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Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches

Schwyz · 213.410 · statute

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Contents: 62 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 A. Allgemeine Grundsätze für das Verfahren
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 B. Grundeigentum
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29 C. Dienstbarkeiten und Grundlasten
  30. § 30
  31. § 31 zu löschen.SRSZ 1.1.2015
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37 D. Grundpfandrechte
  38. § 38
  39. § 44
  40. § 45
  41. § 46
  42. § 47
  43. § 48
  44. § 49
  45. § 50
  46. § 51
  47. § 52
  48. § 53
  49. § 56 §§ 54 - 55 14
  50. § 57
  51. § 58
  52. § 59
  53. § 60
  54. § 61
  55. § 62
  56. § 63
  57. § 64
  58. § 65 III. Inkraftsetzung des Grundbuches
  59. § 66
  60. § 67
  61. § 71 §§ 68 - 70 17
  62. § 72

62 provisions

§ 46

5. Neuausstellung von Pfandtiteln Pfandtitel, welche schadhaft oder unleserlich sind oder infolge der Anmerkung des Bereinigungsergebnisses unübersichtlich werden, sind vom Grundbuchverwalter von Amtes wegen neu auszustellen.

§ 47

6. Kreditscheine des früheren Rechts An Stelle der Kreditscheine des früheren Rechtes ist auf Verlangen des Gläubigers eine Grundpfandverschreibungsurkunde auszustellen, welche in einem Auszug aus dem bereinigten Grundbuch besteht.

§ 48

11 7. Kraftloserklärung Der Antrag auf Kraftloserklärung von Pfandtiteln im Sinne des Art. 865 ZGB kann vom Grundbuchverwalter gestellt werden. II. Anlage und Führung des Grundbuches 1. Bestandteile des Grundbuches

§ 49

12 1. Anlage des Hauptbuches a) Grundsatz 1 Die bestehenden Hauptbücher werden in Buchform geführt. 2 Die Hauptbücher des eidgenössischen Grundbuches werden in Kartothekform geführt.

§ 50

b) Liegenschaftsbeschreibung 1 Die Liegenschaftsbeschreibung wird in das Hauptbuchblatt aufgenommen. 2 Bei Verwendung von Kollektivblättern sind besondere Liegenschaftsbeschreibungen herzustellen.

§ 51

13 c) Grundbuch- und Planparzelle 1 Grundbuch- und Planparzellen haben ihrem Umfang nach und in der Numerierung übereinzustimmen. 2 Umfasst eine in das kantonale Grundbuch aufgenommene Liegenschaft mehrere Planparzellen oder setzt sich die Planparzelle aus mehreren Grundbuchparzellen zusammen, so ist das Verfahren über Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften gemäss Art. 153-158 der eidgenössischen Grundbuchverordnung durchzuführen. 3 Wenn eine Vereinigung mehrerer Liegenschaften zu einer der Planparzelle entsprechenden Grundbuchparzelle nicht durchgeführt werden kann, so ist der Grundbuchplan zu ändern.

§ 52

d) Selbständige Numerierung Mit eigener Numerierung und in separaten Bänden werden für den ganzen Grundbuchkreis die Hauptbuchblätter der als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke sowie die Kollektivblätter zusammengefasst.

§ 53

e) Verweisungen In der Rubrik «alte Nummern» des Hauptbuchblattes wird die bisherige Nummer des kantonalen Grundbuches oder Bereinigungsblattes eingetragen.

§ 56 §§ 54 - 55 14

2. Urkundenprotokoll 1 Der Notar führt ein Urkundenprotokoll, in welches alle Eintragungen, Vormerkungen und Anmerkungen aufgenommen werden, welche im Grundbuch zu verbuchen sind.SRSZ 1.1.2015 2 Die Einschreibung in das Urkundenprotokoll gilt zugleich als Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch, soweit in der Urkunde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. 3 Das Urkundenprotokoll ist zugleich Belegsammlung. 4 Das Kantonsgericht erteilt den Notariaten Weisungen über die Anlage und Führung des Urkundenprotokolls und bestimmt, welche Belege separat zu ordnen sind.

§ 57

3. Hilfsregister 1 Eigentümerverzeichnis und Gläubigerregister werden gemeindeweise in Kartothekform geführt. 2 Die übrigen durch die eidgenössische Grundbuchverordnung vorgeschriebenen Register werden unter Verwendung der amtlichen Formulare für den ganzen Grundbuchkreis geführt. 2. Aufnahme der Grundstücke

§ 58

1. Öffentliche Grundstücke Grundstücke von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden werden in das Grundbuch aufgenommen, ausgenommen das kulturunfähige Land, wie Felsen, Schutthalden, Firnen und Gletscher.

§ 59

2. Eisenbahngrundstücke 1 Bis zur Einführung eines besonderen Grundbuches für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen werden die Eisenbahngrundstücke in das Grundbuch aufgenommen. 2 Die für diese Grundstücke anzulegenden Hauptbuchblätter sind mit der Bezeichnung «Eisenbahngrundstück» zu versehen. 3 Die Eintragung von Pfandrechten auf den Blättern von Eisenbahngrundstücken, für welche das Bundesrecht ein besonderes Pfandbuch vorsieht, ist unzulässig. Die Pfandrechtskolonne des Hauptbuchblattes ist mit einem entsprechenden Vermerk zu sperren.

§ 60

3. Korporationsgrundstücke Das Grundbuchrecht des Zivilgesetzbuches findet auf Grundstücke von Korporationen, welche dem kantonalen Recht unterstehen, Anwendung.

§ 61

15 3. Anmerkungen

§ 62

1. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sowie die Aufhebung oder Verminderung solcher Beschränkungen können auf Begehren der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden.

§ 63

2. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Sondernutzungsrechte Anmerkungsfähig sind öffentlichrechtliche Sondernutzungsrechte und dgl. an öffentlichen Grundstücken.

§ 64

3. Anmerkung von öffentlichen Wegen mit privater Unterhaltspflicht 1 Öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht sind von Amtes wegen im Grundbuch anzumerken. 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, Abänderungen des Verzeichnisses öffentlicher Wege mit privater Unterhaltspflicht dem Grundbuchverwalter mitzuteilen.

§ 65 III. Inkraftsetzung des Grundbuches

1. Öffentliche Auflage, Einsprachen 1 Sind sämtliche Hauptbuchblätter für eine Gemeinde oder einen Teil der Gemeinde angelegt und die Hilfsregister erstellt, so hat der Grundbuchverwalter Hauptbuch und Hilfsregister für 4 Wochen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt und in den übrigen ortsüblichen Publikationsorganen bekannt zu geben. 2 In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass dingliche Rechte und vorgemerkte Rechte einem gutgläubigen Dritten gegenüber ihrem Bestand, Inhalt, Umfang und Range nach nur mehr durchgesetzt werden können, wie sie aus dem Grundbuch hervorgehen. 3 Innert 4 Wochen von der Publikation an kann jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, Einsprache erheben. Mit der Einsprache kann nur geltend gemacht werden, dass Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder den Bereinigungsblättern in das eidgenössische Grundbuch unrichtig oder lückenhaft vorgenommen wurden. Die Anmeldung neuer Rechte oder Lasten ist ausgeschlossen.

§ 66

16 2. Verfügung des Kantonsgerichtes 1 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens überprüft der Grundbuchinspektor Hauptbuch und Hilfsregister und beantragt dem Kantonsgericht die Inkraftsetzung des Grundbuches. 2 Das Kantonsgericht veröffentlicht seinen Beschluss im Amtsblatt. Es gibt dem Regierungsrat und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement davon Kenntnis.

§ 67

3. Schliessung des kantonalen Grundbuches 1 Auf den Tag des Inkrafttretens des eidgenössischen Grundbuches ist das kantonale Grundbuch zu schliessen. 2 Die bisherigen Bücher und die Bereinigungsbelege sind zu archivieren.SRSZ 1.1.2015 3 Das Kantonsgericht bestimmt, welche Belege nach Ablauf von 10 Jahren seit Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches vernichtet werden können. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 71 §§ 68 - 70 17

3. Gebührentarif Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest, welche der Grundbuchverwalter für die Bereinigung und Anlage des Grundbuches erheben darf.

§ 72

18 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.19 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 14-82 mit Änderungen vom 13. April 1967 (GS 15-386), vom 4. Dezember 1970 (GS 15-822), vom 13. Januar 1972 (GS 16-112), vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-96), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82s), vom 23. November 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-18c) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 Vom Bundesrat genehmigt am 11. Juli 1958. 3 Ingress in der Fassung vom 23. November 2011. 4 Fassung vom 4. Dezember 1970. 5 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 1978. 6 Fassung vom 23. November 2011. 7 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011. 8 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 18. November 2009. 9 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2011. 10 Abs. 3 aufgehoben am 23. November 2011. 11 Fassung vom 23. November 2011. 12 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Januar 1972. Abs. in der Fassung vom 23. November 2011. 13 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2011. 14 Aufgehoben am 23. November 2011. 15 Aufgehoben am 14. September 1978. 16 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011. 17 Aufgehoben am 14. September 1978. 18 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 19 Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 23. November 2011 (Abl 2012 238) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015

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