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Kantonale Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Zug · 315.1 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten. 2 Für den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung3).

§ 2

Opferhilfestelle 1 Die Sicherheitsdirektion vollzieht als Opferhilfestelle die Opferhilfegesetzgebung. 2 Sie entscheidet über Gesuche betreffend: a) Soforthilfe, sofern nicht die Opferberatungsstelle zuständig ist; b) längerfristige Hilfe; c) Entschädigungsvorschüsse; und d) Entschädigung und Genugtuung. 3 Die Opferhilfestelle vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht sowie bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber Dritten, namentlich gegen die Täterin oder den Täter sowie gegen Versicherungen. 1) SR 312.5 2) BGS 111.1 3) SR 312.0 GS 2020/083 1 315.1 4 Die Opferhilfestelle erlässt Richtlinien über Art und Umfang der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe. 5 Der Opferhilfestelle obliegt die Aufsicht über die Opferberatungsstelle.

§ 3

Schweigepflicht 1 Die Opferhilfestelle untersteht der Schweigepflicht gemäss Art. 11 OHG4).

§ 4

Opferberatungsstelle 1 Der Regierungsrat bezeichnet eine oder mehrere fachlich selbständige Opferberatungsstellen. 2 Er kann die Aufgaben einer Opferberatungsstelle mittels Leistungsvereinbarung an private oder öffentlichrechtliche Institutionen auslagern.

§ 5

Aufgaben der Opferberatungsstelle 1 Die Opferberatungsstelle: a) erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 und 2 OHG5); b) entscheidet über Soforthilfe bis 1000 Franken; c) unterstützt Opfer und ihre Angehörigen bei der Geltendmachung von Soforthilfe über 1000 Franken, längerfristiger Hilfe, Entschädigungsvorschüssen sowie Entschädigung und Genugtuung bei der Opferhilfestelle; d) informiert die Öffentlichkeit über die Opferhilfe (Öffentlichkeitsarbeit).

§ 6

Verfahren 1 Die Opferberatungsstelle informiert die Opferhilfestelle umgehend über die erteilte Soforthilfe. 2 Die Kosten für längerfristige Hilfe werden in der Regel nur nach vorgängiger Kostengutsprache der Opferhilfestelle übernommen.

§ 7

Anwaltstarif 1 Der von der Opferhilfe vergütete Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte richtet sich nach der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gemäss Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT) vom 3. Dezember 19966). 4) SR 312.5 5) SR 312.5 6) BGS 163.4. 315.1 2 Eine Substitution ist nur nach vorgängiger Zustimmung zulässig. Das Honorar beträgt die Hälfte des Honorars nach Abs. 1.

§ 8

Rechtspflege 1 Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 OHG7) ist das Verwaltungsgericht. 2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltunsgrechtspflegegesetz, VRG) vom 1. April 19768), soweit das Opferhilferecht des Bundes nichts anderes bestimmt. 7) SR 312.5 8) BGS 162.1 315.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020/083 315.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.12.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020/083

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