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Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches

Schwyz · 213.410 · statute

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Contents: 62 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 A. Allgemeine Grundsätze für das Verfahren
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 B. Grundeigentum
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29 C. Dienstbarkeiten und Grundlasten
  30. § 30
  31. § 31 zu löschen.SRSZ 1.1.2015
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37 D. Grundpfandrechte
  38. § 38
  39. § 44
  40. § 45
  41. § 46
  42. § 47
  43. § 48
  44. § 49
  45. § 50
  46. § 51
  47. § 52
  48. § 53
  49. § 56 §§ 54 - 55 14
  50. § 57
  51. § 58
  52. § 59
  53. § 60
  54. § 61
  55. § 62
  56. § 63
  57. § 64
  58. § 65 III. Inkraftsetzung des Grundbuches
  59. § 66
  60. § 67
  61. § 71 §§ 68 - 70 17
  62. § 72

62 provisions

§ 1

1. Zweck der Bereinigung Das Bereinigungsverfahren bezweckt die Feststellung der Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken und die Anlage eines klaren und vollständigen Grundbuches.

§ 2

2. Beginn der Bereinigung 1 Bereinigung und Anlage des Grundbuches erfolgen nach Abschluss der Grundbuchvermessung. 2 Der Regierungsrat setzt den Beginn der Bereinigungsarbeiten in den einzelnen Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinderäten fest.

§ 3

4 3. Organe a) Bereinigungsbeamter 1 Die Durchführung der Bereinigung und die Anlage des Grundbuches obliegen dem Grundbuchverwalter oder den vom Regierungsrat gewählten kantonalen Bereinigungsbeamten, die als Notare wahlfähig sein müssen. 2 Die kantonalen Bereinigungsbeamten erfüllen die nach Massgabe dieses Gesetzes dem Grundbuchverwalter obliegenden Aufgaben. Sie sind berechtigt, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens Rechtsgeschäfte öffentlich zu beurkunden. 3 Der Regierungsrat ordnet im Einvernehmen mit dem zuständigen Grundbuchverwalter den Einsatz der kantonalen Bereinigungsbeamten.

§ 4

5 b) Hilfspersonal 1 Der Grundbuchverwalter ist befugt, für die Bereinigung und Anlage des Grundbuches Hilfspersonal anzustellen. 2 Diese Angestellten müssen als Notare wahlfähig sein.SRSZ 1.1.2015 3 Sie sind berechtigt, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens Rechtsgeschäfte öffentlich zu beurkunden.

§ 5

c) Grundbuchinspektor Der Grundbuchinspektor hat: a) das Bereinigungsverfahren und die Anlage des Grundbuches zu überwachen und den Grundbuchverwalter in grundbuchrechtlichen Fragen zu beraten; b) die vom Kantonsgericht gemäss diesem Gesetz zu erlassenden Weisungen zu entwerfen und zu beantragen; c) das Grundbuch und die Hilfsregister vor der Inkraftsetzung zu überprüfen; d) dem Kantonsgericht alljährlich über den Stand des Verfahrens in den einzelnen Grundbuchkreisen zu berichten.

§ 6

d) Kantonsgericht 1 Das Kantonsgericht erlässt die erforderlichen Weisungen an die Grundbuchverwalter. 2 Es kann den Grundbuchverwalter verhalten, die Bereinigung und die Anlage des Grundbuches innert einer von ihm zu bestimmenden Frist zum Abschluss zu bringen. 3 Es beurteilt Beschwerden gegen den Grundbuchinspektor und die Grundbuchverwalter.

§ 7

4. Mitwirkung des Grundbuchgeometers 1 Der Grundbuchverwalter kann die Mithilfe des Grundbuchgeometers beanspruchen. 2 Der Grundbuchgeometer ist verpflichtet, auf Ersuchen des Grundbuchverwalters bei der Bereinigung und Anlage des Grundbuches mitzuwirken.

§ 8

5. Grundlagen der Bereinigung Grundlage für das Bereinigungsverfahren und die Anlage des Grundbuches bilden: a) das kantonale Grundbuch mit den Hilfsregistern, b) die bisherigen Konzept- und Hypothekarprotokolle und Belege, c) die Akten früherer Bereinigungsverfahren, d) die Pläne, das Flächenverzeichnis, das Eigentümerverzeichnis und das Korrelationsregister des Vermessungswerkes, e) die Verzeichnisse der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht, f) die Schatzungen der kantonalen Güterschatzungskommission und die notariellen Register über die Feuerversicherungsverträge. 2. Ergänzungen der Eintragungen im kantonalen Grundbuch

§ 9

1. Anwendungsbereich 1 Zur Feststellung der Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken ist das in §§ 10-12 umschriebene Ergänzungsverfahren durchzuführen: a) für die Grundstücke von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, Eisenbahnunternehmungen und Körperschaften des kantonalen Rechts sowie für die Kirchengüter in allen Grundbuchkreisen; b) für die übrigen Grundstücke, soweit die Bereinigungsverfahren nach dem Gesetz zur Ergänzung der Grundbücher und Kapitalbereinigung vom 22. August 1901 und der Verordnung zur Ergänzung der Grundbücher bezüglich der privatrechtlichen Grunddienstbarkeiten vom 1. Juni / 9. Juli 1910 nicht abgeschlossen sind. 2 Das Kantonsgericht bestimmt, wo das frühere Bereinigungsverfahren abzuschliessen oder das Ergänzungsverfahren durchzuführen ist.

§ 10

2. Bereinigungsblätter 1 Der Grundbuchverwalter legt für jedes Grundstück, für welches das Ergänzungsverfahren durchzuführen ist, je ein Bereinigungsblatt an. 2 Sämtliche im kantonalen Grundbuch bezüglich dieser Grundstücke enthaltenen Buchungen sowie die noch vorhandenen Anmeldungen früherer Ergänzungsverfahren sind nach erfolgter Bereinigung gemäss §§ 13-48 von Amtes wegen in das Bereinigungsblatt zu übertragen. 3 Der Grundbuchverwalter kann auch in andern, in § 9 nicht erwähnten Fällen Bereinigungsblätter anlegen. 4 Das Kantonsgericht bestimmt die Form der Bereinigungsblätter.

§ 11

3. Aufforderung zur Anmeldung 1 Nach Anlage der Bereinigungsblätter in einer Gemeinde oder in einem Teil der Gemeinde erlässt der Grundbuchverwalter im Amtsblatt und in den übrigen amtlichen Publikationsorganen einen dreimaligen öffentlichen Aufruf, durch welchen die Ansprecher von dinglichen Rechten an diesen Grundstücken aufgefordert werden, ihre Rechtsansprüche innert Monatsfrist anzumelden, soweit sie nicht im Bereinigungsblatt bereits eingetragen sind. 2 Die Bereinigungsblätter werden während der gleichen Frist auf dem Grundbuchamt öffentlich aufgelegt. 3 Mit der Aufforderung zur Anmeldung ist die Rechtsandrohung zu verbinden, dass nicht angemeldete dingliche Rechte erlöschen.

§ 12

4. Stellungnahme der Grundeigentümer Der Grundbuchverwalter unterbreitet die eingegangenen Anmeldungen den Grundeigentümern zur Stellungnahme.SRSZ 1.1.2015 3. Bereinigung des Grundbuchinhaltes

§ 13 A. Allgemeine Grundsätze für das Verfahren

1. Vorprüfung Der Grundbuchverwalter unterzieht die bisherigen Buchungen einer Vorprüfung. Dabei ermittelt er insbesondere: a) welche Rechte nach geltendem Recht nicht mehr buchungsfähig sind, b) welche Buchungen mangelhaft, unklar oder überflüssig sind, c) wie die bisherigen Buchungen als Eintragungen, Vormerkungen und Anmerkungen nach geltendem Recht auszuscheiden sind.

§ 14

2. Nichteintragungsfähige Rechte des früheren Rechts 1 Soweit dieses Gesetz für nicht eintragungsfähige altrechtliche Verhältnisse nicht eine zwangsweise Löschung, Ablösung oder Umwandlung in eine eintragungsfähige Form vorschreibt, hat der Grundbuchverwalter eine freiwillige Löschung, Ablösung oder Umwandlung unter den Beteiligten anzustreben. 2 Kommt eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so ist das nicht eintragungsfähige Recht im Grundbuch anzumerken.

§ 15

6 3. Löschung überflüssiger und bedeutungsloser Buchungen Buchungen, welche nach geltendem Recht überflüssig sind oder infolge materiellen Unterganges des Rechts bedeutungslos geworden sind, werden gelöscht; wenn nötig wird dafür die Löschungsbewilligung der Beteiligten oder eine richterliche Löschungsverfügung (Art. 964, 976-976b ZGB) eingeholt.

§ 16

4. Einvernahmen a) Anordnung 1 Der Grundbuchverwalter hat jeden Grundeigentümer und, soweit nötig, andere Beteiligte zu den Fragen der §§ 13-48 einzuvernehmen und nötigenfalls einen Augenschein durchzuführen. 2 Die Einvernahmen sollen in der Regel in der Gemeinde stattfinden, in der die Bereinigung durchgeführt wird. Die Gemeinden haben für die Einvernahmen ein geeignetes Lokal zur Verfügung zu stellen.

§ 17

b) Protokollierung 1 Die Erklärungen des Grundeigentümers und der übrigen Beteiligten sind im kantonalen Grundbuch oder im Bereinigungsblatt oder in einem besonderen Protokoll anzugeben, insbesonders: a) die Anerkennung des Eigentümers bezüglich der nach § 11 angemeldeten Rechte, b) die Anerkennung von bisher nur einseitig als Recht eingetragener Grunddienstbarkeiten und Grundlasten, c) die Bewilligung des Berechtigten zur Löschung einer Buchung, soweit diese Bewilligung erforderlich ist, d) die Anerkennung einer neugefassten oder ergänzten Buchung, soweit nicht § 18 zur Anwendung gelangt. 2 Geben die Beteiligten die Erklärung mündlich ab, so haben sie den bereinigten Grundbuchinhalt zu unterzeichnen.

§ 18

5. Abschluss neuer Rechtsgeschäfte 1 Der Abschluss neuer Rechtsgeschäfte ist erforderlich: a) bei Umwandlung altrechtlicher dinglicher Rechte in eine eintragungsfähige Form des geltenden Rechts (§§ 14, 28, 31); b) bei inhaltlich wesentlichen Veränderungen einer bisherigen Buchung oder des ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes. 2 Bei Dienstbarkeiten und Grundlasten, für die kein oder nur ein mangelhafter Rechtsgrundausweis vorhanden ist, soll der Grundbuchverwalter auf Abschluss eines neuen Rechtsgeschäftes dringen.

§ 19

6. Mitteilungen Grundbuchliche Verfügungen, welche im Zusammenhang mit der Bereinigung getroffen werden, sind den Beteiligten gemäss Art. 969 ZGB anzuzeigen.

§ 20

7 7. Rechtsmittel a) Beschwerde 1 Alle Verfügungen des Grundbuchverwalters können von den Beteiligten innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung der Verfügung durch Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht die gerichtliche Klage vorschreibt. 2 Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn Streit darüber besteht, ob ein dingliches Recht als Dienstbarkeit oder als Grundlast oder als selbständiges, dauerndes Recht zu behandeln ist. 3 Der Grundbuchverwalter führt ein Verzeichnis über alle Beschwerdefälle und vermerkt darin die Art der Erledigung.

§ 21

b) Klage 1 Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang und Rang eines Rechtes eine Verständigung nicht erzielt werden, so hat der Grundbuchverwalter die gerichtliche Erledigung zu veranlassen. 2 In gleicher Weise hat der Grundbuchverwalter vorzugehen, wenn sich die Beteiligten über den Gesamtwert einer Grundlast nicht einigen können.SRSZ 1.1.2015

§ 22

c) Parteirollen 1 Der Grundbuchverwalter setzt der in Absatz 2 bezeichneten Partei durch eingeschriebenen Brief eine Frist von einem Monat zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruches an. Zugleich teilt er ihr mit, dass im Unterlassungsfalle Verzicht auf den Anspruch angenommen wird. 2 Die Frist zur Klage wird angesetzt: a) dem Grundeigentümer, der den Bestand eines im kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechtes bestreitet oder den Bestand eines bisher nicht eingetragenen oder von der bisherigen Eintragung abweichenden Rechtes behauptet; b) in allen andern Fällen dem Berechtigten. Ist der Berechtigte nicht bekannt, so wird er durch Veröffentlichung im Amtsblatt unter Androhung des Rechtsverlustes zur Klage aufgefordert.

§ 23

8 d) Zuständigkeit 1 Die Klage ist bei dem nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständigen Gericht anhängig zu machen. 2 … 3 Die richterlichen Behörden teilen dem Grundbuchverwalter die Klageeinreichung und deren Erledigung von Amtes wegen mit.

§ 24

e) Vorläufige Eintragung Ein im Streite liegendes Recht wird im neuen Grundbuch durch eine vorläufige Eintragung gesichert (Art. 961 ZGB).

§ 25

8. Eintragung im Grundbuch und in den Bereinigungsblättern Sämtliche im Verlaufe des Bereinigungsverfahrens erforderlichen Eintragungen, Änderungen und Löschungen sind im kantonalen Grundbuch oder in den Bereinigungsblättern einzuschreiben.

§ 26 B. Grundeigentum

1. Gemeinschaftliches Eigentum 1 Bei Fehlen von Angaben im kantonalen Grundbuch überprüft der Grundbuchverwalter, ob das mehreren Personen zustehende Eigentum an Grundstücken als Miteigentum oder als Gesamteigentum zu betrachten ist. 2 Bei Miteigentum ist abzuklären, zu welchen Bruchteilen die einzelnen Eigentümer berechtigt sind. 3 Bei Gesamteigentum ist der rechtliche Charakter des Gesamthandverhältnisses anzugeben.

§ 27

2. Bezeichnung des heutigen Eigentümers Sind Grundstücke nicht auf den Namen des heutigen Eigentümers im kantonalen Grundbuch eingetragen, so veranlasst der Grundbuchverwalter die Beteiligten zur Vornahme der erforderlichen Übertragungen. Weigern sie sich, so trägt er den heutigen Eigentümer von Amtes wegen ein.

§ 28

3. Stockwerkeigentum Bei Stockwerkeigentum oder ähnlichen Eigentumsverhältnissen an Gebäuden trachtet der Grundbuchverwalter darnach, dass die Eigentümer sich im Wertverhältnis ihrer bisherigen Rechtsausübung als Miteigentümer eintragen lassen. Gleichzeitig sind die den einzelnen Eigentümern zustehenden Benutzungsrechte an bestimmten Stockwerken oder Räumen als mit den Miteigentumsanteilen verbundene Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB einzutragen. Über diese Rechtsverhältnisse sind Spezialpläne anzufertigen.

§ 29 C. Dienstbarkeiten und Grundlasten

1. Prüfung Bei den im kantonalen Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten hat der Grundbuchverwalter insbesondere zu prüfen: a) ob das beschränkte dingliche Recht als Dienstbarkeit oder als Grundlast (Grunddienstbarkeit oder Personaldienstbarkeit, Realgrundlast oder Personalgrundlast) zu behandeln sei; b) ob eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung des Privatrechtes übereinstimme und deshalb gelöscht werden könne; c) ob eine Dienstbarkeit oder Grundlast alles Interesse für den Berechtigten verloren habe; d) ob sich mehrere Eintragungen im kantonalen Grundbuch auf die gleiche Dienstbarkeit oder Grundlast beziehen (Doppeleintragungen); e) ob die Grunddienstbarkeiten auf den Grundbuchblättern des berechtigten und belasteten Grundstückes eingetragen und Realgrundlasten auf dem Grundbuchblatt des berechtigten Grundstückes angemerkt seien.

§ 30

2. Altrechtliche Verhältnisse a) Eigentumsbeschränkungen Altrechtliche Veräusserungsverbote, Grundpfandbeschränkungen, Erbteilungserklärungen und dgl., Zug-, Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte sind ohne Rücksicht auf den Fortbestand schuldrechtlicher Verhältnisse von Amtes wegen

§ 31 zu löschen.SRSZ 1.1.2015

b) Eigentumsrechte an Pflanzen auf fremdem Boden 1 Eigentumsrechte an Pflanzen auf fremdem Boden sind im Einverständnis der Beteiligten entweder abzulösen oder als übertragbare Dienstbarkeiten gemäss Art. 781 ZGB zugunsten des Pflanzeneigentümers einzutragen. 2 Können sich die Beteiligten nicht verständigen, wird das Recht angemerkt.

§ 32

c) Charakter altrechtlicher Dienstbarkeiten und Grundlasten Altrechtliche Dienstbarkeiten und Grundlasten sind als Grunddienstbarkeiten oder Realgrundlasten zu behandeln, soweit sich aus dem bisherigen Grundbucheintrag oder dem schuldrechtlichen Grundgeschäft nicht die Errichtung zugunsten einer bestimmten Person ergibt.

§ 33

d) Zehnten und Grundzinse 1 Zehnten und Grundzinse des früheren Rechtes, welche nach geltendem Recht nicht als Grundlasten eingetragen werden können, sind abzulösen. 2 Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die Ablösung von Grundlasten sind dabei sinngemäss anwendbar.

§ 34

3. Wegdienstbarkeiten Im kantonalen Grundbuch eingetragene Wegdienstbarkeiten, welche zugleich in den Wegverzeichnissen der Gemeinden als öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht enthalten sind, werden im Grundbuch angemerkt und als privatrechtliche Dienstbarkeiten gelöscht, wenn sich aus dem Rechtsgrundausweis nicht deutlich ergibt, dass das Wegrecht zugleich zugunsten bestimmter Grundstücke oder Personen errichtet wurde.

§ 35

4. Bereinigung der Verzeichnisse öffentlicher Wege mit privater Unterhaltspflicht 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuches ihre Verzeichnisse über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht zu bereinigen. 2 Wege und Strassen, welche als Eigentum der Gemeinden oder Bezirke vermessen wurden, sind als deren Eigentum im Grundbuch einzutragen. 3 Das Kantonsgericht erlässt die für die einheitliche Gestaltung der Verzeichnisse erforderlichen Weisungen.

§ 36

5. Gesamtwertangabe bei Grundlasten Enthält das kantonale Grundbuch keine Angaben des Gesamtwertes einer Grundlast, so sind die Beteiligten verhalten, dem Grundbuchverwalter den Gesamtwert mitzuteilen.

§ 37 D. Grundpfandrechte

1. Grundsatz Im Anschluss an die Bereinigung des Eigentums, der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen werden die Grundpfandrechte bereinigt.

§ 38

2. Ablösung des überlangenden Kapitals a) innerhalb der Sicherheitsgrenze Überlangende Grundpfandrechte, die sich auf dem primär haftenden Grundstück innerhalb der Sicherheitsgrenze befinden, sind vom Grundbuchverwalter auf den subsidiär haftenden Grundstücken von Amtes wegen zu löschen. § 39 aa) Bestimmung der Sicherheitsgrenze 1 Als Sicherheitsgrenze gilt bei landwirtschaftlichen Grundstücken der Schätzungswert gemäss Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen, bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken der Steuerschatzungswert. 2 Massgebend sind die im Zeitpunkt der Löschung geltenden Schätzungsprotokolle der kantonalen Güterschatzungskommission. Sind sie ungenügend, so hat der Grundbuchverwalter eine Schätzung durch die Kommission zu veranlassen, wenn die Grundpfandgläubiger der Löschung des überlangenden Kapitals nicht schriftlich zustimmen. § 40 bb) Rechtsmittel 1 Die Löschung ist den aus dem Grundpfand Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Diese können innert 30 Tagen mittels Beschwerde an den Regierungsrat die Eigenschaft des Grundstückes als landwirtschaftliches oder nicht landwirtschaftliches oder die Schatzungssumme anfechten. 2 Der Regierungsrat kann von Amtes wegen eine Expertise anordnen. § 41 b) ausserhalb der Sicherheitsgrenze aa) Löschung bei Verzicht Bei überlangenden Grundpfandrechten, die sich auf dem primär haftenden Grundstück nicht innerhalb der Sicherheitsgrenze befinden, versucht der Grundbuchverwalter bei den Berechtigten einen Verzicht auf die Haftung der subsidiär verpfändeten Grundstücke zu erlangen. § 42 bb) Umwandlung in Gesamtpfandrechte Gehören die primär und subsidiär haftenden Grundstücke dem gleichen Eigentümer, so ist die Pfandforderung als Gesamtpfandrecht gemäss Art. 798 Abs. 1 ZGB im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig sind die Überlangungen zu löschen.SRSZ 1.1.2015 § 43 9 cc) Abzahlung der Grundpfandschuld 1 Gehören die Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so fordert der Grundbuchverwalter den Eigentümer des primär haftenden Grundstückes auf, die Pfandschuld innert drei Monaten nebst den ausstehenden pfandversicherten Zinsen abzuzahlen. 2 Die Schwyzer Kantonalbank ist verpflichtet, solche Grundpfandforderungen zum Nennwert nebst den pfandversicherten Zinsguthaben zu übernehmen. 3 Die Überlangungen sind in jedem Falle zu löschen.

§ 44

3. Aufhebung von Pfandrechten mit verschiedenem Pfandhaftumfang 1 Gesamtpfandrechte mit unterschiedlichem Pfandhaftumfang sind nach Möglichkeit auf alle mitverpfändeten Grundstücke auszudehnen oder es ist die Pfandsumme aufzuteilen und bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach Massgabe des Schätzungswertes, bei andern Grundstücken nach Massgabe des Steuerwertes auf die einzelnen Grundstücke zu verlegen, unter tunlicher Wahrung des Ranges. 2 Der Schuldner ist befugt, bei Weigerung des Gläubigers das Pfandrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.

§ 45

10 4. Umwandlung altrechtlicher Pfandrechte Der Grundbuchverwalter hat bei den Beteiligten dahin zu wirken, dass altrechtliche Pfandtitel in Titel des neuen Rechtes umgewandelt werden. 2 Zugleich trachtet er darnach, die Titelzahl nach Möglichkeit zu vermindern.

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