Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 049215904a4eb309028f4caae20271a9a921e0a00f9ed20fabc6887096d1c692
11 provisions
Art. 1
1 Das vorliegende Reglement ordnet die Vertretung des Staates vor den Gerichten im Rahmen der Geschäftsführung und des Finanzhaushaltes des
Staates.
2 Zu den Gerichten in diesem Sinne zählen die ordentlichen Gerichte, die
speziellen Verwaltungsgerichte und die Schiedsgerichte.
3 Das Reglement findet Anwendung auf alle Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art, die Dritte oder Amtsträger und den Staat betreffen, und für diesen
finanzielle Auswirkungen haben. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Finanz- oder Verwaltungsvermögen handelt und ob die Streitigkeit öffentlich-
oder privatrechtlicher Natur ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
611.103
2 Streitigkeiten, die erstinstanzlich von einem Gericht zu
Art. 2 entscheiden sind
Zur Vertretung beauftragte Behörde
1 In Streitigkeiten, die erstinstanzlich von einem Gericht zu entscheiden sind,
vertritt jedes Departement sowie die Staatskanzlei den Staat, sofern es sich
um Angelegenheiten handelt, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen.
2 In folgenden Fällen obliegt die Vertretung jedoch dem für die Finanzen zuständigen Departement: *
a) Schadenersatzklagen von Dritten gegen den Staat;
b) Schadenersatzklagen des Staates gegen Dritte;
c) Schadenersatzklagen des Staates gegen seine Amtsträger unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10.
Mai 1978;
d) vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der Amtsträger.
2bis Das für die Sicherheit verantwortliche Departement ist jedoch zuständig,
den Staat vor den Justizbehörden zu vertreten, wenn eine Person, die einer
Schutzmassnahme unterworfen ist, durch Handlungen oder Unterlassungen
der Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes verletzt worden ist, eine
Klage auf Schadenersatz oder Genugtuung erhebt. Es ist ebenfalls befugt,
Regressklagen gegen den Schadensverursacher zu erheben. *
3 Die Vertretung obliegt grundsätzlich dem Departementsvorsteher respektive dem Staatskanzler, welche jedoch diese Aufgabe an ihre Untergebenen
delegieren können.
4 Der Staatsrat kann die Frage der Vertretung von Fall zu Fall unterschiedlich regeln.
Art. 3
Zuständigkeit
1 Das mit der Vertretung beauftragte Organ entscheidet innerhalb seiner finanziellen Kompetenzen darüber, wenn eine Klage zu erheben oder eine
solche zurückzuziehen ist, ob es als Zivilpartei an einem Verfahren teilnehmen will, ob Forderungen zu bestreiten, anzuerkennen oder mit einem Vergleich zu erledigen sind.
611.103
2 Solange in der Sache keine Klage eingereicht worden ist, kann das zuständige Organ innerhalb seiner finanziellen Kompetenzen und sofern die Angelegenheit in seinen Tätigkeitsbereich fällt, Forderungen anerkennen oder
einen Vergleich abschliessen.
3 Wenn die Angelegenheit die finanzielle Kompetenzen der Organe übersteigt, sind diese Entscheide von der übergeordneten Behörde zu treffen,
soweit dies in ihrer finanziellen Kompetenz liegt.
Art. 4
Berufsvertreter
1 Der Vorsteher des mit der Vertretung beauftragten Departementes kann
einen Berufsvertreter ausserhalb der Verwaltung bestimmen.
2 Die Bezeichnung eines solchen Vertreters soll nur aus wichtigen Gründen
erfolgen, namentlich, wenn die besondere Schwierigkeit oder Bedeutung
des Falles oder Arbeitsüberlastung dies erfordern.
3 Wenn eine private Haftpflichtversicherung des Staates am Fall beteiligt ist,
wird in der Regel ein Berufsvertreter beigezogen; die Bezeichnung desselben erfolgt in Absprache zwischen Staat und Versicherung.
4 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Staatsrates, der in besonders
wichtigen und heiklen Angelegenheiten selbst einen Vertreter bestimmen
kann.
Art. 5
Zusammenarbeit der Departemente
1 Vertritt ein Departement den Staat in einen seinen Tätigkeitsbereich fallenden Handel nicht vor Gericht, so hat es dem mit dieser Aufgabe betrauten
Departement seine Dienste anzubieten, namentlich:
a) das mit der Vertretung beauftragte Departement sofort darüber zu informieren, dass gegen den Staat eine Klage eingereicht worden ist,
oder dass Tatsachen vorliegen, die Anlass zur Einreichung einer Klage
des Staates sein könnten;
b) das vollständige Dossier mit allen nützlichen Unterlagen zu überweisen;
c) eine Vormeinung abzugeben und seine Fachkenntnisse zur Verfügung
zu stellen.
611.103
3 Inkassoverfahren und andere Angelegenheiten
Art. 6
Inkassoverfahren
1 Die Vertretung des Staates bei Inkassoverfahren richtet sich nach den
spezialrechtlichen Bestimmungen (namentlich nach dem Reglement über
die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 1. Juni 1977 und dessen
Ausführungsbestimmungen).
Art. 7
Andere Angelegenheiten
1 In anderen Angelegenheiten, die erstinstanzlich von einer Verwaltungsbehörde und nicht von einem Gericht entschieden werden, ist jedes Staatsorgan (Staatsrat, Departemente, Institutionen, Dienststellen, Kommissionen)
zur Vertretung des Staates beauftragt, sofern die Angelegenheit zu seinem
Tätigkeitsbereich gehört.
4 Finanzhaushalt und Ausstand
Art. 8
Finanzhaushalt
1 Für die Kosten, die aus der Vertretung des Staates vor den Gerichten entstehen, sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung
und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980
anwendbar.
Art. 9
Ausstand
1 Die in Artikel 10 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 enthaltenen Ausstandsregeln
sind auf die mit der Vertretung des Staates beauftragten Personen analog
anwendbar.
611.103
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10
Intertemporales Recht
1 Für Klagen, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes hängig sind, bleibt die
Vertretung des Staates bis zur Ausschöpfung der Rechtsmittel bei demjenigen Organ, das zur Zeit der Klageeinreichung damit beauftragt war.
Art. 11
Genehmigung durch den Grossen Rat - Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement ist dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im kantonalen
Amtsblatt in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 18.09.2019 *
Art. T1-1 *
1 Der vorliegende Rechtserlass gilt nicht für Klagen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Änderung beim Finanzdepartement hängig sind.
611.103
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.06.1988 09.06.1989 Erlass Erstfassung RO/AGS 1989 f 188 | 190
18.09.2019 27.03.2020 Ingress geändert RO/AGS 2020-032
18.09.2019 27.03.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-032
18.09.2019 27.03.2020 Art. 2 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2020-032
18.09.2019 27.03.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-032
18.09.2019 27.03.2020 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-032
611.103
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.06.1988 09.06.1989 Erstfassung RO/AGS 1989 f 188 | 190
Ingress 18.09.2019 27.03.2020 geändert RO/AGS 2020-032
Art. 2 Abs. 2 18.09.2019 27.03.2020 geändert RO/AGS 2020-032
Art. 2 Abs. 2bis 18.09.2019 27.03.2020 eingefügt RO/AGS 2020-032
Titel T1 18.09.2019 27.03.2020 eingefügt RO/AGS 2020-032
Art. T1-1 18.09.2019 27.03.2020 eingefügt RO/AGS 2020-032