St. Gallen · 381.19 · ordinance
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16 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Geltungsbereich
1 Die qualitativen Mindestanforderungen nach diesem Erlass gelten für stationäre
Einrichtungen für Betagte, die betrieben werden von:
a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
b)* privaten Institutionen mit Leistungsvereinbarung einer politischen Gemeinde
oder Bewilligung des Departementes des Innern oder des Gesundheitsdepartementes.
Art. 2
Zulassung
1 Durch die Erfüllung der qualitativen Mindestanforderungen nach diesem Erlass
werden die jeweiligen qualitativen Zulassungsbedingungen für Pflegeheime nach
Art. 39 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 19943 erfüllt.
1 sGS 381.1.
2 Abgekürzt PQV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 23. November 2015, ABl 2015, 3360 ff.; in
Vollzug ab 1. Januar 2016.
3 SR 832.10.
nGS 2016-012
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Art. 3
Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten:
a) strategische Führung: oberstes leitendes Organ der privaten oder öffentlichrechtlichen Trägerschaft einer Einrichtung;
b) operative Leitung: eine oder mehrere Personen, welche die Geschäftsleitung
der Einrichtung wahrnehmen;
c) Fachpersonal: Personen, die wenigstens über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in Pflege oder Betreuung verfügen. Gleichgestellt sind ausländische
Diplome, die in der Schweiz anerkannt wurden.
Art. 4 II. Konzeptionelle Grundlagen (2.)
Führung und Organisation
1 Das Konzept über die Führung und Organisation der Einrichtung umfasst folgende Angaben:
a) Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen der strategischen Führung
und der operativen Leitung;
b) Bezeichnung der internen Aufsicht;
c) Grundsätze der Personalführung und -entwicklung;
d) Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung;
e) Vorgehen und Zuständigkeit bei besonderen Vorkommnissen;
f) Beschreibung der finanziellen Führung nach den geltenden Vorschriften4 sowie der Grundlagen der Kostenrechnung und der Taxordnung;
g) Bezeichnung einer unabhängigen Revisionsstelle.
Art. 5
Interne Aufsicht
1 Die interne Aufsicht gilt als sichergestellt, wenn sie von Personen wahrgenommen wird, die:
a) von der operativen Leitung unabhängig sind und nicht befangen erscheinen;
b) über fachliche Kompetenzen zur Überprüfung der Betriebsführung bezüglich
pflegerischer, betreuerischer, struktureller, personeller und finanzieller Belange verfügen.
2 Die zur Wahrnehmung der internen Aufsicht zuständigen Personen erstatten der
strategischen Führung wenigstens einmal jährlich Bericht.
4 Art. 9 und 11 der eidgV über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002, SR
832.104, und Art. 9 f. der Verordnung über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 2010,
sGS 331.21.
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Art. 6
Leistungsangebot
1 Das Konzept über die Pflege und Betreuung in der Einrichtung umfasst Angaben
zu:
a) Leistungsbereichen;
b) Zielgruppen;
c) angewendetem Bedarfsermittlungssystem;
d) ärztlicher Versorgung, einschliesslich Notfallversorgung;
e) pharmazeutischer Versorgung. Die Bereitstellung, Vorbereitung und Abgabe
von Arzneimitteln erfolgt ausschliesslich durch Fachpersonal;
f) Verfahren bei bewegungseinschränkenden Massnahmen;
g) Hygienemassnahmen;
h) ausreichendem Flüssigkeits- und Nahrungsangebot, einschliesslich der Gewährleistung ärztlich verordneter Diäten;
i) Pflege und Betreuung von Personen mit demenzieller Erkrankung;
j) palliativer Behandlung und Betreuung;
k) Umgang mit Sterbehilfe und Sterbehilfeorganisationen.
Art. 7
Pflegedokumentation
1 Die Pflege wird bei jeder betreuten Person dokumentiert. Die Pflegedokumentation umfasst wenigstens:
a) Personalien der betreuten Person und der vertretungsberechtigten Personen;
b) Diagnose, ärztliche Anordnung und Behandlungsplan, insbesondere bezüglich Medikation und Diäten;
c) Kopie des Betreuungsvertrags bei urteilsunfähigen Personen;
d) Kopie der Patientenverfügung, falls vorhanden;
e) Angaben zu regelmässiger Bedarfsabklärung;
f) Angaben zu angeordneten bewegungseinschränkenden Massnahmen;
g) Pflegeplanung und -bericht.
Art. 8 III. Leitung und Personal (3.)
Persönliche und fachliche Eignung
a) im Allgemeinen
1 Leitung und Personal sind persönlich und fachlich geeignet, wenn sie nach Vorleben und Ausbildung Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten.
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Art. 9
b) Leitung der Pflege und Betreuung
1 Die Leiterin oder der Leiter der Pflege und Betreuung verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung in Pflege:
a) der Tertiärstufe und über wenigstens zwei Jahre Berufserfahrung in diesem
Bereich nach Abschluss der Ausbildung oder
b) der Sekundarstufe II und über wenigstens fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nach Abschluss der Ausbildung. Die Zusammenarbeit mit einer
Pflegeexpertin oder einem Pflegeexperten zur fachlichen Führung ist sichergestellt.
Art. 10
Stellenbedarf
a) Grundsatz
1 Die Zahl der Mitarbeitenden entspricht den Anforderungen der Pflege und
Betreuung, wenn sie auf die Anzahl und den Pflegebedarf der betreuten Personen
abgestimmt ist.
Art. 11
b) Bemessung nach Anzahl und Pflegebedarf der betreuten Personen
1 Gemessen an der Anzahl und am Pflegebedarf der betreuten Personen beträgt
der Stellenbedarf im Jahresmittel wenigstens:
Pflegestufe Pflegebedarf in Minuten in Vollzeitäquivalenten je
Bewohnerin / je Bewohner
1 bis 20 0.06
2 21 – 40 0.17
3 41 – 60 0.24
4 61 – 80 0.35
5 81 – 100 0.45
6 101 – 120 0.54
7 121 – 140 0.64
8 141 – 160 0.72
9 161 – 180 0.83
10 181 – 200 0.91
11 201 – 220 1.01
12 über 220 1.29
2 Von den Stellenprozenten, über die eine Einrichtung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wenigstens verfügen muss, werden besetzt:
a) wenigstens 40 Prozent von Fachpersonal;
b) wenigstens 10 Prozent von Fachpersonal mit Abschluss in Pflege auf Tertiärstufe.
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Art. 12
Verfügbarkeit Fachpersonal
1 Die Leiterin oder der Leiter der Pflege und Betreuung stellt sicher, dass jederzeit
wenigstens eine Fachperson in der Einrichtung verfügbar ist.
2 Die Fachperson gilt in der Nacht auch als verfügbar, wenn sie dauernd telefonisch erreichbar und innerhalb von 20 Minuten vor Ort im Einsatz sein kann.
Art. 13 IV. Bauten und Ausstattung (4.)
Bauten
a) Zugänglichkeit
1 Bauten und Räumlichkeiten, die von betreuten Personen genutzt werden, sind
rollstuhlgängig.
Art. 14 b) verfügbares Flächenangebot
1 Je betreute Person stehen zur Verfügung:
a) im allgemein genutzten Aufenthaltsbereich wenigstens 6 Quadratmeter;
b) im Einzelzimmer wenigstens 20 Quadratmeter oder im Doppelzimmer wenigstens 17 Quadratmeter.
2 Abweichungen vom Flächenangebot nach Abs. 1 dieser Bestimmung können zugelassen werden, wenn sie konzeptionell begründet sind.
Art. 15
Ausstattung
a) allgemein genutzte Infrastruktur
1 Den betreuten Personen steht bei entsprechendem Bedarf eine Bademöglichkeit
zur Verfügung.
Art. 16 b) persönlich genutzte Infrastruktur
1 Jede Person hat in ihrem Zimmer Anspruch auf:
a) eine hindernisfreie Nasszone mit den üblichen Sanitäranlagen;
b) einen Zugang zu einem Notrufsystem;
c) ein Pflegebett.
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V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 17 Besitzstandswahrung
Art. 16
Bst. a dieses Erlasses werden für Bauten und Ausstattung von Einrichtungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses rechtmässig betrieben werden, nicht angewendet.
2 Bei Umbau oder Sanierung der Einrichtungen wird für die betreffenden Bauten
die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art. 14 Abs. 1 und nach
Art. 16 Bst. a dieses Erlasses angestrebt.
Art. 18
Übergangsbestimmung
1 Die Mindestanforderungen nach Art. 11 dieses Erlasses werden für Einrichtungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses rechtmässig betrieben werden, ab 1. Januar 2018 angewendet.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2016-012 10.11.2015 01.01.2016
Art. 1, Abs. 1, b) geändert 2024-068 10.12.2024 01.01.2025
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-012
10.12.2024 01.01.2025 Art. 1, Abs. 1, b) geändert 2024-068