§ 6 Haushaltgleichgewicht
1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gleichen je ihre
Rechnungen mittelfristig aus.
2 Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Finanzierbarkeit zu
prüfen.
Budget § 7. 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche legen im Budget für ein Kalenderjahr die zu erbringenden und die geplanten Leistungen sowie deren Finanzierung fest.
2 Sie erstellen ihr Budget nach anerkannten Grundsätzen. Sie beachten insbesondere die Grundsätze der Jährlichkeit, Klarheit und Vollständigkeit.
Rechnungslegung
§ 8.10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche folgen in der
Rechnungslegung den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Vollständigkeit,
der Fortführung und der Bruttoverbuchung.
2 Die Rechnung gibt die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wieder. Alle Aufwendungen und Erträge werden in der
Periode ihrer Verursachung erfasst.
3 Der Kirchenrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung8 das anzuwendende Regelwerk
a. für die Rechnungslegung der Kirchgemeinden,
b. für die Rechnungslegung der Zentralkasse,
c. für die Gesamtrechnung gemäss § 22.
Vermögensverwaltung
§ 9. Die Kirchgemeinden und die Landeskirche verwalten ihr
Vermögen langfristig im Blick auf die Erfüllung ihres Auftrags gemäss
Kirchenordnung7.
b. Verwaltungsvermögen
§ 10. 1 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte,
die unmittelbar der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen.
2 Wird das Verwaltungsvermögen vorübergehend nicht für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben benötigt, so ist es nach Möglichkeit im
Rahmen seiner Zweckbestimmung so zu nutzen, dass sich Erträge erzielen lassen.9
c. Finanzvermögen
§ 11. 1 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten,
die ohne Beeinträchtigung der kirchlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Finanzvermögen ist so anzulegen, dass ein Substanzverlust
weitgehend ausgeschlossen werden kann.
3 Das Finanzvermögen ist so zu bewirtschaften, dass sich langfristig
Erträge erzielen lassen. Dabei sind soziale, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte sowie die Ausgewogenheit von Ertragsmöglichkeiten und Anlagerisiken zu beachten.10
Verbot der
Zweckbindung
von Steuern
§ 12. 1 Die Zuweisung von vorbestimmten festen Anteilen der
Kirchensteuern zur Deckung von vorbestimmten einzelnen Ausgaben
ist ausgeschlossen.
2 Vorbehalten bleibt die negative Zweckbindung der Erträge der
Kirchensteuern der juristischen Personen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes6.
a. Grundsatz
Verursacherprinzip
§ 13. Personen, die besondere Aufwendungen oder Ausgaben verursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.
3. Abschnitt: Controlling und Berichterstattung
A. Controlling
Zweck und
Inhalt
§ 14. 1 Das Controlling unterstützt den Kirchenrat in seiner Leitungsaufgabe. Es dient der Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit und den zuständigen Stellen des Kantons.
2 Das Controlling des Kirchenrates unterstützt Zielfestlegung, Planung der Massnahmen sowie Steuerung und Überprüfung des kirchlichen Handelns.
3 Es erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a. Dienste und Leistungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche
in den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung,
b. Finanzen und Bewirtschaftung des Vermögens der Kirchgemeinden und der Landeskirche,
c. Umgang mit Risiken, die Kirchgemeinden oder Landeskirche betreffen.
Eckwerte und
Kennzahlen
§ 15. 1 Der Kirchenrat legt für das Controlling Eckwerte fest.
2 Er erhebt bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die
Beiträge der Landeskirche erhalten, periodisch die Daten zu diesen
Eckwerten.
3 Er kann bei den Kirchgemeinden sowie bei Institutionen, die Beiträge der Landeskirche erhalten, Kennzahlen erheben.
B. Berichterstattung
Gliederung § 16. 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gliedern ihre
Berichterstattung im Jahresbericht und in der Jahresrechnung nach
den vier Handlungsfeldern Verkündigung und Gottesdienst, Diakonie
und Seelsorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und
Leitung.
2 Die Jahresrechnungen weisen die wesentlichen Ergebnisse der
Dienste und Leistungen in den vier Handlungsfeldern sowie die entsprechenden Kosten und Erträge aus.
Jahresbericht§ 17. 1 Die Jahresberichte der Kirchgemeinden und der Landeskirche geben Rechenschaft über wichtige Ereignisse und Entwicklungen in den kirchlichen Handlungsfeldern im Berichtsjahr. Sie erstatten
Bericht über die Geschäftstätigkeit der Kirchenpflege beziehungsweise des Kirchenrates.
2 Die Kirchenpflege unterbreitet der Kirchgemeindeversammlung
oder dem Kirchgemeindeparlament den Jahresbericht der Kirchgemeinde bis Ende Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur
Kenntnisnahme.10
3 Der Kirchenrat legt den Jahresbericht der Landeskirche bis Ende
September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres der Kirchensynode zur Genehmigung vor.
Tätigkeitsprogramm
§ 18. 1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes6 umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur, weitere Tätigkeiten.
2 Der Kirchenrat kann die Bereiche unterteilen, sofern die bereichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt. Dies
gilt namentlich für die Seelsorge in Institutionen.
b. Bereiche§ 19. 1 Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms beinhalten:
a. die Umschreibung der Tätigkeiten,
b. die beabsichtigten Wirkungen,
c. den Adressatenkreis,
d. die Art der Leistungserbringung,
e. die finanziellen Eckwerte,
f. einen Kommentar.
2 Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum
Tätigkeitsprogramm aufgeführt werden.
c. Berichterstattung
§ 20. 1 Die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 des Kirchengesetzes6 über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und über
die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms folgt dessen Gliederung. Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen zwischen beabsichtigter Wirkung und tatsächlichen Auswirkungen der erfassten Tätigkeiten.
2 Der Jahresbericht der Landeskirche nimmt Bezug auf das Tätigkeitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.
d. Zuständigkeit§ 21. 1 Der Kirchenrat bezeichnet die Tätigkeiten der Kirchgemeinden und der Landeskirche mit Bedeutung für die ganze Gesellschaft
im Sinn von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes6.
a. Gliederung
2 Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jahren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons. Er reicht sie der zuständigen Direktion des
Regierungsrates ein.
3 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode das Tätigkeitsprogramm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kenntnisnahme.
Gesamtrechnung
§ 22. 1 Die Gesamtrechnung fasst die wesentlichen Teile der Rechnungen der Kirchgemeinden und der Landeskirche zusammen.
2 Sie dient dem Nachweis, dass gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes6 die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen nicht für
kultische Zwecke verwendet werden.10
b. Inhalt § 23.10 Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge
der Kirchgemeinden und der Landeskirche unter Weglassung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Leistungen aus
dem Finanzausgleich und der Beiträge der Landeskirche an die Kirchgemeinden pauschal zusammen.
c. Zuständigkeit § 24. 1 Die Kirchgemeinden reichen ihre Jahresrechnungen jährlich dem Kirchenrat ein. Dieser bestimmt in der Vollzugsverordnung
Form und Zeitpunkt der Einreichung.
2 Der Kirchenrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet
diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden
Jahres an die Revisionsstelle der Landeskirche weiter.
Negative
Zweckbindung
§ 25. Die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen
unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes6 der negativen
Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.
b. Nachweis § 26. 1 Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnahmen der Kirchgemeinden und der Landeskirche abzüglich der Erträge
der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des
Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.
2 Der Kirchenrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung der Revisionsstelle der Landeskirche zur Bestätigung ein.
3 Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahresberichts der Landeskirche.
a. Zweck
a. Grundsatz
c. Berechnung§ 27. 1 Der Aufwand der Kirchgemeinden und der Landeskirche
für kultische Zwecke setzt sich zusammen aus einem Anteil Personalaufwand und einem Anteil Sachaufwand.
2 Berechnungsgrundlage bildet der Personalaufwand für die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer. Davon wird ein Prozentsatz als Personalaufwand für kultische Zwecke ausgeschieden.
3 Der Sachaufwand für kultische Zwecke berechnet sich als prozentualer Anteil des gemäss Abs. 2 errechneten Personalaufwands für kultische Zwecke.
4 Der Kirchenrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des
Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe
periodisch.
d. Verfahren§ 28. Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeindesteuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen. Sie verwenden dafür das vom Kirchenrat zur Verfügung gestellte
Formular.
Unterlagen
der Kirchgemeinden
§ 29. 1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung, welche
Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat neben der Jahresrechnung einzureichen haben für
a. die Erstellung des Tätigkeitsprogramms gemäss § 19 Abs. 3 des
Kirchengesetzes6,
b. die Berichterstattung gemäss § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des
Kirchengesetzes6.
2 Er bestimmt in der Vollzugsverordnung den Zeitpunkt der Einreichung dieser Unterlagen.
4. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden
Anwendbares
Recht
§ 30.10 Soweit die Kirchenordnung7, diese Verordnung und die
Vollzugsverordnung8 nichts anderes bestimmen, sind das Gemeindegesetz3 und die Gemeindeverordnung4 auf die Kirchgemeinden subsidiär anwendbar.
Steuerfuss§ 31. 1 Die Kirchgemeinden legen den Steuerfuss so fest, dass sie
bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz mittelfristig eine ausgeglichene
Rechnung erzielen.
2 Ein Aufwandüberschuss darf nur so weit budgetiert werden, als er
durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt ist.10
Finanzierung § 32. 1 Die Kirchgemeinden finanzieren ihre Ausgaben durch:
a. die Erträge der Kirchensteuer,
b.10 Leistungen aus dem Finanzausgleich,
c.10 Beiträge der Landeskirche,
d. Erträge des Finanzvermögens,
e. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen sowie
Erlöse.
2 Die Finanzierung der Kirchgemeinden durch Mittel gemäss Abs. 1
lit. e muss mit den Interessen und dem Auftrag der Kirchgemeinden
und der Landeskirche gemäss Kirchenordnung7 vereinbar sein. Der
Kirchenrat entscheidet im Zweifelsfall über die Zulässigkeit einer
Finanzierung.
3 Erfolgen Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen
ohne Zweckbindung, so kann der Kirchenrat den Kirchgemeinden
eine solche im Einzelfall bewilligen. Die Vollzugsverordnung regelt die
Einzelheiten.
Gliederung des
Haushalts
§ 33.10 1 Die Kirchgemeinden gliedern Budget und Jahresrechnung im Rahmen von § 16 Abs. 1 nach Aufgaben (funktionale Gliederung) und nach einem einheitlichen Kontenrahmen.
2 Der Kirchenrat legt die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen fest. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzstatistik und stellt die Vergleichbarkeit und Transparenz sicher.
Abschreibungen § 34.10 Der Kirchenrat kann die Abschreibung des Verwaltungsvermögens in der Vollzugsverordnung8 abweichend vom Gemeindegesetz3 und von der Gemeindeverordnung4 regeln.
Haushaltkontrolle
§ 35.10 1 Die Rechnungsprüfungskommission nimmt die ihr gemäss
Kirchenordnung7, Gemeindegesetz3 und Kirchgemeindeordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie prüft nach finanzpolitischen Gesichtspunkten insbesondere:
a. den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinde,
b. Anträge der Kirchenpflege an die Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung und an der Urne oder an das Kirchgemeindeparlament mit finanziellen Auswirkungen.
2 Auf die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des
Rechnungswesens der Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des
Gemeindegesetzes3 und der Gemeindeverordnung4 subsidiär anwendbar.
3 Kirchgemeindeverbände gemäss § 2 übertragen die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens des
Verbands einer externen Prüfstelle.
4 Der Kirchenrat kann die finanztechnische Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden einer externen Prüfstelle übertragen.
Aufsicht§ 36.10 1 Die Bezirkskirchenpflegen überwachen im Rahmen ihrer
Aufsichtstätigkeit den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der
Kirchgemeinden im Bezirk. Sie können diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit der vom Kirchenrat gemäss § 38 Abs. 1 bezeichneten Stelle
wahrnehmen.
2 Die Kirchgemeinden reichen der Bezirkskirchenpflege zusammen
mit der Jahresrechnung die Anträge der Rechnungsprüfungskommission und die diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments ein.
b. Kirchenrat§ 37. 1 Der Kirchenrat übt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. m der Kirchenordnung7 die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt und das
Rechnungswesen der Kirchgemeinden aus.
2 Er legt in einer Verordnung fest, welche Unterlagen die Kirchgemeinden dem Kirchenrat für die Ausübung der Oberaufsicht einzureichen haben.10
c. Ausübung§ 38.10 1 Der Kirchenrat bezeichnet eine Stelle, welche die Bezirkskirchenpflegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 36 Abs. 1
unterstützt.
2 Die Aufsicht über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen
der Kirchgemeinden erfolgt anhand der von den Kirchgemeinden eingereichten Unterlagen.
3 Der Kirchenrat kann weiter gehende Prüfungen durch die Bezirkskirchenpflege anordnen oder selber vornehmen.
4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche
A. Zentralkasse
Bestand§ 39. 1 Die Landeskirche hat eine Zentralkasse.
2 Der Landeskirche stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel
der Zentralkasse und der Fonds im Eigenkapital der Landeskirche zur
Verfügung.10
a. Bezirkskirchenpflege
Zweck § 40.10 1 Zweck der Zentralkasse ist
a. die Finanzierung der Dienste, Institutionen und Aufgaben der Landeskirche gemäss Kirchenordnung7,
b. die Ausrichtung von Entschädigungen an die Mitglieder der Behörden und Organe der Landeskirche,
c. die Finanzierung von Aufgaben der Behörden und Organe der
kirchlichen Bezirke,
d. die Entlöhnung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Landeskirche in den Gesamtkirchlichen Diensten,
e. die Ausrichtung von Beiträgen an die Kirchgemeinden,
f. die Finanzierung von Aufgaben und die Ausrichtung von Beiträgen
an Werke, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Landeskirche
stehen.
2 Für die Fonds der Landeskirche gelten:
a. bei Fonds im Eigenkapital die vom zuständigen Organ festgelegten
Zweckbestimmungen,
b. bei Fonds im Fremdkapital die den Stifterinnen und Stiftern zugesicherten oder von diesen festgelegten Zweckbestimmungen.
Einnahmen § 41. Die Ausgaben der Zentralkasse werden finanziert durch:
a. Beiträge der Kirchgemeinden,
b. Kostenbeiträge gemäss § 19 des Kirchengesetzes6 sowie Beiträge
des Kantons auf anderer rechtlicher Grundlage,
c. Erträge des Finanzvermögens,
d.10 Schenkungen, Vermächtnisse und andere zweckfreie Zuwendungen an die Landeskirche sowie Erlöse.
Beiträge
der Kirchgemeinden
§ 42. 1 Die Kirchgemeinden entrichten zur Deckung des Ausgabenüberschusses der Landeskirche jährliche Beiträge an die Zentralkasse.
2 Die Kirchensynode legt den Beitragssatz im Rahmen von Art. 240
Abs. 3 der Kirchenordnung7 fest.
b. Berechnung § 43. 1 Zur Ermittlung des Beitrags einer Kirchgemeinde an die
Zentralkasse wird der Netto-Kirchensteuerertrag der Kirchgemeinde
durch deren Steuerfuss dividiert und mit dem Beitragssatz gemäss § 42
Abs. 2 multipliziert.10
2 Der Beitrag berechnet sich aufgrund der Steuererträge und des
Steuerfusses des zurückliegenden Rechnungsjahres.
3 Der Beitragssatz beträgt höchstens 3,5.
a. Grundsatz
4 Die Summe der jährlichen Beiträge an die Zentralkasse gemäss
§ 42 Abs. 1 und an den Finanzausgleich gemäss § 73 Abs. 1 darf 37%
der Netto-Kirchensteuererträge, welche die Kirchgemeinden im Vorjahr der Beitragsfestsetzung erzielen, nicht übersteigen.
c. Vollzug§ 44. Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung:
a. die Berechnung des Netto-Kirchensteuerertrags,
b. für die Kirchgemeinden den Zeitpunkt der Einreichung der zur
Berechnung des Beitragssatzes benötigten Grundlagen,
c. die Fälligkeit des Beitrags an die Zentralkasse und allfällige Verzugszinsen.
Darlehen§ 45. 1 Der Kirchenrat kann bis zum Betrag von 300 000 Franken
im Einzelfall Darlehen aufnehmen. Über Darlehen, die diesen Betrag
übersteigen, entscheidet die Kirchensynode.
2 . . .11
Grundstücke§ 46. Der Kirchenrat kann im Rahmen seiner Ausgabenbefugnisse gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung7 Grundstücke erwerben oder veräussern.
Finanzplan§ 47. 1 Der Kirchenrat legt der Verwendung und Verwaltung der
Mittel der Zentralkasse eine Finanzplanung zugrunde.
2 Er unterbreitet den Finanzplan der Kirchensynode jährlich zur
Kenntnisnahme. Diese erfolgt zusammen mit dem Entscheid der Kirchensynode über das Budget der Zentralkasse und die Festsetzung des
Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse.
3 Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode Bericht und beantragt Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, wenn der
mittelfristige Ausgleich der Rechnung der Zentralkasse gefährdet ist.
B. Haushaltführung
Grundsatz§ 48. 1 Der Kirchenrat verwaltet die Zentralkasse und die Fonds
im Eigenkapital der Landeskirche nach Massgabe dieser Verordnung,
der Vollzugsverordnung8 und des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren
Regelwerks.10
2 Er achtet bei der Vermögensanlage auf eine ausreichende Liquidität der Zentralkasse.
Budget§ 49. 1 Der Kirchenrat erstellt das jährliche Budget der Einnahmen und Ausgaben der Zentralkasse. a. Grundsatz
2 Die Kirchensynode setzt das Budget bis 31. Dezember fest.
3 Liegt am 1. Januar kein Budget vor, so ist der Kirchenrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
b. Budgetkredit § 49 a.9 1 Der Budgetkredit ermächtigt den Kirchenrat, die Zentralkasse der Landeskirche für ein bestimmtes Vorhaben bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt.
c.10 Nachtragskredit
§ 50. Der Kirchenrat beantragt der Kirchensynode einen Nachtragskredit, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht und der Nachtragskredit die Ausgabenbefugnisse des Kirchenrates gemäss Art. 221 Abs. 1
der Kirchenordnung7 überschreitet.
d. Kreditüberschreitung
§ 51. 1 Der Kirchenrat kann eine Kreditüberschreitung bewilligen:10
a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für die Landeskirche
nachteilige Folgen hätte,
b. wenn das übergeordnete Recht eine Ausgabe vorschreibt,
c. gestützt auf einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid,
d. für Wertberichtigungen.
2 Die vom Kirchenrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden
der Kirchensynode in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
e.10 Kreditübertragung
§ 52. 1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht
abgeschlossen werden, so können die im Budget dafür eingestellten,
noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen
werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.
2 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln
finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung.
Fonds § 53.10 1 Die Fonds der Landeskirche sind zweckgebundene Mittel zur Finanzierung bestimmter kirchlicher Aufgaben.
2 Der Kirchenrat verwaltet die Fonds der Landeskirche gemäss den
bestehenden Zweckbestimmungen. Er weist sie in der Jahresrechnung
aus.
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, können Vermögen und Verpflichtungen der Fonds der Landeskirche verzinst werden. Der Kirchenrat entscheidet über die Verzinsung.
C. Ausgaben
Grundsatz§ 54. 1 Die Ausgabenbefugnisse von Kirchensynode und Kirchenrat richten sich nach der Kirchenordnung7 und dieser Verordnung.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere
die Umschreibung der Ausgaben und die Berechnung der massgebenden Ausgabenhöhe.
Gebundene und
neue Ausgaben
§ 55.10 1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn der Kirchenrat durch
einen Rechtssatz, durch einen Rechtsmittelentscheid, durch den Entscheid einer Aufsichtsbehörde oder durch frühere Beschlüsse der zuständigen Behörden und Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist
und ihm sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten Ausgaben als neu.
3 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen
Budgetkredit voraus.
4 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Kirchenrates
und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.
5 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden
getrennt bewilligt.
Verpflichtungskredit
§ 56. Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein
bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle
Verpflichtungen einzugehen. Er ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
b. Ausgestaltung§ 57. 1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig
bedingen, sind in denselben Verpflichtungskredit aufzunehmen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn allfällige Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird.
3 Er kann eine Preisstandsklausel enthalten, gemäss welcher sich
die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst.
c. Formen§ 58. 1 Der Verpflichtungskredit wird beschlossen
a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,
b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben
und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des
Programms.
2 Der Kirchenrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmenkredits in einzelne Objektkredite.
a. Begriff
d. Zusatzkredit § 59. 1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorhaben zu verwirklichen, so ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leistungen oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein
Zusatzkredit einzuholen.
2 Die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Zusatzkredits bestimmt
sich aufgrund der für das Vorhaben als Ganzes benötigten Kreditsumme.
3 In dringenden Fällen entscheidet der Kirchenrat. Er informiert
die Kirchensynode unverzüglich.
e. Kürzung und
Aufhebung
§ 60. Wird ein bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht,
entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung
a. die Kirchensynode auf Antrag des Kirchenrates, sofern der Betrag
der Herabsetzung die Grenze des fakultativen Referendums gemäss
Art. 205 Abs. 1 lit. c der Kirchenordnung7 übersteigt,
b. der Kirchenrat in den übrigen Fällen.
f. Verwendung
und Abrechnung
§ 61. 1 Der Kirchenrat beschliesst über die Verwendung eines
bewilligten Verpflichtungskredits.
2 Er rechnet einen Verpflichtungskredit ab, sobald das betreffende
Vorhaben oder Programm abgeschlossen ist und allfällige Beiträge
Dritter eingegangen sind.
3 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode die Abrechnung
über einen von ihr mit besonderem Beschluss bewilligten Verpflichtungskredit zur Genehmigung.
D. Jahresrechnung
Elemente § 62. 1 Die Jahresrechnung umfasst die vom gemäss § 8 Abs. 3 lit. b
anwendbaren Regelwerk vorgeschriebenen Bestandteile.10
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
Grundsätze § 63.10 Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorschriften des gemäss
§ 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren Regelwerks.
b. Bewertung § 64.10 1 Positionen des Verwaltungsvermögens und des Finanzvermögens werden nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b
anwendbaren Regelwerks bewertet.
2 Vermögenswerte sind zum Verkehrswert an Dritte zu veräussern.
Bei überwiegendem kirchlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert
festgelegt werden.
a. Bilanzierung
c. Abschreibungen und Wertminderungen
§ 65.10 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens wird durch
dessen planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung für jede Anlagekategorie die angenommene Nutzungsdauer und die Aktivierungsgrenze.
3 Wertminderungen auf Positionen des Verwaltungsvermögens werden nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren
Regelwerks berichtigt.
Prüfung§ 66. 1 Der Kirchenrat lässt die Jahresrechnungen der Zentralkasse und der Fonds der Landeskirche durch eine fachkundige und
unabhängige Revisionsstelle prüfen. Er verabschiedet die geprüften
Jahresrechnungen zuhanden der Kirchensynode.
2 Die Finanzkommission der Kirchensynode erhält den Revisionsbericht vorgängig zur Rechnungsabnahme der Kirchensynode zugestellt.10
E. Liegenschaften
Unterhalt und
Verwaltung
§ 67. Der Kirchenrat sorgt für den Unterhalt und die Verwaltung
der im Eigentum der Landeskirche stehenden Liegenschaften.
6. Abschnitt: Finanzausgleich
A. Grundlagen
Grundsatz§ 68.10 1 Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft
leisten im Rahmen der Steuerkraftabschöpfung Beiträge an den Finanzausgleich.
2 Leistungen aus dem Finanzausgleich können an Kirchgemeinden
mit ungenügender finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden.
3 Der Kirchenrat erhebt die Beiträge bei den Kirchgemeinden, verwaltet den Finanzausgleich und bewilligt Leistungen aus diesem.
§ 69.11
Termine § 70.10 1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere
a. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Höhe des Beitrags der Kirchgemeinden an den Finanzausgleich,
b. die Fälligkeit der Beiträge an den Finanzausgleich,
c. den Zeitpunkt, an dem Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleich dem Kirchenrat spätestens einzureichen sind,
d. den Zeitpunkt des Entscheids über hängige Gesuche,
e. den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen aus dem Finanzausgleich.
2 Fällige Beiträge an den Finanzausgleich sind binnen zehn Tagen
nach Eintritt der Fälligkeit zu überweisen. Im Säumnisfall kann ein
vom Kirchenrat festgelegter Verzugszins erhoben werden.
B. Steuerkraftabschöpfung
Grundsatz § 71. 1 Kirchgemeinden, deren Steuerkraft pro Mitglied über dem
kantonalen Mittel der Kirchgemeinden liegt, unterliegen der Steuerkraftabschöpfung.
2 Die Steuerkraftabschöpfung schöpft einen Teil der Differenz zwischen der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden ab.
Berechnung § 72.10 Zur Berechnung der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde wird deren Netto-Kirchensteuerertrag gemäss § 44 lit. a durch
deren Steuerfuss und dieses Ergebnis durch die Zahl der Mitglieder
der Kirchgemeinde dividiert.
b. Abschöpfungsbetrag
§ 73. 1 Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirchgemeinde ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft pro
Mitglied und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden, multipliziert je mit dem Steuerkraftabschöpfungssatz und der Anzahl der
Kirchgemeindemitglieder.
2 Der Kirchenrat legt den Steuerkraftabschöpfungssatz so fest, dass
die Beiträge an den und die Leistungen aus dem Finanzausgleich ausgeglichen sind.10
Kürzung § 74.10 1 Kirchgemeinden, die zur Finanzierung des Beitrags an den
Finanzausgleich einen Steuerfuss erheben müssen, der mehr als einen
Prozentpunkt über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt, können den Kirchenrat um eine angemessene Kürzung ihres Beitrags ersuchen.
a. Steuerkraft
2 Sie haben glaubhaft zu machen, dass ihr Budget und der sich daraus ergebende Steuerfuss § 4 entsprechen. Sie legen ihrem Gesuch die
erforderlichen Unterlagen bei, mindestens aber die Jahresrechnung
und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Nachweise verlangen.
3 Auf eine Kürzung des Beitrags an den Finanzausgleich besteht
kein Anspruch. Der Kirchenrat berücksichtigt bei seinem Entscheid
insbesondere die finanzielle Situation der gesuchstellenden Kirchgemeinde, des Finanzausgleichs und der Landeskirche.
C. Leistungen aus dem Finanzausgleich10
Bezugsberechtigung
§ 75.10 1 Kirchgemeinden, die einen Steuerfuss benötigen, der drei
oder mehr Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der
Kirchensteuerfüsse liegt, können beim Kirchenrat Leistungen aus dem
Finanzausgleich beantragen.
2 Sie können Ausgaben, die durch die Leistungen aus dem Finanzausgleich nicht gedeckt werden, durch einen Steuerfuss finanzieren,
der mehr als drei Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen
Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt.
3 Das gewogene kantonale Mittel der Kirchensteuerfüsse des laufenden Jahres ist massgebend für die Leistungen aus dem Finanzausgleich im kommenden Jahr.
4 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung
des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse.
Gesuch§ 76.10 Die Kirchgemeinden legen ihrem Gesuch um Leistungen
aus dem Finanzausgleich die erforderlichen Unterlagen bei, mindestens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann
weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.
Bemessung§ 77.10 1 Der Kirchenrat prüft aufgrund der Rechnung des zurückliegenden Rechnungsjahres und des Budgets für das kommende Jahr
die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirchgemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich für das kommende
Jahr fest. Er berücksichtigt dabei vergleichsweise entsprechende Kennzahlen anderer Kirchgemeinden und das Eigenkapital der gesuchstellenden Kirchgemeinde.
2 Kirchgemeinden, die bereits Leistungen aus dem Finanzausgleich
beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauvorhaben oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichsberechtigt würden, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen
Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung
oder das Kirchgemeindeparlament einzuholen.
3 Keine Leistungen aus dem Finanzausgleich werden ausgerichtet für
a. Einlagen in Spezialfinanzierungen,
b. ausserordentliche Aufwendungen, für die keine Zustimmung des
Kirchenrates vorliegt,
c. Aufwendungen, die anderweitig finanziert werden können.
Rückerstattung § 78.10 1 Zeigt sich aufgrund der Jahresrechnung, dass eine Kirchgemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teilweise ausgeschöpft hat, so verpflichtet der Kirchenrat diese, den nicht
beanspruchten Betrag an den Finanzausgleich zurückzuerstatten.
2 Der Kirchenrat kann den zurückzuerstattenden Betrag mit künftigen Leistungen aus dem Finanzausgleich verrechnen. In ausserordentlichen Fällen kann er zwecks Verbesserung der finanziellen Lage der
Kirchgemeinde auf eine Rückerstattung verzichten.
7. Abschnitt: Beiträge der Landeskirche10
A. Grundlagen
Begriffe § 79.10 1 Beiträge der Landeskirche sind zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im landeskirchlichen
Interesse.
2 Sie werden als Kostenanteile oder Subventionen ausgerichtet. Sie
sind nicht oder nur bedingt rückforderbar.
b. Kostenanteile § 80.10 1 Kostenanteile sind Beiträge der Landeskirche, auf die ein
Erlass einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus einem Erlass
ergibt.
2 Kostenanteile sind gebundene Ausgaben.
c. Subventionen § 81.10 1 Subventionen sind Beiträge der Landeskirche zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im landeskirchlichen Interesse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.
2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn
a. der Subventionszweck und der Höchstsatz durch einen Erlass festgelegt sind,
b. sie aus einem in einem Erlass vorgesehenen Rahmenkredit geleistet werden,
c. ein Erlass die Bewilligung durch einen Budgetkredit vorsieht und
Zusicherung, Abwicklung sowie Auszahlung im gleichen Rechnungsjahr erfolgen.
a. Beiträge
Bemessung§ 82.10 1 Beiträge der Landeskirche werden höchstens im Rahmen
der bewilligten Kredite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beitragsbezügerinnen und -bezüger sowie nach dem Ausmass des landeskirchlichen Interesses ausgerichtet.
2 Aufwendungen der Beitragsbezügerinnen und -bezüger werden
bei der Beitragsbemessung angerechnet, soweit sie nachhaltig sowie
für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und den Aufwand der Landeskirche für gleichartige
Leistungen nicht übersteigen.
3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.
Wiederkehrende
Beiträge
§ 83.10 1 Jährlich wiederkehrende Beiträge der Landeskirche werden längstens während dreier Jahre ausgerichtet.
2 Werden Beiträge gemäss Abs. 1 während mehr als drei Jahren
ausgerichtet, so werden sie im Budget der Landeskirche gesondert ausgewiesen.
Verfahren§ 84.10 1 Die Ausrichtung von Beiträgen der Landeskirche setzt
voraus, dass ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt.
2 Bei befristeter Beitragsberechtigung ist mit dem Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung
nachzuweisen.
b. Entscheid§ 85.10 1 Der Entscheid über die Ausrichtung eines Beitrags der
Landeskirche hält insbesondere fest:
a. die Rechtsgrundlage,
b. die Berechnungsgrundlagen, die Berechnung, den Höchstbetrag
und die Geltungsdauer,
c. Bedingungen und Auflagen, namentlich zur bestimmungsgemässen
Verwendung des Beitrags und zur Dauer einer Zweckbindung,
d. einen entsprechenden Vorbehalt, soweit die Kreditbewilligung noch
aussteht.
2 Die Ausrichtung eines Beitrags der Landeskirche kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass
a. Gewähr hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen
gemäss Abs. 1 lit. c besteht,
b. zumutbare Eigenleistungen erbracht werden,
c. Beiträge Dritter von den Beitragsbezügerinnen und -bezügern vollumfänglich geltend gemacht werden,
d. Kirchgemeinden miteinander zusammenarbeiten, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch mehrere Kirchgemeinden wirksamer
oder wirtschaftlicher ist.
a. Gesuch
c. Kürzung und
Verweigerung
§ 86.10 1 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt oder verweigert, wenn
a. Auflagen und Bedingungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraussetzungen gemäss § 85 Abs. 2 nicht, nicht mehr oder nicht vollständig erfüllt sind,
b. sie die Aufwendungen übersteigen.
2 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt, wenn Beitragsbezügerinnen und -bezüger vor dem Entscheid der zuständigen Stelle ohne
deren Ermächtigung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind.
d. Auszahlung § 86 a.9 1 Beiträge der Landeskirche werden ausbezahlt, sobald
die Berechnungsgrundlagen vorliegen sowie die Auflagen und Bedingungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraussetzungen gemäss § 85
Abs. 2 erfüllt sind. Der Kirchenrat kann für die Auszahlung einen anderen Zeitpunkt festlegen.
2 Beiträge der Landeskirche, welche die vom Kirchenrat festgelegten Mindestbeträge nicht erreichen, werden nicht ausbezahlt.
3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Teilzahlung
von Beiträgen der Landeskirche.
Sicherung des
Beitragszwecks
§ 87.10 1 Die Beiträge der Landeskirche sind ihrem Zweck entsprechend sowie unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c zu verwenden.
2 Die Zweckbindung gemäss § 85 Abs. 1 lit. c dauert längstens
20 Jahre seit der Auszahlung gemäss § 86 a Abs. 1.
b. Befreiung § 87 a.9 Der Kirchenrat kann, wenn die Auflagen und Bedingungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c nicht mehr erfüllt sind oder andere wichtige Gründe vorliegen, Zweckänderungen bewilligen oder von einzelnen Auflagen und Bedingungen befreien. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung ausgerichteter Beiträge.
c. Widerruf,
Rückforderung,
Verjährung
§ 87 b.9 Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes5 sind subsidiär anwendbar auf
a. den Widerruf und die Rückforderung von Beiträgen der Landeskirche, ausgenommen die Rückforderung von Entschuldungsbeiträgen gemäss § 88 b,
b. die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge der Landeskirche und
auf Rückforderungen.
a. Zweckbindung
B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse9
Voraussetzungen
§ 88.10 Der Zusammenschluss von Kirchgemeinden kann mit Beiträgen unterstützt werden, wenn dadurch eine zweckmässig abgegrenzte
Kirchgemeinde entsteht sowie die Interessen der übrigen Kirchgemeinden und der Landeskirche berücksichtigt werden.
Beiträge an die
Projektkosten
§ 88 a.9 Kirchgemeinden kann zur Vorbereitung des Zusammenschlusses ein Beitrag an die Projektkosten ausgerichtet werden.
Entschuldungsbeitrag
§ 6die § 88 b.9 1 Um gemäss
Rechnung einer zusammengeschlossenen Kirchgemeinde auszugleichen, kann dieser für am Zusammenschluss beteiligte Kirchgemeinden ein Entschuldungsbeitrag ausgerichtet werden.
2 Beiträge gemäss Abs. 1 können zurückgefordert werden, wenn die
zusammengeschlossene Kirchgemeinde zu neuem Vermögen kommt,
namentlich durch die Veräusserung von Liegenschaften. Der Anspruch
auf Rückforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit der Auszahlung des Beitrags.
Ergänzende
Bestimmungen
§ 88 c.9 Der Kirchenrat regelt für die Beiträge gemäss §§ 88 a und
88 b Abs. 1 sowie für die Rückzahlung der Beiträge gemäss § 88 b Abs. 2
die Voraussetzungen, die Höhe des Betrags, die anrechenbaren Kosten
und das Verfahren in der Vollzugsverordnung.
8. Abschnitt: Liegenschaften der Kirchgemeinden und der Landeskirche9
Grundsatz§ 89.10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche berücksichtigen beim Bau, Unterhalt und bei der Nutzung der kirchlichen Liegenschaften insbesondere kirchlich-kulturelle Werte, Gesichtspunkte der
Nachhaltigkeit und den ausgewiesenen zukünftigen Bedarf.
2 Der Kirchenrat erhebt periodisch den Raum- und Unterhaltsbedarf der Kirchgemeinden.
3 Er kann Fachleute bezeichnen, die auf Ersuchen von Kirchgemeinden
a. deren Bauvorhaben begutachten und begleiten,
b. diese bei der Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften unterstützen.
Immobilienstrategie
§ 89 a.9 1 Kirchgemeinden, die im Rahmen von Renovationen
sowie Um- und Neubauten von kirchlichen Liegenschaften bezogen
auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitionen
tätigen, legen eine Immobilienstrategie fest.
2 Aufgabe der Immobilienstrategie ist es insbesondere,
a. räumliche Möglichkeiten aufzuzeigen, die in der Kirchgemeinde, in
den betreffenden politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie
in den Nachbargemeinden vorhanden oder geplant sind,
b. Bauvorhaben im regionalen Kontext zu beleuchten,
c. die sozialverantwortlich und lebensweltlich ausgerichtete Nutzung
der kirchlichen Liegenschaften unter Berücksichtigung von möglichen Nutzungs- und Ertragsverbesserungen darzustellen,
d. den zu erwartenden Aufwand für den künftigen Unterhalt der
kirchlichen Liegenschaften aufzuzeigen.
Multifunktionalität
§ 89 b.9 Die Kirchgemeinden planen bei Um- und Neubauten
Räume in kirchlichen Liegenschaften so, dass sie für verschiedene
Zwecke genutzt und mit verhältnismässigem Aufwand anderen Zwecken zugeführt werden können.
Ökologisches
und ökonomisches Bauen
§ 89 c.9 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche tragen eine
besondere Verantwortung gegenüber der Umwelt sowie für den schonungsvollen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden
Ressourcen.
2 Sie berücksichtigen bei Renovationen, bei Um- und Neubauten
sowie beim Unterhalt und Betrieb von kirchlichen Liegenschaften
ökologische und ökonomische Gesichtspunkte.
3 Sie wenden bei der Auswahl von Materialien und hinsichtlich des
Energie- und weiteren Ressourcenverbrauchs die anerkannten Standards an.
Denkmalpflege § 89 d.9 1 Renovationen und Umbauten von kirchlichen Liegenschaften tragen dem historischen und kulturellen Wert sowie den Möglichkeiten einer zeitgemässen Nutzung der betreffenden Liegenschaft
Rechnung.
2 Die Kirchgemeinden ziehen bei Renovationen und Umbauten
von historisch und kulturell wertvollen kirchlichen Liegenschaften die
vom Kirchenrat bezeichnete Stelle bei. Der Kirchenrat regelt deren
Auftrag.
9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen10
Vollzug§ 90. 1 Der Kirchenrat sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug der Finanzverordnung. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden.
2 Er erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung7
und dieser Verordnung.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 91. 1 Das Reglement über das Finanzwesen der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzreglement)
vom 26. August 1980 und das Reglement über den Finanzausgleich der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement) vom 20. November 1984 werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
2 Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien,
Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Kirchgemeinden und
Kirchgemeindeverbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
§ 92. 1 Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Gesuche um Leistungen aus dem Finanzausgleich
oder um einen Baubeitrag anwendbar.10
2 Der Kirchenrat erlässt die weiteren Übergangsbestimmungen.
Inkrafttreten§ 93. Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2
dieser Verordnung.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Mai 2017
(OS 72, 578)
I. Kirchgemeinden, die ihren Steuerfuss in halben Prozenten festgelegt haben, setzen diesen auf Beginn des Jahres, das dem Jahr des
Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017
folgt, in ganzen Prozenten fest.
II. §§ 31 Abs. 2 und 33 sind erstmals auf das Budget anwendbar,
das dem Jahr des Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung
vom 2. Mai 2017 folgt.
III. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse gemäss §§ 88–88 c
werden nicht rückwirkend ausgerichtet.
IV. Der Anspruch von Kirchgemeinden auf im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Teilrevision der Finanzverordnung vom 2. Mai 2017
vom Kirchenrat zugesicherte Baubeiträge bleibt bestehen. §§ 83, 84, 86
und 87 der Finanzverordnung in der Fassung vom 19. Januar 2010 bleiben auf solche Baubeiträge anwendbar.
1 OS 65, 634.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 131.1.
4 LS 131.11.
5 LS 132.2.
6 LS 180.1.
7 LS 181.10.
8 LS 181.131.
9 Eingefügt durch B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABl 2017-05-12). In Kraft seit
1. Januar 2018 (ABl 2017-10-13).
10 Fassung gemäss B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABl 2017-05-12). In Kraft seit
1. Januar 2018 (ABl 2017-10-13).
11 Aufgehoben durch B vom 2. Mai 2017 (OS 72, 578; ABl 2017-05-12). In Kraft
seit 1. Januar 2018 (ABl 2017-10-13).