Law

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung

Schwyz · 622.111 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SchwyzFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 6a9fe8cd12dd27324e5d7df992413be187ae0bda8a1d1677f862503d7dc01b4c

Contents: 52 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 II. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20 Berufsfachschulen durch Dritte.SRSZ 1.1.2015
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28 V. Höhere Berufsbildung
  29. § 29
  30. § 30 VI. Weiterbildung
  31. § 31
  32. § 32 VII. Bildungsangebote für ausländische Lernende
  33. § 33 VIII. Bildung von Bildungsverantwortlichen
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36 IX. Qualifikationsverfahren
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50 XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  51. § 51
  52. § 52

52 provisions

§ 41

Private Anbieter mit Leistungsaufträgen 1 Private Anbieter im Kanton Schwyz, die mit Bewilligung Angebote der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung führen, erhalten Pauschalbeiträge. 2 Als Basis für die Bemessung der Beiträge gelten die Ansätze der interkantonalen Vereinbarungen für gleichwertige ausserkantonale Angebote. Dazu kommt ein Standortbeitrag von maximal 20 % des Basisbeitrags. 3 Der Regierungsrat legt die Pauschale im Einzelfall fest.

§ 42

Private Anbieter ohne Leistungsaufträge 1 Projekte, für die ein Anbieter Beiträge des Kantons beantragt, müssen vor Beginn der Leistungserbringung beim Amt für Berufsbildung eingereicht werden. 2 Mit der Eingabe muss das Bedürfnis nachgewiesen und eine transparente Kostenberechnung vorgelegt werden. Als Kosten werden insbesondere Personal-, Sach- und Dienstleistungskosten, Raumkosten sowie kalkulatorische Zinsen und Rückstellungen anerkannt. 3 Der Kanton kann dem Anbieter Pauschalbeiträge gemäss § 41 Abs. 2 ausrichten.

§ 43

Überbetriebliche Kurse 1 Die Pauschalbeiträge werden nach den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen ausgerichtet. Sie richten sich nach dem effektiven Aufwand und der jeweiligen Berufsausbildung. 2 Investitions- und Infrastrukturkosten sind in den Pauschalen eingeschlossen. 3 Pauschalen werden in der Regel nur für die in der Bildungsverordnung des Bundes vorgeschriebene Anzahl Lektionen ausgerichtet. Das Amt für Berufsbildung kann Ausnahmen, insbesondere bei Ausbildungsmodellen mit Basisjahren, bewilligen.

§ 44

Projekte Das Amt für Berufsbildung kann im Rahmen der bewilligten Mittel Pilot- oder Lehrstellenförderungsprojekte unterstützen, wenn a) die Ziele des Projekts der Berufsbildung dienen; b) das Projekt inhaltlich und formal den Anforderungen zur Erreichung der Projektziele genügt; c) im Projekt eine wirkungsorientierte Erfolgskontrolle sichergestellt ist. 2. Gebühren, Schulgelder

§ 45

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 1 Die Gebühren für die Dienstleistungen im erweiterten Angebot decken die direkten Kosten. 2 Im Übrigen gilt der kantonale Gebührentarif.

§ 46

9 Berufsfachschulen 1 Für den Besuch der Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung sowie der Schulen für Lernende ausserhalb der betrieblich organisierten Grundbildung werden Schulgelder erhoben. Diese werden bei Schuljahresbeginn oder bei Semesterbeginn fällig. In begründeten Fällen, insbesondere wenn eine Lehrstelle angetreten wird, können diese ganz oder teilweise zurückerstattet werden. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Schulgelder nach Anhörung der Kommission für Berufsfachschulen fest. 3 Die Berufsfachschulen stellen Dritten für die Benützung der Infrastruktur verursachergerechte Kosten in Rechnung.SRSZ 1.1.2015 3. Kosten

§ 47

Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Der Kanton trägt die Kosten der obligatorischen Kurse gemäss Artikel 45 BBG, soweit sie nicht durch Beiträge der Teilnehmenden und des Bundes gedeckt sind. 2 Er kann freiwillige Kurse unterstützen. 3 Die Beiträge der Teilnehmenden legt der Regierungsrat fest.

§ 48

Lehrabschlussprüfungen 1 Die Lehrbetriebe übernehmen die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Prüfungsmaterial. 2 Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag werden das Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt. Die Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. In begründeten Einzelfällen kann der Kanton diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen. 3 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Prüfung zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses haben Lernende eine Gebühr von Fr. 200.-- zu entrichten. Die Gebühr wird vom Amt für Berufsbildung erhoben.

§ 49

Anerkennungs- und Validierungsverfahren 1 Das Anerkennungs- und Validierungsverfahren, das zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt, ist für Personen ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Materialkosten unentgeltlich. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten übernehmen sämtliche Kosten. 2 Werden die Validierungsverfahren von Dritten durchgeführt, wird ein Pauschalbeitrag an die Kosten ausgerichtet. Dieser ist kostendeckend und nicht höher als die vom Kanton erbrachten Leistungen.

§ 50 XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kommissionsmitgliedschaft Die Rektorinnen oder Rektoren sowie die Lehrbetriebsvertretungen der kaufmännischen Berufsschulen nehmen mit Inkrafttreten dieser Verordnung Einsitz in der Kommission für Berufsfachschulen, auch wenn der Kanton zu diesem Zeitpunkt die Trägerschaft dieser Schulen noch nicht übernommen hat.

§ 51

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die folgenden Erlasse aufgehoben: a) Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung (Berufsbildungs-Statut) vom 3. Januar 1984;10 b) Regierungsratsbeschluss über die Schulgelder für den Besuch ausserkantonaler Berufsschulen vom 10. August 1970;11 c) Verordnung über die Förderung der allgemeinen Erwachsenenbildung vom 29. Oktober 2002.12

§ 52

Veröffentlichung, Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.13 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 21-93 mit Änderungen vom 27. Mai 2008 (GS 22-9a), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22y), vom 23. Juni 2009 (GS 22-69), vom 29. Oktober 2013 (RRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 23-90c) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23- 97). 2 SRSZ 622.110. 3 Fassung vom 17. Juni 2008. 4 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 29. Oktober 2013. 5 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 27. Mai 2008; bisheriger Abs. 3 wurde zu Abs. 4. 6 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 17. Juni 2008. 7 Abs. 2 in der Fassung vom 29. Oktober 2013. 8 Fassung vom 23. Juni 2009. 9 Abs. 2 aufgehoben am 23. Juni 2009; bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3. 10 GS 17-471. 11 GS 15-793. 12 GS 20-332. 13 Abl 2006 1942; Änderungen vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 27. Mai 2008 am 1. August 2008 (Abl 2008 1160), vom 23. Juni 2009 am 1. August 2009 [§ 46 Abs. 2, 3 und 4] bzw. am 1. August 2010 [§ 24] (Abl 2009 1464), vom 29. Oktober 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2563) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015

← Find another law