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Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus

Glarus · IV A/21/1 · other

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 SBE IV/6 415 1
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Religionsunterricht, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen *
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23

23 provisions

Art. 1

Wesen 1 Jedes Mitglied der Kirche ist aufgerufen, sein ganzes Leben im Dienst Gottes zu gestalten. 2 In der Feier des Gottesdienstes werden Glaube und Gemeinschaft gestärkt.

Art. 2

Öffentlichkeit 1 Jeder Gottesdienst ist öffentlich. Sinnbild davon ist üblicherweise das Läuten der Glocken nach örtlichem Brauch.

Art. 3

Kirchenjahr 1 Bei der Gestaltung der Gottesdienste ist das Kirchenjahr mit seinen Festzeiten angemessen zu berücksichtigen.

Art. 4

Festtage 1 Als kirchliche Feiertage gelten: Erster Advent, Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Reformationssonntag (erster Sonntag im November), Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag im Kirchenjahr). * 2 Ebenso werden der Eidgenössische Dank-, Buss- und Bettag und der Jahreswechsel kirchlich begangen.

Art. 5

Gesang und Musik 1 Der musikalischen Gestaltung der Gottesdienste ist die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.

Art. 6 SBE IV/6 415 1

Kollekte 1 In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Die Zweckbestimmung ist in der Regel anzugeben. 2 Zu beachten sind die von der Synode angeordneten oder vom kantonalen Kirchenrat empfohlenen Kollekten.

Art. 7

Bild- und Tonaufnahmen 1 Das Fotografieren sowie Video- und Tonbandaufnahmen während der Gottesdienste und der kirchlichen Handlungen sind nur mit der Einwilligung der Diensttuenden gestattet. 1.1.1.2. Gemeindegottesdienst

Art. 8

Bedeutung 1 Der Gottesdienst hat eine zentrale Bedeutung im Leben der Gemeinde. 2 Trägerin des Gottesdienstes ist die Gemeinde. 3 Inhalt des Gottesdienstes ist die Verkündigung der biblischen Botschaft des Alten und des Neuen Testamentes, die Anrufung Gottes im Gesang und im Gebet, die Bekundung der Gemeinschaft untereinander und der Verbundenheit mit der Kirche in aller Welt.

Art. 9

Zuständigkeit 1 Für die Vorbereitung und die Durchführung des Gemeindegottesdienstes ist die Pfarrperson verantwortlich. 2 Der Beizug von anderen Gemeindegliedern für die Vorbereitung und die Mitgestaltung ist wünschenswert. 3 Der Kirchenrat kann im Einvernehmen mit der Pfarrperson auch einem anderen Gemeindeglied die Durchführung eines Gottesdienstes übertragen. *

Art. 10

Liturgie 1 Die Gestaltung des Gottesdienstes erfolgt in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz».

Art. 11

Gesangbuch 1 In Gebrauch steht das von der Synode bestimmte Kirchengesangbuch. 2 Zusätzlich ist die Erprobung und der Gebrauch anderer alter und neuer Lieder erwünscht. Art. 12 * Sonn- und Feiertagsgottesdienste 1 An jedem Sonntag (dem Tag der Auferstehung Jesu Christi) und an den Feiertagen gemäss Artikel 4 findet in jeder Kirchgemeinde bzw. Pastorationsgemeinschaft ein Gottesdienst statt. 2 Ausnahmen: a. * Unter besonderen Umständen kann der Kirchenrat Gottesdienste auf andere Wochentage legen oder einzelne Gottesdienste ausfallen lassen. b. Am Landsgemeindesonntag findet kein Gottesdienst statt. c. Mehrere Kirchgemeinden können gemeinsam einzelne Gottesdienste durchführen. d. Der Publikation der Gottesdienste und dem Fahrdienst ist die nötige Beachtung zu schenken. Art. 13 Wochengottesdienste 1 Jeder Kirchgemeinde ist es freigestellt, während der Woche zusätzliche Gottesdienste – auch in anderer Form – anzubieten. Art. 14 Familiengottesdienste 1 Der periodischen Durchführung von Familiengottesdiensten ist die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. In der Wahl von Stoff und Form, Sprache und Liedern ist auf die Kinder Rücksicht zu nehmen. Art. 15 Ökumenische Gottesdienste 1 Die Ansetzung von ökumenischen Gottesdiensten wird empfohlen, insbesondere in der Weltgebetswoche für die Einheit der Christen, am Weltgebetstag und bei Gottesdiensten im Freien. Art. 16 Weitere Gottesdienste 1 Im Kantonsspital Glarus sowie in den örtlichen Alters- und Pflegeheimen werden regelmässig Gottesdienste oder Besinnungsfeiern durchgeführt. 2 Im Rahmen regionaler Dienste und ständiger Aufträge können weitere Gottesdienste gestaltet werden. Art. 17 Besondere Themen 1 Empfohlen wird ferner die Durchführung von Gottesdiensten, die auf besondere Themen ausgerichtet sind, so zum Beispiel: Brot für alle, Mission, Bibelverbreitung, Tag der Kranken, Flüchtlingssonntag, Tag der Menschenrechte, Erntedank, Totengedächtnis. 1.1.1.3. Jugendgottesdienst Art. 18 * Bedeutung 1 Die für die Jugend veranstalteten gottesdienstlichen und diakonischen Anlässe dienen der Verkündigung des Evangeliums. Sie nehmen die Jugendlichen in ihrer Lebenswelt ernst, leiten sie an, ihren Glauben im Alltag zu leben und aktiv am Leben der Gemeinde teilzunehmen. Sie ermöglichen ihnen Erfahrungen in Spiritualität, Gemeinschaft und Diakonie. Art. 19 * Gestaltung 1 Alle Mittel, die zur Gestaltung der Verkündigung im Jugendgottesdienst geeignet sind, sollen genutzt werden. Zum Beispiel: Erzählen von biblischen Geschichten, Erzählen von Geschichten über Gestalten aus der Kirchengeschichte und aus dem aktuellen Leben, Einsatz moderner Medien. 2 Mittel und Formen, die der aktiven Mitwirkung der Jugendlichen Raum geben, sind zu fördern. Dazu gehören unter anderem: Diverse Formen des Gesprächs, Rollenspiele, Zeichnen, Malen, Singen, Tanzen und Musik. 3 Es ist darauf zu achten, dass die Jugendlichen lernen, mit liturgischen Formen umzugehen und solche mitzugestalten. Art. 20 * Angebot 1 Der Jugendgottesdienst wird in der 6. Klasse und in der 1. und 2. Klasse Sekundarstufe I (Oberschule, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium Unterstufe) durchgeführt. * Art. 21 * Besuchspflicht 1 Die Besuchspflicht wird in einem Reglement des kantonalen Kirchenrates in Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchgemeinden geregelt. 1.1.1.4. Kindergottesdienst Art. 22 Bedeutung 1 Für die Kinder vom Kindergartenalter an wird ein Kindergottesdienst (Sonntagschule) angeboten, in dem das Evangelium den Kindern auf altersgerechte Weise nahegebracht wird. Art. 23 Zuständigkeit 1 Für den Kindergottesdienst werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. 2 Für ihre Vorbereitung ist die Pfarrperson verantwortlich. Grundlage sind die Materialien des KiK-Verbandes (Kind in der Kirche). * 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anrecht auf Weiterbildung. 1.1.2. Kirchliche Handlungen 1.1.2.1. Taufe Art. 24 Bedeutung 1 Die Taufe ist das im Neuen Testament begründete Zeichen der Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinde. Sie bringt die Gnade und Vergebung Gottes zum Ausdruck. Die Taufe ist nicht Bedingung, sondern Zeichen der Gnade. 2 Die Taufe ist ein einmaliger Akt. Dieser wird vertieft durch einen lebenslangen Prozess. 3 Bei Übertritten aus anderen Kirchen wird die Taufe nicht wiederholt. Art. 25 Öffentlichkeit 1 Die Taufe geschieht üblicherweise im Gottesdienst. Art. 26 Form 1 Die Taufe erfolgt in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz». * Art. 27 Eltern und Paten 1 Mit der Taufe verpflichten sich die Eltern zur christlichen Erziehung und Unterweisung des Kindes. 2 Für die Taufe werden üblicherweise von den Eltern Taufpaten bestimmt. Sie müssen das 16. Altersjahr zürückgelegt haben und sollten einer christlichen Kirche angehören. * Art. 28 Zeitpunkt 1 Die Taufe kann jederzeit vorgenommen werden. Neben der Säuglingstaufe sind auch die Kinder- und die Erwachsenentaufe möglich. 2 Ist die Taufe nicht im frühen Kindesalter erfolgt, kann sie unter Voraussetzung einer entsprechenden Glaubensunterweisung später durchgeführt werden. Art. 29 Anmeldung 1 Die Taufe ist möglichst frühzeitig anzumelden. Die Pfarrperson führt mit den Eltern des Kindes ein Taufgespräch. Art. 30 Ansetzung 1 Der Kirchenrat kann in Absprache mit der Pfarrperson besondere Taufsonntage festlegen. * Art. 31 Taufregister 1 Die Taufe wird ins Taufregister derjenigen Kirchgemeinde eingetragen, in der sie vollzogen worden ist. Auswärtige Taufen müssen der Pfarrperson am Ort gemeldet werden. 2 Auszüge aus dem Taufregister können vom Pfarramt angefordert werden. 3 Den Eltern wird eine Taufbescheinigung ausgehändigt. 4 Bei späterem Wechsel von Paten wird das Taufregister nicht geändert. Art. 32 Segnung 1 Wenn Eltern die Säuglingstaufe ablehnen, weil sie die Entscheidung zur Taufe dem Kind selber überlassen wollen, so ist für das Kleinkind eine Segnung möglich. Dabei wird im Gemeindegottesdienst für das Kind gedankt und gebetet, und die Eltern verpflichten sich zur christlichen Erziehung und Unterweisung. 1.1.2.2. Abendmahl Art. 33 Bedeutung 1 Das Abendmahl ist ein von Jesus Christus eingesetztes Zeichen, das uns sein Sterben am Kreuz, seine Gegenwart und die von ihm gestiftete Gemeinschaft sinnenfällig nahebringt. Art. 34 Teilnahme 1 Alle, die den Gottesdienst besuchen, sind zum Abendmahl eingeladen. Art. 35 Form 1 Form und Ablauf des Abendmahls erfolgen in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz». * 2 Der Kirchenrat regelt in Absprache mit der Pfarrperson die Einzelheiten wie Art der Abendmahlselemente und der Gefässe, Ablauf der Austeilung und Häufigkeit des Mahles. * 3 Auf Antrag kann darüber die Kirchgemeinde entscheiden. Art. 36 Durchführung 1 Für die Durchführung der Abendmahlsfeier ist üblicherweise die Pfarrperson zuständig. 2 Die Mitglieder des Kirchenrates beteiligen sich an der Austeilung. Nach Bedarf können weitere Personen zugezogen werden. Art. 37 Anzahl und Zeitpunkt 1 Seinem Sinn und seiner Bedeutung gemäss empfiehlt sich eine häufige Feier des Abendmahls. 2 Das Abendmahl wird auf alle Fälle an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten und am Reformationssonntag gefeiert. 3 Den Kirchgemeinden wird empfohlen, das Abendmahl mindestens zwölfmal im Jahr anzubieten. Art. 38 Anderer Rahmen 1 Abendmahlsfeiern sind auch möglich ausserhalb des Gemeindegottesdienstes, zum Beispiel an einer Tagung, im häuslichen Kreis, bei Kranken oder Menschen mit einer Behinderung sowie innerhalb einer Agape, das heisst einer Gemeindemahlzeit. 2 Ausschlaggebend für den Abendmahlscharakter ist die Zitierung des neutestamentlichen Einsetzungsberichtes mit den dazugehörigen Einsetzungsworten. 1.1.2.3. Trauung Art. 39 Bedeutung 1 In der kirchlichen Trauung wird die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Segen gestellt. Art. 40 Öffentlichkeit 1 Jede kirchliche Trauung ist ein öffentlicher Gottesdienst, für den ein- und ausgeläutet wird. Art. 41 Ort und Gebührenerhebung 1 Die Trauung ist in der Regel innerhalb der kirchlichen Gebäude vorzunehmen. Diese sind wenn immer möglich zur Verfügung zu stellen. Art. 42 Verpflichtung der Pfarrperson 1 Die Pfarrperson ist gehalten, Trauungen ihrer Gemeindeglieder nach Möglichkeit auch auswärts zu übernehmen. 2 Wohnen weder das Hochzeitspaar noch dessen Eltern in der Kirchgemeinde der Pfarrperson, so steht es dieser frei, ob sie die Trauung übernehmen will. 3 Die Freiheit des Gewissensentscheides für oder gegen die Übernahme einer Trauung bleibt für Amtsinhaber und Amtsinhaberin in jedem Fall gewahrt. Art. 43 Konfession 1 Für die evangelische Trauung muss wenigstens der eine Teil des Hochzeitspaares einer evangelischen Kirche als Mitglied angehören. Art. 44 Ökumenische Trauungen 1 Ökumenische Trauungen werden gemäss den theologischen und liturgischen Leitlinien gestaltet, die die Landeskirchen gemeinsam erlassen haben. * 2 Die Mitwirkung von evangelischen Pfarrpersonen an konfessionell gemischten Trauungen ohne Formdispens von katholischer Seite ist nicht zu empfehlen. Art. 45 Voraussetzung 1 Voraussetzungen zur kirchlichen Trauung sind: a. * ein Gespräch der Pfarrperson mit dem Hochzeitspaar; b. die Vorlage eines Ehescheines. Art. 46 Form 1 Die Trauung erfolgt in der Regel nach der «Liturgie der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz». * 2 Bei der Trauung wird eine Bibel mit persönlichem Eintrag überreicht. Art. 47 Besondere Fälle 1 Eine kirchliche Trauung ist nur nach erfolgter Ziviltrauung gesetzlich gestattet. Für Paare, die sich nicht zivilrechtlich getraut haben, kann auf Wunsch eine Segnung im privaten Rahmen geschehen. * Art. 48 Trauregister 1 Alle Trauungen sind in derjenigen Kirchgemeinde ins Trauregister einzutragen, in der sie vollzogen worden sind. 1.1.2.4. Abdankung Art. 49 Bedeutung 1 Die kirchliche Abdankung ist ein öffentlicher Gottesdienst anlässlich des Todes eines Mitgliedes der Kirchgemeinde. 2 In ihrem Mittelpunkt steht die Botschaft der Bibel. 3 Von daher sind die persönlichen Lebensumstände der Verstorbenen zu beleuchten. 4 Auf Wunsch kann ein Lebenslauf verlesen werden. Art. 50 Anspruch 1 Anspruch auf eine kirchliche Bestattung haben alle Mitglieder der Kirchgemeinde. Art. 51 Zuständigkeit 1 Die Pfarrperson ist für die Gestaltung der Abdankung verantwortlich. 2 Ansprachen oder musikalische Darbietungen sind mit dem Pfarramt abzusprechen. Art. 52 Form 1 Die kirchliche Bestattung auf dem Friedhof und die Abdankung in der Kirche sind bestimmt durch die örtliche Sitte. 2 Änderungen derselben stehen dem Kirchenrat in Absprache mit dem Pfarramt zu. Auf Antrag entscheidet die Kirchgemeinde. 3 Die Änderungen sollen der Friedhofordnung nicht widersprechen. Art. 53 Anmeldung 1 Der Zeitpunkt der Bestattung ist mit dem Pfarramt in Verbindung mit dem zuständigen Amt der politischen Gemeinde zu vereinbaren. * Art. 54 Besondere Fälle 1 Dem Kirchenrat steht es frei, die Kirche a. für Abdankungen ohne Pfarrperson, b. für die Abdankung von Personen, die nicht der Landeskirche angehört haben, zur Verfügung zu stellen. Art. 55 Ort 1 Grundsätzlich findet die Abdankung bei Erdbestattung und Kremation am letzten gesetzlichen Wohnsitz von Verstorbenen statt. 2 Eine Abweichung von dieser Regel kann in Verständigung mit dem zuständigen Amt der politischen Gemeinde und dem Pfarramt erfolgen. * 3 Für eine Beisetzung der Urne ausserhalb des Abdankungstermins kann die Pfarrperson herangezogen werden. Art. 56 Stille Bestattung 1 Es steht den Angehörigen frei, eine stille Bestattung bzw. eine Bestattung mit nachfolgender Anzeige zu wünschen. Art. 57 Seelsorge 1 Die Pfarrperson steht den Hinterbliebenen vor und nach der Abdankung bei. Art. 58 Bestattungsregister 1 Abkündigung und Eintrag ins kirchliche Bestattungsregister geschehen in der Gemeinde, in der die Abdankung stattgefunden hat. 2 Abdankungen im Krematorium werden in der Wohngemeinde des bzw. der Verstorbenen eingetragen. 1.1.2.5. Andere kirchliche Handlungen Art. 59 Hinweis 1 Die kirchliche Handlung der Konfirmation wird in Zusammenhang mit dem kirchlichen Unterricht, diejenige der Ordination und der Installation bei den Ausführungen über die entsprechenden Amtsträger und Amtsträgerinnen abgehandelt. Art. 60 Neue Formen 1 Unsere Kirche ist gemäss den Grundsätzen der Reformation offen für neu gestaltete oder wiederentdeckte Formen religiöser Handlungen wie zum Beispiel Segnung, Handauflegung und Krankensalbung. 2 Solche Handlungen sind, bevor sie öffentlich ausgeführt werden, zwischen der Pfarrperson und dem Kirchenrat abzusprechen. 1.2. Auftrag der Unterweisung 1.2.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 61 Bedeutung 1 Die Bemühungen um Unterweisung in biblischer Geschichte und evangelischem Glauben sind Aufgaben der Gemeinde. Art. 62 Grundlage 1 Die Grundlage aller Unterweisung findet sich in der biblisch vielfach bezeugten Pflicht der Eltern, den Kindern Zeugnis zu geben von Wurzel und Wesen ihres Glaubens. Im Auftrag des Elternhauses macht die Unterweisung Kinder und Jugendliche vertraut mit Glauben und Leben der christlichen Gemeinde. Art. 63 Elternverantwortung 1 Die Eltern tragen die Verantwortung für die Hinführung der Kinder zum christlichen Glauben. Dazu gehört, dass die Kinder und Jugendlichen zu einem regelmässigen Unterrichts- und Gottesdienstbesuch angehalten werden. Art. 64 Elternkontakt 1 Pfarrpersonen und andere Unterrichtende fördern das Gespräch mit den Eltern durch Elternabende und Hausbesuche. Art. 65 Wohnortswechsel 1 Unterrichtspflichtige Kinder haben beim Wechsel des Unterrichtsortes Anspruch auf eine Bestätigung über den Besuch des bisherigen Unterrichts. Art. 66 Disziplinschwierigkeiten 1 Disziplinarische Schwierigkeiten besprechen die Unterrichtenden mit dem Kind und dessen Eltern. Bleibt dies ohne nachhaltigen Erfolg, kann der Kirchenrat auf Antrag der Unterrichtenden geeignete Massnahmen ergreifen. * Art. 67 * Visitation 1 Für die regelmässige Visitation des Unterrichts in den Kirchgemeinden sind die örtlichen Kirchenräte verantwortlich. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement. * 1.2.2. Religionsunterricht Art. 68 Umfang 1 Der Unterricht beginnt einheitlich mit dem 1. Schuljahr und dauert bis und mit 1. Klasse Sekundarstufe I, und zwar wie folgt: 1. bis 4. Klasse: je 40 Lektionen pro Jahr; 5. und 6. Klasse: je 20 Lektionen pro Jahr; 1. Klasse Sekundarstufe I: 40 Lektionen pro Jahr. * Art. 69 Aufgabe 1 Der Unterricht soll das Kind mit dem kirchlichen Leben und den biblischen Geschichten vertraut machen und vermittelt Kenntnisse aus der Bibel, der Kirchen- und Religionsgeschichte. Er nimmt dabei auf Lebensfragen Bezug. Die Inhalte sind so darzubieten, dass die altersspezifischen Bedürfnisse der Kinder Beachtung finden. * Art. 70 Organisation 1 … * 2 Der Unterricht wird von einer Pfarrperson oder einer anderen, speziell ausgebildeten Person erteilt. * 3 Der Unterrichtsstoff wird in einem Lehrplan festgelegt. 4 Der Unterricht kann in Einzel- oder Doppellektionen sowie im Rahmen von Projekten und Lagern durchgeführt werden. * 5 Kann der Unterricht, insbesondere bei Projektarbeit, nicht besucht werden, so ist dieser in geeigneter Form, eventuell in einer anderen Kirchgemeinde, zu kompensieren. * Art. 71 Fachliche Begleitung 1 Der kantonale Kirchenrat berät und begleitet die Kirchgemeinden bei Organisations- und Gestaltungsformen sowie bei Fragen der Koordination. * 1.2.3. Konfirmandenunterricht und Konfirmation 1.2.3.1 Konfirmandenunterricht Art. 72 Aufgabe 1 Der Konfirmandenunterricht führt in ein tieferes Verständnis des gelebten Glaubens ein. Er fördert den Sinn für Gemeinschaft, macht Mut zum Glauben und Beten und schafft Gelegenheit zu helfendem Handeln. * Art. 73 * Dauer und Pensum 1 Der Konfirmandenunterricht wird im 9. Schuljahr erteilt. Er kann bereits nach den Frühlingsferien des 8. Schuljahres beginnen. In begründeten Einzelfällen kann auch älteren Konfirmandinnen und Konfirmanden Unterricht erteilt werden. Der Umfang des Konfirmandenunterrichtes wird in einem Reglement des kantonalen Kirchenrates in Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchgemeinden geregelt. Art. 74 Lehrkraft 1 Der Konfirmandenunterricht wird von der Pfarrperson der Gemeinde, vertretungsweise auch von einer anderen dazu ausgebildeten Person, erteilt. Zur Gestaltung des Unterrichts können weitere Personen zugezogen werden. Art. 75 Unterrichtsort 1 Unterrichtsort ist in der Regel die Kirchgemeinde, in welcher die Konfirmanden und Konfirmandinnen wohnen. Art. 76 * Teilnahme am Gemeindeleben 1 Die Konfirmandinnen und Konfirmanden besuchen den Gottesdienst und weitere Veranstaltungen der Kirchgemeinde. Nach Möglichkeit sind diese Anlässe mit dem Unterricht in Beziehung zu setzen. 1.2.3.2. Konfirmation Art. 77 Sinn 1 Die Konfirmation ist Aufruf zur verantwortlichen Mitarbeit in Gemeinde und Gesellschaft, Einladung in die Nachfolge Christi und zum eigenen Glauben sowie Ausdruck des Eintritts in die kirchliche Mündigkeit. 2 Sie berechtigt zum Patenamt. Art. 78 Zeitpunkt 1 Die Konfirmation findet in der Regel am Palmsonntag statt. Art. 79 Bescheinigung und Konfirmandenregister 1 Die Konfirmanden und Konfirmandinnen erhalten eine Konfirmationsurkunde. 2 Die Konfirmation wird am Ort ihres Vollzugs ins Konfirmandenregister eingetragen. Art. 80 * Voraussetzungen 1 Voraussetzungen zur Konfirmation sind: a. in der Regel die Taufe; b. * Besuch des kirchlichen Unterrichts oder einer entsprechenden kirchlichen Unterweisung; c. Besuch von Jugendgottesdiensten; d. Besuch des Konfirmandenunterrichts; e. Besuch gottesdienstlicher Feiern und anderer kirchlicher Veranstaltungen während des Konfirmandenjahres. 2 Der obligatorische Umfang des Besuchs von Veranstaltungen nach den Buchstaben c–e wird durch ein Reglement des kantonalen Kirchenrates in Absprache mit dem Pfarrkonvent und den Präsidien der Kirchenräte bestimmt. * Art. 81 Fehlende Taufe 1 Jugendliche, die noch nicht getauft sind, empfangen bei der Konfirmation die Einladung zur Taufe. 1.2.4. Ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit Art. 82 Sinn und Auftrag 1 Die Kirchgemeinde schafft für die Kinder und Jugendlichen die Gelegenheit zu erlebnismässigem, sozialem Lernen auch ausserhalb des gottesdienstlichen und schulischen Rahmens. Dabei werden Gelegenheiten für gemeinsame Erlebnisse angeboten und soziale Fähigkeiten gefördert. Art. 83 Formen 1 Formen des praktischen, sozialen Lernens können in Lagern, Kinder- und Jugendgruppen, sozialen Projekten, Projekten im Umweltbereich usw. verwirklicht werden. * 2 Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschliessen. 1.2.5. Erwachsenenbildung Art. 84 Sinn 1 Die Kirchgemeinde ist aufgerufen, über den Rahmen des gottesdienstlichen Feierns hinaus auch bei den Erwachsenen die Vertrautheit mit Glauben und Leben der christlichen Gemeinde zu fördern. Art. 85 Auftrag 1 Die kirchliche Erwachsenenbildung unterstützt eigenständige Meinungsbildung und verantwortliches Handeln im persönlichen Leben, in Kirche und Gesellschaft. Dabei schafft sie insbesondere Raum: a. zur Vertiefung des persönlichen Glaubens; b. zur Bewältigung besonderer Lebenssituationen; c. zur Auseinandersetzung mit aktuellen Zeitfragen im Spannungsfeld von Leben und Glauben. Art. 86 Formen 1 Dieser Auftrag kann durch Veranstaltungen zu Fragen von Theologie und Glaube, Kurse zu besonderen Lebensfragen, Angebote für Schicksalsgruppen, Projekte im Bereich aktueller Herausforderungen usw. wahrgenommen werden. 2 Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschliessen. 3 … *1.3. Auftrag zu dienendem Handeln 1.3.1. Seelsorge und Diakonie Art. 87 Praktisches Handeln 1 Die Kirchgemeinde ist aufgerufen, die christliche Botschaft von der Liebe Gottes auch durch praktisches Handeln zu verkündigen. 2 Die Verantwortung, die daraus erwächst, trägt jedes Mitglied der Gemeinde mit. Art. 88 Seelsorge und Diakonie 1 Kirchliche Seelsorge und Diakonie an Menschen in seelischer, materieller oder sozialer Not gehören zu den Aufgaben der christlichen Gemeinde. Art. 89 Soziale Netze 1 Zu den Aufgaben der Kirchgemeinde gehören sowohl die Mitarbeit zur Erhaltung der bestehenden sozialen Netze (z. B. Nachbarschaftsbeziehungen im Dorf) als auch Initiativen zum Aufbau neuartiger sozialer Netze für isolierte Personen (z. B. Betagte, alleinerziehende Eltern). Art. 90 Träger 1 Jedes einzelne Gemeindeglied trägt mit an der Verantwortung für die Erhaltung und den Aufbau sozialer Netze zur gegenseitigen Hilfe. 2 Für Seelsorge und Diakonie setzt die Gemeinde speziell geeignete Gemeindeglieder ein. * 3 Sie ermöglicht ihnen Weiterbildung. * Art. 91 Initiative und Zusammenarbeit 1 Wo seelische, materielle oder soziale Probleme die personellen oder fachlichen Hilfsmöglichkeiten der Kirchgemeinde übersteigen, beteiligt sie sich an Projekten zum Aufbau regionaler oder kantonaler Hilfsangebote, oder sie arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, die bereits Hilfe anbieten. Art. 92 Ausbildung und Weiterbildung 1 Die Kirchgemeinde ermöglicht Personen, die in Seelsorge und Diakonie tätig sind, geeignete Aus- und Weiterbildung. Art. 93 Verschwiegenheit 1 Die im Auftrag der Kirchgemeinde in Seelsorge und Diakonie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 1.3.2. Gemeinschaftsförderung Art. 94 Innerkirchliche Gruppen 1 Die Kirchgemeinde fördert das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit ihrer Mitglieder. 2 Dies kann durch die Bildung und Unterstützung neuer oder bestehender Gruppen geschehen wie z. B. Jugend- und Altersgruppen, Frauen- und Männergruppen, Gruppen für neues Bibelverständnis, Hauskreise, Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenkreise, Missionsgruppen, kirchliche Chöre und Gruppen für Flüchtlingsbetreuung. Art. 95 Jugendarbeit 1 Besonderes Gewicht legt die Kirchgemeinde auf die Jugendarbeit. Diese soll Gemeinschaft und Lebenshilfe anbieten. Art. 96 Kontakt zu anderen Kirchen 1 Die Kirchgemeinde fördert nach Möglichkeit die Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften, wobei die Eigenständigkeit der evangelisch-reformierten Landeskirche gewahrt bleiben soll. Art. 97 Kontakte nach aussen 1 Die Kirchgemeinde fördert den Kontakt zu Gruppen und Institutionen, die kulturell, ökologisch oder sozial engagiert sind, wie z.B. Blaues Kreuz, Pro Infirmis, Pro Senectute, Selbsthilfegruppen, Gruppen alleinerziehender Eltern, kulturell aktive Gruppen des Gemeindegebietes, Umweltschutzgruppen der Gemeinde, Organisationen für Flüchtlingsbetreuung. 1.3.3. Weltweite Verantwortung Art. 98 Entwicklungszusammenarbeit und Mission 1 Die Kirchgemeinde beteiligt sich an Projekten im Bereich Oekumene, Mission und Entwicklungszusammenarbeit und am interreligiösen Gespräch. * 2 Sie stellt den Aufbauwerken finanzielle Mittel zur Verfügung, die aus Sammlungen und Steuererträgen bestritten werden können. 3 … * Art. 99 Einsatz für Recht und Gerechtigkeit 1 Die Kirchgemeinde setzt sich auch mit sozialen und politischen Fragen auseinander. 2 Sie setzt sich dort ein, wo Recht und Gerechtigkeit gefährdet sind oder missachtet werden. 3 Sie unterstützt und fördert die Bildung von Institutionen, die sich benachteiligter Menschen annehmen. Art. 100 Ökumene 1 Die Kirchgemeinde und ihre Mitglieder bemühen sich um die Einheit der Christen und Christinnen verschiedener Konfessionen in Glauben und Handeln. 2 Sie fördert die Beziehungen zu Kirchen anderer Länder.1.4. Organisation 1.4.1. Bestand und Umfang der Kirchgemeinden Art. 101 Bestand 1 Das Gebiet der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus ist in folgende Kirchgemeinden eingeteilt: a. Bilten, umfassend das Dorf Bilten und die Gemeinde Schänis SG; b. * Niederurnen, umfassend die Dörfer Niederurnen und Oberurnen; c. * Kerenzen, umfassend die Dörfer Mühlehorn, Obstalden und Filzbach d. e. * Mollis-Näfels, umfassend die Dörfer Mollis und Näfels; f. Netstal; g. * Glarus-Riedern, umfassend die Dörfer Glarus und Riedern; h. Ennenda; i. Mitlödi; k. * Schwanden, umfassend die Dörfer Schwanden, Sool, Schwändi, Haslen, Nidfurn und teilweise Leuggelbach; l. * Grosstal, umfassend die Dörfer Leuggelbach (teilweise), Luchsingen, Betschwanden, Rüti, Braunwald und Linthal; m. * Matt-Engi, umfassend die Dörfer Matt und Engi; n. * Elm. Art. 102 Bestandes- und Namensänderungen 1 Veränderungen in Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemeindeversammlungen und der Genehmigung durch die Synode. 2 Namensänderungen beschliesst die Kirchgemeindeversammlung. Sie müssen durch die Synode genehmigt werden. Art. 103 Anschluss an eine Nachbargemeinde 1 Über den Anschluss eines Gemeindeteils an eine Nachbargemeinde entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden. 2 Dieser Entscheid bedarf der Genehmigung durch die Synode. 3 Können sich die Kirchgemeinden nicht einigen, entscheidet die Synode. Art. 104 Evangelische in Grenzgemeinden 1 Für die Zugehörigkeit von Evangelisch-Reformierten in Grenzgemeinden beidseits der Kantonsgrenze zu einer Kirchgemeinde des jeweils anderen Kantons gelten die bisherigen Verträge oder das bisherige Gewohnheitsrecht. 2 Neue Verträge kann der Kirchenrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Synode abschliessen. * 3 Die Zugehörigen sind unter Vorbehalt anderslautender Verträge in den Rechten und Pflichten den übrigen Mitgliedern der Kirchgemeinde gleichgestellt. 1.4.2. Schaffung neuer und Zusammenlegung bestehender Kirchgemeinden Art. 105 Voraussetzungen 1 Die Gründung einer neuen Kirchgemeinde ist nur möglich, wenn sie mindestens 800 evangelisch-reformierte Einwohner und Einwohnerinnen umfasst. Art. 106 Verfahren 1 Wenn die evangelisch-reformierte Einwohnerschaft eines Gebietes die Bildung einer eigenen Kirchgemeinde anstrebt, nehmen die entsprechenden Kirchenräte die nötigen Abklärungen vor. 2 Wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten dieses Gebietes mit Namensunterschrift für die Gründung einer neuen Kirchgemeinde ausgesprochen hat, leiten die betreffenden Kirchenräte die Angelegenheit mit ihren Empfehlungen an die betroffenen Kirchgemeinden zur Beschlussfassung weiter. 3 Wird der Gründung einer neuen Kirchgemeinde zugestimmt, so bedarf dieser Entscheid der Genehmigung durch die Synode. 4 Können sich die bestehenden Kirchgemeinden nicht einigen, entscheidet die Synode in letzter Instanz. Art. 107 Zusammenlegung von Kirchgemeinden 1 Wenn zwei oder mehrere Kirchgemeinden die Zusammenlegung anstreben, nehmen die entsprechenden Kirchenräte die nötigen Abklärungen vor. 2 Über die Zusammenlegung entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden. 3 Wird der Zusammenlegung zugestimmt, so bedarf dieser Entscheid der Genehmigung durch die Synode. Art. 108 Wahlen 1 Hat die Synode der Gründung neuer oder der Zusammenlegung bestehender Kirchgemeinden zugestimmt, berufen die entsprechenden Kirchenräte eine Kirchgemeindeversammlung ein zur Durchführung der Konstituierung. 1.4.3. Zusammenarbeit von Kirchgemeinden Art. 109 Vereinbarungen 1 Die Zusammenarbeit von Kirchgemeinden zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben gemäss Artikel 12 der Kirchenverfassung1) erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Vereinbarungen, ausnahmsweise in der Form von Zweckverbänden. 2 Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemeindeversammlungen. Art. 110 Zweckverband Begriff 1 Ein Zweckverband, der von Kirchgemeinden zur Erfüllung gemeinsamer kirchlicher Aufgaben geschaffen wird, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Art. 111 Gründung 1 Gegründet ist ein Zweckverband nach Genehmigung der Vereinbarung durch die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden. 2 Sie bedarf der Zustimmung durch die Synode. Art. 112 Beitritt zu einem bestehenden Zweckverband 1 Eine Kirchgemeinde kann einem bereits bestehenden Zweckverband mit dessen Zustimmung beitreten. 1) GS IV A/1/4 2 Der Beitritt setzt die Annahme der Vereinbarung des Zweckverbandes durch die beitrittswillige Kirchgemeinde voraus. 3 Diese wird mit der Genehmigung der entsprechend geänderten Vereinbarung durch die Synode rechtsgültig. Art. 113 Austritt aus dem Zweckverband 1 Der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband kann nur nach Massgabe der Vereinbarung erfolgen. 2 Beim Fehlen entsprechender Bestimmungen sind die Vorschriften des staatlichen Rechts anwendbar. 1.4.4. Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde Art. 114 Neu- und Wiedereintritt 1 Wer nicht der Evangelisch-Reformierten Landeskirche angehört und ihr beitreten möchte, wendet sich zu einem vorbereitenden Gespräch an das Pfarramt seiner Wohngemeinde. 2 Dasselbe gilt für Wiedereintretende. 3 Über die Aufnahme entscheidet der Kirchenrat. 4 Die Aufnahme kann in einer gottesdienstlichen Feier erfolgen. 5 Jugendliche ohne Mitgliedschaft, die konfirmiert worden sind, werden mit 16 Jahren, nach Erlangen ihrer religiösen Mündigkeit, Mitglied der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus. * Art. 115 Austritt 1 Wer aus der Evangelisch-Reformierten Landeskirche austreten will, hat eine schriftliche Erklärung beim für die Wohngemeinde zuständigen Kirchenrat einzureichen. 2 Die Pfarrperson oder ein Mitglied des Kirchenrates sucht mit Austretenden Rücksprache zu nehmen. 3 Austretende haben die Kirchensteuern gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus zu entrichten. * Art. 116 Meldewesen 1 Der Kirchenrat meldet Ein- und Austritte dem zuständigen Amt der politischen Gemeinde. * 2 Er führt ein Verzeichnis über Ein- und Austritte. Art. 116a * Mitgliederregister 1 Der kantonale Kirchenrat kann für die Landeskirche und die Kirchgemeinde ein gemeinsames Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen. Art. 116b * Datenbearbeitung 1 Zum Zweck der Führung des Mitgliederregisters und zur allgemeinen Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gemäss Artikel 217 Absatz 2 und Artikel 237 der Kirchenordnung sowie Artikel 7 und Artikel 23 der Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus2), darf das Mitgliederregister mittels automatischem Abgleichverfahren mit der kantonalen Datenplattform der Einwohnerregister verknüpft werden. 2 Der automatisierte Zugriff und Abgleich betrifft die Personendaten der Merkmalsgruppen 1 – 7, gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gestützt auf das Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz (EG RHG)3). 3 Die Datenbearbeitung erfolgt durch die von der Landeskirche oder den Kirchgemeinden autorisierten Personen. 4 Der kantonale Kirchenrat regelt den Vollzug. Art. 116c * Datenschutz und Datensicherheit 1 Sowohl für die Landeskirche wie auch für die Kirchgemeinden gelten die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Glarus, namentlich das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG)4) sowie die Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG)5). Art. 117 Handlungsfähigkeit für Ein- und Austrittserklärungen 1 Eintritts- und Austrittserklärungen setzen die Vollendung des 16. Altersjahres voraus. 2 Für Kinder unter 16 Jahren können sie von den Eltern abgegeben werden. 3 Sind die Eltern gestorben oder ist ihnen die elterliche Gewalt entzogen worden, entscheidet die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 4 Urteilsfähige, unter umfassender Beistandschaft stehende Personen im Alter von mehr als 16 Jahren können ebenfalls in die Evangelisch-Reformierte Landeskirche eintreten oder aus ihr austreten. 2) GS IV A/1/4 3) GS I C/21/2 4) GS I F/1 5) GS I F/2 1.5. Kirchengut 1.5.1. Erhebung und Verwaltung der Steuern Art. 118 Steuererhebung 1 Zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erheben die Kirchgemeinden Steuern gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus6). Art. 119 Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde, die auch gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus erfasst werden. * 2 Gehört nur der eine Teil eines Ehepaares der Evangelisch-Reformierten Landeskirche an, wird die Steuer zur Hälfte erhoben.

Art. 12

Steuerfuss 1 Die Kirchgemeinde bestimmt auf Antrag des Kirchenrates alljährlich den Steuerfuss. Art. 121 * … Art. 122 Beschwerden 1 Beschwerdeinstanz in Steuerfragen ist das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Art. 123 Finanzkompetenz 1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst die Höhe der Finanzkompetenz des Kirchenrates. Art. 124 Jahresrechnung und Budget 1 Der Kirchenrat legt alljährlich der Kirchgemeindeversammlung Jahresrechnung und Budget zur Genehmigung vor. Diese richten sich nach dem einheitlichen Kontoplan der Landeskirche gemäss Artikel 217 Absatz 3 Buchstabe e1. * 2 Die Kirchgemeinden sind gehalten, auch Steuerbeträge für Werke der Diakonie, Mission und für die Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung zu stellen. * 6) GS VI C 1.5.2. Erstellung und Unterhalt der kircheneigenen Gebäude Art. 125 Gebäude 1 Die Kirchgemeinde erstellt und unterhält oder mietet die nötigen Gebäude und Liegenschaften wie Kirchen, Pfarrhäuser und Kirchgemeindehäuser. 2 Sie kann diese Aufgabe auch gemeinsam mit anderen Körperschaften erfüllen. Art. 126 Verantwortung 1 Der Kirchenrat ist für den Zustand aller Gebäude und Liegenschaften der Kirchgemeinde verantwortlich. Art. 127 Unterhalt 1 Der Unterhalt der kircheneigenen Gebäude wird aus der laufenden Rechnung finanziert. Dies ist bei der Festsetzung des Steuerfusses angemessen zu berücksichtigen. Art. 128 Baufonds 1 Für Neubauten und grössere Bauvorhaben ist jede Kirchgemeinde berechtigt, den Baufonds der Evangelisch-Reformierten Landeskirche in Anspruch zu nehmen, sofern sie die Bedingungen der entsprechenden Verordnung erfüllt. Art. 129 Denkmalpflege 1 Bei Renovationen kirchlicher Gebäude sind unter Wahrung der Bedürfnisse der Gemeinde Anliegen der Denkmalpflege soweit wie möglich zu berücksichtigen.

Art. 13

Mietvertrag 1 Der Kirchenrat regelt in einem Vertrag Miete und Nebenkosten für die von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen benutzten kircheneigenen Gebäude. Art. 131 Benützung 1 Der Kirchenrat entscheidet über die Benützung der kirchlichen Gebäude zu anderen Zwecken. 1.5.3. Erhebung und Verwaltung der Sammlungen und Kollekten Art. 132 Kollekten, Zweckbestimmung 1 Kollekten werden in jedem Gottesdienst und bei gottesdienstähnlichen Veranstaltungen erhoben. 2 Nach Möglichkeit sollen die Kollekten zweckbestimmt sein. 3 Über die Verwendung der Kollekten entscheidet der Kirchenrat. 4 Ohne besondere Zweckbestimmung erhobene Kollekten sind dem Spendgut der Kirchgemeinde zuzuweisen. 5 Das Spendgut darf nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steuern zu decken sind. Art. 133 Kantonale Sammlungen und Kollekten 1 Der kantonale Kirchenrat erstellt alljährlich eine Liste mit Terminen für verbindliche und empfohlene Sammlungen und Kollekten. Art. 134 Verantwortliche 1 Für die Sammlungen zugunsten von Projekten der Mission und Entwicklungszusammenarbeit bestimmt der Kirchenrat in jeder Kirchgemeinde eine verantwortliche Person, welche die Gemeinde orientiert, die Sammlungen leitet und sammlungsbezogene Aktionen durchführt. * Art. 135 Schweizerische Sammlungen 1 Nach Möglichkeit soll die Kantonalkirche bei gesamtschweizerischen Sammlungen auch eigene Aktionen durchführen. Art. 136 Verwaltung 1 Der Kirchenrat regelt die ordnungsgemässe Verwaltung der eingegangenen Spendengelder. 2 Die eingegangenen Beträge werden möglichst bald ihrer Zweckbestimmung zugeführt. 3 Er leitet die genehmigte Jahresabrechnung über die Kollekten und Sammlungen dem kantonalen Kirchenrat weiter. * 1.5.4. … * Art. 136a * Erhebung von Beiträgen 1 Die Kirchgemeinde erhebt für kirchliche Handlungen und kirchliche Dienste, welche für Mitglieder erbracht werden, die nicht in der betreffenden Kirchgemeinde wohnen, sowie für Nichtmitglieder Beiträge. Die Synode erlässt eine Verordnung. 1.6. Organe der Kirchgemeinde 1.6.1. Übersicht Art. 137 Organe 1 Die Organe der Kirchgemeinde sind: a. die Kirchgemeindeversammlung; b. der Kirchenrat; c. die Beauftragten für die Rechnungsrevision. 1.6.2. Kirchgemeindeversammlung Art. 138 Stellung und Zusammensetzung 1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. 2 Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach Artikel 14 der Kirchenverfassung. 3 Gemeindeglieder, die nicht stimmberechtigt sind, sind befugt, den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Art. 139 Aufgaben 1 Neben den in Artikel 16 der Kirchenverfassung aufgeführten Geschäften ist die Kirchgemeindeversammlung zuständig für: a. die Festsetzung der gottesdienstlichen Formen, soweit diese weder gesamtkirchlich geordnet noch dem Kirchenrat übertragen sind; b. den allfälligen Erlass einer örtlichen Kirchenordnung; c. die Beschlussfassung über die Ergreifung des fakultativen Referendums gemäss Artikel 35 der Kirchenverfassung; d. die Beschlussfassung über die Ergreifung eines Initiativbegehrens gemäss Artikel 36 der Kirchenverfassung; e. die Ermächtigung des Kirchenrates zur Prozessführung namens der Kirchgemeinde; f. die Festsetzung der Höhe der Finanzkompetenz des Kirchenrates; g. * die Bestätigung einer durch den Kirchenrat als Pfarrprovisor oder Pfarrprovisorin angestellten Pfarrperson.

Art. 14

Antragsrecht 1 Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied hat das Recht, an der Kirchgemeindeversammlung zu den traktandierten Geschäften zu sprechen und Anträge zu stellen. 2 Anträge an die Kirchgemeindeversammlung können jederzeit dem Kirchenrat schriftlich eingereicht oder an Kirchgemeindeversammlungen zu Protokoll erklärt werden. Solche Anträge sind spätestens der übernächsten ordentlichen Kirchgemeindeversammlung vorzulegen. Art. 141 Protokoll 1 Über die Verhandlungen und Beschlussfassungen der Kirchgemeindeversammlungen ist ein Protokoll zu führen. 2 Dieses Protokoll ist vom Kirchenrat innert acht Wochen zu genehmigen und anschliessend während 14 Tagen zur Einsichtnahme aufzulegen. 3 Allfällige Einwendungen und Berichtigungsbegehren sind während dieser Frist beim Kirchenrat schriftlich einzureichen. Art. 142 Ergänzende Bestimmungen 1 Soweit weder die Kirchenverfassung noch die Kirchenordnung Bestimmungen über die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung enthalten, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes7) und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen. Anwendbar sind insbesondere dessen Vorschriften über die Einberufung, das Abstimmungsverfahren und den Ausstand. * 1.6.3. Kirchenrat Art. 143 Stellung 1 Der Kirchenrat ist die leitende, vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde. 2 Der Kirchenrat unterstützt die Verkündigung des Evangeliums und ist gemeinsam mit den ordinierten Amtspersonen verantwortlich für das Leben in der Kirchgemeinde. * Art. 143a * Behördenweiterbildung 1 Mitglieder kirchlicher Behörden eignen sich laufend die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse an und bilden sich entsprechend ihrer Aufgabe in der Behörde weiter. 2 Der kantonale Kirchenrat unterstützt und fördert die Weiterbildung der Behördenmitglieder. Art. 144 Aufgaben 1 Der Kirchenrat erledigt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 7) GS II E/2 2 Dem Kirchenrat obliegt es insbesondere: a. für die würdige Abhaltung der Gottesdienste und ihre zeitliche Festsetzung zu sorgen; b. beim Abendmahl mitzuwirken; c. den Gemeindeaufbau, die Seelsorge und die Diakonie zu fördern; d. Mission, Entwicklungszusammenarbeit und Ökumene zu fördern; e. die Traktanden der Kirchgemeindeversammlung vorzubereiten; f. die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der kantonalen Kirchenorgane zu vollziehen; g. * die Pfarrpersonen, die weiteren Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen sowie die Angestellten der Kirchgemeinde in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Amtsführung zu überwachen. Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die «Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der kirchlichen Tätigkeit» oder bei Verdacht auf strafbares Verhalten sowie erheblichen Spannungen und Konflikten muss das Präsidium des kantonalen Kirchenrates umgehend informiert werden; h. * einen Pfarrprovisor oder eine Pfarrprovisorin anzustellen, wobei die Bestätigung durch die Kirchgemeindeversammlung vorbehalten bleibt; i. den kirchlichen Unterricht zu beaufsichtigen und die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit sowie die Erwachsenenbildung zu fördern; k. die Zusammenarbeit zwischen benachbarten Kirchgemeinden zu fördern; l. für den Unterhalt der gemeindeeigenen Gebäude und Liegenschaften zu sorgen; m. für eine angemessene Orientierung der Öffentlichkeit über das kirchliche Leben besorgt zu sein; n. * Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht, einen Sekretär oder eine Sekretärin, Raumpflegepersonal sowie weitere stundenweise Beschäftigte anzustellen; o. * das Archiv der Kirchgemeinde zu führen und die Amtsübergaben von Kirchenratsmitgliedern, Pfarrpersonen und Angestellten zu vollziehen. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement; p. * die Kirchenrätetagungen zur Besprechung der Synodegeschäfte in Absprache mit den übrigen Kirchgemeinden zu organisieren und durchzuführen. Art. 145 Wahlvorschriften und Konstituierung 1 Für die Wahl der Kirchenräte und Kirchenrätinnen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen. * 2 Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Verwalter oder die Verwalterin werden direkt in ihre Ämter gewählt. 3 Im Übrigen konstituiert sich der Kirchenrat selber, wobei der Verwalter oder die Verwalterin nicht gleichzeitig als Vizepräsident oder Vizepräsidentin bezeichnet werden kann. 4 Der Kirchenrat kann ein Nichtmitglied für die Protokollführung bezeichnen. Es hat kein Stimmrecht. * Art. 146 Protokoll 1 Über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Kirchenrates ist ein Protokoll zu führen. 2 Dieses Protokoll ist nicht öffentlich. Art. 147 Ergänzende Bestimmungen 1 Soweit weder die Kirchenverfassung noch die Kirchenordnung Bestimmungen über den Kirchenrat enthalten, gelten die entsprechenden Bestimmungen des staatlichen Rechts über die Vorsteherschaften der Gemeinden. 1.6.4. Beauftragte für die Rechnungsrevision Art. 148 Auftrag 1 Die Beauftragten für die Rechnungsrevision prüfen das gesamte Rechnungswesen und erstatten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht. Art. 149 Kontrollen 1 Die Beauftragten sind befugt, jederzeit Kontrollen des Rechnungswesens vorzunehmen.

Art. 15

Unabhängigkeit 1 Die Beauftragten sind vom Kirchenrat unabhängig und nur der Kirchgemeindeversammlung verantwortlich. 1.7. Angestellte und Beauftragte der Kirchgemeinde 1.7.1. Allgemeine Bestimmungen Art. 151 Angestellte 1 Angestellte der Kirchgemeinde sind insbesondere: a. Pfarrpersonen; b. * Pfarrprovisor und Pfarrprovisorin; c. * Sozialdiakon und -diakonin; d. * Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht; e. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin; f. * Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen; g. * Sigrist und Sigristin; h. * andere, z. B. Jugendarbeiter und Jugendarbeiterin. Art. 152 Stellenteilung 1 Eine Anstellung innerhalb der Kirchgemeinde kann auch so wahrgenommen werden, dass sich zwei Personen in die Arbeit der betreffenden Stelle teilen. Art. 153 Amtsdauer und Wiederwahl 1 Die Amtsdauer für Angestellte, die von der Kirchgemeindeversammlung gewählt werden, beträgt vier Jahre. 2 Gedenkt ein Kirchenrat eine angestellte Person nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat er ihr nach vorangegangener Aussprache mindestens drei Monate vor dem Wahltermin davon Kenntnis zu geben. Bei einer Pfarrperson beträgt diese Frist sechs Monate. Art. 154 Kündigungsfrist 1 Pfarrpersonen können ihren Rücktritt auf Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten einreichen. 2 Weitere Angestellte, die durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt worden sind, können ihren Rücktritt auf Ende eines Monats, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einreichen. 3 Bei Personen, die durch den Kirchenrat eingestellt worden sind, kann während einer Probezeit von drei Monaten das Dienstverhältnis beidseitig auf das Ende der Woche, welche der Kündigung folgt, aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis beidseitig auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats aufgelöst werden. Die Abkürzung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen bleibt vorbehalten. Art. 155 * Verletzung von Amts- und Berufspflichten 1 Angestellte der Kirchgemeinde, die ihre Amts- und Berufspflichten vorsätzlich oder fahrlässig vernachlässigen oder verletzen oder gegen die Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der kirchlichen Tätigkeit verstossen, werden disziplinarisch bestraft. Art. 156 Disziplinarmassnahmen 1 Als Disziplinarmassnahmen kommen in Betracht: a. mündlicher oder schriftlicher Verweis; b. Verweigerung einer Besoldungserhöhung; c. vorübergehende Einstellung im Amt bis zu drei Monaten; d. fristlose Entlassung. 2 Die zu ergreifende Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Amts- und Berufspflichtverletzung, nach der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des Ansehens der Kirche, nach dem bisherigen Verhalten der angestellten Person sowie nach der Schwere ihres Verschuldens. 3 Eine fristlose Entlassung darf nur erfolgen, wenn die Amts- und Berufspflichtverletzung derart schwer wiegt, dass ein Verweilen im Amt bis zum Ablauf der Amtsdauer mit dem Ansehen der Kirche unvereinbar erscheint. 4 Einzelne Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Art. 157 * Disziplinarbehörde 1 Disziplinarbehörde ist der Kirchenrat, beziehungsweise das gemäss Statuten zustehende Organ bei Zweckverbänden gemäss Artikel 12 der Kirchenverfassung. * 2 Die Disziplinarbehörde muss das Präsidium des kantonalen Kirchenrates umgehend informieren: 1. bei erheblichen Spannungen und Konflikten, 2. bei Verdacht strafbaren Verhaltens, 3. bei Verdacht des Verstosses gegen die Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität. Das Präsidium des kantonalen Kirchenrates entscheidet, ob die Disziplinarbehörde für die Untersuchung Fachpersonen beizuziehen hat. Im Übrigen bleiben Zuständigkeiten der Disziplinarbehörde unberührt. 3 Bis zum Entscheid der Disziplinarbehörde ist das Gehalt der angestellten Person weiterhin auszurichten. Art. 158 * Beschwerde 1 Gegen Beschlüsse und Entscheide der Disziplinarbehörde kann gemäss Artikel 20 der Kirchenverfassung beim kantonalen Kirchenrat Beschwerde erhoben werden. Das Präsidium hat in den Ausstand zu treten, sofern es gestützt auf Artikel 157 Absatz 2 Kirchenordnung am Verfahren beteiligt war. Art. 159 Ferienanspruch 1 Angestellte der Kirchgemeinde haben bis zum zurückgelegten 60. Altersjahr Anrecht auf fünf Wochen und vom 61. Altersjahr an auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Ferien sind in der Regel während der Schulferien zu beziehen. *

Art. 16

Entschädigung bei Krankheit oder Unfall 1 Können Angestellte wegen Krankheit oder Unfall ihr Amt nicht ausüben, haben sie Anrecht auf das volle Gehalt für die Dauer eines Jahres. 2 Eventuelle Leistungen aus Versicherungsansprüchen, deren Prämien die Angestellten nicht selber bezahlt haben, fallen der Kirchgemeinde zu. Art. 160a * Berufliche Vorsorge 1 Die berufliche Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Angestellten der Kirchgemeinden und der Landeskirche regelt die Synode auf dem Verordnungsweg. 1.7.2. Pfarrpersonen Art. 161 Einrichtung des Pfarramtes 1 In jeder Kirchgemeinde oder Pastorationsgemeinschaft besteht ein Pfarramt. Es kann mehrere Pfarrstellen enthalten. Über die Zuteilung der minimalen Pfarrstellenprozente erlässt die Synode eine Verordnung. * 2 Kleine Gemeinden können die Personalunion mit einer Nachbargemeinde beschliessen. 3 … * 4 Für besondere Gemeindeaufgaben oder zur Entlastung von Pfarrpersonen können andere Dienststellen geschaffen werden. Art. 162 Verantwortung in der Gemeinde 1 Den Pfarrpersonen obliegt die Verantwortung für die folgenden Aufgabenbereiche: * a. Gottesdienst und kirchliche Handlungen: Zusätzlich zur eigenen Verkündigungstätigkeit sollen auch andere Gemeindeglieder zur Mitgestaltung gottesdienstlicher Feiern eingeladen und angeleitet werden. Die Gestaltung des Jugendgottesdienstes und die Vorbereitung der Sonntagsschule gehören mit in diesen Aufgabenbereich. b. Seelsorge und Diakonie: Diese gehören zur Aufgabe der ganzen Gemeinde. Die Pfarrpersonen sind angehalten, über die eigenen Tätigkeiten hinaus Gemeindeglieder und Gruppen in diese Dienste einzuführen und sie in ihrer Arbeit zu begleiten. c. Gemeindeaufbau: Durch das Engagement in Jugendarbeit und Erwachsenenbildung. Durch die Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Animation von Gruppen und Projekten trägt die Pfarrperson zum Aufbau einer mündigen Kirchgemeinde bei. d. Unterweisung: Der Konfirmandenunterricht wird üblicherweise von der Pfarrperson erteilt. Für die Gestaltung dieses Unterrichts wie auch für die weitere kirchliche Unterweisung können andere Personen zugezogen werden. 2 Zu den administrativen Aufgaben der Pfarrperson gehört insbesondere auch die Führung der Kirchenbücher und des pfarramtlichen Archivs. Der kantonale Kirchenrat erlässt dazu ein Reglement. * Art. 163 Verantwortung innerhalb der Landeskirche 1 Pfarrpersonen sind mitverantwortlich für die Dienste der Landeskirche. Sie können mit dem Einverständnis des Kirchenrates ihnen zugewiesene Aufgaben übernehmen. * Art. 164 Nebenämter 1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, ihre Zeit und Kraft gewissenhaft ihrem Amt zu widmen und sich aller Nebenbeschäftigungen zu enthalten, soweit diese sie in der Erfüllung ihrer Hauptaufgaben beeinträchtigen. Es gehört jedoch zu ihrem Auftrag, sich über die kirchlichen Amtspflichten hinaus um die Aufgaben der Fürsorge und der Schule sowie um kulturelle und gemeinnützige Bestrebungen zu kümmern. 2 Vor der Übernahme von Ämtern oder zeitraubenden Aufgaben sowie für besoldete Nebenbeschäftigungen haben Pfarrpersonen die Bewilligung ihres Kirchenrates einzuholen. Art. 165 Erfüllung der Aufgaben, Freisonntage, Kanzeltausch 1 Pfarrpersonen fördern in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat die aktive und selbstständige Mitarbeit von Gemeindegliedern. * 2 Sie können in ihren Aufgaben durch speziell geeignete Gemeindeglieder entlastet werden. 3 Sie haben über ihre Ferienwochen hinaus Anrecht auf vier freie Sonntage pro Jahr, wobei die Entschädigung für die Stellvertretung von der Kirchgemeinde übernommen wird. 4 … * Art. 166 Zuständigkeit 1 Pfarrpersonen sind zuständig und verantwortlich für die Gottesdienste und Amtshandlungen in ihrer Gemeinde und für Mitglieder ihrer Gemeinde. * 2 In einer anderen Kirchgemeinde dürfen Pfarrpersonen nur mit dem Einverständnis der zuständigen Pfarrperson oder des entsprechenden Kirchenrates Amtshandlungen übernehmen. 3 Wendet sich ein Mitglied einer anderen Kirchgemeinde an sie, so ist eine allfällige Amtshandlung in der eigenen Gemeinde dem Pfarramt jener Kirchgemeinde mitzuteilen. 4 Pfarrpersonen dürfen ohne Einwilligung der zuständigen Kirchenräte Kinder und Jugendliche, die nicht in ihrer Gemeinde wohnen, nicht in den Religionsunterricht aufnehmen oder konfirmieren. Art. 167 Weigerungsrecht 1 Pfarrpersonen haben in Ausnahmefällen das Recht, eine Amtshandlung, die sie nach ihrem Gewissen nicht verantworten können, nach Rücksprache mit dem Dekanat und unter Mitteilung an den Kirchgemeindepräsidenten oder die Kirchgemeindepräsidentin zu verweigern. * Art. 168 Verschwiegenheit 1 Pfarrpersonen sowie ihre Hilfspersonen sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäss Artikel 321 des Strafgesetzbuches verpflichtet. * 2 Der kantonale Kirchenrat kann die gemäss diesem Artikel zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen auf deren Gesuch hin von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn ein höheres Interesse es gebietet. Art. 169 Vermittlung in Konflikten 1 Spannungen zwischen Pfarrpersonen und Kirchgemeinde soll der Kirchenrat durch ein offenes Gespräch zu lösen versuchen. Kommt es auf diese Weise zu keiner Verständigung, ist das Dekanat zur Vermittlung heranzuziehen. Gelingt kein Ausgleich, unterbreitet der Kirchenrat die Angelegenheit dem kantonalen Kirchenrat. * 2 Der kantonale Kirchenrat kann zur Abklärung von Streitigkeiten und zur Konfliktregelung eine unabhängige Person oder eine Kommission beauftragen.

Art. 17

Ordination 1 Die Ordination ist die einmalige kirchliche Beauftragung zur Verkündigung des Evangeliums. Sie ist die Voraussetzung zur selbständigen Führung eines Pfarramtes. 2 Sie wird vom kantonalen Kirchenrat angeordnet und durch eines seiner ordinierten Mitglieder in einem öffentlichen Gottesdienst vollzogen. Art. 171 Wahl und Pfarrinstallation 1 Sich bewerbende Personen können zur Wahl in eine Kirchgemeinde vorgeschlagen werden, wenn der kantonale Kirchenrat ihre Wahlfähigkeit festgestellt und die Wählbarkeit erteilt hat. * 2 Sich bewerbende Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss sind nach Abklärung ihrer Wahlfähigkeit durch den kantonalen Kirchenrat während zwei Jahren provisorisch anzustellen. Ihre Wählbarkeit wird vom kantonalen Kirchenrat erst nach Bestehen eines Kolloquiums beurteilt. Der kantonale Kirchenrat erlässt Ausführungsbestimmungen. * 3 Jede Pfarrwahl ist dem kantonalen Kirchenrat mitzuteilen. Der Kirchenrat legt im Einverständnis mit dem kantonalen Kirchenrat und dem Dekanat die Pfarrinstallation zur Amtseinführung fest. Bei diesem Anlass haben die Gewählten das Gelübde treuer Amtsführung abzulegen, sofern sie nicht schon bisher im Dienst der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus gestanden sind. * Art. 172 Lernvikariat 1 Die Ausbildungsorte von Lernvikaren oder Lernvikarinnen sind vom kantonalen Kirchenrat zu genehmigen. Hinsichtlich Ausbildung und Ausbildungsbeiträgen sind die Regelungen der Konkordatskonferenz massgebend. * Art. 173 * Besoldung, Sozialversicherung, Spesen, Anstellungsvertrag 1 Die Synode regelt auf dem Verordnungsweg die Besoldung sowie die Sozialversicherung der Pfarrpersonen. 2 Der kantonale Kirchenrat regelt: a. b. die Spesenentschädigung sowie c. * die Anstellungsbedingungen der Pfarrpersonen. Der kantonale Kirchenrat erstellt einen Musteranstellungsvertrag und ein Pflichtenheft, welche unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen für die Kirchgemeinden verbindlich sind. Der Entwurf des Anstellungsvertrages ist dem kantonalen Kirchenrat zur Stellungnahme zuzustellen. 3–4 … * Art. 173a * Wohnsitzpflicht 1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, auf dem Gebiet einer Glarner Kirchgemeinde Wohnsitz zu nehmen. 2 Der örtliche Kirchenrat kann eine Pfarrperson vertraglich verpflichten, in der Kirchgemeinde Wohnsitz zu nehmen. Dies kann sich auf eine dafür vorgesehene Amtswohnung oder auf eine freigewählte Wohnung beziehen. 3 Ein vergünstigter Mietzins wird nur für eine von der Kirchgemeinde bestimmte Amtswohnung gewährt. 4 Der kantonale Kirchenrat regelt die Miete für die Amtswohnung. Art. 174 Rücktritt 1 Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse erreicht wird. * 2 Bei Pfarrermangel oder für Stellvertretungsaufgaben können sie als Pfarrprovisor oder Pfarrprovisorin beauftragt werden. 3 Beim Tod von im Amt stehenden Pfarrpersonen wird die Barbesoldung noch für den laufenden und die folgenden drei Monate ausgerichtet. Die hinterbliebene Familie ist berechtigt, die Amtswohnung bis zu einem halben Jahr weiter zu benützen. Art. 175 * Weiterbildung 1 Pfarrpersonen sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben dem kantonalen Kirchenrat jährlich über ihre absolvierte Weiterbildung Bericht zu erstatten. * 2–3 … * Art. 175a * Kurze Weiterbildung 1 Pfarrpersonen haben Anrecht auf eine kurze Weiterbildung von fünf ganzen oder zehn halben Tagen pro Jahr. 2 In den ersten fünf Amtsjahren sind Amtseinsteigerinnen und Amtseinsteiger zur Weiterbildung gemäss der «Ordnung des Konkordats für die Weiterbildung in den ersten fünf Amtsjahren» (WEA) verpflichtet. In dieser Zeit besteht kein Anrecht auf zusätzliche kurze Weiterbildung. 3 Die Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement. Art. 176 * Vertiefte Weiterbildung 1 Ab Beginn des zehnten Jahres im Pfarramt, wovon fünf Jahre in der Glarner Kirche, haben Pfarrpersonen das Anrecht auf eine vertiefte Weiterbildung. * 2 Diese hat einen maximalen Umfang von insgesamt 17 Wochen effektiver Ausbildungszeit. Besteht sie aus mehreren Einheiten, so liegen die erste und letzte Einheit höchstens drei Jahre auseinander. Der kantonale Kirchenrat kann in begründeten Ausnahmefällen einen vorzeitigen Beginn, eine längere effektive Ausbildungszeit oder eine verlängerte Spanne von Anfang und Ende bewilligen. * 3 Der voraussichtliche Abschluss einer vertieften Weiterbildung hat vor der Vollendung des 60. Altersjahres zu erfolgen. * 4 Solange die vertiefte Weiterbildung bezogen wird, besteht kein Anrecht auf zusätzliche kurze Weiterbildung. * 5 Eine weitere vertiefte Weiterbildung ist frühestens zehn Jahre nach Abschluss einer vertieften Weiterbildung möglich. * 6 Die Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement. * 7–8 … * 1.7.3. … * Art. 177–181 * … 1.7.4. Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Fachlehrpersonen für den kirchlichen

Art. 18 Religionsunterricht, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen *

Voll- oder teilamtliche Angestellte 1 Wo die Aufgaben in der Gemeinde es erfordern, sollen die Kirchgemeinden vollamtliche oder teilamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen anstellen und zwar je nach Aufgabenbereich und Angebot Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen. * Art. 182a * Ausbildung Sozialarbeit, Prüfung der Ausbildung 1 Die Ausbildung von Sozialdiakonen und Sozialdiakoninnen hat der «Übereinkunft Sozialdiakonische Dienste» der «Diakonatskonferenz der Evangelisch-Reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz» zu entsprechen. 2 Sich bewerbende Personen können als Sozialdiakone oder Sozialdiakoninnen angestellt werden, wenn der kantonale Kirchenrat ihre Ausbildungsabschlüsse überprüft und die Zulassung zur Anstellung erteilt hat. Art. 182b * Ausbildung Religionsunterricht, Prüfung der Ausbildung 1 Das Erteilen von kirchlichem Religionsunterricht setzt eine entsprechende Ausbildung voraus. 2 Sich bewerbende Personen können als Religionsfachlehrpersonen angestellt werden, wenn die Unterrichtskommission ihre Ausbildung überprüft und der kantonale Kirchenrat die Zulassung zur Anstellung erteilt hat. Art. 183 Einsetzung 1 Es wird empfohlen, diese Angestellten in gottesdienstlichen Feiern in ihren Dienst einzusetzen. Art. 184 Aufsicht, Zusammenarbeit 1 Diese Angestellten unterstehen der Aufsicht des Kirchenrates. Er sorgt im Bedarfsfall für ihre berufsbegleitende Ausbildung und regelt eine allfällige Rückzahlungspflicht. * 3 Sie üben ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit dem Pfarramt aus. Art. 184a * Weiterbildung 1 Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen sowie Fachlehrpersonen für den kirchlichen Religionsunterricht sind verpflichtet, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf eine kurze Weiterbildung gemäss Artikel 175a. * 2 Auf Gesuch hin können der Arbeitgeber und der kantonale Kirchenrat über den Besuch vertiefter Weiterbildung befinden. * 3 Einzelheiten regelt der kantonale Kirchenrat in einem Reglement. Art. 185 Besoldung 1 Der kantonale Kirchenrat ordnet die Besoldungsfragen in einem besonderen Reglement. Art. 186 Nebenbeschäftigung 1 In Bezug auf die Nebenbeschäftigungen gilt Artikel 164 dieser Kirchenordnung sinngemäss. 1.7.5. Organistendienst Art. 187 Kirchenmusik 1 Für die Kirchenmusik stellt jede Kirchgemeinde eine qualifizierte Person an. Die Anstellung kann auch aufgeteilt werden. * Art. 188 Auftrag 1 Der Kirchenmusiker oder die Kirchenmusikerin ist für die Musik, den Gemeindegesang und die liturgische Gestaltung des Gottesdienstes mitverantwortlich. In Zusammenarbeit mit Pfarramt und Kirchenrat werden die musikalischen Veranstaltungen in der Kirchgemeinde gefördert. * Art. 189 Pflichtenheft, Besoldung und berufliche Vorsorge 1 Die Kirchgemeinde erstellt für die vom Kirchenmusiker gewünschten Dienste ein detailliertes Pflichtenheft. Daraus leiten sich die Stellenprozente und die Besoldung ab. * 2 Die Synode ordnet die Besoldungsfragen in einer besonderen Verordnung. * 3 … * Art. 189a * Weiterbildung 1 Kirchenmusikern wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100-Prozent- Pensum beträgt diese eine Woche, bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage. * 2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Arbeitsvertrag. * 1.7.6. Sigristendienst

Art. 19

Auftrag 1 Der Sigrist, die Sigristin sorgt für die Bereitstellung, Reinigung/Pflege der öffentlichen Räume der Kirchgemeinde und unterhält das Umgelände und die Einrichtung. Mängel, die sie nicht selber beheben können, melden sie dem Kirchenrat. 2 Sie treffen auf Weisung des Pfarramtes die nötigen Vorbereitungen für den Gottesdienst und weitere Veranstaltungen der Gemeinde sowie für den kirchlichen Unterricht. Art. 191 Pflichtenheft, Besoldung und berufliche Vorsorge 1 Die Aufgaben wie die Besoldung werden vom Kirchenrat in einem Anstellungsvertrag geregelt. * Art. 192 * Weiterbildung 1 Sigristinnen und Sigristen wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100- Prozent-Pensum beträgt diese eine Woche bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage. 2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Arbeitsvertrag. * 1.7.7. Andere Dienste Art. 193 Andere Angestellte 1 Die Kirchgemeinde kann, wo es die Erfüllung ihres Auftrages erfordert, auch andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Dienst nehmen. Sie regelt die Anstellung in Anlehnung an das Reglement des kantonalen Kirchenrates selbstständig. Art. 194 Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Neben den besoldeten Angestellten ist jede Kirchgemeinde auf freiwillige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen. Der Kirchenrat ist zusammen mit dem Pfarramt dafür besorgt, dass diese Beauftragten gefördert und für ihre Dienste aus- und weitergebildet werden. Art. 194a * Weiterbildung 1 Weiteren im kirchlichen Dienst tätigen Personen wird empfohlen, sich regelmässig weiterzubilden. Sie haben Anrecht auf sogenannte kurze Weiterbildung. Bei einem 100-Prozent-Pensum beträgt diese eine Woche bzw. fünf ganze oder zehn halbe Tage pro Jahr. Vor- oder Nachmittagskurse gelten als halbe Tage. 2 Einzelheiten regelt der Kirchenrat im Anstellungsvertrag. * 2. Evangelisch-Reformierte Landeskirche2.1. Verantwortung 2.1.1. Verantwortung gegenüber den ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart Art. 195 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche bezeugt die Herrschaft Gottes über alle Lebensbereiche. 2 Sie setzt sich ein für die Erhaltung der Schöpfung. 3 Auf dem Grundsatz der Freiheit und der Gleichberechtigung aller Menschen tritt sie ein für eine Gerechtigkeit, die sich vor allem gegenüber den Schwächeren zu bewähren hat. 4 Sie engagiert sich für die Erhaltung und Förderung von Frieden und für die Verminderung von Gewalt. Art. 196 Wahrnehmung der Verantwortung 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche kann und soll im Rahmen ihres Auftrages zu wichtigen Gegenwartsfragen Stellung nehmen. 2 Sie fördert kulturelle, gemeinnützige und ökologische Bestrebungen, die über die einzelnen Kirchgemeinden hinausgehen. Sie bemüht sich um ständigen Kontakt zur Schule und anderen Stellen. * 3 Sie leistet konkrete Beiträge zur Linderung sozialer Probleme insbesondere durch: 1. ihre regionalen Dienste; 2. * Einsitz in der Stiftung Beratungs- und Therapiestelle Sonenhügel (BTS); 3.–4. 5. * die Mitgliedschaft in den Vereinen «ALOJOB» und «Schuldenberatung Glarnerland». 4 Sie wirkt mit an der Lösung neu entstehender sozialer und ökologischer Probleme. 2.1.2. Verantwortung für die Oekumene Art. 197 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche setzt sich ein für das Wachstum und die Intensivierung der ökumenischen Beziehungen und den Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften. Art. 198 Wahrnehmung der Verantwortung 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ermuntert die Gemeinden zu ökumenischen Veranstaltungen am Ort. 2 Sie pflegt die Kontakte mit den kantonalen Instanzen der Römisch-Katholischen Kirche. 3 Sie unterstützt die ökumenischen Bestrebungen auf schweizerischer Ebene. 4 Sie bemüht sich um aktive Beziehungen zur evangelischen Allianz. 5 Sie bemüht sich um den Dialog mit Menschen, die dem traditionellen Angebot der Kirche kritisch gegenüberstehen und mit heutigen Glaubensaussagen und Frömmigkeitsformen Mühe bekunden. 6 Sie erwartet von allen Verantwortlichen der Kirche eine offene und tolerante Haltung in Glaubensfragen. 2.1.3. Verantwortung gegenüber den gemeinsamen Aufgaben des schweizerischen Protestantismus Art. 199 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist durch Mitgliedschaft, Mitarbeit und Mitbestimmung denjenigen Werken und Organisationen verpflichtet, derer die Kirche zur Durchführung ihres Auftrages bedarf. Sie bemüht sich darum, einerseits die Aufgaben und Anliegen dieser Werke und Organisationen den Kirchgemeinden in geeigneter Form bekanntzumachen und andererseits in den Werken und Organisationen auch nach Möglichkeit die Haltung der Kirchgemeinden und Kirchenmitglieder zu vertreten.

Art. 20

Wahrnehmung der Verantwortung 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche ist insbesondere Mitglied 1. der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und der ihr angeschlossenen oder unterstellten Werke; 2. * der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz KIKO; 3. * der Reformierten Medien; 4. 5. * der Liturgie- und Gesangbuchkonferenz; 6. 7. * des Konkordats für die Ausbildung der reformierten Pfarrpersonen und ihre Zulassung in den Kirchendienst. 2 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterstützt in erster Linie die Arbeit 1. 2. * der Protestantischen Solidarität Schweiz und der Reformationsstiftung; 3. * des Verbandes Kind und Kirche. 3 … * 2.1.4. Verantwortung gegenüber den Kirchgemeinden Art. 201 Grundsatz 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche erfüllt jene Aufgaben, die über den Rahmen und die Möglichkeiten der einzelnen Kirchgemeinden hinausgehen. 2 Sie nimmt Aufgaben wahr, die im Interesse der Gesamtheit der Kirchgemeinden liegen. Art. 202 Kasse 1 Dieser Aufgabe dient unter anderem die Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche. Sie wird vom Quästorat des kantonalen Kirchenrates verwaltet. Art. 203 Zweck der Kasse 1 Die Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche dient folgenden Zwecken: a. * Gewährleistung der gesamtkirchlichen Aufgaben, den regionalen Diensten und ständigen Aufträgen; b. * Unterstützung der Aufgaben der Kirchgemeinden durch einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden; c. c1. * Verwaltung der Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus; d. Unterstützung der Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; e. * Leistung von Pflichtbeiträgen gemäss den Beschlüssen der Synode; f. * Leistung von Beiträgen gemäss den Beschlüssen des kantonalen Kirchenrates; g. Finanzierung weiterer von der Synode oder vom kantonalen Kirchenrat beschlossener einmaliger oder wiederkehrender Ausgaben. Art. 204 Einnahmen 1 Die Einnahmen der Kasse der Evangelisch-Reformierten Landeskirche bestehen aus a. * den von der Synode beschlossenen Abgaben; b. den von der Synode beschlossenen Steuerbeiträgen der Kirchgemeinden; c. den Zinsen des Vermögens der Evangelisch-Reformierten Landeskirche; d. Schenkungen und Vermächtnissen. Art. 205 Bezahlung der Gemeindebeiträge 1 Die Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b werden jeweils von der Synode in Prozenten der einfachen Steuer gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus beschlossen. * 2 Diese Beiträge sind bis spätestens Ende März der Kasse der Evangelisch- Reformierten Landeskirche zu überweisen. * Art. 206–208 * … Art. 208a * Sonderrechnung Finanzausgleich 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterhält eine Sonderrechnung Finanzausgleich für folgende Zwecke: a. Steuerkraftausgleich unter den Kirchgemeinden; b. Beiträge an Gemeinde-Reorganisationen; c. Beiträge für besondere Lasten der Kirchgemeinden. 2 Diese Sonderrechnung Finanzausgleich wird gespiesen durch Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b. 3 Die Bedingungen für einen Anspruch aus der Sonderrechnung Finanzausgleich sind in einer Verordnung der Synode festgelegt. Art. 209 Baufonds 1 Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche unterhält einen Fonds zum Zweck der Mitfinanzierung von Bauvorhaben der Kirchgemeinden. * 2 Dieser Fonds wird gespiesen durch Steuerbeiträge der Kirchgemeinden gemäss Artikel 204 Buchstabe b. * 3 Die Synode regelt die Bedingungen für Leistungen aus dem Fonds und das Gesuchverfahren in einer Verordnung. *2.2. Organe der Evangelisch-Reformierten Landeskirche 2.2.1. Aktivbürgerschaft

Art. 21

Hinweis 1 Der Bestand und die Rechte der Aktivbürgerschaft sind in den Artikeln 33– 39 der Kirchenverfassung niedergelegt. 2.2.2. Synode Art. 211 Hinweis 1 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Synode sind aus den Artikeln 40–47 der Kirchenverfassung ersichtlich. 2 Die Synode erlässt die in dieser Kirchenordnung aufgeführten Verordnungen. Art. 212 Verteilung der Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen 1 Die Verteilung der 50 Vertreter und Vertreterinnen der Kirchgemeinden wird nach folgendem Verfahren ermittelt: a. Erste Verteilung: Die Zahl der evangelischen Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 50 geteilt. Das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die erste Verteilung massgebend. Jede Kirchgemeinde, deren Mitglieder diese Zahl nicht erreichen, erhält einen Sitz, scheidet aber für die weitere Verteilung aus. b. Zweite Verteilung: Die Zahl der evangelischen Wohnbevölkerung der verbleibenden Kirchgemeinden wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Das auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die zweite Verteilung massgebend. Jede Kirchgemeinde erhält nun soviele Sitze, als die neue Verteilungszahl in ihrer Mitgliederzahl enthalten ist. c. Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Kirchgemeinden mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen zwei oder mehrere Kirchgemeinden die gleiche Restzahl, so wird der letzte Sitz derjenigen Kirchgemeinde zugeteilt, die nach der Teilung ihrer Mitgliederzahl durch die für die erste Verteilung massgebende Zahl den grössten Rest aufwies. 2 Für die Verteilung ist das amtliche Ergebnis der letzten Volkszählung massgebend. Der kantonale Kirchenrat stellt nach jeder Volkszählung die Sitzverteilung fest. Art. 213 Reglement 1 Für die Einberufung der Synode, ihre Konstituierung, ihre Wahlen und Verhandlungen gibt sich die Synode ein Reglement. Art. 214 Ausgabenkompetenz 1 Synodenbeschlüsse über einmalige Ausgaben, soweit sie 10 Prozent der Gesamteinnahmen des letzten Rechnungsjahres übersteigen, unterstehen dem fakultativen Referendum. 2.2.3. Kantonaler Kirchenrat Art. 215 Hinweis 1 Für die Zusammensetzung und Konstituierung des kantonalen Kirchenrates sind die Artikel 48 und 49 der Kirchenverfassung massgebend. Art. 216 Wahlkompetenz 1 Aufgrund der in Artikel 50 der Kirchenverfassung genannten Aufgaben ist der kantonale Kirchenrat insbesondere für folgende Wahlen zuständig: * a. * Wahl der Inhaber und Inhaberinnen der regionalen Dienste und der hauptamtlichen Sekretariatsleitung; b. * Wahl der Mitglieder in Kommissionen; c.–f. g. Wahl der Angestellten auf dem Sekretariat; h. * Wahl von Vertrauenspersonen für den Bereich zum Schutz der persönlichen Integrität. Art. 217 Pflichten und Befugnisse 1 Der kantonale Kirchenrat ist die leitende und vollziehende Behörde der Evangelisch-Reformierten Landeskirche. 2 Er führt die Verwaltung der Landeskirche. Zu seinen Aufgaben gehört es, das kirchliche Handeln zu planen und zu koordinieren, Initiativen zu ergreifen sowie die Landeskirche nach innen und aussen zu vertreten. 3 Dem kantonalen Kirchenrat obliegen insbesondere: a. Vorbereitung der Geschäfte der Synode und Vollzug ihrer Beschlüsse; b. Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung; c. Aufstellung von Anstellungsverträgen, Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften für die von ihm gewählten Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen; d. Anordnung und Empfehlung von Kollekten; e. e1. * Erlass eines einheitlichen Kontoplanes für die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche mit entsprechenden Ausführungsbestimmungen; f. periodische Besuche von Kirchgemeinden; g. h. * Beauftragung von Pfarrpersonen als Mentor/Mentorin für die Ausbildungszeit von Studierenden gemäss den Richtlinien des Konkordats; i. * Empfehlung zum Lernvikariat und zur praktischen Prüfung des Konkordates, Zuteilung des Ausbildungsortes für das Lernvikariat; k. * Prüfung der Wahlfähigkeitszeugnisse der zur Wahl in den Kirchendienst vorgeschlagenen Pfarrpersonen, Erteilen der Wählbarkeit; l. Vollzug von Ordinationen; m. Prüfung und Bewilligung von Gesuchen um Weiterbildung; n. * Prüfung der Ausbildungsabschlüsse der für den Kirchendienst vorgesehenen Sozialdiakone und Sozialdiakoninnen; Erteilen der Zulassung zur Anstellung; o. Behandlung von Beschwerden gemäss Artikel 17 und 20 der Kirchenverfassung. Art. 218 Ausgabenkompetenz 1 Die Ausgabenkompetenz des kantonalen Kirchenrates beträgt für einmalige, nicht budgetierte Ausgaben 5 Prozent von 1 Prozent Steuereinnahmen gemäss der Steuergesetzgebung des Kantons Glarus, für wiederkehrende, nicht budgetierte Ausgaben 1 Prozent. * Art. 218a * Regelung der Weiterbildung 1 Der kantonale Kirchenrat erlässt ein Reglement, das weitere Bestimmungen über die Weiterbildung enthält, insbesondere über: a. die Ziele und Inhalte, denen Weiterbildungsangebote zu genügen haben; b. die Berichterstattung nach Abschluss der Weiterbildung; c. die Rückerstattungspflicht im Falle vorzeitigen Verlassens der Stelle; d. die Regelung der Stellvertretung während Weiterbildungsveranstaltungen sowie die Anforderungen an die Stellvertreterinnen und Stellvertreter; e. die Regelung der Kostenteilung zwischen Kirchgemeinde und Landeskirche sowie der Kostenbeteiligung der Weiterbildungsberechtigten; f. Supervision und Coaching; g. Weiterbildung bei Teilzeitanstellungen. Art. 218b * Schutz der persönlichen Integrität 1 Der kantonale Kirchenrat erlässt «Verhaltensgrundsätze zum Schutz der persönlichen Integrität im Bereich der kirchlichen Tätigkeit». 2 Sämtliche Pfarrpersonen und Angestellte der Kirchgemeinden und der Landeskirche reichen der Anstellungsinstanz jeweils auf Beginn der Amtsperiode einen Privatauszug und, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen tätig sind, einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein. * 3 Bei Neueinstellungen ist die Einholung eines Privatauszuges und, sofern regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen gearbeitet wird, eines Sonderprivatauszuges obligatorisch. * 4 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrpersonen und Angestellte in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen. * 5 Die Kosten der Privat- und Sonderprivatauszüge sind von der jeweiligen Anstellungsinstanz zu tragen. * Art. 218c * Stiftungsaufsicht 1 Der kantonale Kirchenrat ist Aufsichtsbehörde über die kirchlichen Stiftungen. Er wacht darüber, dass diese die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Der kantonale Kirchenrat ist zuständige Behörde bezüglich der kirchlichen Stiftungen im Sinne von Artikel 85, 86 und 86a ZGB. 2 Bei bestehenden kirchlichen Stiftungen übernimmt der kantonale Kirchenrat die Aufsicht mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen. Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der Aufsichtsbehörde nach Eintragung der neugegründeten kirchlichen Stiftung im zuständigen Handelsregister. 3 Der kantonale Kirchenrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, einschliesslich Gebührenordnung, in einem Reglement. Er regelt im Reglement insbesondere: a. Prüfung der jährlichen Berichterstattung der kirchlichen Stiftungen; b. Prüfung und Genehmigung von Zweck- und Urkundenänderungen; c. Anträge auf Aufhebung einer kirchlichen Stiftung; d. Aufsichtsmittel; e. Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen; f. Gebühren. 2.2.4. Dekanat Art. 219 Hinweis 1 Für die Wahl in das Dekanat und für seinen Aufgabenbereich gelten die Artikel 27 und 28 der Kirchenverfassung. 2.2.5. Pfarrkonvent

Art. 22

Hinweis 1 Die Mitgliedschaft im Pfarrkonvent und sein Aufgabenbereich richten sich nach Artikel 26 der Kirchenverfassung. Ordinierte Theologen und Theologinnen in einem anderen Dienst der Evangelisch-Reformierten Landeskirche als im Gemeindepfarramt sind ebenfalls stimmberechtigte Mitglieder des Pfarrkonvents. Art. 221 Zusätzliche Bestimmungen 1 Der Pfarrkonvent versammelt sich mindestens viermal im Jahr. 2 Die Teilnahme am Pfarrkonvent ist für Pfarrpersonen sowie deren Vertreter und Vertreterinnen obligatorisch. 3 … * 4 Der Pfarrkonvent bestimmt neben dem Dekan oder der Dekanin eine Stellvertretung. * 2.2.6. Stiftungsräte Art. 222 Stiftungen 1 Bisherige und neue Stiftungen, welche die Kriterien einer kirchlichen Stiftung erfüllen, werden entsprechend im Handelsregister eingetragen und unterstehen der Aufsicht des kantonalen Kirchenrats. * 2 Stiftungsräte werden vom kantonalen Kirchenrat gewählt, wenn dies bei Errichtung der Stiftung von der stiftenden Person vorgesehen wurde. * Art. 223 * … 2.2.7. Geschäftsprüfungskommission (GPK) Art. 224 Hinweis 1 Die Wahl und die Tätigkeit der GPK vollziehen sich gemäss Kirchenverfassung Artikel 54 und 55. Es ist ihr von seiten der Exekutive jede Erleichterung zu gewähren, vor allem ein frühzeitiger Einblick in die zu prüfenden Unterlagen. 2.3. Beauftragte der Landeskirche 2.3.1. Allgemeine Bestimmung Art. 225 Grundsatz 1 Zur wirksamen und kompetenten Erfüllung der kirchlichen Aufgaben werden bestimmte Dienste übergemeindlich angeboten und geordnet. Diesen Aufgaben sucht die Evangelisch-Reformierte Landeskirche in Form der regionalen Dienste oder von ständigen Aufträgen gerecht zu werden. 2.3.2. Regionale Dienste Art. 226 Voraussetzung 1 Aufgrund einer speziellen Ausbildung können Pfarrpersonen oder andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in regionale Dienste gewählt werden. * Art. 227 Umfang 1 Die regionalen Dienste sind üblicherweise Teilämter. Sie können als solche ausgeübt oder mit einem Gemeindepfarramt oder mit einem andern regionalen Dienst verbunden werden. Art. 228 Wahlorgan 1 Zuständig für Wahl und Wiederwahl in die regionalen Dienste und für die Entlassung ist der kantonale Kirchenrat. Art. 229 * … Art. 230 * Beschreibung 1 Den Aufgabenbereich, den Umfang und die Finanzierung der regionalen Dienste bestimmt die Synode. Die organisatorischen und rechtlichen Fragen werden in einer Verordnung geregelt. 2.3.3. Ständige Aufträge

Art. 23

Grundsatz 1 In Form eines ständigen Auftrags geschehen notwendige Dienste, die nicht im Rahmen eines regionalen Dienstes geregelt sind. Art. 232 * Beschreibung 1 Die Synode erlässt eine Verordnung über den Umfang und die Finanzierung der ständigen Aufträge. 2.3.4. Herausgabe und Redaktion einer kirchlichen Zeitschrift Art. 233 * Mitgliedschaft 1 Der kantonale Kirchenrat gibt eine kirchliche Zeitschrift heraus. Eine Mitgliedschaft in einer Trägerorganisation ist von der Synode zu genehmigen. Art. 234 * Abonnemente 1 Alle Gemeindemitglieder des Kantons haben Anrecht auf Zustellung dieser kirchlichen Zeitschrift. 2 Ein allfälliges Defizit trotz Festsetzung eines Richtpreises wird von der Kantonalkirche getragen. Art. 235 * Beauftragungen 1 Die journalistische und redaktionelle Arbeit an der kirchlichen Zeitschrift wird durch die Medienkommission begleitet. Sie versieht ihre Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem oder der Medienbeauftragten. Ihm oder ihr können Teile der journalistischen und redaktionellen Arbeit an der Zeitschrift übertragen werden. 2.3.5. Sekretariat Art. 236 * Sitz 1 Die Landeskirche führt ein Sekretariat. Art. 237 Zuständigkeit 1 Das Sekretariat ist zuständig für die Vorbereitung und Nacharbeit aller Anlässe der Kantonalkirche und des kantonalen Kirchenrates sowie für die Verbreitung von Mitteilungen und Anregungen, die der Kantonalkirche zugehen. Ihm obliegt die Beratung der Gemeinden in Belangen der Landeskirche. Art. 238 Wahlkompetenz 1 Die Bestellung des Sekretariats fällt innerhalb des von der Synode bestimmten Umfanges in die Kompetenz des kantonalen Kirchenrates. 2 Die Wahl des Sekretariatsleiters oder der Sekretariatsleiterin im Hauptamt erfolgt durch den kantonalen Kirchenrat. * 3. Schlussbestimmung Art. 239 Inkrafttreten 1 Diese nachgeführte Kirchenordnung tritt mit der Genehmigung durch die Synode und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist, beziehungsweise nach Gutheissung durch die Aktivbürgerschaft, in Kraft. Sie ersetzt die Kirchenordnung vom Januar 1991. Mit ihrem Inkrafttreten werden alle dazu in Widerspruch stehenden kirchlichen Erlasse aufgehoben. * Übergangsbestimmung zu dem an der Herbst-Synode 2011 beschlossenen Unterrichtskonzept: Einführung Schuljahr 2012/2013; gültig für in die 1. Klasse Eintretende; Unterrichtsbeginn Basisstufe im 3. Jahr. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.11.1999 04.11.1999 Art. 18 totalrevidiert - 04.11.1999 04.11.1999 Art. 19 totalrevidiert - 04.11.1999 04.11.1999 Art. 20 totalrevidiert - 04.11.1999 04.11.1999 Art. 21 totalrevidiert - 04.11.1999 04.11.1999 Art. 73 totalrevidiert - 04.11.1999 04.11.1999 Art. 76 totalrevidiert - 04.11.1999 04.11.1999 Art. 80 totalrevidiert - 25.05.2000 25.05.2000 Art. 177 aufgehoben - 25.05.2000 25.05.2000 Art. 178 aufgehoben - 25.05.2000 25.05.2000 Art. 179 aufgehoben - 25.05.2000 25.05.2000 Art. 180 aufgehoben - 25.05.2000 25.05.2000 Art. 181 aufgehoben - 25.05.2000 25.05.2000 Art. 217 Abs. 3, h. geändert - 25.05.2000 25.05.2000 Art. 232 totalrevidiert - 31.05.2001 31.05.2001 Art. 233 totalrevidiert - 31.05.2001 31.05.2001 Art. 234 totalrevidiert - 31.05.2001 31.05.2001 Art. 235 totalrevidiert - 15.11.2001 15.11.2001 Art. 175 totalrevidiert - 15.11.2001 15.11.2001 Art. 176 totalrevidiert - 15.11.2001 15.11.2001 Art. 184 Abs. 2 aufgehoben - 15.11.2001 15.11.2001 Art. 184a eingefügt - 15.11.2001 15.11.2001 Art. 189a eingefügt - 15.11.2001 15.11.2001 Art. 192 totalrevidiert - 15.11.2001 15.11.2001 Art. 194a eingefügt - 15.11.2001 15.11.2001 Art. 218a eingefügt - 30.05.2002 30.05.2002 Art. 173 totalrevidiert - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 101 Abs. 1, e. geändert - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 101 Abs. 1, l. geändert - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 101 Abs. 1, m. geändert - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 101 Abs. 1, n. geändert - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 121 aufgehoben - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 161 Abs. 1 geändert - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 161 Abs. 3 aufgehoben - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 163 Abs. 2 aufgehoben - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 175 Abs. 2 geändert - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 176 totalrevidiert - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 203 Abs. 1, b. geändert - Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 11.11.2004 11.11.2004 Art. 203 Abs. 1, c. aufgehoben - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 206 Abs. 1, a. geändert - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 206 Abs. 1, c. aufgehoben - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 206 Abs. 1, f. eingefügt - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 206 Abs. 2 eingefügt - 11.11.2004 11.11.2004 Art. 208 aufgehoben - 24.05.2006 24.05.2006 Art. 67 totalrevidiert - 24.05.2006 24.05.2006 Art. 171 Abs. 2 geändert - 24.05.2006 24.05.2006 Art. 216 Abs. 1, a. geändert - 24.05.2006 24.05.2006 Art. 217 Abs. 3, e. aufgehoben - 24.05.2006 24.05.2006 Art. 236 totalrevidiert - 24.05.2006 24.05.2006 Art. 238 Abs. 2 geändert - 16.11.2006 16.11.2006 Art. 229 aufgehoben - 16.11.2006 16.11.2006 Art. 230 totalrevidiert - 16.11.2006 16.11.2006 Art. 232 totalrevidiert - 31.05.2007 31.05.2007 Art. 209 Abs. 1 geändert - 29.05.2008 29.05.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert - 13.11.2008 13.11.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert - 13.11.2008 13.11.2008 Art. 12 totalrevidiert - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 41 Abs. 2 aufgehoben - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 54 Abs. 2 aufgehoben - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 114 Abs. 5 eingefügt - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 136 Abs. 3 eingefügt - 12.11.2009 12.11.2009 Titel 1.5.4. eingefügt - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 136a eingefügt - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 143 Abs. 2 geändert - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 143a eingefügt - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 144 Abs. 2, o. eingefügt - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 144 Abs. 2, p. eingefügt - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 162 Abs. 2 geändert - 12.11.2009 12.11.2009 Art. 173 Abs. 2, c. geändert - 03.06.2010 03.06.2010 Art. 144 Abs. 2, g. geändert - 03.06.2010 03.06.2010 Art. 155 totalrevidiert - 03.06.2010 03.06.2010 Art. 157 totalrevidiert - 03.06.2010 03.06.2010 Art. 158 totalrevidiert - 03.06.2010 03.06.2010 Art. 182a eingefügt - 03.06.2010 03.06.2010 Art. 216 Abs. 1, h. eingefügt - 03.06.2010 03.06.2010 Art. 217 Abs. 3, n. geändert - 03.06.2010 03.06.2010 Art. 218b eingefügt - 18.11.2010 18.11.2010 Art. 182b eingefügt - 17.11.2011 17.11.2011 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2013 31 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.11.2011 17.11.2011 Art. 67 Abs. 1 geändert SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 68 Abs. 1 geändert SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 69 Abs. 1 geändert SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 69 Abs. 2 aufgehoben SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 70 Abs. 1 aufgehoben SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 70 Abs. 2 geändert SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 70 Abs. 4 geändert SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 70 Abs. 5 eingefügt SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 71 Abs. 1 geändert SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 72 Abs. 1 geändert SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 80 Abs. 1, b. geändert SBE 2013 31 17.11.2011 17.11.2011 Art. 80 Abs. 2 geändert SBE 2013 31 30.05.2013 01.01.2014 Art. 124 Abs. 1 geändert SBE 2014 59 30.05.2013 01.01.2014 Art. 124 Abs. 2 geändert SBE 2014 59 30.05.2013 01.01.2014 Art. 217 Abs. 3, e1. eingefügt SBE 2014 59 14.11.2013 01.01.2014 Art. 159 Abs. 1 geändert SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 203 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 203 Abs. 1, c1. eingefügt SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 203 Abs. 1, e. geändert SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 203 Abs. 1, e., 1. aufgehoben SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 203 Abs. 1, e., 2. aufgehoben SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 203 Abs. 1, e., 3. aufgehoben SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 203 Abs. 1, e., 4. aufgehoben SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 203 Abs. 1, f. geändert SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 203 Abs. 1, f., 1. aufgehoben SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 203 Abs. 1, f., 2. aufgehoben SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 204 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 205 Abs. 1 geändert SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 205 Abs. 2 geändert SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 206 aufgehoben SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 207 aufgehoben SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 208a eingefügt SBE 2014 60 14.11.2013 01.01.2014 Art. 209 Abs. 2 geändert SBE 2014 60 17.11.2016 17.11.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 12 Abs. 2, a. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 23 Abs. 2 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 27 Abs. 2 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 35 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 35 Abs. 2 geändert SBE 2017 02 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.11.2016 17.11.2016 Art. 44 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 46 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 50 Abs. 2 aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 53 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 55 Abs. 2 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 56 Abs. 2 aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 66 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 83 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 86 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 90 Abs. 2 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 90 Abs. 3 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 98 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 98 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 101 Abs. 1, b. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 101 Abs. 1, c. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 101 Abs. 1, d. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 101 Abs. 1, e. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 101 Abs. 1, g. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 101 Abs. 1, k. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 101 Abs. 1, l. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 101 Abs. 1, m. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 104 Abs. 2 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 115 Abs. 3 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 116 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 119 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 133 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 134 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Titel 1.5.4. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 136a Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 137 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 139 Abs. 1, g. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 142 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 144 Abs. 2, h. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 144 Abs. 2, n. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 145 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 145 Abs. 4 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 151 Abs. 1, b. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 151 Abs. 1, c. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 151 Abs. 1, d. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 151 Abs. 1, g. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 151 Abs. 1, h. eingefügt SBE 2017 02 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.11.2016 17.11.2016 Art. 157 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 161 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 162 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 163 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 165 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 165 Abs. 4 aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 166 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 167 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 168 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 169 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 171 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 171 Abs. 3 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 172 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 173 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 173 Abs. 2, a. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 176 Abs. 2 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 176 Abs. 5 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Titel 1.7.3. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Titel 1.7.4. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 182 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 182a Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 182b Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 184 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 184 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 184a Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 189a Abs. 2 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 192 Abs. 2 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 194a Abs. 2 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 196 Abs. 2 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 196 Abs. 3, 2. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 196 Abs. 3, 3. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 196 Abs. 3, 4. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 196 Abs. 3, 5. eingefügt SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 200 Abs. 1, 2. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 200 Abs. 1, 3. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 200 Abs. 1, 4. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 200 Abs. 1, 5. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 200 Abs. 1, 6. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 200 Abs. 1, 7. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 200 Abs. 2, 1. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 200 Abs. 2, 2. geändert SBE 2017 02 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.11.2016 17.11.2016 Art. 200 Abs. 2, 3. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 200 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 216 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 216 Abs. 1, b. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 216 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 216 Abs. 1, d. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 217 Abs. 3, g. aufgehoben SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 217 Abs. 3, i. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 217 Abs. 3, k. geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 218 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 218b Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 221 Abs. 3 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 221 Abs. 4 eingefügt SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 226 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 17.11.2016 17.11.2016 Art. 239 Abs. 1 geändert SBE 2017 02 01.06.2017 01.06.2017 Art. 151 Abs. 1, f. geändert SBE 2018 02 01.06.2017 01.06.2017 Art. 187 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 02 01.06.2017 01.06.2017 Art. 187 Abs. 1 geändert SBE 2018 02 01.06.2017 01.06.2017 Art. 188 Abs. 1 geändert SBE 2018 02 01.06.2017 01.06.2017 Art. 189 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 02 01.06.2017 01.06.2017 Art. 189 Abs. 1 geändert SBE 2018 02 01.06.2017 01.06.2017 Art. 189 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 02 01.06.2017 01.06.2017 Art. 189 Abs. 3 eingefügt SBE 2018 02 01.06.2017 01.06.2017 Art. 189a Abs. 1 geändert SBE 2018 02 15.11.2018 15.11.2018 Art. 196 Abs. 3, 5. geändert SBE 2019 06 14.11.2019 01.01.2020 Art. 160a eingefügt SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 173 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 174 Abs. 1 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 175 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 175 Abs. 1 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 175 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 175 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 175a eingefügt SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 176 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 176 Abs. 1 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 176 Abs. 2 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 176 Abs. 3 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 176 Abs. 4 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 176 Abs. 5 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 176 Abs. 6 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 176 Abs. 7 aufgehoben SBE 2020 08 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 14.11.2019 01.01.2020 Art. 176 Abs. 8 aufgehoben SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 184a Abs. 1 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 184a Abs. 2 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 185 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 189 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 189 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 191 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 191 Abs. 1 geändert SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 216 Abs. 1, e. aufgehoben SBE 2020 08 14.11.2019 01.01.2020 Art. 221 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 08 03.06.2021 03.06.2021 Art. 216 Abs. 1, f. aufgehoben SBE 2021 23 03.06.2021 03.06.2021 Art. 218c eingefügt SBE 2021 23 03.06.2021 03.06.2021 Art. 222 Abs. 1 geändert SBE 2021 23 03.06.2021 03.06.2021 Art. 222 Abs. 2 eingefügt SBE 2021 23 03.06.2021 03.06.2021 Art. 223 aufgehoben SBE 2021 23 09.06.2022 01.07.2022 Art. 45 Abs. 1, a. geändert SBE 2022 42 09.06.2022 01.07.2022 Art. 47 Abs. 1 geändert SBE 2022 42 10.11.2022 01.02.2023 Art. 209 Abs. 1 geändert SBE 2023 15 10.11.2022 01.02.2023 Art. 209 Abs. 2 geändert SBE 2023 15 10.11.2022 01.02.2023 Art. 209 Abs. 3 geändert SBE 2023 15 16.11.2023 01.01.2024 Art. 173 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 01 16.11.2023 01.01.2024 Art. 173 Abs. 2, a. aufgehoben SBE 2024 01 16.11.2023 01.01.2024 Art. 173 Abs. 2, c. geändert SBE 2024 01 16.11.2023 01.01.2024 Art. 173 Abs. 4 aufgehoben SBE 2024 01 16.11.2023 01.01.2024 Art. 173a eingefügt SBE 2024 01 06.06.2024 01.07.2024 Art. 218b Abs. 2 eingefügt SBE 2024 23 06.06.2024 01.07.2024 Art. 218b Abs. 3 eingefügt SBE 2024 23 06.06.2024 01.07.2024 Art. 218b Abs. 4 eingefügt SBE 2024 23 06.06.2024 01.07.2024 Art. 218b Abs. 5 eingefügt SBE 2024 23 14.11.2024 01.04.2025 Art. 116a eingefügt SBE 2025 3 14.11.2024 01.04.2025 Art. 116b eingefügt SBE 2025 3 14.11.2024 01.04.2025 Art. 116c eingefügt SBE 2025 3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 Abs. 1 29.05.2008 29.05.2008 geändert - Art. 4 Abs. 1 13.11.2008 13.11.2008 geändert - Art. 9 Abs. 3 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 12 13.11.2008 13.11.2008 totalrevidiert - Art. 12 Abs. 2, a. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 18 04.11.1999 04.11.1999 totalrevidiert - Art. 19 04.11.1999 04.11.1999 totalrevidiert - Art. 20 04.11.1999 04.11.1999 totalrevidiert - Art. 20 Abs. 1 17.11.2011 17.11.2011 geändert SBE 2013 31 Art. 21 04.11.1999 04.11.1999 totalrevidiert - Art. 23 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 26 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 27 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 30 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 35 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 35 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 41 Abs. 2 12.11.2009 12.11.2009 aufgehoben - Art. 44 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 45 Abs. 1, a. 09.06.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 42 Art. 46 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 47 Abs. 1 09.06.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 42 Art. 50 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 53 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 54 Abs. 2 12.11.2009 12.11.2009 aufgehoben - Art. 55 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 56 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 66 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 67 24.05.2006 24.05.2006 totalrevidiert - Art. 67 Abs. 1 17.11.2011 17.11.2011 geändert SBE 2013 31 Art. 68 Abs. 1 17.11.2011 17.11.2011 geändert SBE 2013 31 Art. 69 Abs. 1 17.11.2011 17.11.2011 geändert SBE 2013 31 Art. 69 Abs. 2 17.11.2011 17.11.2011 aufgehoben SBE 2013 31 Art. 70 Abs. 1 17.11.2011 17.11.2011 aufgehoben SBE 2013 31 Art. 70 Abs. 2 17.11.2011 17.11.2011 geändert SBE 2013 31 Art. 70 Abs. 4 17.11.2011 17.11.2011 geändert SBE 2013 31 Art. 70 Abs. 5 17.11.2011 17.11.2011 eingefügt SBE 2013 31 Art. 71 Abs. 1 17.11.2011 17.11.2011 geändert SBE 2013 31 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 72 Abs. 1 17.11.2011 17.11.2011 geändert SBE 2013 31 Art. 73 04.11.1999 04.11.1999 totalrevidiert - Art. 76 04.11.1999 04.11.1999 totalrevidiert - Art. 80 04.11.1999 04.11.1999 totalrevidiert - Art. 80 Abs. 1, b. 17.11.2011 17.11.2011 geändert SBE 2013 31 Art. 80 Abs. 2 17.11.2011 17.11.2011 geändert SBE 2013 31 Art. 83 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 86 Abs. 3 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 90 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 90 Abs. 3 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 98 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 98 Abs. 3 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 101 Abs. 1, b. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 101 Abs. 1, c. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 101 Abs. 1, d. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 101 Abs. 1, e. 11.11.2004 11.11.2004 geändert - Art. 101 Abs. 1, e. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 101 Abs. 1, g. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 101 Abs. 1, k. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 101 Abs. 1, l. 11.11.2004 11.11.2004 geändert - Art. 101 Abs. 1, l. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 101 Abs. 1, m. 11.11.2004 11.11.2004 geändert - Art. 101 Abs. 1, m. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 101 Abs. 1, n. 11.11.2004 11.11.2004 geändert - Art. 104 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 114 Abs. 5 12.11.2009 12.11.2009 eingefügt - Art. 115 Abs. 3 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 116 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 116a 14.11.2024 01.04.2025 eingefügt SBE 2025 3 Art. 116b 14.11.2024 01.04.2025 eingefügt SBE 2025 3 Art. 116c 14.11.2024 01.04.2025 eingefügt SBE 2025 3 Art. 119 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 121 11.11.2004 11.11.2004 aufgehoben - Art. 124 Abs. 1 30.05.2013 01.01.2014 geändert SBE 2014 59 Art. 124 Abs. 2 30.05.2013 01.01.2014 geändert SBE 2014 59 Art. 133 17.11.2016 17.11.2016 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 Art. 134 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 136 Abs. 3 12.11.2009 12.11.2009 eingefügt - Titel 1.5.4. 12.11.2009 12.11.2009 eingefügt - Titel 1.5.4. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 136a 12.11.2009 12.11.2009 eingefügt - Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 136a 17.11.2016 17.11.2016 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 Art. 137 17.11.2016 17.11.2016 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 Art. 139 Abs. 1, g. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 142 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 143 Abs. 2 12.11.2009 12.11.2009 geändert - Art. 143a 12.11.2009 12.11.2009 eingefügt - Art. 144 Abs. 2, g. 03.06.2010 03.06.2010 geändert - Art. 144 Abs. 2, h. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 144 Abs. 2, n. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 144 Abs. 2, o. 12.11.2009 12.11.2009 eingefügt - Art. 144 Abs. 2, p. 12.11.2009 12.11.2009 eingefügt - Art. 145 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 145 Abs. 4 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 151 Abs. 1, b. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 151 Abs. 1, c. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 151 Abs. 1, d. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 151 Abs. 1, f. 01.06.2017 01.06.2017 geändert SBE 2018 02 Art. 151 Abs. 1, g. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 151 Abs. 1, h. 17.11.2016 17.11.2016 eingefügt SBE 2017 02 Art. 155 03.06.2010 03.06.2010 totalrevidiert - Art. 157 03.06.2010 03.06.2010 totalrevidiert - Art. 157 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 158 03.06.2010 03.06.2010 totalrevidiert - Art. 159 Abs. 1 14.11.2013 01.01.2014 geändert SBE 2014 60 Art. 160a 14.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2020 08 Art. 161 Abs. 1 11.11.2004 11.11.2004 geändert - Art. 161 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 161 Abs. 3 11.11.2004 11.11.2004 aufgehoben - Art. 162 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 162 Abs. 2 12.11.2009 12.11.2009 geändert - Art. 163 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 163 Abs. 2 11.11.2004 11.11.2004 aufgehoben - Art. 165 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 165 Abs. 4 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 166 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 167 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 168 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 169 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 171 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 171 Abs. 2 24.05.2006 24.05.2006 geändert - Art. 171 Abs. 3 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 172 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 173 30.05.2002 30.05.2002 totalrevidiert - Art. 173 17.11.2016 17.11.2016 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 Art. 173 16.11.2023 01.01.2024 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 01 Art. 173 Abs. 2, a. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 173 Abs. 2, a. 16.11.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2024 01 Art. 173 Abs. 2, c. 12.11.2009 12.11.2009 geändert - Art. 173 Abs. 2, c. 16.11.2023 01.01.2024 geändert SBE 2024 01 Art. 173 Abs. 3 14.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2020 08 Art. 173 Abs. 4 16.11.2023 01.01.2024 aufgehoben SBE 2024 01 Art. 173a 16.11.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2024 01 Art. 174 Abs. 1 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 175 15.11.2001 15.11.2001 totalrevidiert - Art. 175 14.11.2019 01.01.2020 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 08 Art. 175 Abs. 1 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 175 Abs. 2 11.11.2004 11.11.2004 geändert - Art. 175 Abs. 2 14.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2020 08 Art. 175 Abs. 3 14.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2020 08 Art. 175a 14.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2020 08 Art. 176 15.11.2001 15.11.2001 totalrevidiert - Art. 176 11.11.2004 11.11.2004 totalrevidiert - Art. 176 14.11.2019 01.01.2020 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 08 Art. 176 Abs. 1 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 176 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 176 Abs. 2 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 176 Abs. 3 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 176 Abs. 4 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 176 Abs. 5 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 176 Abs. 5 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 176 Abs. 6 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 176 Abs. 7 14.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2020 08 Art. 176 Abs. 8 14.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2020 08 Titel 1.7.3. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 177 25.05.2000 25.05.2000 aufgehoben - Art. 178 25.05.2000 25.05.2000 aufgehoben - Art. 179 25.05.2000 25.05.2000 aufgehoben - Art. 180 25.05.2000 25.05.2000 aufgehoben - Art. 181 25.05.2000 25.05.2000 aufgehoben - Titel 1.7.4. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 182 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 182a 03.06.2010 03.06.2010 eingefügt - Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 182a 17.11.2016 17.11.2016 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 Art. 182b 18.11.2010 18.11.2010 eingefügt - Art. 182b 17.11.2016 17.11.2016 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 Art. 184 17.11.2016 17.11.2016 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 Art. 184 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 184 Abs. 2 15.11.2001 15.11.2001 aufgehoben - Art. 184a 15.11.2001 15.11.2001 eingefügt - Art. 184a Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 184a Abs. 1 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 184a Abs. 2 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 185 Abs. 2 14.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2020 08 Art. 187 01.06.2017 01.06.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 02 Art. 187 Abs. 1 01.06.2017 01.06.2017 geändert SBE 2018 02 Art. 188 Abs. 1 01.06.2017 01.06.2017 geändert SBE 2018 02 Art. 189 01.06.2017 01.06.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 02 Art. 189 14.11.2019 01.01.2020 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 08 Art. 189 Abs. 1 01.06.2017 01.06.2017 geändert SBE 2018 02 Art. 189 Abs. 2 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt SBE 2018 02 Art. 189 Abs. 3 01.06.2017 01.06.2017 eingefügt SBE 2018 02 Art. 189 Abs. 3 14.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2020 08 Art. 189a 15.11.2001 15.11.2001 eingefügt - Art. 189a Abs. 1 01.06.2017 01.06.2017 geändert SBE 2018 02 Art. 189a Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 191 14.11.2019 01.01.2020 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 08 Art. 191 Abs. 1 14.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2020 08 Art. 192 15.11.2001 15.11.2001 totalrevidiert - Art. 192 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 194a 15.11.2001 15.11.2001 eingefügt - Art. 194a Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 196 Abs. 2 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 196 Abs. 3, 2. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 196 Abs. 3, 3. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 196 Abs. 3, 4. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 196 Abs. 3, 5. 17.11.2016 17.11.2016 eingefügt SBE 2017 02 Art. 196 Abs. 3, 5. 15.11.2018 15.11.2018 geändert SBE 2019 06 Art. 200 Abs. 1, 2. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 200 Abs. 1, 3. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 200 Abs. 1, 4. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 200 Abs. 1, 5. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 200 Abs. 1, 6. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 200 Abs. 1, 7. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 200 Abs. 2, 1. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 200 Abs. 2, 2. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 200 Abs. 2, 3. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 200 Abs. 3 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 203 Abs. 1, a. 14.11.2013 01.01.2014 geändert SBE 2014 60 Art. 203 Abs. 1, b. 11.11.2004 11.11.2004 geändert - Art. 203 Abs. 1, c. 11.11.2004 11.11.2004 aufgehoben - Art. 203 Abs. 1, c1. 14.11.2013 01.01.2014 eingefügt SBE 2014 60 Art. 203 Abs. 1, e. 14.11.2013 01.01.2014 geändert SBE 2014 60 Art. 203 Abs. 1, e., 1. 14.11.2013 01.01.2014 aufgehoben SBE 2014 60 Art. 203 Abs. 1, e., 2. 14.11.2013 01.01.2014 aufgehoben SBE 2014 60 Art. 203 Abs. 1, e., 3. 14.11.2013 01.01.2014 aufgehoben SBE 2014 60 Art. 203 Abs. 1, e., 4. 14.11.2013 01.01.2014 aufgehoben SBE 2014 60 Art. 203 Abs. 1, f. 14.11.2013 01.01.2014 geändert SBE 2014 60 Art. 203 Abs. 1, f., 1. 14.11.2013 01.01.2014 aufgehoben SBE 2014 60 Art. 203 Abs. 1, f., 2. 14.11.2013 01.01.2014 aufgehoben SBE 2014 60 Art. 204 Abs. 1, a. 14.11.2013 01.01.2014 geändert SBE 2014 60 Art. 205 Abs. 1 14.11.2013 01.01.2014 geändert SBE 2014 60 Art. 205 Abs. 2 14.11.2013 01.01.2014 geändert SBE 2014 60 Art. 206 14.11.2013 01.01.2014 aufgehoben SBE 2014 60 Art. 206 Abs. 1, a. 11.11.2004 11.11.2004 geändert - Art. 206 Abs. 1, c. 11.11.2004 11.11.2004 aufgehoben - Art. 206 Abs. 1, f. 11.11.2004 11.11.2004 eingefügt - Art. 206 Abs. 2 11.11.2004 11.11.2004 eingefügt - Art. 207 14.11.2013 01.01.2014 aufgehoben SBE 2014 60 Art. 208 11.11.2004 11.11.2004 aufgehoben - Art. 208a 14.11.2013 01.01.2014 eingefügt SBE 2014 60 Art. 209 Abs. 1 31.05.2007 31.05.2007 geändert - Art. 209 Abs. 1 10.11.2022 01.02.2023 geändert SBE 2023 15 Art. 209 Abs. 2 14.11.2013 01.01.2014 geändert SBE 2014 60 Art. 209 Abs. 2 10.11.2022 01.02.2023 geändert SBE 2023 15 Art. 209 Abs. 3 10.11.2022 01.02.2023 geändert SBE 2023 15 Art. 216 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 216 Abs. 1, a. 24.05.2006 24.05.2006 geändert - Art. 216 Abs. 1, b. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 216 Abs. 1, c. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 216 Abs. 1, d. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 216 Abs. 1, e. 14.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2020 08 Art. 216 Abs. 1, f. 03.06.2021 03.06.2021 aufgehoben SBE 2021 23 Art. 216 Abs. 1, h. 03.06.2010 03.06.2010 eingefügt - Art. 217 Abs. 3, e. 24.05.2006 24.05.2006 aufgehoben - Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 217 Abs. 3, e1. 30.05.2013 01.01.2014 eingefügt SBE 2014 59 Art. 217 Abs. 3, g. 17.11.2016 17.11.2016 aufgehoben SBE 2017 02 Art. 217 Abs. 3, h. 25.05.2000 25.05.2000 geändert - Art. 217 Abs. 3, i. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 217 Abs. 3, k. 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 217 Abs. 3, n. 03.06.2010 03.06.2010 geändert - Art. 218 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 218a 15.11.2001 15.11.2001 eingefügt - Art. 218b 03.06.2010 03.06.2010 eingefügt - Art. 218b 17.11.2016 17.11.2016 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 02 Art. 218b Abs. 2 06.06.2024 01.07.2024 eingefügt SBE 2024 23 Art. 218b Abs. 3 06.06.2024 01.07.2024 eingefügt SBE 2024 23 Art. 218b Abs. 4 06.06.2024 01.07.2024 eingefügt SBE 2024 23 Art. 218b Abs. 5 06.06.2024 01.07.2024 eingefügt SBE 2024 23 Art. 218c 03.06.2021 03.06.2021 eingefügt SBE 2021 23 Art. 221 Abs. 3 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 221 Abs. 3 14.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2020 08 Art. 221 Abs. 4 17.11.2016 17.11.2016 eingefügt SBE 2017 02 Art. 222 Abs. 1 03.06.2021 03.06.2021 geändert SBE 2021 23 Art. 222 Abs. 2 03.06.2021 03.06.2021 eingefügt SBE 2021 23 Art. 223 03.06.2021 03.06.2021 aufgehoben SBE 2021 23 Art. 226 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02 Art. 229 16.11.2006 16.11.2006 aufgehoben - Art. 230 16.11.2006 16.11.2006 totalrevidiert - Art. 232 25.05.2000 25.05.2000 totalrevidiert - Art. 232 16.11.2006 16.11.2006 totalrevidiert - Art. 233 31.05.2001 31.05.2001 totalrevidiert - Art. 234 31.05.2001 31.05.2001 totalrevidiert - Art. 235 31.05.2001 31.05.2001 totalrevidiert - Art. 236 24.05.2006 24.05.2006 totalrevidiert - Art. 238 Abs. 2 24.05.2006 24.05.2006 geändert - Art. 239 Abs. 1 17.11.2016 17.11.2016 geändert SBE 2017 02

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