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Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge

Fribourg · 836.3 · statute

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Contents: 29 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Mutterschaftsbeiträge – G 836.3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Artikel 14 nach
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Mutterschaftsbeiträge – G 836.3
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 Mutterschaftsbeiträge – G 836.3
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Mutterschaftsbeiträge – G 836.3
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29

29 provisions

Art. 1

1 Es wird ein Beitragssystem geschaffen mit dem Zweck, die materielle Sicherheit bei der Geburt oder Adoption eines Kindes zu gewährleisten. Folgende Beiträge werden ausgerichtet: a) ein ergänzender Mutterschaftsbeitrag zur eidgenössischen Mutterschaftsversicherung; b) … c) ein Adoptionsbeitrag. 2 Ergänzender Mutterschaftsbeitrag

Art. 2

Grundsätze 1 Der ergänzende Mutterschaftsbeitrag ist eine Geldleistung, die während 98 Tagen nach der Geburt des Kindes ausgerichtet wird. Bei einer Mehrlingsgeburt wird nur ein Beitrag ausgerichtet. 2 Der Beitrag ist unabtretbar, unpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Der Artikel 20 bleibt vorbehalten.

Art. 3 Mutterschaftsbeiträge – G 836.3

Anspruchsberechtigte 1 Frauen, die bei der Geburt ihres Kindes seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz im Kanton haben und sich hier aufhalten (Datum der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle), haben Anspruch auf einen ergänzenden Mutterschaftsbeitrag, wenn sie: a) keine Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung oder anderer Sozialversicherungen erhalten; b) von der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung oder anderen Sozialversicherungen Leistungen erhalten, die unter dem Betrag nach Artikel 4 liegen. 2 Frauen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen haben nur Anspruch auf einen Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall nach den Artikeln 6–10.

Art. 4

Höhe des Beitrags 1 Die Höhe des ergänzenden Mutterschaftsbeitrags wird durch den Staatsrat festgelegt. 2 Frauen, die Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung oder anderer Sozialversicherungen beziehen, die unter dem Betrag nach Absatz 1 liegen, erhalten die Differenz.

Art. 5

Erlöschen des Anspruchs 1 Der Anspruch auf den ergänzenden Mutterschaftsbeitrag erlischt am 98. Tag nach dem Tag seiner Gewährung. Er endet vorher, wenn die Mutter aus dem Kanton wegzieht oder wenn die Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung den Betrag nach Artikel 4 überschreiten. 3 …

Art. 6

…

Art. 7

…

Art. 8

…

Art. 9

…

Art. 10

… Mutterschaftsbeiträge – G 836.3 4 Adoptionsbeitrag

Art. 11

Grundsätze 1 Der Adoptionsbeitrag ist eine Geldleistung, die während 98 Tagen ausgerichtet wird. Wird ein Kind gemeinschaftlich adoptiert oder werden mehrere Kinder gleichzeitig adoptiert, so kann die Adoptivmutter den Anspruch auf den Beitrag nur einmal geltend machen. 2 Der Beitrag ist unabtretbar, unpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Der Artikel 20 bleibt vorbehalten.

Art. 12

Anspruchsberechtigte 1 Anspruch auf einen Adoptionsbeitrag haben Adoptivmütter, die bei der Aufnahme des Kindes zur Adoption seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz im Kanton haben und sich hier aufhalten (Datum der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle).

Art. 13

Voraussetzungen 1 Bei der Adoption eines Kindes wird der Beitrag Adoptivmüttern gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Kind ist unter 8 Jahre alt oder es bedarf besonderer erzieherischer Massnahmen; b) das Kind ist nicht dasjenige des Ehegatten; c) die Mutter, die den Beitrag beantragt, ist nicht erwerbstätig bzw. hat kein Einkommen, oder ihr Erwerbseinkommen liegt unter dem Betrag

Artikel 14 nach

Art. 14 Höhe des Beitrags 1 Die Höhe des Adoptionsbeitrags wird durch den Staatsrat festgelegt. 2 Im Falle von Artikel 13 Bst. c entspricht der Beitrag der Differenz zwischen den beiden Beträgen.

Art. 15

Beginn des Anspruchs 1 Der Beitragsanspruch entsteht am Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption.

Art. 16 Mutterschaftsbeiträge – G 836.3

Erlöschen des Anspruchs 1 Der Anspruch auf den Beitrag erlischt am 98. Tag nach dem Tag seiner Gewährung. Er endet vorher, wenn die Mutter aus dem Kanton wegzieht, der begünstigten Person das Sorgerecht entzogen wird oder sie ein höheres Erwerbseinkommen erzielt als in Artikel 14 vorgesehen. 5 Verfahren, Organisation und Finanzierung

Art. 17

Geltendmachen des Anspruchs 1 Der Anspruch auf die Mutterschafts- und Adoptionsbeiträge kann von der anspruchsberechtigten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem Ehegatten sowie von der Drittperson oder Behörde nach Artikel 20 geltend gemacht werden. 2 Um den Anspruch geltend zu machen, muss die gesuchstellende Person dem Vollzugsorgan nach Artikel 22 ein vollständig ausgefülltes Antragsformular zustellen.

Art. 18

Auskunftspflicht 1 Personen, die den Anspruch geltend machen können, müssen dem Ausführungsorgan alle Auskünfte und Belege geben, die für die Prüfung des Gesuchs notwendig sind. Das Verfahren wird im Ausführungsreglement geregelt. 2 Sie müssen diesem Organ jegliche Änderung, die den Anspruch auf die Leistungen beeinflussen könnte, unverzüglich mitteilen.

Art. 19

Auszahlung des Beitrages 1 Die Mutterschafts- und Adoptionsbeiträge werden der anspruchsberechtigten Person in der Regel am Ende des Monats ausbezahlt.

Art. 20

Gewährleisten einer bestimmungsgemässen Verwendung 1 Auf begründetes Gesuch namentlich der Person, die die Beistandschaft ausübt oder den Vorsorgeauftrag ausführt, des Friedensgerichts oder eines regionalen Sozialdienstes hin kann der Beitrag einer anderen Person oder einer Behörde ausbezahlt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person ihn nicht oder voraussichtlich nicht für ihren eigenen Unterhalt oder den Unterhalt der mit ihr zusammenlebenden Personen verwendet.

Art. 21 Mutterschaftsbeiträge – G 836.3

Verjährung 1 Der Anspruch auf die Auszahlung von Mutterschafts- und Adoptionsbeiträgen verjährt sechs Monate nach Ablauf des Monats, für den sie geschuldet waren.

Art. 22

Ausführungsorgan, Zuständigkeiten, Vergütung der Kosten 1 Die Bestimmungen über die Mutterschafts- und Adoptionsbeiträge werden von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse vollzogen. 2 Diese prüft die Gesuche, fällt und übermittelt die Entscheide, tätigt die Auszahlungen und fordert unrechtmässig bezogene Beiträge zurück. 3 Die Kosten, die durch den Vollzug dieser Aufgaben entstehen, werden vom Staat vergütet.

Art. 23

Auskunftspflicht, Schweigepflicht 1 Die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Angaben und Dokumente werden von den Verwaltungs- und Justizbehörden kostenlos zur Verfügung gestellt. 2 Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Personen sind verpflichtet, über ihre Erkenntnisse und Beobachtungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

Art. 24

Finanzielle Deckung 1 Die ausbezahlten Mutterschafts- und Adoptionsbeiträge sowie die Kosten, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehen, werden vom Staat übernommen. 6 Gemeinsame Bestimmungen und Strafbestimmungen

Art. 25

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen von der begünstigten Person oder ihren Erben rückerstattet werden. 2 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt ein Jahr nachdem das Ausführungsorgan Kenntnis vom Tatbestand erlangt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Auszahlung der Leistungen. Entsteht der Anspruch auf Rückerstattung aus einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. 3 Eine Rückerstattung kann nicht verlangt werden, wenn sie schwerwiegende finanzielle Folgen für die begünstigte Person hätte und diese gutgläubig war.

Art. 26 Mutterschaftsbeiträge – G 836.3

Strafbestimmungen 1 Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse bestraft. 2 Verstösse werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. 7 Rechtsmittel

Art. 27

1 Gegen die Entscheide der kantonalen AHV-Ausgleichskasse kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss schriftlich eingereicht werden; sie muss kurz begründet werden und Rechtsbegehren enthalten. Die Einsprache kann auch im Protokoll eines persönlichen Gesprächs, das von der einsprechenden Person unterzeichnet werden muss, festgehalten werden. 2 Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. 8 Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 6. Juni 1991 über die Mutterschaftsbeiträge (SGF 836.3) wird aufgehoben.

Art. 29

Inkrafttreten und Referendum 1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1) 2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht zudem dem fakultativen Finanzreferendum. 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011 (StRB 26.10.2010). Mutterschaftsbeiträge – G 836.3 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 09.09.2010 Erlass Grunderlass 01.07.2011 2010_093 20.12.2010 Art. 26 geändert 01.01.2011 2010_164 17.06.2011 Art. 14 geändert 01.07.2011 2010_093a 15.06.2012 Art. 17 geändert 01.01.2013 2012_052 15.06.2012 Art. 20 geändert 01.01.2013 2012_052 08.02.2024 Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2026 2024_024 08.02.2024 Abschnitt 3 aufgehoben 01.01.2026 2024_024 08.02.2024 Art. 6 aufgehoben 01.01.2026 2024_024 08.02.2024 Art. 7 aufgehoben 01.01.2026 2024_024 08.02.2024 Art. 8 aufgehoben 01.01.2026 2024_024 08.02.2024 Art. 9 aufgehoben 01.01.2026 2024_024 08.02.2024 Art. 10 aufgehoben 01.01.2026 2024_024 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.09.2010 01.07.2011 2010_093 Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben 08.02.2024 01.01.2026 2024_024 Abschnitt 3 aufgehoben 08.02.2024 01.01.2026 2024_024 Art. 6 aufgehoben 08.02.2024 01.01.2026 2024_024 Art. 7 aufgehoben 08.02.2024 01.01.2026 2024_024 Art. 8 aufgehoben 08.02.2024 01.01.2026 2024_024 Art. 9 aufgehoben 08.02.2024 01.01.2026 2024_024 Art. 10 aufgehoben 08.02.2024 01.01.2026 2024_024 Art. 14 geändert 17.06.2011 01.07.2011 2010_093a Art. 17 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052 Art. 20 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052 Art. 26 geändert 20.12.2010 01.01.2011 2010_164

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