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Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ)

Liechtenstein · 0.232.04 · treaty

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Errichtung des Verbandes - Bereich des gewerblichen Eigentums
  2. Art. 2 Inländerbehandlung für Angehörige der Verbandsländer
  3. Art. 3 Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer
  4. Art. 4 A.-I. Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Erfinderscheine: Prioritätsrecht. - G. Patente: Teilung der Anmeldung
  5. Art. 4bis Patente: Unabhängigkeit der für dieselbe Erfindung in verschiedenen Ländern erlangten Patente
  6. Art. 4ter Patente: Erfindernennung im Patent
  7. Art. 4quater Patente: Patentierbarkeit im Falle innerstaatlicher Vertriebsbeschränkungen
  8. Art. 5 A. Patente: Einfuhr von Gegenständen, unterlassene oder ungenügende Ausübung, Zwangslizenzen. - B. Gewerbliche Muster und Modelle: Unterlassene Ausübung, Einfuhr von Gegenständen. - C. Marken: Unterlassener Gebrauch, Gebrauch in abweichender Form, Gebrauch durch Mitinhaber. - D. Patente, Gebrauchsmuster, Marken, gewerbliche Muster und Modelle: Nichterforderlichkeit von Schutzvermerken
  9. Art. 5bis Alle gewerblichen Schutzrechte: Nachfrist für die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren. - Patente: Wiederherstellung
  10. Art. 5ter Patente: Freie Einfuhr von in Verkehrsmitteln eingebauten patentierten Gegenständen
  11. Art. 5quater Patente: Einfuhr von Erzeugnissen bei Schutz des Herstellungsverfahrens im Einfuhrland
  12. Art. 5quinquies Gewerbliche Muster und Modelle
  13. Art. 6 Marken: Eintragungsbedingungen - Unabhängigkeit der in verschiedenen Ländern geschützten identischen Marken
  14. Art. 6bis Marken: Notorisch bekannte Marken
  15. Art. 6ter Marken: Verbot der Eintragung und des Gebrauchs von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen
  16. Art. 6quater Marken: Übertragung
  17. Art. 6quinquies Marken: Zulassung der in einem Verbandsland eingetragenen Marke zum Schutz in den anderen Verbandsländern ("telle quelle-Klausel")
  18. Art. 6sexies Marken: Dienstleistungsmarken
  19. Art. 6septies Marken: Eintragung auf den Namen des Agenten oder Vertreters ohne Zustimmung des Markeninhabers
  20. Art. 7 Marken: Eintragung ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Erzeugnisses
  21. Art. 7bis Marken: Verbandsmarken
  22. Art. 8 Handelsnamen
  23. Art. 9 Marken, Handelsnamen: Beschlagnahme des mit einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr
  24. Art. 10 Herkunftsangaben: Beschlagnahme des mit einer falschen Herkunftsangabe versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr
  25. Art. 10bis Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
  26. Art. 10ter Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb: Rechtsbehelfe - Klagerecht von Vereinigungen
  27. Art. 11 Patentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken: Zeitweiliger Schutz im Zusammenhang mit internationalen Ausstellungen
  28. Art. 12 Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum
  29. Art. 13 Versammlung des Verbandes
  30. Art. 14 Exekutivausschuss
  31. Art. 15 Internationales Büro
  32. Art. 16 Finanzen
  33. Art. 17 Änderungen der Art. 13 bis 17
  34. Art. 18 Revision der Art. 1 bis 12 und 18 bis 30
  35. Art. 19 Sonderabkommen
  36. Art. 20 Ratifikation oder Beitritt von Verbandsländern - Inkrafttreten
  37. Art. 21 Beitritt verbandsfremder Länder - Inkrafttreten
  38. Art. 22 Wirkung der Ratifikation oder des Beitritts
  39. Art. 23 Beitritt zu früheren Fassungen
  40. Art. 24 Hoheitsgebiete
  41. Art. 25 Anwendung der Übereinkunft durch die Vertragsländer
  42. Art. 26 Kündigung
  43. Art. 27 Anwendung früherer Fassungen
  44. Art. 28 Beilegung von Streitigkeiten
  45. Art. 29 Unterzeichnung - Sprachen - Wahrnehmung der Verwahreraufgaben
  46. Art. 30 Übergangsbestimmungen

46 provisions

Art. 25 Anwendung der Übereinkunft durch die Vertragsländer

1) Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten. 2) Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

Art. 26 Kündigung

1) Diese Übereinkunft bleibt ohne zeit1iche Begrenzung in Kraft. 2) Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam. 3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist. 4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des Verbandes geworden ist.

Art. 27 Anwendung früherer Fassungen

1) Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie anwendbar ist, und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft. 2) a) Für die Länder, auf die diese Fassung der Übereinkunft nicht oder nicht in ihrer Gesamtheit, jedoch die Lissaboner Fassung vom 31. Oktober 1958 anwendbar ist, bleibt diese letztere in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Abs. 1 durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird. b) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von ihr, noch die Lissaboner Fassung anwendbar sind, die Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Abs. 1 durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird. c) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von ihr, noch die Lissaboner Fassung, noch die Londoner Fassung anwendbar sind, die Haager Fassung vom 6. November 1925 in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Abs. 1 durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird. 3) Die verbandsfremden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung oder das zwar Vertragspartei dieser Fassung ist, aber die in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. i vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen zu ihnen die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft, deren Vertragspartei es ist, anwendet.

Art. 28 Beilegung von Streitigkeiten

1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäss dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis. 2) Jedes Land kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass es sich durch Abs. 1 nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Abs. 1 nicht anwendbar. 3) Jedes Land, das eine Erklärung gemäss Abs. 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 29 Unterzeichnung - Sprachen - Wahrnehmung der Verwahreraufgaben

1) a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt. b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, englischer, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann. c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text massgebend. 2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf. 3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt. 4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. 5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäss Art. 24.

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung der Übereinkunft auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des Verbandes oder seinen Direktor. 2) Verbandsländer, die nicht durch die Art. 13 bis 17 gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation an, die in den Art. 13 bis 17 dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung. 3) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation zugleich als Büro des Verbandes und der Generaldirektor als Direktor dieses Büros. 4) Sobald alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros des Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben. Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967. (Es folgen die Unterschriften)

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