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22 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert die Modalitäten der Anwendung der
Gesetzgebung von Bund und Kanton über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzen des Kantonsarztes, der Dienststelle für Gesundheitswesen, der Bezirksärzte, der
Gemeinden, der Institutionen des Gesundheitswesens und der anderen
betroffenen Strukturen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Behörden
Art. 2
Behörden
1 Das Departement, zu dem das Gesundheitswesen gehört (nachfolgend:
das Departement), ist zuständig für die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten.
Art. 3
Kantonsarzt
1 Der Kantonsarzt wird vom Staatsrat ernannt.
2 Er erfüllt die notwendigen Aufgaben zur Bekämpfung der in der Bundesgesetzgebung angeführten übertragbaren Krankheiten. Diese Aufgaben umfassen insbesondere:
a) die Koordination zwischen dem Bund, den Kantonen und den beteiligten Organen auf Kantons- und Gemeindeebene;
b) die Anordnung bestimmter Massnahmen, insbesondere:
1. epidemiologische Untersuchungen und medizinische Aufsicht,
2. Isolierung beziehungsweise Verlegung von kranken Personen in
Krankenanstalten,
3. Quarantäne für betroffene Personen,
4. Desinfizierung öffentlicher oder privater Räumlichkeiten,
5. alle anderen, durch die Umstände gebotenen Massnahmen, insbesondere den Beizug von Gesundheitsfachpersonen bei Epidemien oder Pandemien;
c) er überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Meldepflicht von
übertragbaren Krankheiten von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und
anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens, im Sinn Artikel 12 EpG;
d) er erhebt gemäss Artikel 36 EpV zweimal den Impfstatus von Kindern
und Jugendlichen, zu Beginn und gegen Ende der obligatorischen
Schulzeit.
Art. 4
Delegierung an private oder öffentliche Organisationen
1 Das Departement kann mittels Vereinbarung der kantonalen Einheit für
übertragbare Krankheiten spezifische operative von den Gesundheitsbehörden, insbesondere vom Kantonsarzt, delegierte Aufgaben übertragen, so
wie es gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Artikel 125 der Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 (GG), vorsieht.
2 Die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten führt mikrobiologische
Untersuchungen durch, die für die Überwachung und Betreuung in epidemiologischen Situationen bezüglich der Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten notwendig sind.
3 Das Departement kann die Ausführung von Aufgaben zur Vorbeugung und
Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und der Hygiene in den Krankenanhalten und Institutionen auf dem Vereinbarungsweg auf das Zentralinstitut der Spitäler, auf private oder öffentliche Organe oder auf andere
spezialisierte oder universitäre Institute übertragen.
4 Gegebenenfalls sind die spezifischen Bestimmungen über die vom Staat
delegierten medizinischen Tätigkeiten oder Tätigkeiten des Gesundheitswesens anwendbar.
Art. 5
Stellvertreter der Kantonsarzt
1 Das Departement kann auf Vorschlag des Kantonsarztes dessen Stellvertreter für übertragbare Krankheiten ernennen.
2 Die Aufgaben der Stellvertreter des Kantonsarztes für übertragbare Krankheiten sind auf dem Vereinbarungsweg festgesetzt.
3 Die Stellvertreter des Kantonsarztes können in Übereinstimmung mit dem
Kantonsarzt Massnahmen treffen, welche in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b
der vorliegende Verordnung vorgesehenen sind.
Art. 6
Bezirksärzte
1 Der Kantonsarzt kann auch Bezirksärzte beiziehen, die ihm bei den Aufgaben zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten, bei medizin-rechtlichen
Aufgaben sowie bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem öffentlichen
Gesundheitswesen unterstützen.
2 Auf Vorschlag des Kantonsarztes ernennt der Staatsrat die Bezirksärzte zu
Beginn jeder Amtszeit.
3 Auf Antrag des Kantonsarztes ergreifen die Bezirksätze Notfallmassnahmen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit erforderlich
sind, oder ordnen diese an.
4 Die Bezirksärzte können vom Kantonsarzt mit der Erfüllung besonderer
Aufgaben bei der Bekämpfung von Epidemien betraut werden.
5 Die Bezirksärzte treffen im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt oder auf
dessen Ersuchen hin die notwendigen Massnahmen zur Anwendung der
eidgenössischen Bestimmungen über den Transport und die Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen.
Art. 7
Gemeinden
1 Die Gemeinden üben insbesondere die folgenden Aufgaben aus:
a) sie informieren ihre Einwohner über die Anweisungen des Kantonsarztes;
b) in Fällen von Epidemien und für die Organisation der Impfungen stellen sie unentgeltlich die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung;
sie stellen ferner das Personal für das Sekretariat und die Organisation;
c) im Fall einer Epidemie sind sie verpflichtet, alle nützlichen Informationen an den Kantonsarzt zu übermitteln;
d) im Notfall treffen sie auf Begehren des Kantonsarztes die Massnahmen, die in der Bundesgesetzgebung vorgesehen sind, um die Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten zu vermeiden, etwa das Verbot oder die Einschränkung von Versammlungen, die Schliessung von
Schulen, anderen öffentlichen Anstalten sowie privaten Unternehmen;
e) sie stellen über eine Vereinbarung mit den offiziellen Desinfektoren
den Desinfektionsdienst sicher;
f) sie sind die verantwortliche Behörde für die Beisetzung im Sinne der
Bundesgesetzgebung über den Transport und die Beisetzung von Leichen.
Art. 8
Koordinationskommission
1 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtszeit eine Koordinationskommission für die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten (nachfolgend: die
Kommission), die aus Vertretern der betroffenen Kreise besteht und vom
Kantonsarzt präsidiert wird.
2 Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeiten der Dienste der Humanmedizin, der Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle zu koordinieren, die sich mit der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten befassen.
2 Bekämpfung der Krankheiten
Art. 9
Überwachung
1 Die Personen, die eine übertragbare Krankheit verbreiten können, müssen
unter ärztliche Überwachung gestellt werden, wenn diese Massnahme notwendig ist, um der Ausbreitung der Krankheit vorzubeugen.
2 Der Kantonsarzt trifft letztlich den Entscheid.
Art. 10
Isolation
1 Wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt, müssen die Personen, die
eine übertragbare Krankheit verbreiten können, isoliert werden. Sie können
nötigenfalls zu diesem Zweck in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden.
2 Der Kantonsarzt trifft letztlich den Entscheid.
Art. 11
Ärztliche Untersuchungen
1 Personen, die eine übertragbare Krankheit verbreiten können, können dazu verpflichtet werden, sich ärztlichen Untersuchungen und Entnahmen von
Proben zur Analyse zu unterziehen, wenn diese Massnahmen notwendig
sind, um der Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit vorzubeugen.
2 Der Kantonsarzt trifft letztlich den Entscheid.
3 Diverse Bestimmungen
Art. 12
Vorbeugungsmassnahmen
1 Anerkannte Schulen und Kindertagesstätte, die Kinder und Jugendliche
betreuen, sorgen in Zusammenarbeit mit dem Kantonarzt dafür, dass die
Vorschriften in Artikel 28 EpV eingehalten werden.
2 Gesundheitseinrichtungen, wie Spitäler, Heime und Arztpraxen, sorgen dafür, dass die Vorschriften in Artikel 29 EpV eingehalten werden.
3 Institutionen des Freiheitsentzugs sorgen dafür, dass die Vorschriften in Artikel 30 EpV eingehalten werden.
4 Betreiber von kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende sorgen
dafür, dass die Vorschriften in Artikel 31 EpV eingehalten werden.
Art. 13
Offizielle und obligatorische Impfungen
1 Das Departement kann offizielle Impfkampagnen realisieren.
2 Sie werden insbesondere im Rahmen der schulärztlichen Tätigkeit in Absprache mit der Walliser Ärztegesellschaft durchgeführt.
3 Der Staatsrat kann gemäss Artikel 22 EpG und Artikel 38 EpV auf Antrag
des Kantonsarztes oder der Kommission gewisse Impfungen für gefährdete
Bevölkerungsgruppen, für besonders exponierte Personen und für Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, sofern ein erhebliche Gefahr nachgewiesen ist, für obligatorisch erklären.
Art. 14
Epidemiologische Überwachung
1 Das Departement kann sich finanziell an den kantonalen Massnahmen der
epidemiologischen Überwachung beteiligen, insbesondere was die Infektionen im Bereich der Spitäler, der Alters- und Pflegeheime und der Spitalexternen Pflege betrifft.
Art. 15
Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten
1 Im Übrigen sind die spezifischen Bestimmungen über die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen anwendbar.
Art. 16
Entseuchung und Desinfektion
1 Die kantonale Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen koordiniert und überwacht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden
die Entseuchungs- und Desinfektionstätigkeiten.
Art. 17
Obligatorische Meldungen
1 Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitsinstitutionen, die der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten unterliegen, haben dem Kantonsarzt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) fristgerecht Meldung über Fälle
von in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Krankheiten zu erstatten,
dies unter Androhung der im GG vorgesehenen Sanktionen.
Art. 18
Bekämpfung der Tuberkulose
1 Das Departement kann auf dem Vereinbarungsweg die Durchführung der
Massnahmen zur Verhütung und Früherkennung der Tuberkulose an spezialisierte Institutionen wie Gesundheitsförderung Wallis (GFW) delegieren.
2 Gegebenenfalls sind die spezifischen Bestimmungen über die vom Staat
delegierten medizinischen Tätigkeiten oder Tätigkeiten des Gesundheitswesens anwendbar.
Art. 19
Deckung der Kosten
1 Das Departement übernimmt die Kosten der Massnahmen zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten, insbesondere Präventionsmassnahmen
bei einer Epidemie, wenn diese nicht Dritten auferlegt werden können.
2 Mikrobiologische Untersuchungen, die zu epidemiologischen Zwecken
durchgeführt werden, sind für Bewohner des Kantons unentgeltlich.
3 Wird ein Infektionsherd innerhalb eines Lebensmittel herstellenden, verarbeitenden, lagernden, befördernden oder verteilenden Geschäftes oder Unternehmens festgestellt, so werden die Kosten für die epidemiologische Untersuchung des Personals sowie die Desinfektionskosten diesem Unternehmen auferlegt.
Art. 20
Gebühren
1 Die Leistungen, die der Kanton aufgrund der vorliegenden Verordnung erbringt, können Gegenstand einer Gebühr bilden, deren Betrag vom Staatsrat
festgesetzt wird.
Art. 21
Sanktionen und Beschwerden
1 Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung
finden die Artikel 133 bis 137 des Gesundheitsgesetzes Anwendung.
Art. 22
Schlussbestimmungen
1 Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehen, insbesondere die Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten vom 4. März 2009, sind aufgehoben.
2 Die vorliegende Verordnung ist im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1.
April 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.02.2016 01.04.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 9/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.02.2016 01.04.2016 Erstfassung BO/Abl. 9/2016