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22 provisions
Art. 1
1 Das Jugendgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht
verpflichtet.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben
und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts verwaltet
es sich selbst. Die Leitungsorgane beachten dabei sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3
des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)2). *
3 Wo in administrativen Belangen nötig, spricht sich die Geschäftsleiterin oder
der Geschäftsleiter des Jugendgerichts mit den Leitungsorganen der Jugendanwaltschaft und der in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden sowie dem Obergericht ab.
2 Organisation des Jugendgerichts
2.1 Richterkonferenz
Art. 2
Zusammensetzung
1 Alle ordentlich gewählten Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten bilden zusammen die Richterkonferenz.
2 Das Stimmrecht ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-60
162.511 2
3 Die vom Obergericht gemäss Artikel 26 Absatz 1 GSOG eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter können mit beratender Stimme an der
Richterkonferenz teilnehmen. Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten verfügen sie ebenfalls über ein Stimmrecht.
Art. 3
Vorsitz
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übernimmt den Vorsitz der
Richterkonferenz.
2 Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Geschäftsleiterin
oder des Geschäftsleiters vertritt diese oder diesen in der Richterkonferenz.
Art. 4
Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Jugendgerichtspräsidentin oder einen Jugendgerichtspräsidenten als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter für eine Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 39 Abs. 2 Bst. e
GSOG).
2 Sie bezeichnet die erste und die zweite Stellvertreterin oder den ersten und
den zweiten Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.
3 Sie fällt Beschlüsse über alle das Jugendgericht betreffenden Belange, sofern
diese nicht durch Gesetz, Weisungen des Obergerichts oder dieses Reglement
der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter vorbehalten sind.
4 Sie erarbeitet die jährliche Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht.
5 Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.
6 Sie beschliesst über die Geschäftszuteilung.
7 Sie nimmt Kenntnis von den Besprechungen, welche die Geschäftsleiterin
oder der Geschäftsleiter mit der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern-
Mittelland durchgeführt hat.
8 Sie legt für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter und ihre oder seine
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter die Entlastung von den Aufgaben in der
Rechtsprechung fest.
Art. 5
Einberufung
1 Die Richterkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter
einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. Die Richterkonferenz
tagt mindestens vierteljährlich.
3 162.511
2 Jedes Mitglied der Richterkonferenz kann die Einberufung einer Sitzung oder
die Traktandierung eines Geschäfts verlangen. Eingesetzte ausserordentliche
Richterinnen und Richter können ab Amtsantritt die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter lädt die Mitglieder der Richterkonferenz spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstag schriftlich oder per E-Mail
und unter Angabe der Traktanden zu den Sitzungen ein. Allfällige Unterlagen
werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt. Eine kurzfristigere
Einladung ist mit dem Einverständnis aller Mitglieder der Richterkonferenz oder
bei offensichtlicher Dringlichkeit möglich.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber kann bei Bedarf zu den Sitzungen beigezogen werden. In einem solchen Fall führt diese oder dieser das Protokoll der Richterkonferenz. *
5 Zu den Sitzungen der Richterkonferenz können bei Bedarf weitere interne
oder externe Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Art. 6
Beschlussfassung
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter und insgesamt mehr als die Hälfte aller
Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann
ausnahmsweise in Abwesenheit der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters beschlossen werden.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Geschäftsleiterin bzw. des Geschäftsleiters ausschlaggebend, bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
2.2 Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
Art. 7
Aufgaben
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang des Jugendgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
a die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Richterkonferenz,
b die Vertretung des Jugendgerichts gegenüber den Regionalgerichten,
dem Obergericht und der Jugendanwaltschaft,
c die Vertretung des Jugendgerichts gegen aussen,
162.511 4
d * die Führung der Standortgespräche mit den Richterinnen und Richtern,
e die Anstellung und Führung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des Sekretariatspersonals,
f * …
g * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen
Behörden,
h die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung
und Archivierung,
i die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung.
2 Sie oder er sorgt für den Informationsfluss. Insbesondere informiert sie oder
er die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie bei
Bedarf die ausserordentlichen Richterinnen und Richter, die Fachrichterinnen
und Fachrichter sowie das Personal in geeigneter Form über ihre oder seine
Tätigkeit sowie die Ergebnisse der Richterkonferenz.
Art. 8
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertreten und unterstützen diese oder diesen bei der Aufgabenerfüllung.
2.3 Ressourcen
Art. 9
1 Die oder der Ressourcenverantwortliche des Regionalgerichts Bern-Mittelland
nimmt auch die entsprechenden Aufgaben für das Jugendgericht wahr. Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter des Jugendgerichts und der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern-Mittelland.
2.4 Unterschrift und Protokolle
Art. 10
Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Richterkonferenz fallen, zeichnen
die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie eine Stellvertreterin oder
ein Stellvertreter gemeinsam.
2 Im Übrigen zeichnet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter alleine. Eine Delegation ist möglich.
3 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.
5 162.511
Art. 11
Protokolle
1 Über die Sitzungen der Richterkonferenz wird ein Protokoll geführt.
2.5 Finanzkompetenzen
Art. 12
Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter bewilligt Ausgaben für Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz.
Eine Delegation an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters ist möglich. *
2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch
die Geschäftsleitung des Obergerichts. *
Art. 12a * Finanzkompetenzen für Verfahren in Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Strafsachen gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung
(Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022
[FHaV]3)).
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig.
Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im
betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder der zuständige Gerichtsschreiber die materielle Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
3 Richterinnen und Richter
Art. 13
Richterinnen und Richter
1 Am Jugendgericht sind tätig:
a die ordentlich gewählten Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten,
b die ordentlich gewählten Fachrichterinnen und Fachrichter,
c die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und
Richter (Art. 26 Abs. 1 GSOG).
3) BSG 621.1
162.511 6
Art. 14
Aufgaben
1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effiziente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, namentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.
Art. 15
Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der gewählten Richterinnen und Richter wird bei der
Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des
Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.
Art. 16
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder von öffentlichen
Ämtern sind bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einzureichen.
Diese oder dieser übermittelt es zusammen mit ihren oder seinen Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäftigung
oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
4 Gerichtsbetrieb
Art. 17
Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ist befugt, Anordnungen zum
Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle
Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Verfahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für die Umsetzung der
Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu
erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.
7 162.511
Art. 18
Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Jugendgericht Kenntnis erhalten.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und
Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom
Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.
Art. 19
Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und
Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
5 Konfliktregelung
Art. 20
1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der Richterkonferenz unterbreitet. Diese trifft geeignete Massnahmen. Sie kann das Obergericht
einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter
das Obergericht.
6 Schlussbestimmungen
Art. 21
1 Das Geschäftsreglement des Jugendgerichts vom 2. November 2010 (GeschR JG) (BSG 162.511) wird aufgehoben.
Art. 22
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2013 in Kraft.
162.511 8
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 7. Mai 2013 Im Namen des Jugendgerichts
Die Geschäftsleiterin: Strasser
Die stellvertretende Geschäftsleiterin: Ringgenberg
Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 25. Juni 2013.
9 162.511
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.05.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung 13-60
25.10.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-105
25.10.2023 01.01.2024 Art. 5 Abs. 4 geändert 23-105
25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, d geändert 23-105
25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, f aufgehoben 23-105
25.10.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, g geändert 23-105
25.10.2023 01.01.2024 Art. 12 Titel geändert 23-105
25.10.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 23-105
25.10.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 23-105
25.10.2023 01.01.2024 Art. 12a eingefügt 23-105
162.511 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 07.05.2013 01.09.2013 Erstfassung 13-60
Art. 1 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105
Art. 5 Abs. 4 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105
Art. 7 Abs. 1, d 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105
Art. 7 Abs. 1, f 25.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-105
Art. 7 Abs. 1, g 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105
Art. 12 25.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-105
Art. 12 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105
Art. 12 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-105
Art. 12a 25.10.2023 01.01.2024 eingefügt 23-105