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Vereinbarung vom 18. Oktober 2003 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Sicherheitsnetz Funk "POLYCOM"

Liechtenstein · 0.141.310.112 · treaty

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Zuständige Behörden und Stellen
  3. Art. 3 Rechtswirkungen
  4. Art. 4 Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Form und Umfang der Zusammenarbeit
  6. Art. 6 Internationale Zusammenarbeit
  7. Art. 7 Geheimhaltung
  8. Art. 8 Kosten
  9. Art. 9 Streitbeilegung
  10. Art. 10 Geltungsdauer und Kündigung
  11. Art. 11 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, im Rahmen des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden die Teilnahme der liechtensteinischen Behörden und Stellen am schweizerischen digitalen Funknetzwerk "POLYCOM" auf der Basis des technischen Standards Tetrapol.

Art. 2 Zuständige Behörden und Stellen

Die zuständigen Behörden und Stellen für den Vollzug dieser Vereinbarung sind: a) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS); b) für das Fürstentum Liechtenstein: die Landespolizei (LP) und das Amt für Kommunikation (AK).

Art. 3 Rechtswirkungen

Rechte und Pflichten von Einzelpersonen oder Unternehmen aufgrund der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere aufgrund von Konzessionen, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Art. 4 Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit

1) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche: a) Koordination, Planung und Zuteilung der Frequenzen; b) Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV); c) Funkfeldversorgung; d) Verkehrskapazität; e) Betriebs- und Änderungsmanagement; f) Verschlüsselung; g) Regelungen für den Betrieb der Funkgeräte und Nummerierungssystematik; h) Inverkehrbringen, Erstellen und Betreiben von Antennenanlagen und Netzverbindungen; i) Marktaufsicht (Frequenzmonitoring). 2) Die technischen und administrativen Einzelheiten des Vollzugs regeln die zuständigen Behörden in Verwaltungsvereinbarungen.

Art. 5 Form und Umfang der Zusammenarbeit

1) Die zuständigen Behörden und Stellen informieren und konsultieren sich gegenseitig in den unter Art. 4 genannten Bereichen. Diese Informationen und Konsultationen sind an keine Form gebunden. 2) Zusätzlich zu den Informationen und Konsultationen gemäss Abs. 1 finden mindestens jährliche Treffen zwischen den zuständigen Behörden und Stellen statt. Diese Treffen dienen der Überprüfung a) des Vollzugs dieser Vereinbarung und b) der Notwendigkeit von Änderungen dieser Vereinbarung sowie von Änderungen, Aufhebungen und Schaffung von Verwaltungsvereinbarungen. 3) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere: a) die Vorbereitung allfälliger regulatorischer Massnahmen; b) den Austausch von Informationen über die regulatorische und technische Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene; c) die Marktbeobachtung; d) den Austausch von Informationen über die Marktentwicklung; e) den Austausch von Informationen über die internationalen Beziehungen beider Parteien im Funkstandard Tetrapol und angenäherter Standards unter Einschluss von Stellungnahmen im Rahmen internationaler Foren und Organisationen. 4) Das Fürstentum Liechtenstein kann Einsitz in die Arbeitsgruppen "POLYCOM" nehmen.

Art. 6 Internationale Zusammenarbeit

1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann das Fürstentum Liechtenstein in den internationalen Foren und Organisationen vertreten. Die zuständigen Behörden und Stellen vereinbaren fallweise die Einzelheiten der Vertretung. 2) Vertretungen in Fragen des Frequenzmanagements werden durch die schweizerische und die liechtensteinische Frequenzverwaltung geregelt.

Art. 7 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung der Chiffrierschlüssel.

Art. 8 Kosten

1) Die einmaligen Kosten für die Infrastruktur des Teilnetzes des Fürstentums Liechtenstein und die dazu gehörenden Dienstleistungen werden zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Oberzolldirektion, Grenzwachtkorps) und dem Fürstentum Liechtenstein (Landespolizei) gemäss Anhang 1 aufgeteilt. 2) Die wiederkehrenden Kosten (z. Bsp. Instandhaltung, Releasewechsel) für das Teilnetz des Fürstentums Liechtenstein werden zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Oberzolldirektion, Grenzwachtkorps) und dem Fürstentum Liechtenstein (Landespolizei) gemäss Anhang 2 aufgeteilt. 3) Die ausgewiesenen Selbstkosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft für zentrale Dienstleistungen zu Gunsten des Gesamtnetzes POLYCOM (insbesondere Änderungsdienst, Release- und Konfigurationsmanagement, Key-Managementcenter [KMC]) werden dem Fürstentum Liechtenstein nach vorgängiger Anhörung anteilsmässig in Rechnung gestellt. 4) Die Kosten der Endgeräte sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Art. 9 Streitbeilegung

1) Streitfragen, die sich bei der Auslegung oder beim Vollzug dieser Vereinbarung ergeben, sind, sofern sie nicht anlässlich der jährlichen Treffen der Vollzugsbehörden oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten. 2) Das Schiedsgericht wird auf Verlangen einer der beiden Parteien von Fall zu Fall gebildet, indem jede Partei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Parteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Partei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will. 3) Werden die in Abs. 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennungen vornehmen. 4) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Art. 10 Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Wird sie nach Ablauf dieser Dauer von einer Partei nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Jahres gekündigt, verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am Tag in Kraft, an welchem sich die Vertragsparteien über den Abschluss ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten notwendigen Zustimmungsverfahren unterrichtet haben. Geschehen in Vaduz, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 18. Oktober 2003. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Für den Schweizerischen Bundesrat: gez. Alois Ospelt gez. Samuel Schmid

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