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19 provisions
§ 1 Voraussetzungen
1 Als berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 12 lit. b
EG SchKG gilt namentlich der Besuch der Fachkurse des Betreibungsinspektorates oder des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich.
2 Als Tätigkeit im Sinne von § 12 lit. c EG SchKG gilt insbesondere
eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf einem zürcherischen Betreibungsamt. Bei der Fristberechnung werden abgezogen:
a. die Dauer einer Berufslehre,
b. Abwesenheiten wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaubs, Unfalls und
Militärdienstes, soweit sie zusammen sechs Monate übersteigen,
c. Abwesenheiten aus andern Gründen, ausgenommen Ferien.
§ 2 Verfahren
1 Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen, unter
Beilage folgender Unterlagen:
a. Ausweis über die berufsspezifische Vorbildung im Sinne von § 1
Abs. 1,
b. Bestätigung über die praktische Tätigkeit gemäss § 1 Abs. 2,
c. Lebenslauf,
d. Schul- und Abschlusszeugnisse,
e. Wohnsitzzeugnisse über die letzten fünf Jahre,
f. Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre,
g. Handlungsfähigkeitszeugnis,
h. Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister,
281.51 Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V
i. Erklärung der gesuchstellenden Person, dass Behörden und Privatpersonen gegenüber der Kommission vom Amts- und Berufsgeheimnis wie auch von anderen Geheimnispflichten entbunden werden
und dass die Kommission zum Beizug von Akten zur gesuchstellenden Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne von § 12 lit. a EG SchKG erforderlich ist.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission entscheidet
über die Zulassung zur Prüfung. Sie oder er kann die Akten ergänzen.
B. Fähigkeitsprüfung
§ 3 Allgemeines
1 Die Fähigkeitsprüfung im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. b EG
SchKG soll zeigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Ausübung der praktischen
Tätigkeit eines zürcherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns erforderlich sind.
2 Die Prüfung muss einen Bezug zur praktischen Berufstätigkeit
haben. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3 Die Fähigkeitsprüfungen werden nach Bedarf durchgeführt. Pro
Jahr werden mindestens zwei Termine für die schriftliche Prüfung festgesetzt.
4 Die Prüfungskommission teilt den Kandidierenden mit dem Zulassungsentscheid die Prüfungsinhalte (Lernziele) mit und weist sie auf
mögliche Lernmittel hin.
5 Die Kandidierenden haben sich innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Zulassungsentscheids zur schriftlichen Prüfung anzumelden.
§ 4 Prüfungsstoff
1 Der Prüfungsstoff umfasst folgende Fächer:
a. Schuldbetreibungsrecht und Grundzüge des Konkursrechts,
b. Zivilprozessrecht,
c. Zivilgesetzbuch,
d. Obligationenrecht,
e. Verwaltungsrecht,
f. Betreibungs- und Konkursdelikte des Strafgesetzbuchs und elementare Grundlagen des Strafprozessrechts,
g. Staatskunde der Gemeinden, des Kantons und des Bundes.
2 Die Fächer gemäss Abs. 1 lit. b–e werden nur soweit geprüft, als
sie einen Bezug zur Tätigkeit des Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns aufweisen.
Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V 281.51
Schriftliche
§ 5 Prüfung
1 Bei der schriftlichen Prüfung bearbeiten die Kandidierenden eine oder mehrere Aufgaben aus dem Tätigkeitsgebiet eines zürcherischen Betreibungsbeamten und Gemeindeammanns. Das Schwergewicht liegt auf dem Fach Schuldbetreibungsrecht. Die Prüfung soll
nicht länger als vier Stunden dauern.
2 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit sehr gut, gut,
genügend oder ungenügend. Sie teilt den Entscheid über das Ergebnis
der Prüfung in der Regel innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.
3 Wird die Prüfung mit genügend oder besser bewertet, kann sich
die Kandidatin oder der Kandidat binnen zwei Monaten seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur mündlichen Prüfung, andernfalls
innert gleicher Frist zur Wiederholung der schriftlichen Prüfung anmelden.
4 Wird auch die Wiederholungsprüfung mit ungenügend bewertet,
stellt die Prüfungskommission das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
Mündliche
§ 6 Prüfung
1 Bei der mündlichen Prüfung werden höchstens zwei Kandidierende gleichzeitig geprüft. Die Prüfung dauert längstens zwei
Stunden.
2 Die Leistungen werden mit sehr gut, gut, genügend oder ungenügend bewertet.
3 Werden alle Prüfungsfächer mit genügend oder besser bewertet,
stellt die Prüfungskommission das Bestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
Andernfalls kann sich die Kandidatin oder der Kandidat innerhalb von
zwei Monaten seit der mündlichen Eröffnung des Prüfungsergebnisses
zur Wiederholung der mündlichen Prüfung anmelden. Die Wiederholungsprüfung beschränkt sich auf die mit ungenügend bewerteten
Fächer.
4 Werden in der Wiederholungsprüfung alle Fächer mit genügend
oder besser bewertet, stellt die Prüfungskommission das Bestehen,
andernfalls das Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
5 Die Prüfungskommission stellt der Verwaltungskommission die
Prüfungsakten der Kandidierenden zu, welche die Fähigkeitsprüfung
bestanden haben.
Wiederholung
§ 7 der Fähigkeitsprüfung
Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann sich frühestens nach
zwei Jahren erneut zur Fähigkeitsprüfung anmelden, wenn sie oder er
a. nach erfolgter Zulassung zur Prüfung das Zulassungsgesuch zurückgezogen hat,
b. unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erschienen ist,
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c. die Anmeldefrist zu einer Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung versäumt hat,
d. die Fähigkeitsprüfung nicht bestanden hat.
C. Erlass der Fähigkeitsprüfung
§ 8 Voraussetzungen
Die Fähigkeitsprüfung kann insbesondere dann im Sinne von
§ 11 Abs. 2 EG SchKG ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a. über einen schweizerischen juristischen Hochschulabschluss (Doktorat, Lizenziat, Master of Law, Bachelor of Law) verfügt und eine
praktische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 absolviert hat,
b. über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügt,
c. die zürcherische Notariatsprüfung abgelegt hat,
d. den eidgenössischen Fachausweis Fachfrau/Fachmann Betreibung
und Konkurs erworben hat,
e. das Diplom der Höheren Fachbildung der Gemeindeammänner
und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich erworben hat,
f. einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis für Betreibungsbeamte eines
andern Kantons erworben hat.
§ 9 Verfahren
1 Das Gesuch um Erlass oder teilweisen Erlass der Fähigkeitsprüfung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen, unter Beilage folgender Unterlagen:
a. Ausweis über einen Abschluss nach § 8,
b. Bestätigung über die praktischen Tätigkeiten einschliesslich Arbeitszeugnisse,
c. die weiteren Unterlagen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c–i.
2 Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den
Gesuchsteller zu einem Gespräch einladen und weitere Abklärungen
vornehmen.
3 Ist die Sache spruchreif, leitet sie die Akten mit einem begründeten Antrag an die Verwaltungskommission zum Entscheid weiter.
D. Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises
§ 10 Zuständigkeit
Die Verwaltungskommission entscheidet über die Erteilung
und den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises.
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Erteilung
gemäss
§ 11 Übergangsrecht
1 Personen, die im Sinne von § 27 Abs. 2 EG SchKG um
Erteilung des Wahlfähigkeitsausweises ersuchen, haben das Gesuch
beim Betreibungsinspektorat einzureichen, unter Beilage folgender
Unterlagen:
a. Bestätigung über die praktischen Tätigkeiten einschliesslich Arbeitszeugnisse,
b. die weiteren Unterlagen gemäss § 2 Abs. 1 c–i.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss während mindestens fünf Jahren mit wenigstens halbem Pensum als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als ordentliche Stellvertreterin oder ordentlicher Stellvertreter tätig gewesen sein.
3 Die Betreibungsinspektorin oder der Betreibungsinspektor kann
weitere Abklärungen vornehmen. Ist die Sache spruchreif, leitet sie
oder er die Akten mit einem begründeten Antrag an die Verwaltungskommission zum Entscheid weiter.
§ 12 Entzug
1 Das Verfahren vor der Verwaltungskommission betreffend den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises richtet sich nach § 19
EG SchKG.
2 Die Verwaltungskommission kann ein Mitglied des Obergerichts
oder eines Bezirksgerichts oder das Betreibungsinspektorat mit Abklärungen beauftragen.
E. Gebühren
§ 13 Allgemeines
1 Die zur Fähigkeitsprüfung zugelassenen Kandidierenden
haben die Staatsgebühr vorzuschiessen. Die Prüfungskommission setzt
ihnen mit dem Zulassungsentscheid eine Zahlungsfrist an. Säumnis gilt
als Rückzug des Zulassungsgesuchs im Sinne von § 7 lit. a.
2 Die Gebühren werden als Pauschalgebühren festgesetzt. Aussergewöhnliche Auslagen wie Gutachtenskosten oder Übersetzungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Gebühren
§ 14 der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission legt die von der Kandidatin oder
vom Kandidaten zu entrichtende Gebühr mit dem Entscheid über das
Bestehen oder Nichtbestehen der Fähigkeitsprüfung fest.
2 Bei besonders hohem Aufwand, insbesondere bei Prüfungswiederholungen, und bei besonders geringem Aufwand, insbesondere bei vorzeitigem Abbruch des Prüfungsverfahrens, gilt der Gebührenrahmen
von § 14 Abs. 2 EG SchKG.
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F. Prüfungskommission
§ 15 Zusammensetzung
1 Die Prüfungskommission besteht aus acht bis zwölf Mitgliedern. Die Betreibungsinspektorin oder der Betreibungsinspektor
und ihre oder seine Stellvertretung gehören der Kommission von Amtes wegen an.
2 Wählbar sind die Mitglieder des Obergerichts und der Bezirksgerichte sowie die zürcherischen Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten.
3 Bisherige Mitglieder können der Kommission bis zur Altersgrenze
der Ersatzleute des Obergerichts angehören.
§ 16 Präsidium
1 Das Obergericht wählt ein Kommissionsmitglied, das dem
Obergericht oder einem Bezirksgericht angehört, zur Präsidentin oder
zum Präsidenten der Kommission.
2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte. Sie oder er
a. nimmt die Anmeldungen zur Fähigkeitsprüfung entgegen,
b. entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und setzt
den Kostenvorschuss fest,
c. setzt die Prüfungstermine fest und bezeichnet die mitwirkenden
Mitglieder der Prüfungskommission,
d. kann bei wichtigen Gründen die für die Kandierenden geltenden
Fristen gemäss den §§ 5 und 6 verlängern,
e. vertritt die Prüfungskommission nach aussen,
f. rechnet die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder ab.
3 Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann binnen zehn Tagen seit ihrer Eröffnung Einsprache bei der Kommission
erhoben werden.
Besetzung;
§ 17 Entscheide
1 Die Kommission nimmt in Dreierbesetzung die Prüfungen
ab und stellt in dieser Besetzung Antrag auf Erlass der Fähigkeitsprüfung. Mindestens ein Mitglied dieses Ausschusses muss der Mitgliedergruppe der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten
angehören; die Vertretung des Betreibungsinspektorats gehört zu dieser Gruppe.
2 Der Ausschuss entscheidet nach mündlicher, nicht öffentlicher
Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe
verpflichtet.
3 Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.
4 Den Vorsitz des Ausschusses führt ein Mitglied des Obergerichts
oder eines Bezirksgerichts.
Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen/-beamte – V 281.51
§ 18 Entschädigung
1 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder
der Prüfungskommission werden nach den Ansätzen entschädigt, die
für die Kommission für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidatinnen
und Rechtsanwaltskandidaten gelten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erhält zudem eine feste Entschädigung in der Höhe eines Achtels der Besoldungszulage, die einer
Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Obergerichts zusteht.
G. Schlussbestimmung
§ 19 Inkrafttreten
Die Verwaltungskommission des Obergerichts setzt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens2 dieser Verordnung fest.
1 OS 63, 584.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
3 LS 281.