Art. 1
2 BG 1 Das Recht der Verfügung über die Wasserkraft der öffentlichen Gewässer steht dem Kanton zu.
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2 BG 1 Das Recht der Verfügung über die Wasserkraft der öffentlichen Gewässer steht dem Kanton zu.
3 BG 1 Der Kanton kann die Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers selbst nutzbar machen oder das Recht zur Benützung andern überlassen.
17 BG 1 Die Nutzbarmachung der Privatgewässer oder der öffentlichen Gewässer kraft Privatrechtes der Uferanstösser ist der Erlaubnis des Staatsrates untergeordnet. 2 Die zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses ausgeübten Rechte sind indessen vorbehalten, insofern deren Ausübung mit den wasserbaulichen Vorschriften des Bundes und des Kantons nicht im Widerspruch steht. Nutzbarmachung der Wasserkräfte – V 773.11 3 Diese Rechte können ohne Erlaubnis des Staatsrates nicht abgetreten werden.
15 BG 1 Sollte der Bund die Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses der Saane sowie die Schaffung künstlicher Sammelbecken anordnen, kann der Staatsrat die beteiligten Gemeinden, Körperschaften und Privaten im Verhältnis zu den Vorteilen, welche ihnen aus der Ausführung dieser Werke erwachsen, zu den Kosten heranziehen. Er ernennt zu diesem Zwecke eine Kommission, die unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates die Verteilung der Kosten vornimmt. 2 Der Rekurs an das Bundesgericht bleibt vorbehalten. 2 Von der Benützung der Gewässer
1 Der Bau und die Änderung von Wasserwerken werden dem im Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (Art. 140 ff. RPBG) festgelegten Baubewilligungsverfahren unterstellt.
30 BG 1 Die eidgenössischen und kantonalen Beamten, welche mit der Polizei des Wasserbaus, der Fischerei und Schifffahrt sowie mit den hydrometrischen Arbeiten beauftragt sind, haben unter ihrer persönlichen Verantwortlichkeit freien Zutritt zu den Wasserwerken.
32 BG 1 … 2 Schwierigkeiten, die in den Rahmen des Artikels 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes einschlagen, namentlich Uneinigkeiten, die sich ergeben können aus der Stauung des Wasserlaufes in den Sammelbecken und der Wegnahme treibender Gegenstände, werden vom Staatsrat entschieden. 3 Zur Wahrung der Interessen der Nutzungsberechtigten kann der Staatsrat auf Gesuch der Beteiligten und, wenn er es für gut findet, die Ausübung der erworbenen Rechte einschränken. In diesem Falle setzt er die hiefür den Nutzungsberechtigten zu entrichtende Entschädigung fest. Der Beschluss, welcher diese Vergütung festsetzt, kann innert zwanzig Tagen beim Zivilrichter angefochten werden.
33 BG 1 Der Staatsrat setzt unter Vorbehalt des Rekurses an das Bundesgericht die Beiträge fest, zu deren Entrichtung die Wasserwerkbesitzer verpflichtet werden können für den Nutzen, den sie aus Vorrichtungen ziehen, die von andern erstellt worden sind. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann er jederzeit die Bildung einer Genossenschaft sämtlicher Beteiligten anordnen. Art. 9 35 - 37 BG 1 Die durch die Bestimmungen der Artikel 35, 36 und 37 des Bundesgesetzes der kantonalen Behörde übertragenen Befugnisse werden vom Staatsrat ausgeübt. 3 Von der Verleihung von Wasserrechten
38 BG 1 Die Verleihung von Wasserrechten auf dem Gebiete des Kantons erfolgt durch den Staatsrat.
60 BG 1 Das Konzessionsgesuch wird dem Oberamtmann eingereicht mit folgenden Angaben: a) Name und Wohnort des Gesuchstellers; b) Name des Gewässers und Bezeichnung der Gemeinde, auf deren Gebiet das Wasserwerk erstellt werden soll; c) eine bei niedrigem Wasserstand vorgenommene Messung der von dem zu benützenden Wasserlauf gelieferten Wassermenge; d) die Angabe der Wassermenge, die man zu benützen gedenkt und der Pferdekräfte, die auf der Turbinenachse erzeugt werden. Wird die Konzession von einer Gemeinde verlangt, ist das Kraftquantum anzugeben, das für den öffentlichen Dienst verwendet wird, und dasjenige, das der Privatindustrie vorbehalten bleibt; Nutzbarmachung der Wasserkräfte – V 773.11 e) einen allgemeinen Situationsplan, der in Form eines Katasterplanes im Massstab von 1:1000 erstellt ist und die Grenzen des anstossenden Eigentums bis zu einer Entfernung von 50 Meter des zu erstellenden Wasserwerkes anführt, ferner die Namen der Eigentümer und die Artikel des Katasters, die Strassen, Wege und öffentlichen Pfade, die Gebäude und endlich die verschiedenen geplanten Wasserwerke, das Gelände, das flussaufwärts infolge der Stauung das Hochwasser erreicht sowie die genaue Stelle, wo flussabwärts der Rückfluss des abgeleiteten Wassers in das natürliche Bett stattfinden wird; f) ein Längsprofil im Massstab von 1:1000 des Wasserlaufes, des Stauwehres, der Zufuhr- und Abfuhrkanäle und der verschiedenen Fälle unter Angabe der Richtung der Strömung und ihres verschiedenen Standes, verbunden mit dem nächsten Punkt der topografischen Nivellierung oder einer Merkziffer des Siegfriedatlasses. Die Höhen werden im Massstab von 1:100 aufgenommen; g) Querprofile in genügender Menge im Massstab von 1:100 des Flussbettes und der verschiedenen Kanäle; h) Zeichnungen des Stauwehres, der Schleusen, der Reservoirs, Kanäle, Abflüsse, etc. unter Angabe ihrer Dimensionen; i) eine genaue Beschreibung der verschiedenen geplanten Wasserwerke unter Angabe der Materialien, die zur Verwendung gelangen, und ihrer Widerstandsfähigkeit namentlich in Bezug auf den Hauptdamm; j) eine besondere Skizze des Teiles des Bettes und der Ufer des Wasserlaufes, wo das Stauwehr erstellt wird, unter Beilage einer geologischen Notiz über die Beschaffenheit des Bodens und Gesteines; k) die Wirkung, welche die geplanten Wasserwerke auf den Wasserlauf haben werden; l) die Maximalfrist, innert welcher sie erstellt werden sollen. 2 Die unter obigen Buchstaben e, f und g vorgesehenen Pläne müssen von einem patentierten Geometer erstellt werden. 3 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt kann je nach Umständen die Aufnahme aller oder eines Teiles dieser Pläne zu einem kleineren Massstab erlauben.
60 BG 1 Das Konzessionsgesuch wird durch zweimaliges Einrücken ins Amtsblatt dem Publikum zur Kenntnis gebracht unter Aufforderung an diejenigen, die sich zu Einsprachen berechtigt glauben, ihre Gründe schriftlich und innert der peremptorischen Frist von 30 Tagen von der zweiten Veröffentlichung an dem Oberamt einzureichen. Nutzbarmachung der Wasserkräfte – V 773.11 2 Der Oberamtmann übermittelt das Gesuch mit dem Ergebnis der stattgehabten Veröffentlichungen dem Staatsrat, welcher die Konzession bewilligt oder verweigert.
60 BG 1 Die Wasserfassung kann nur dem Eigentümer des Uferbodens oder nur mit seinem Einverständnis erlaubt werden, ausgenommen die Fälle von Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken.
1 Im Falle der Verleihung der nachgesuchten Konzession verbleiben sämtliche Urkunden und vorgewiesenen Belege zur Unterstützung des Konzessionsgesuches auf der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt im Aktenstoss der Konzession. Die Interessenten können jederzeit davon Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Kopien machen.
1 Die Rechte und Pflichten des Konzessionärs werden vom Staatsrat innert den vom Bundesgesetz zu diesem Zwecke gesetzten Grenzen bezeichnet.
1 Uneinigkeiten zwischen den Nutzungsberechtigten desselben Wasserlaufes bezüglich des Umfanges ihrer Rechte werden von den Gerichten entschieden. 2 Enthält das Bundesgesetz oder die Konzessionsurkunde nicht eine gegenteilige Bestimmung, so werden Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär und der Konzessionsbehörde bezüglich der Rechte und Pflichten, die aus der Konzession hervorgehen, vor das Kantonsgericht gebracht. 4 Schlussbestimmungen
1 Eine vermittelst des Amtsblattes vorzunehmende Enquete stellt die bestehenden Benützungsrechte fest. 2 Nicht vorgebrachte Rechte können als null und nichtig erklärt oder als solche betrachtet werden.
1 Vorliegender Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, also am 1. Januar 1918 in Kraft. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in Heften gedruckt und der Gesetzessammlung einverleibt. Nutzbarmachung der Wasserkräfte – V 773.11 2 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt sorgt für dessen Vollzug. Genehmigung Dieser Beschluss ist vom Bundesrat am 26.12.1917 genehmigt worden. Nutzbarmachung der Wasserkräfte – V 773.11 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 12.10.1917 Erlass Grunderlass 01.01.1918 BL/AGS 1917 f 202 / d 186 03.12.1991 Art. 16 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767 13.06.1995 Art. 5 geändert 13.06.1995 BL/AGS 1995 f 246 / d 250 14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120 14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120 22.03.2005 Art. 11 geändert 01.04.2005 2005_036 08.01.2008 Art. 16 geändert 01.01.2008 2008_001 01.12.2009 Art. 5 geändert 01.01.2010 2009_133 11.12.2012 Art. 7 geändert 01.01.2013 2012_122 18.03.2022 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_032 18.03.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 18.03.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.10.1917 01.01.1918 BL/AGS 1917 f 202 / d 186 Art. 5 geändert 13.06.1995 13.06.1995 BL/AGS 1995 f 246 / d 250 Art. 5 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133 Art. 7 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_122 Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 11 geändert 22.03.2005 01.04.2005 2005_036 Art. 11 Abs. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032 Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 14 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032 Art. 16 geändert 03.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767 Art. 16 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001 Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 18 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032