Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Staatsverwaltungsgesetzes
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Angestellten der Staatsverwaltung.
2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Leitung der
kantonalen Ausgleichskasse, soweit die Gesetzgebung oder die Anstellungsverträge keine abweichenden Vorschriften enthalten. *
3 Der Regierungsrat kann für einzelne Verwaltungsbereiche abweichende,
berufsbedingte Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 2
Personalgespräch
1 Das Personalgespräch zwischen direkten Vorgesetzten und Angestellten dient der Standortbestimmung, der Überprüfung der Notwendigkeit
und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung der Ziele,
der Abklärung des Bedürfnisses nach einer Teilzeitanstellung, der Förderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung sowie der
Leistungsbeurteilung.
Art. 3
Fort- und Weiterbildung
1 Der Regierungsrat regelt die Fort- und Weiterbildung im einzelnen durch
Ausführungsbestimmungen.
1) GDB 130.1
Art. 4 OGS 1999, 4
Rechtsschutz
1 Werden Angestellte aus beruflichen Gründen in ein Haftpflicht- oder
Strafverfahren verwickelt, so kann der Regierungsrat Rechtsbeistand
gewähren. Ergibt sich aus der Untersuchung ein persönliches Verschulden, so haben die Angestellten die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen.
Art. 5
Personalamt
1 Das Personalamt ist allgemeine Dienstleistungsstelle für Personalfragen
der Staatsverwaltung.
2 Das Personalamt erarbeitet im Auftrag der Departemente und des Regierungsrates fachliche Entscheidungsgrundlagen in Personal- und allgemeinen Organisationsfragen. Dazu gehören insbesondere:
a. die Vorbereitung und der rechtsgleiche Vollzug der personalrechtlichen Erlasse;
b. die Beurteilung allgemeiner und individueller Personalfragen;
c. die Bearbeitung grundsätzlicher Fragen zur Führung und Organisation;
d. die Aus-, Fort- und Weiterbildung;
e. die Förderung der beruflichen Chancengleichheit von Frau und
Mann in der kantonalen Verwaltung.
3 Das Personalamt arbeitet mit den führungsverantwortlichen Linienstellen
unmittelbar zusammen. Es kann zu allen Personal- und Organisationsentscheiden Stellung nehmen.
4 Die Vorgesetzten haben wichtige Personalentscheide, wie Anstellung,
Umgestaltung des Dienstverhältnisses, Laufbahngestaltung oder Entlassung, frühzeitig mit dem Personalamt abzusprechen. Ist das Personalamt
nicht einverstanden, so erstattet es einen Mitbericht an die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher, die in diesen Fällen entscheiden. Treffen sie Entscheide, welche die personalpolitischen Grundsätze des Regierungsrates verletzen, so informiert das Personalamt den
Regierungsrat.
Art. 6
Personalkommission
1 Die Personalkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Das für das Personalwesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.
Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite ist mit je zwei Mitgliedern vertreten, wovon je mit einer Frau und einem Mann. Beide Seiten bezeichnen je ein Ersatzmitglied. Der Personalleiter oder die Personalleiterin
nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberseite werden vom Regierungsrat, jene der Arbeitnehmerseite von den Personalverbänden bestimmt.
3 Die Personalkommission berät den Regierungsrat in grundsätzlichen
Personalfragen. Sie erarbeitet zuhanden des Regierungsrates die Vorlagen zu allgemeinverbindlichen Personalerlassen und nimmt zu grundlegenden Entscheiden Stellung, die das Personal betreffen.
4 … *
5 Der Regierungsrat oder die Kommission kann die Erfüllung einzelner
Aufgaben der Personalkommission an Ausschüsse übertragen.
6 Der Regierungsrat kann der Personalkommission weitere Aufgaben und
Befugnisse übertragen.
2. Stellenbewilligung und Stellenbesetzung
Art. 7
Stellenbildung
1 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des Stellenplanes über die
Bildung und Aufhebung von Stellen. Er kann diese Befugnis, insbesondere im Rahmen neuer Verwaltungsführung, ganz oder teilweise den Departementen oder Ämtern übertragen.
2 Ziele, Aufgaben und Befugnisse der Stellen werden durch die Gesetzgebung, Leistungsaufträge oder Arbeitsprogramme vorgegeben. Sie werden
in der Regel je Stelle schriftlich festgehalten.
3 Bei der Bildung, Neugestaltung oder Wiederbesetzung von Stellen ist
die Notwendigkeit der Aufgaben sowie die Zweckmässigkeit der Organisation zu prüfen.
Art. 8
Stellenausschreibung
1 Die Stellen werden durch das Personalamt in der Regel öffentlich und
zwar in weiblicher und männlicher Form ausgeschrieben.
2 Die Stellenanforderungen werden so umschrieben, dass sich Frauen
und Männer mit unterschiedlichen Lebenserfahrungen, aber gleichwertigen Fähigkeiten gleichermassen angesprochen fühlen.
Art. 9
Anstellungsbefugnisse der Departemente und Ämter
1 Der Regierungsrat regelt die Anstellungsbefugnisse der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Amtsleiterinnen
und Amtsleiter durch Ausführungsbestimmungen.
3. Arbeitsleistung
Art. 10
Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
2 Die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften über
die Arbeitszeit eingehalten werden.
Art. 11
Arbeitszeitmodelle
1 Soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe
Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, können neben der gleitenden
Arbeitszeit weitere Modelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung
angeboten werden.
2 Erfordern die Einsatzbereitschaft und die Art der Aufgabenerfüllung unregelmässige Arbeitszeiten, so ist bei deren Gestaltung insbesondere der
Erhaltung der Gesundheit und der Erfüllung sozialer Pflichten angemessen Beachtung zu schenken.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen.
Art. 12
Teilzeitarbeit
1 Offene oder besetzte Stellen können von der für die Anstellung zuständigen Stelle, wenn nicht sachliche Gründe dagegen sprechen, als Teilzeitstellen ausgeschrieben oder bewilligt werden.
2 Die für die Anstellung zuständige Stelle kann eine Stelle oder einen Aufgabenbereich an zwei oder mehr Personen (Jobsharing) vergeben. Für
die Mitglieder einer Jobsharing-Gruppe besteht kein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, falls ein Mitglied kündigt.
Art. 13
Nacht- und Sonntagsarbeit
1 Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 20.00 Uhr und
06.00 Uhr, als Sonntagsarbeit die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
2 Die Vergütung für eine Stunde Nacht- oder Sonntagsarbeit wird vom Regierungsrat festgelegt. Sie wird zusätzlich zur ordentlichen Besoldung
ausgerichtet, sofern die Nacht- oder Sonntagsarbeit angeordnet worden
war. Fallen Nacht- und Sonntagsarbeit zusammen, so wird die Vergütung
nur einmal ausgerichtet.
Art. 14
Bereitschaftsdienst
1 Bei Bereitschaftsdienst sind die Angestellten ausserhalb des Arbeitsortes jederzeit erreichbar und können die Arbeit innert einer vorgegebenen
Zeit am Arbeitsort aufnehmen.
2 Die Vergütung für Bereitschaftsdienst wird vom Regierungsrat festgelegt. Erfolgt während des Bereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz, so gilt
diese Zeit als Arbeitszeit. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt ebenfalls als
Arbeitszeit.
Art. 15 * Überstunden
1 Die Angestellten sind verpflichtet Überstunden zu leisten, wenn dies eine ausserordentliche Geschäftslast oder dringende Arbeiten erfordern
und dies den Angestellten zugemutet werden kann.
2 Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden
Arbeitszeit ausgeschöpft sind.
3 Überstunden werden nur anerkannt, wenn die Vorgesetzten sie ausdrücklich angeordnet oder akzeptiert haben. Die Anordnung von Überstunden ausserhalb des Leistungsauftrags bedarf der Zustimmung des
Regierungsrats.
4 Werden Überstunden angeordnet, so hat die betroffene Person dies bei
der Einteilung ihrer Arbeitszeit so zu berücksichtigen, dass das monatlich
höchstens zulässige Gleitzeitguthaben trotzdem nicht überschritten wird.
Ist eine solche Kompensation nicht möglich, so ist dies der unmittelbar
vorgesetzten Person zu melden.
5 Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die
Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Voraussetzungen. Der Ausgleich hat innert Jahresfrist zu erfolgen.
6 Ist ein Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so werden anerkannte
Überstunden mit 1/2184 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen entschädigt:
a. wenn sie innerhalb des Leistungsauftrags liegen oder
b. wenn bei Überstunden ausserhalb des Leistungsauftrags die Zustimmung des Regierungsrats nach Absatz 3 vorliegt.
7 Leiterinnen und Leiter von Ämtern oder Abteilungen erhalten keine Entschädigung für Überstunden. Der Regierungsrat kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
Art. 16
Nebenbeschäftigung
1 Wenn eine Nebenbeschäftigung die unbefangene Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigen kann, so ist dafür eine Bewilligung einzuholen.
2 Die für die Anstellung zuständige Stelle bewilligt solche Nebenbeschäftigungen nur, wenn aufgrund der bestehenden Verhältnisse ausgeschlossen werden kann, dass eine Nebenbeschäftigung die unbefangene Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt.
4. Abgangsentschädigung
Art. 17
Form und Abstufung
1 Die Abgangsentschädigung besteht aus dem Grundlohn pro Monat und
den Sozialzulagen.
2 Wird eine Abgangsentschädigung ausgerichtet, so erhalten die Angestellten nach fünf Dienstjahren einen Monatslohn. Ihr Anspruch erhöht
sich um einen Monatslohn für je drei weitere, vollendete Dienstjahre bis
zum Maximum von sechs Monatslöhnen bei 20 vollendenten Dienstjahren. *
3 Die Abgangsentschädigung für Behördenmitglieder gemäss Art. 60 des
Staatsverwaltungsgesetzes beträgt bis zum vierten Amtsjahr vier Monatslöhne, bis zum achten Amtsjahr fünf Monatslöhne und ab dem neunten
Amtsjahr sechs Monatslöhne. *
5. Ferien und Urlaub
Art. 18
Ferien
1 Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt:
a. * bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Lebensjahr erfüllt
wird, 30 Arbeitstage;
b. * ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Lebensjahr erfüllt wird,
25 Arbeitstage;
c. * ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr erfüllt wird,
28 Arbeitstage;
d. * ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Lebensjahr erfüllt wird,
30 Arbeitstage.
2 Bei der Bewilligung der Ferienpläne durch die Vorgesetzten sind neben
den dienstlichen Bedürfnissen die persönlichen Wünsche angemessen zu
berücksichtigen.
3 Die Ferien dienen der Erholung. Sie sind in der Regel in ganzen Wochen zu beziehen.
4 Die Angestellten müssen ihre Ferien im laufenden Kalenderjahr beziehen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, können höchstens
fünf Ferientage auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann die Übertragung von mehr als fünf Ferientagen von einem Kalenderjahr auf das
Art. 19 nächstfolgende Kalenderjahr aus wichtigen Gründen bewilligen. *
Bezahlte Urlaubstage
1 Neben den staatlich anerkannten Feiertagen sind dienstfrei: 2. Januar
(Berchtoldstag), Ostermontag, Pfingstmontag, 24. Dezember und 26. Dezember (Stefanstag).
2 Angestellte haben zudem Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub, wenn besondere private Ereignisse und Verpflichtungen dies rechtfertigen. Es besteht insbesondere Anspruch auf:
a. * einen freien Arbeitstag bei der eigenen Heirat (einschliesslich ziviler
Trauung) oder bei Eintragung der Partnerschaft;
b. * einen freien Arbeitstag bei der Heirat (einschliesslich ziviler Trauung) oder bei Eintragung der Partnerschaft eines eigenen Kindes;
c. * die erforderliche Zeit bis einen freien Arbeitstag bei Umzug des eigenen Haushaltes;
d. * bis drei freie Arbeitstage beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin,
des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Eltern- oder
Schwiegerelternteils oder eines Kindes;
e. * die erforderliche Zeit bis zu drei freien Arbeitstagen bei einer Erkrankung oder einem Unfall eines Familienmitglieds, des eingetragenen
Partners oder der eingetragenen Partnerin, des Lebenspartners
oder der Lebenspartnerin für die erste Pflege und die Organisation
der weiteren Pflege.
Art. 20
Urlaub
1 Bei Urlaub werden Angestellte ohne Veränderung ihres Dienstverhältnisses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.
2 Unbezahlter oder bezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, wie insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe, freiwillige gemeinnützige Dienstleistungen oder berufliche
Weiterbildung.
3 Urlaubsgesuche sind schriftlich zu begründen. Bei Entscheiden über Urlaubsgesuche ist neben den Leistungen und dem Verhalten zu berücksichtigen, ob die Dienstleistungen der betroffenen Amtsstelle weiterhin erbracht werden können. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen ein
Rechtsanspruch auf Urlaub besteht.
4 Urlaub wird ganz oder teilweise bezahlt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Er kann ganz oder teilweise bezahlt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Überwiegen persönliche Interessen, so entfällt die Lohnzahlung.
5 Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einer Woche pro Jahr wird der Ferienanspruch anteilsmässig gekürzt.
6 Für die Bewilligung von Urlaub sind zuständig:
a. die Amtsleiterin oder der Amtsleiter bei unbezahltem Urlaub bis zu
zehn Arbeitstagen und bezahltem Kurzurlaub für einen Arbeitstag
pro Jahr;
b. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bei
unbezahltem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen und bezahltem
Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr;
c. der Regierungsrat bei bezahltem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen.
7 Freiwillig bezahlter Urlaub kann mit der Auflage verbunden werden, das
Dienstverhältnis bis zu drei Jahre fortzusetzen. Wird das Dienstverhältnis
auf Gesuch hin oder aus eigenem Verschulden vorzeitig aufgelöst, so
sind die freiwillig erbrachten Leistungen des Arbeitgebers anteilmässig
zurückzuzahlen.
6. Lohn, Prämien und Zulagen
Art. 21
Grundsätze
1 Die Angestellten haben für Ihre Arbeit Anspruch auf Lohn, Prämien und
Zulagen gemäss dieser Verordnung.
2 Massgebend für die Entlöhnung der Angestellten sind grundsätzlich:
a. die interne Lohngerechtigkeit;
b. die Arbeitsmarktlage;
c. der objektiv ausgewiesene Verwaltungserfolg.
3 Die interne Lohngerechtigkeit wird gewährleistet durch:
a. die Bewertung der Stellen sowie deren Zuordnung zu Funktionsstufen;
b. die ganzheitliche Beurteilung der Leistungen;
c. die sozialgerechte Ausgestaltung der Zulagen.
4 Die arbeitsmarktgerechte Entlöhnung wird durch systematische Lohnvergleiche mit öffentlichen und privaten Arbeitgebern sichergestellt.
5 Der Verwaltungserfolg wird durch geeignete Kennzahlen bei der Überprüfung der Wirksamkeit staatlichen Handelns sowie durch Vergleiche mit
öffentlichen und privaten Verwaltungen und Betrieben gemessen.
Art. 22
Stellenbewertung
1 Die Anforderungen und Belastungen jeder Stelle werden durch das Personalamt auf Antrag des zuständigen Departements personen- und geschlechtsunabhängig bewertet. Der Regierungsrat legt durch Ausführungsbestimmungen das System der Stellenbewertung im Einzelnen
fest. *
2 Die Angestellten können die sie betreffende Stellenbewertung des Personalamts innert 20 Tagen beim Regierungsrat anfechten. *
3 Das Personalamt entscheidet unabhängig von Antrag oder Weisungen
der Departemente und informiert den Regierungsrat jährlich über Änderungen von Stellenbewertungen. *
Art. 23
Funktionsstufen
1 Jede Stelle wird aufgrund der Stellenbewertung einer Funktionsstufe zugeordnet. Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl der Funktionsstufen.
2 Der Regierungsrat bestimmt für jede Funktionsstufe ein Leistungslohnband, das eine stellen-, leistungs- und marktgerechte Entlöhnung ermöglicht. Er berücksichtigt bei der Festlegung der Leistungslohnbänder seine
personalpolitischen Zielsetzungen, anhand von Lohnvergleichen den
Arbeitsmarkt, die bestehenden Lohnverhältnisse sowie die finanziellen
Möglichkeiten.
3 Der Regierungsrat kann für jedes Leistungslohnband den Zielbereich für
eine leistungs- und erfahrungsgerechte Entlöhnung durch eine Lohnleitlinie näher festlegen.
Art. 24
Lohnbestandteile
1 Der Lohn der Angestellten setzt sich zusammen aus:
a. dem Funktions- und Leistungslohn, die zusammen den Grundlohn
ergeben;
b. Treueprämien;
c. Zulagen und Entschädigungen, welche in besonderen Vorschriften
geregelt sind.
2 In Ergänzung zum Lohn können ausgerichtet werden:
a. Leistungsprämien für besondere persönliche Leistungen;
b. Leistungsprämien für besondere Gruppenleistungen;
c. Anerkennungsprämien zur spontanen Verstärkung besonderer Einzelleistungen.
3 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise einen Zuschlag gewähren, um
besondere Fachleute zu gewinnen oder zu behalten.
Art. 25
Funktionslohn
1 Der Funktionslohn entspricht dem Mindestlohn des Leistungslohnbandes. Damit werden die Anforderungen und Belastungen einer Stelle unabhängig von Leistung und Erfahrung abgegolten.
Art. 26
Leistungslohn
1 Der Leistungslohn ist jener Lohnbestandteil, der jährlich aufgrund der
Leistungsbeurteilung sowie aufgrund der Position innerhalb des Leistungslohnbandes, beziehungsweise in bezug auf die Lohnleitlinie, neu bestimmt wird.
2 Die Leistungsbeurteilung stützt sich auf die ganzheitliche Beurteilung der
persönlichen Arbeitsleistungen und des persönlichen Beitrages für eine
erfolgreiche Zusammenarbeit. Sie ist Teil des Personalgesprächs.
Art. 27
Treueprämien
1 Bei ununterbrochenem Dienstverhältnis wird nach zehn und jeweils fünf
weiteren Dienstjahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters
eine Treueprämie ausgerichtet. *
2 Die Berechnung der Dienstjahre erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Lehrverhältnisse, Praktika und unbezahlter Urlaub von mehr
als einem Monat werden nicht mitgezählt. *
3 Die Treueprämie wird aufgrund des durchschnittlichen Pensums der
letzten fünf Jahre berechnet. Sie besteht aus einem Viertel des Monatslohns, mindestens aber Fr. 1 500.– bei einem Vollpensum, oder aus fünf
bezahlten Urlaubstagen. Nach 20, 30 und 40 Dienstjahren besteht sie aus
der Hälfte des Monatslohns, mindestens aber Fr. 3 000.– bei einem Vollpensum, oder aus zehn bezahlten Urlaubstagen. *
4 Die Anstellungsbehörde kann die Treueprämie Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, ganz oder teilweise verweigern. *
5 Die Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub verfällt nach fünf
Jahren. *
6 Lehrpersonen wird die Treueprämie ausbezahlt. *
Art. 28
Steuerung des gesamten Personalaufwandes
1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat mit dem Budget die aufgrund der zu erbringenden Leistungen notwendige Lohnsumme. *
2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Berechnung der gesamten
Lohnsumme das Ausmass aller zu erfüllenden Aufgaben, die Entwicklung
der Lebenshaltungskosten, die allgemeine Wirtschaftslage, die personal-
und lohnpolitischen Zielsetzungen, die Finanzlage der Gemeinwesen sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
3 Der Regierungsrat hört die Personalverbände vor der Verabschiedung
Art. 29 des Budgets zuhanden des Kantonsrats an. *
Vorgaben des Regierungsrates
1 Nach Genehmigung des Budgets entscheidet der Regierungsrat über
die Verwendung der bewilligten Lohnsumme. *
2 Für die jährliche Neubestimmung der Leistungslohnanteile sowie für
Prämien müssen im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat kann alle Vorjahreslöhne anheben oder kürzen, sofern die Umsetzung der Personal- und Lohnpolitik
oder die allgemeine Wirtschafts- und Finanzlage sowie die Lage auf dem
Arbeitsmarkt dies rechtfertigen.
3 Der Regierungsrat hört vor seinem Entscheid die Personalverbände an.
Art. 30
Bestimmung des Jahreslohnes
1 Der Jahreslohn (Grundlohn) für das nachfolgende Jahr wird gemäss dieser Verordnung jährlich neu festgelegt. Der Grundlohn des Vorjahres
dient als Berechnungsgrundlage.
Art. 31
Auszahlung
1 Der Grundlohn pro Jahr entspricht 13 Monatslöhnen. Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt. Verändert sich die vereinbarte
Arbeitszeit, so werden Grundlohn und Monatslöhne entsprechend angepasst.
2 Zulagen werden mindestens quartalsweise ausbezahlt.
Art. 32
Lohnfindung bei Neuanstellungen
1 Bei Neuanstellungen legt die für die Anstellung zuständige Stelle den
Lohn in Zusammenarbeit mit dem Personalamt fest.
2 Bei der Lohnfindung sind insbesondere die persönlichen Fähigkeiten sowie die Aus- und Weiterbildung, die in bezug auf die zu erfüllenden Aufgaben wichtigen beruflichen und ausserberuflichen Erfahrungen, die interne
Lohngerechtigkeit sowie der Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
7. Soziale Sicherheit
Art. 33
Sozialzulagen
1 Kinder- oder Ausbildungszulagen werden aufgrund der gesetzlichen
Grundlagen ausgerichtet2). Verwenden Angestellte die Kinderzulagen
nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die für die Anstellung zuständige Stelle nach Absprache mit dem Personalamt die Zulage unmittelbar
dem Kind, der Obhutsperson oder einer Behörde ausrichten. *
2 Besteht Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungszulage, so wird eine
besondere Familienzulage von Fr. 1 200.– je Kind pro Jahr ausbezahlt.
Der Anspruch auf eine besondere Familienzulage besteht auch für Angestellte, deren Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen wegen einer
Anspruchskonkurrenz nicht zum Zug kommt. Können für dasselbe Kind
aufgrund weiterer gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund vertraglicher
Vereinbarung Leistungen im Sinne dieser besonderen Familienzulage von
Dritten bezogen werden, so ist die besondere Familienzulage um den
betreffenden Betrag zu kürzen. Der Regierungsrat kann die besondere
Familienzulage der Teuerung anpassen. *
3 Der Anspruch auf Sozialzulagen oder dessen Wegfall ist dem Personalamt mitzuteilen. Unberechtigterweise bezogene Sozialzulagen müssen
zurückbezahlt werden.
Art. 34 * Mutterschaftsurlaub
1 Die Angestellte hat vom Tag der Niederkunft an Anspruch auf einen
Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.
2 Die Angestellte hat während des gesamten Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf 100 Prozent des Grundlohns. *
3 Die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.
4 Der Mutterschaftsurlaub hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur
Folge. Krankheits-, Unfall- und Feiertage, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs fallen, können nicht nachbezogen werden. Dies gilt auch
für die Schulferien der Lehrerinnen, sofern neben dem Mutterschaftsurlaub mindestens vier Wochen Ferien pro Kalenderjahr bezogen werden
können.
2) GDB 857.1
Art. 34a * Vaterschaftsurlaub
1 Der Angestellte hat vom Tag der Geburt des Kindes an Anspruch auf
einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.
2 Der Angestellte hat während des gesamten Vaterschaftsurlaubs Anspruch auf 100 Prozent des Grundlohns. *
3 Die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber.
4 Die Anspruchsvoraussetzungen, die Rahmenfrist sowie der Beginn und
das Ende des Anspruchs richten sich nach dem Erwerbsersatzgesetz.
Art. 35
Unfallversicherung
1 Angestellte sind gegen Betriebsunfall versichert. Beträgt das Arbeitspensum mehr als das vom Bundesgesetz über die Unfallversicherung3) pro
Woche vorgeschriebene Minimalpensum für die Nichtbetriebsunfallversicherung, so sind sie zusätzlich gegen Nichtbetriebsunfall versichert. Die
Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtbetriebsunfälle tragen
die Angestellten.
Art. 36
Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
1 Arbeitsunfähig ist, wem wegen Krankheit oder Unfall die Fortsetzung der
Arbeit nicht zugemutet werden kann.
2 Für eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sieben Kalendertagen ist unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen. In Ausnahmefällen kann bereits
vorher ein Arztzeugnis verlangt werden. *
3 Gibt der gesundheitliche Zustand von Angestellten zu Besorgnis Anlass
oder bestehen Zweifel an der Leistungsfähigkeit, so kann die für die Anstellung zuständige Stelle oder das Personalamt ein Arztzeugnis verlangen oder die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung veranlassen. *
3) SR 832.20
Art. 37
Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit
1 Angestellte haben während 90 Tagen und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf die Fortzahlung des bisherigen Nettolohnes und der
Sozialzulagen. Bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch
auf 80 Prozent des Grundlohnes zuzüglich allfälliger Sozialzulagen,
längstens aber für 720 Tage. Nicht eingeschlossen sind Abgeltungen für
Inkonvenienzen, wie beispielsweise Nacht- oder Sonntagszulagen oder
besondere Prämien. *
2 Der Regierungsrat kann für die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Hälfte der Prämie tragen die Angestellten. *
3 … *
Art. 38
Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
1 Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung liegt vor, wenn ohne persönliches Verschulden gesetzliche Pflichten während der Arbeitszeit erfüllt
werden müssen.
Art. 39
Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung bestehen folgende Ansprüche auf Lohnfortzahlung:
a. 50 Prozent des Lohnes für Ledige sowie 80 Prozent des Lohnes für
Verheiratete und für Ledige mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten während der Rekrutenschule als Angehörige der Armee4)
oder während des ersten Einsatzes im zivilen Ersatzdienst5), sofern
die zivildienstpflichtige Person die Rekrutenschule nicht besucht
oder nicht bestanden hat;
4) Art. 49 und 50 Militärgesetz, SR 510.10
5) Art. 8 Zivildienstgesetz, SR 824.0
b. 100 Prozent des Lohnes in den ersten vier Wochen und anschliessend 50 Prozent des Lohnes für Ledige sowie 80 Prozent des Lohnes für Verheiratete und für Ledige mit Unterhalts- oder Unterstützungspflichten während den übrigen obligatorischen Ausbildungsdiensten als Angehörige der Armee, während den obligatorischen
Ausbildungsdiensten des Rotkreuzdienstes6), des Zivilschutzes7), der
Feuerwehrkader und Spezialisten8) sowie während weiterer Einsätze
im zivilen Ersatzdienst.
2 Bei allen übrigen Dienstleistungen, wie Friedensförderungs-, Assistenz-
oder Aktivdienste9), entscheidet der Regierungsrat über die Lohnfortzahlung.
3 Sind Angestellte pro Kalenderjahr während mehr als einem Monat wegen Dienstleistung an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Ferien
für jeden weiteren vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt.
4 Erwerbsersatzleistungen und allfällige andere Entschädigungen fallen
bei Lohnfortzahlung gemäss Absatz 1 dem Arbeitgeber zu. Übersteigen
die Erwerbsersatzleistungen die Entschädigungen des Arbeitgebers, so
fällt der darüber hinausgehende Betrag den Angestellten zu.
Art. 40
Leistungen im Todesfall
1 Sterben Angestellte, so ist den Angehörigen der volle letztmalige Monatslohn für den laufenden Monat zu bezahlen. Hinterlassen sie Personen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht besteht, wird zusätzlich
ein weiterer Monatslohn ausbezahlt.
Art. 41
Beschützende Arbeitsplätze
1 Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den bewilligten Stellen beschützende Arbeitsplätze für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung anbieten. Massnahmen der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung sind zeitlich befristet.
2 Beschützende Arbeitsplätze für die Beschäftigung erwerbsbehinderter
Personen werden im Stellenplan im Rahmen der verbleibenden Arbeitsleistung aufgeführt.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Ausführungsbestimmungen.
6) Art. 10 Verordnung über den Rotkreuzdienst, SR 513.52
7) Art. 16 Zivilschutzgesetz, SR 520.1
8) Art. 10 Abs. 3 Feuerschutzgesetz, GDB 546.1
9) Art. 65 ff. Militärgesetz, SR 510.10
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42
Ergänzendes Recht
1 Soweit das kantonale Personalrecht einen bestimmten Fall nicht regelt,
gilt das Schweizerische Obligationenrecht10) ergänzend.