vermögenswerten anzumelden, die seit 50 Jahren nachrichtenlos sind.
2 Keine Publikation ist erforderlich für Vermögenswerte von höchstens 500 Franken.
3 Soweit vorhanden und sofern nicht ein offenkundiges Interesse der berechtigten Person entgegensteht, enthält die Publikation folgende Angaben:
a. die Adresse, an welche die Meldung zu richten ist;
b. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit oder die Firma der berechtigten Person und der letzte bekannte Wohnsitz oder Sitz;
c. die Konto- oder Heftnummer, sofern die vorhandenen Angaben für die Legitimationsprüfung ungenügend erscheinen.
4 Die Publikation muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass:
a. die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG die bei der Prüfung der Meldung entstehenden Kosten der Person, die einen Anspruch erhebt, unter den Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 3 in Rechnung stellen kann;
b. die Ansprüche mit der Liquidation der Vermögenswerte erlöschen.
Art. 50 Publikationsmedium
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1 Der Aufruf nach Artikel 49 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
2 Anstelle der Publikation im SHAB können die Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG die Aufrufe auf einer von ihnen organisierten und verwalteten zentralen elektronischen Plattform veröffentlichen.
3 Erscheint für ein Auffinden der berechtigten Personen nach den Umständen des Einzelfalls eine Publikation in einem anderen geeigneten Kommunikationsmittel angezeigt, so veröffentlicht die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Aufruf zudem auch in diesem Kommunikationsmittel.
4 Sie berücksichtigt dabei den letzten bekannten Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz der berechtigten Person.
5 Die Publikation kann mehrere nachrichtenlose Vermögenswerte zusammenfassen.
Art. 51 Wiederholung der Publikation
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
Ergeben sich vor Abschluss der Liquidation (Art. 57) neue Erkenntnisse über berechtigte Personen, so passt die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Aufruf an und veröffentlicht ihn erneut. Mit der Publikation beginnt die Meldefrist von einem Jahr neu zu laufen.
Art. 52 Publikationskosten
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1 Die Kosten der Publikation werden aus den betroffenen nachrichtenlosen Vermögenswerten gedeckt.
2 Sie haben in einem angemessenen Verhältnis zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten zu stehen.
Art. 53 Prüfung der Meldungen
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG prüft gemeldete Ansprüche an nachrichtenlosen Vermögenswerten nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
2 Stellt sie bei der Prüfung fest, dass ein Anspruch gerechtfertigt ist, so gelten die betreffenden Vermögenswerte nicht mehr als nachrichtenlos.
3 Ist ein Anspruch offensichtlich unbegründet und kann die Person, die den Anspruch erhebt, keinerlei Verbindung zum beanspruchten Vermögenswert glaubhaft machen, so kann die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG von dieser Person den Ersatz der Kosten verlangen, die ihr durch die Prüfung des erhobenen Anspruchs entstanden sind.
4 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG dokumentiert die Ergebnisse ihrer Prüfungen so, dass deren Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.
Art. 54 Verfahren
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG liquidiert nachrichtenlose Vermögenswerte, wenn:
a. keine Meldungen eingegangen sind: spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Meldefrist;
b. Meldungen eingegangen sind: spätestens zwei Jahre, nachdem feststeht, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt sind.
2 Nachrichtenlose Vermögenswerte, die nicht verwertbar sind oder keinen Liquidationswert haben, bietet die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG dem Bund zur Übernahme an. Lehnt dieser ab, so kann sie die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG vernichten.
Art. 55 Protokoll über den Liquidationsbeschluss
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG führt ein Protokoll über ihren Beschluss, nachrichtenlose Vermögenswerte zu liquidieren.
2 Das Protokoll enthält:
a. die Dokumentation der Prüfung nach Artikel 53;
b. eine Auflistung der zu liquidierenden Vermögenswerte;
c. Angaben zum vorgesehenen Liquidationsverfahren.
Art. 56 Protokoll über die Liquidation
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG führt ein Protokoll über die Liquidation.
2 Das Protokoll hält pro Vermögenswert insbesondere fest:
a. die Art der Liquidation;
b. den Liquidationserlös;
c. die Kosten der Liquidation.