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Gebührenverordnung für den Umweltschutz

Graubünden · 815.350 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6 Art. 5a * …
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 11 g) Verlängerung der Sanierungsfrist für Feuerungsanlagen (
  10. Art. 13
  11. Art. 15

11 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Bewilligungen und andere Verfügungen 1 Für Bewilligungen und andere Verfügungen der Regierung, des Departementes und des Amtes für Umwelt gestützt auf die Umweltschutz- und die Gewässerschutzgesetzgebung sowie auf das Rohrleitungsgesetz4) und das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch5) werden von den Gesuchstellenden beziehungsweise den Adressaten die im Anhang 1 aufgeführten Gebühren erhoben. * 2 Für Bewilligungen und andere Verfügungen, deren Erlass mit einem besonders hohen Aufwand verbunden ist, wird die Gebühr nach Aufwand bemessen, selbst wenn dies im Anhang 1 nicht vorgesehen ist. 3 Ist für die Beurteilung eines Gesuchs um eine Bewilligung ein Gutachten erforderlich und liegt den Gesuchsunterlagen kein solches bei, kann das Amt für Umwelt auf Rechnung der Gesuchstellenden ein solches einholen. * 4 Augenscheine können separat nach Aufwand verrechnet werden. *

Art. 2

Abnahme 1 In den Gebühren gemäss Anhang 1, Teil 1, Ziffer 1-4 und 11, sowie Teil 2, Ziffer 1, 3-4, 6-9, 11, 17 und 19 ist die Abnahme der Anlagen eingeschlossen. Notwendige Wiederholungen von Abnahmen werden nach Aufwand verrechnet. * 1) SR 814.01 2) BR 815.100 3) BR 820.100 4) SR 746.1 5) BR 210.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Abnahmemessungen werden separat verrechnet.

Art. 3

Kontrollen und Messungen, Nachkontrollen * 1 Für Kontrollen und Messungen, die das Amt für Umwelt selber durchführt, werden die im Anhang 2 aufgeführten Gebühren erhoben. * 2 Für Kontrollen und Messungen, die das Amt für Umwelt selber durchführt und die im Anhang 2 nicht ausdrücklich aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen. * 3 Für Kontrollen und Messungen, die das Amt für Umwelt ganz oder teilweise durch Dritte durchführen lässt, kann es die anfallenden Kosten weiterverrechnen. * 4 Zeigen die Kontrollen und Messungen, dass gesetzliche Vorschriften beziehungsweise Grenzwerte nicht eingehalten sind, werden Nachkontrollen durchgeführt. Dabei werden die Gebühren gemäss diesem Artikel nochmals erhoben. * 5 Für Kontrollen und Messungen, die einen besonders hohen Aufwand verursachen, wird die Gebühr nach Aufwand bemessen, selbst wenn dies im Anhang 2 nicht vorgesehen ist. * Art. 4 * Untersuchungen für Dritte 1 Lässt das Amt für Umwelt Ermittlungen und Untersuchungen durchführen, zu deren Durchführung Dritte verpflichtet sind, oder führt es mit deren Einverständnis solche selber durch, verrechnet es die anfallenden Kosten den Dritten weiter. *

Art. 5

Besondere Dienstleistungen 1 Für besondere Dienstleistungen können die im Anhang 2 aufgeführten Gebühren erhoben werden. * 2 Für besondere Dienstleistungen, die im Anhang 2 nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen. * 3 … * 4 … * 5 Für besondere Dienstleistungen, die im Anhang 2 nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen.

Art. 6 Art. 5a * …

Umweltverträglichkeitsprüfung 1 Die bei den kantonalen Amtsstellen bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen anfallenden Aufwendungen und Kosten werden den Gesuchstellenden nach Aufwand verrechnet.

Art. 7

Verrechnung nach Aufwand 1 Für die Verrechnung von Kosten nach Aufwand gelten die Ansätze gemäss dem zum massgebenden Zeitpunkt geltenden Beschluss der Regierung über die Selbstkosten des Kantons für besondere Leistungen. 2 Massgebend sind der Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung, des Erlasses einer Verfügung, der Durchführung von Kontrollen und der Inanspruchnahme einer besonderen Dienstleistung.

Art. 8

Gebührenfreiheit, Herabsetzung von Gebühren 1 Für Bewilligungen und andere Verfügungen, welche Gewässerschutzanlagen betreffen, an die der Kanton Beiträge leistet, sowie für Bauten und Anlagen, die der Kanton als Bauherr erstellt, werden keine Gebühren erhoben. 2 Wird eine Bewilligung verweigert, kann die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden. 3 … * 4 … * 5 Die Behörde kann eine Gebühr im Einzelfall ausnahmsweise herabsetzen oder erlassen, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unangemessen wäre oder wenn die Erteilung der Bewilligung mit einem besonders geringen Aufwand verbunden ist. *

Art. 9

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. 2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für den Gewässer- und Umweltschutz vom 3. Dezember 19916) aufgehoben. A1 Anhang 1: Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen Art. A1-1 Bewilligungen und andere Verfügungen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung 1 Bewilligungen und andere Verfügungen gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung: a) Bewilligung für die Errichtung einer Deponie (Art. 30e Abs. 2 USG): nach Aufwand b) Zustimmung zur Baubewilligung für andere Abfallanlagen als Deponien (Art. 42 Abs. 2 KUSG): 1. Kehrichtverbrennungsanlagen: nach Aufwand 2. Kompostierungsanlagen: Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 3. Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle: Fr. 600.00–Fr. 3'000.00 6) AGS 1991, 2596 4. Sammelplätze für ausgediente Fahrzeuge: Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 5. Abfallzwischenlager: Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 6. andere: nach Aufwand c) Bewilligung für den Betrieb einer Deponie (Art. 30e Abs. 2 USG) oder einer anderen Abfallanlage (Art. 43 KUSG): Fr. 600.00–Fr. 6'000.00 d) Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen (Art. 8 VeVA): Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 e) Zustimmung zur Baubewilligung für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen (Art. 13 KUSG): 1. für Feuerungsanlagen: Fr. 100.00–Fr. 600.00 2. für andere Anlagen: nach Aufwand f) Messbescheid für Feuerungsanlagen und stationäre Verbrennungsmotoren (Art. 13 LRV, Art. 15 KUSG), gegebenenfalls inklusive Sanierungsverfügung (Art. 8 LRV, Art. 16 KUSG): Fr. 100.00–Fr. 500.00

Art. 11 g) Verlängerung der Sanierungsfrist für Feuerungsanlagen (

LRV): Fr. 100.00–Fr. 500.00 h) Zustimmung zur Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 25 Abs. 2 KUSG): nach Aufwand i) Bewilligung für die Verbrennung von Grünabfällen (Art. 26b LRV): Fr. 50.00–Fr. 500.00 j) Zustimmung zur Baubewilligung bei Eingriffen in mit Abfällen belastete Grundstücke (Art. 48 KUSG): Fr. 300.00–Fr. 3'000.00 k) Zustimmung zur Baubewilligung von Anlagen in Betrieben, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen unterstehen (Art. 52 Abs. 2 KUSG): Fr. 300.00–Fr. 3'000.00 l) Festlegung der Sanierungsziele und Sanierungsmassnahmen usw. bei Altlasten (Art. 18 Abs. 2 AltlV): Fr. 300.00–Fr. 3'000.00 m) Verfügung über die Verteilung der Kosten für die Sanierung von Altlasten (Art. 32d USG): Fr. 300.00–Fr. 5'000.00 n) Bewilligung der Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet (Art. 32dbis Abs. 3 USG): Fr. 300.00–Fr. 5'000.00 o) Andere Verfügungen gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz, dessen Ausführungsverordnungen sowie die kantonale Umweltschutzgesetzgebung: nach Aufwand Art. A1-2 Bewilligungen und andere Verfügungen gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung und das Rohrleitungsgesetz (SR 746.1) 1 Bewilligungen und andere Verfügungen gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung und das Rohrleitungsgesetz (SR 746.1): a) Bewilligung zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Oberflächengewässer bzw. zum Versickernlassen von gereinigtem Abwasser in den Untergrund (Art. 7 Abs. 1 GSchG): 1. aus Wohnbauten: Fr. 200.00–Fr. 1'000.00 2. aus Kieswerken, Baustellen, Industrie- und Gewerbebetrieben usw.: Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 b) Bewilligung zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer (Art. 7 Abs. 2 GSchG): Fr. 200.00–Fr. 1'000.00 c) Anordnung einer Vorbehandlung für Abwasser (Art. 12 Abs. 1 GSchG) bzw. Bewilligung zur Einleitung von behandeltem Abwasser in die Kanalisation: Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 d) Anordnung einer zweckmässigen Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist (Art. 12 Abs. 2 GSchG): Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 e) Ausnahmebewilligung für die Zuleitung von nicht verschmutztem, stetig anfallendem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage (Art. 12 Abs. 3 GSchG): Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 f) Bewilligung für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 Abs. 2 lit. a bis f GSchV): 1. Untertagebauten: Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 2. Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen: Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 3. Grundwassernutzungen: Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 4. dauernde Entwässerungen und Bewässerungen: nach Aufwand 5. Freilegung des Grundwasserspiegels: nach Aufwand 6. Bohrungen: Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 g) Bewilligung für die Erstellung und die Änderung von Lageranlagen und Umschlagplätzen in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 Abs. 2 lit. g bis j GSchV): 1. Lageranlagen für flüssige Hofdünger: Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 2.1. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2'000 l je Lagerbehälter über 2'000 l bis 10'000 l Gesamtinhalt: Fr. 600.00 2.2. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2'000 l je Lagerbehälter über 10'000 l bis 100'000 l Gesamtinhalt: Fr. 1'000.00 2.3. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2'000 l je Lagerbehälter über 100'000 l Gesamtinhalt: nach Aufwand 3.1. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l bis 10'000 l Gesamtinhalt: Fr. 500.00–Fr. 1'500.00 3.2. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l über 10'000 l bis 30'000 l Gesamtinhalt:Fr. 1'000.00– Fr. 3'000.00 4.1. Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten: Tankstellen mit 1 bis 4 Zapfsäulen: Fr. 500.00–Fr. 1'500.00 4.2. Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten: Tankstellen mit mehr als 4 Zapfsäulen: Fr. 1'000.00–Fr. 2'000.00 4.3. Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten: andere Umschlagplätze: nach Aufwand h) Registrierung der Erstellung oder Änderung einer meldepflichtigen Lageranlage mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22 Abs. 5 GSchG): Fr. 100.00– Fr. 300.00 i) Bewilligung für Betriebsanlagen und Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen (Art. 28 KGSchG): 1. in hydrogeologisch unbedenklichen Gebieten pro Anlage: Fr. 300.00 2. in hydrogeologisch heiklen Gebieten: nach Aufwand 3. bei Grossanlagen (mehr als 10 Erdwärmesonden): nach Aufwand j) Genehmigung von Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen (Art. 20 Abs. 1 GSchG, Art. 24 Abs. 2 KGSchG): Fr. 1'000.00–Fr. 5'000.00 k) Bewilligung für Wasserentnahmen: 1. aus einem Fliessgewässer oder See (Art. 29 GSchG): nach Aufwand 2. aus einem Grundwasservorkommen (Art. 29 GSchG, Art. 113 EGz- ZGB): Fr. 700.00–Fr. 3'500.00 l) Ausnahmebewilligung für das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 Abs. 2 GSchG): Fr. 300.00–Fr. 1'500.00 m) Bewilligung für Schüttungen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG): nach Aufwand n) Bewilligung für Spülungen und Entleerungen von Stauräumen (Art. 40 Abs. 2 GSchG): nach Aufwand o) Ausnahmebewilligung für die Rückgabe von Treibgut ins Gewässer (Art. 42 Abs. 1 GSchG): nach Aufwand p) Ausnahmebewilligung bei Stauanlagen mit geringer Stauhöhe (Art. 43 Abs. 5 GSchG): nach Aufwand q) Bewilligung für die Ausbeutung von Kies, Sand oder anderem Material oder vorbereitende Grabungen dazu (Art. 44 GSchG): 1. Entnahmemenge bis 5'000 m³ pro Jahr: Fr. 500.00–Fr. 2'500.00 2. Entnahmemenge über 5'000 m³ bis 20'000 m³ pro Jahr:Fr. 2'000.00– Fr. 10'000.00 3. Entnahmemenge über 20'000 m³ pro Jahr: nach Aufwand r) Andere Verfügungen gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung: nach Aufwand s) Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen (Art. 42 RLG):Fr. 300.00– Fr. 3'000.00 A2 Anhang 2: Gebühren für Kontrollen und Messungen sowie besondere Dienstleistungen Art. A2-1 Kontrollen und Messungen 1 Kontrollen und Messungen:

Art. 13

Art. 15

KUSG): Fr. 500.00–Fr. 2'500.00 b) Ascheanalyse bei Verdacht auf Brennstoffmissbrauch: Fr. 100.00–Fr. 250.00 c) Lärmmessungen aufgrund der Lärmschutzverordnung (maximal zwei Stunden): Fr. 750.00 1. jede weitere Stunde: Fr. 100.00 2. Auswertung, Erstellung eines Berichts: nach Aufwand d) Schallpegelmessungen aufgrund der Schall- und Laserverordnung (maximal eine Stunde): Fr. 600.00 1. jede weitere Stunde: Fr. 100.00 2. Auswertung, Erstellung eines Berichts: nach Aufwand e) Andere Kontrollen und Messungen: nach Aufwand Art. A2-2 Besondere Dienstleistungen 1 Besondere Dienstleistungen: a) Abgabe von Messdaten, Plänen, Berichten usw.: nach Aufwand b) Entnahme von Proben durch das Amt für Umwelt auf Ersuchen eines Dritten: nach Aufwand c) Benutzung von Messstellen und Messgeräten durch Dritte:Fr. 100.00– Fr. 1'000.00 d) Fachbericht über die Emissionen von Anlagen mit nichtionisierender Strahlung: Fr. 500.00–Fr. 3'500.00 e) Begleitung von Spülungen von Stauräumen: nach Aufwand f) Andere besondere Dienstleistungen: nach Aufwand Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 27.10.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung - 16.12.2003 01.01.2004 Erlasstitel geändert - 16.12.2003 01.01.2004 Ingress geändert - 16.12.2003 01.01.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert - 16.12.2003 01.01.2004 Art. 1 Abs. 3 geändert - 16.12.2003 01.01.2004 Art. 1 Abs. 4 eingefügt - 16.12.2003 01.01.2004 Art. 3 Abs. 1 geändert - 16.12.2003 01.01.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert - 16.12.2003 01.01.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert - 16.12.2003 01.01.2004 Art. 4 totalrevidiert - 16.12.2003 01.01.2004 Art. 5 Abs. 1 geändert - 16.12.2003 01.01.2004 Art. 5 Abs. 2 geändert - 16.12.2003 01.01.2004 Art. 5a eingefügt - 23.12.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 4 geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Titel geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 2 geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 3 geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 4 geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 5 eingefügt 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1 geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 4 aufgehoben 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 5a aufgehoben 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 4 aufgehoben 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 5 geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2014-042 23.12.2014 01.01.2015 Anhang 2 Inhalt geändert 2014-042 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.01.1999 Erstfassung - Erlasstitel 16.12.2003 01.01.2004 geändert - Erlasstitel 23.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-042 Ingress 16.12.2003 01.01.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert - Art. 1 Abs. 3 16.12.2003 01.01.2004 geändert - Art. 1 Abs. 4 16.12.2003 01.01.2004 eingefügt - Art. 1 Abs. 4 23.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-042 Art. 2 Abs. 1 23.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-042 Art. 3 23.12.2014 01.01.2015 Titel geändert 2014-042 Art. 3 Abs. 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert - Art. 3 Abs. 1 23.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-042 Art. 3 Abs. 2 16.12.2003 01.01.2004 geändert - Art. 3 Abs. 2 23.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-042 Art. 3 Abs. 3 16.12.2003 01.01.2004 geändert - Art. 3 Abs. 3 23.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-042 Art. 3 Abs. 4 23.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-042 Art. 3 Abs. 5 23.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-042 Art. 4 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert - Art. 4 Abs. 1 23.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-042 Art. 5 Abs. 1 16.12.2003 01.01.2004 geändert - Art. 5 Abs. 1 23.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-042 Art. 5 Abs. 2 16.12.2003 01.01.2004 geändert - Art. 5 Abs. 3 23.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-042 Art. 5 Abs. 4 23.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-042 Art. 5a 16.12.2003 01.01.2004 eingefügt - Art. 5a 23.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-042 Art. 8 Abs. 3 23.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-042 Art. 8 Abs. 4 23.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-042 Art. 8 Abs. 5 23.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-042 Anhang 1 23.12.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014-042 Anhang 2 23.12.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014-042

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